Mittwoch, 27. Februar 2008

Anwendungserlasse zur Unternehmersteuerreform

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 20.02.2008 Entwürfe von Anwendungsschreiben zur Unternehmensteuerreform 2008 veröffentlicht. Diese sind im Internet einsehbar.

Entwurf des Anwendungserlasses zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung (§ 8 Nr.1 GewStG)
Entwurf des Anwendungserlasses zur Verlustbeschränkung (§ 8c KStG)
Entwurf des Anwendungserlasses zur Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG)

Links:

Die Anwendungsschreiben sind auf den Webseiten des BMF veröffentlicht.

  • Entwurf des Anwendungserlass zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung (§ 8 Nr.1 GewStG) hier

  • Entwurf des Anwendungserlass zur Verlustabzugsbeschränkung (§ 8c KStG) hier

  • Anwendungserlass zur Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) gibt es hier

Sonntag, 10. Februar 2008

Lesetipp zur neuen Abschreibungsregelung

Eine gründliche Erläuterung der neuen Abschreibungsregelung (nicht nur GWG) mit Hintergründen findet man ein einem Aufsatz von Dr. Oliver Voß, MBA, Frankfurt a.M.

"Unternehmensteuerreform 2008: Neuregelung der
Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter – Einstieg in eine einfache Abschreibungsverrechnung?"


http://www.unternehmensteuerreform.de/media/Oliver_Voss_Afa_fuer_geringwertige_WG_FR_2007_1149.pdf

Gewerbesteuerreform 2008

Das Wichtigste zur GewSt-Reform, soweit es für Lehre und Ausbildung relevant ist:

Gewerbesteuermesszahl:
  • bisher: 5 % für Kapitalgesellschaften und Staffeltarif für Personenges./Einzelunternehmer
  • neu: einheitlich 3,5 % für alle Rechtsformen

Gewerbesteuer als Betriebssteuer (eigentlich eine Änderung im ESt-Recht)
  • bisher: GewSt als Betriebsausgabe abziehbar
  • neu: fällt weg, GewSt ist nicht mehr abziehbar; gilt für alle Rechtsformen

Grundfreibetrag:
bleibt unverändert.

Änderungen bei der Hinzurechnung
Zinsen
  • bisher: nur Zinsen für Dauerschulden gem. § 8 Nr. 1; HR in Höhe von 50%
  • neu: alle Arten von Schulden bzw. Kapitalbeschaffungsmaßnahmen , HR nur 25%
Die in Prüfungen beliebte Berechnung von Kontokorrentzinsen fällt damit weg, da nicht mehr auf den Dauerschuldcharakter abgestellt wird.

ausgezahlte Gewinnanteile für stille Gesellschafter
(gilt auch für Renten)

  • bisher: vollständige Hinzurechnung
  • neu: HR von 25 %

Mietaufwendungen und Leasing

  • bisher: nur für bewegliche u.ä. Güter, nicht für Grundstücke/Räume; GewSt-Versteuerung beim Empfänger wr zu prüfen, HR in Höhe von 50%;
neu:
  1. die Gewerversteuerung beim Empfänger spielt keine Rolle mehr
  2. auch Immobilien-Mieten
  3. HR erfasst jetzt auch:
  • Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter: 5 % Hinzurechnung
  • Mieten für unbewegliche Güter (insb. Immobilien): 16,25 % Hinzurechnung
  • Zahlungen für Rechteüberlassungen (insbes. Lizenzen und Konzessionen): 6,25 % (außer Vertriebslizenzen)
ACHTUNG! diese Prozentsätze werden in § 8 GewStG so nicht genannt; sie ergeben sich aus der etwas eigenen Formulierung, wonach es in der Fallgruppe Nr. 1 (§ 8 Nr. 1) heißt:

ein Viertel der Summe aus ... (gemeint ist bei jeder der folgenden Buchstaben ein Viertel)
und bei den entsprechenden, in Nr. 1a bis 1f, entweder nichts weiter, oder nochmals eine Bruchzahl, z.B.
1 d) einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen ... (bewegliche Güter)
1 e) dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen ... (unbewegliche Güter)
1 f) einem Viertel der Aufwendungen für ... (Konzessionen, Lizenzen u.ä.)

Die Kombination der Bruchzahlen ergibt die weiter oben genannten Prozentsätze.

Die Prozentzahlen sind in Wikipedia verwirrend dargestellt; die dortigen Prozentsätze sind noch zu vierteln.


Freibetrag bei dem ersten Teil der Hinzurechnungen (§ 8 Nr. 1 a bis Nr. 1f)

  • neu: bei dem ersten Teil der Hinzurechnungen (Nr. 1a bis Nr. 1 f) gibt es einen Freibetrag von 100.000 Euro.

Dieser Freibetrag steht etwas versteckt am Ende der Aufzählung
... soweit die Summe den Betrag von 100.000 Euro übersteigt;

Keine Änderung bei den Kürzungen.

Freitag, 8. Februar 2008

Informationsquellen zur Gewerbesteuer 2008

Informationsquelle zur neuen Gewerbesteuer 2008:

weniger gründlich
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbesteuer

Aktuelle Gesetzesfassung (hier in Komplettform in einer einzigen HTML-Datei)
http://bundesrecht.juris.de/gewstg/BJNR009790936.html


Welche Frist gilt ab 2008 für die freiwillige ESt-Erklärung (Antragsveranlagung)

Eine der Steueränderungen zum Jahr 2008 betrifft die freiwillige Abgabe von ESt-Erklärung in der Hoffnung auf Lohnsteuererstattung.

Bisher mussten Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe von ESt-Erklärungen verpflichtet waren, sondern sie freiwillig abgeben konnten (so genannte „Antragsveranlagung“, früher auch "Lohnsteuerjahresausgleich" genannt) spätestens nach zwei Jahren einreichen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes). Nur dann konnten sie etwas von der bereits gezahlten Lohnsteuer zurückbekommen.

Diese Frist ist ersatzlos weggefallen.

Die Verwirrung beginnt jetzt. Denn die "neue" Frist wird unterschiedlich dargestellt.

Gemäß einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums und anderer gängiger Mitteilungen im Internet habe jetzt jeder, der nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, bis zu sieben Jahre Zeit für eine Steuererklärung. Die neuen Fristen (gelten ab dem Steuerjahr 2005, heißt es weiter.

(Beispiel: http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/104.html)

Es gibt aber auch Newsletterdienste und Kollegen, die von vier Jahren ausgehen. Die Divergenz als solche scheint jedenfalls bei den Internetmeldungen noch nicht so recht erkannt zu sein. Erst in persönlichen Gesprächen mit Kollegen aus dem Steuerbereich wird die Problematik gesehen.

Für die Privatpersonen reicht momentan die Kenntnis, dass für 2005 die Möglichkeit der freiwilligen Steuererklärung - in Hoffnung auf Steuererstattung - noch möglich ist; ob ansonsten vier oder sieben Jahre gelten spielt erst in der Zukunft eine Rolle. Für die Ausbildung und Praxis aber besteht sofortiger Klärungsbedarf.

Woher kommt dieser Unterschied bei den Meldungen, und woraus leitet sich die neue Frist überhaupt ab?

Nun, die Antwort vorweg: die Frist ergibt sich aus den §§ 169,170 AO und die Divergenz aus der unterschiedlichen Auffassung, ob die Anlaufhemmung des § 170 Absatz 2 anzuwenden ist.

Die Zweijahresfrist wurde abgeschafft, nachdem sich aufgrund einer Verfassungsbeschwerde herauskristallisiert hat, dass diese Gruppe von Arbeitnehmern, die eine ESt-Erklärung nicht abgeben müssen sondern sie nur freiwillig abgeben können, hier im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen benachteiligt werden.

Die Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist ersatzlos weggefallen. Es gibt keine Ersatzfrist mit sieben Jahren; eine solche Frist sucht man vergeblich im Einkommensteuergesetz. Es gilt nun dasselbe wie z.B. bei Selbständigen.

Hier kommt aber die Festsetzungsfrist zur Geltung, die für alle Steuerarten und alle Steuerpflichtigen anzuwenden ist.

Gibt der Selbständige keine ESt-Erklärung ab, hat das Finanzamt sieben Jahre Zeit, die Sache zu verfolgen und notfalls einen Schätzungsbescheid zu erlassen. Diese Frist ergibt sich aus der Festsetzungsverjährung, § 169 AO. Danach soll nach Ablauf einer bestimmten Frist, der so genannten Festsetzungsfrist, kein Bescheid mehr in dieser Sache möglich sein, weder ein erstmaliger, noch ein Änderungsbescheid.

Damit kann auch der Steuerpflichtige keine Erklärung mehr abgeben in der Hoffnung, einen Bescheid mit Steuererstattung zu bekommen, denn das FA darf eben keinen Bescheid mehr erlassen.

Die Festsetzungsfrist beträgt, abgesehen von Verbrauchssteuern und Spezialfällen, vier Jahre (§ 169 AO) . Sie orientiert sich an der Enstehung der Steuer. Der Entstehungszeitpunkt ist für jede Steuerart gesetzlich geregelt, bei der ESt ist es der Jahresablauf (ESt 2000 entsteht mit Ablauf des Jahres 2000, also am 31.12.2000, 24:00 Uhr).

In Fällen, in denen der Steuerpflichtige vorher eine Steuererklärung abgeben musste oder hätte müssen, also z.B. bei der ESt, beginnt die Frist erst ab Einrichung der Steuererklärung, spätestens aber 3 Jahre nach Entstehung, zu laufen (so genannte Anlaufhemmung, § 170 II AO). Gibt der Selbständige überhaupt keine Steuererklärung ab, kommen sieben Jahre zusammen (drei Jahre Anlaufhemmung und vier Jahre Frist). Das Finanzamt hat sieben Jahre Zeit, sich um die Steuerverfolgung zu kümmern.

Der Steuerpflichtige kann, wenn er die Erklärung in dieser Frist nachreicht, noch eine eventuelle Steuererstattung erhalten, hat also seinerseits sieben Jahre lang die theoretische Möglichkeit, eventuelle Erstattungsansprüche zu realisieren (dies war die Ungleichheit gegenüber o.g. Arbeitnehmern)

Diese Fristberechnung aus §§ 169,170 sind in der Steuerausbildung bekannt und gehören zu den typischen Prüfungsfragen. Die Frist von insgesamt sieben Jahren ist keine Steuererklärungsfrist (diese beträgt für die ESt-Erklärungspflichtigen nur 5 Monate), sondern ergibt sich aus den Regeln der Festsetzungsverjährung.

Indirekt ist also die Festsetzungsfrist auch eine Frist für den Arbeitnehmer, denn nach Ablauf dieser Frist darf das Finanzamt auf eine Steuererklärung nicht mehr mit einem Bescheid reagieren.

In einigen der Meldungen findet man auch diese Begründung und obige Berechnung von "drei + vier" Jahren.

Anderslautende Meinungen gehen aber davon aus, dass die Anlaufhemmung des § 170 II AO, der in Ausnahme zur Grundregel bis zu drei Jahren zusätzlich dazugibt, hier nicht gilt. Denn der Wortlaut des § 170 II verlangt eine Steuererklärungs-Pflicht! Wörtlich:

  • Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

    Nr.1) eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist ...
Da bei freiwilliger Steuererklärung keine Abgabepflicht besteht, ist streng nach Wortlaut der Absatz 2 nicht anwendbar, es bliebe bei Absatz 1: vier Jahre ab Entstehung.

Das wäre bezüglich der ESt 2005 dann der Ablauf des Jahres 2009 und nicht des Jahres 2012.

Sofern man dieser Logik folgt, ist fraglich, ob der Gesetzgeber sich das so vorgestellt hat. Möglicherweise hat er den Punkt übersehen, denn immerhin ist bekannt, dass er mit der Abschaffung der Zwei-Jahresfrist eine Gleichstellung mit anderen ESt-Pflichtigen erreichen wollte. Dann müsste man, wie ein Kollege dies zu Recht formulierte, den § 170 Absatz 2 analog anwenden, bis der Gesetzgeber die Regelung nachbessert.

In der amtlichen Begründung zum Untenehmensteuergesetz konnte ich keine Hinweise zu dem Thema finden. Dass das Ministerium auf seiner Webseite selbst lakonisch von sieben Jahren ausgeht, ist zwar kein zwingendes, aber eben ein Indiz dafür, dass im Endeffekt eine Sieben-Jahre-Regelung gewünscht ist.

Es ist nicht Ziel dieses Artikels, eine Lösung aufzuzeigen. Vielmehr will ich darauf hinweisen, woher die ominöse Sieben-Jahres-Frist kommt, und dass und warum hier unterschiedliche Meldungen herumgeistern.

Die neue Abgeltungsteuer

Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland wurde die Einführung einer Abgeltungsteuer ab 2009 gesetzlich beschlossen. Die Steuer wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, § 20 EStG) sowie private Veräußerungsgewinne erhoben.

Wie immer stellt sich das Problem nach guten Informationen. Die Google-Suche ist sehr mühsam ist und führt vielen mehr oder weniger oberflächlichen Kurzinformationen von Steuerberatern oder Kammern führt.

Der Satz beträgt künftig einheitlich 25%, gleichgültig ob es sich um Zinsen oder Dividenden handelt, und wirkt nicht wie eine Vorauszahlung, sondern erledigt die Besteuerung dieser Einkünfte vollständig.

Wer weniger als 25 % ESt-Grenzsteuersatz hat, kann den Abzug von 25 % in der jährlichen Steuererklärung ansetzen und wird dann mit dem persönlichen Steuersatz belastet.

Die Änderung geht einher mit der Abschaffung der Spekulationsbesteuerung für private Veräußerungsgewinne (Fallgruppe Sonstige Einkünfte, oft auch "Spekulationssteuer" genannt. Diese Fälle unterliegen jetzt der Abgeltungssteuer, was mangels Fristen andere Auswirkungen haben kann.
D
er Abzug wird wie bisher bei der Kapitalertragssteuer von der ausschüttenden Bank etc. getätigt, und das Geld wird an das Finanzamt überwiesen.

Mit der Änderungam 1.Januar 2009 wird damit auch das bisherige Halbeinkünfteverfahren abgelöst.

Nützliche Links mit ersten Informationen:


http://de.wikipedia.org/wiki/Abgeltungsteuer
http://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensteuerreform_2008_in_Deutschland
http://de.wikipedia.org/wiki/Teileink%C3%BCnfteverfahren (zum neuen Teileinkünfteverfahren)
http://de.wikipedia.org/wiki/Halbeink%C3%BCnfteverfahren (zum bisherigen Halbeinkünfteverfahren)


Ein sehr ausfühlicher Fachaufsatz
Unternehmensteuerreformgesetz 2008: Abgeltungsteuer
Friedrich Brusch, Hessisches Ministerium der Finanzen, Wiesbaden
http://www.unternehmensteuerreform.de/media/Brusch_Abgeltungsteuer_FR_2007_999.pdf

Bei den Steuerfolgen für die verschiedenen Anlagemöglichkeiten ergeben sich durch die so genannte Abgeltungsteuer ab 2009 zum Teil merkliche Abweichungen zum heutigen Recht.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Aufsatz die Auswirkungen, getrennt nach den Formen der Vermögensanlage, in einer gut gemachten Übersicht zusammengestellt.

Der Artikel des BMF lautet:

Besteuerung bei den verschiedenen Möglichkeiten zur Vermögens-, vornehmlich Kapitalanlage nach dem Einkommensteuerrecht bis 2008 und ab 2009 unter Berücksichtigung der Abgeltungsteuer (Tipps zur Abgeltungsteuer)

http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_298/DE/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Einkommensteuer/007.html

Hier die Links zu den einzelnen Kapiteln.
  1. Konzept der Abgeltungsteuer
  2. Aktien/GmbH-Anteile
  3. REIT-Anteile
  4. Investmentanteile
  5. Aktienähnliche Genussrechte
  6. Obligationsähnliche Genussrechte
  7. Typisch stille Gesellschaften
  8. Partiarische Darlehen
  9. Gewinnobligationen/Wandelanleihen
  10. Finanzinnovationen
  11. Festzinsanleihen
  12. Zertifikate (ohne Garantiezertifikate)
  13. Termingeschäfte
  14. Sparpläne (ohne Riesterverträge)
  15. Kapitallebensversicherungen
  16. Private Rentenversicherungen
  17. Riester-Verträge
  18. Basisversorgung (Rürup)
  19. Vermietete Immobilien
  20. Eigengenutzte Immobilien
  21. Gewerbliche geschlossene Fonds
  22. Geschlossene Immobilienfonds
  23. Geschlossene Fonds mit Kapitalanlagen