Freitag, 21. März 2008

Unfallschaden und Sachmangel - neue Rechtsprechung zum Gewährleistungsrecht

BGH 12.03.2008, VIII ZR 253/05

Ein taufrisches Urteil des BGH hat es in sich. Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann (§ 434 BGB).

Das Urteil (hier der Link zur Pressmitteilung auf den Seiten des BGH) behandelt zwei praxisrelevante Aspekte, die ich wie folgt zusammenfasse:

1. Die Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler ist keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie, und somit unberheblich für die Frage der Gewährleistung. Vielmehr sei die Frage eines möglichen Unfallschadens damit schlicht offen geblieben, so der BGH.

2. Ein Sachmangel liegt allerdings bereits in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen. Eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung (als unfallfrei) ist nicht notwendig.


Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist.


Der gesamte Fall ist gut geeignet für einen Übungsfall zum Gewährleistungsrecht.

Abmahnungen wegen Widerrufsbelehrung

Die neuen Muster für Widerrufs- und Rückgaberechte treten am 01.04.2008 in Kraft

Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) haben Verbraucher ein Widerrufsrecht. Dieses kann teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen.

Um den Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, hatte das BMJ im Jahre 2002 Muster für die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet. In der Vergangenheit haben Gerichte vereinzelt die Auffassung vertreten, dass die bislang geltenden Muster den Anforderungen des BGB nicht genügten und deshalb unwirksam seien. Die Folge war ein Anstieg an Abmahnungen

Am 12.03.2008 wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Neufassung der Belehrungs-Muster über Widerrufs- und Rückgaberechte für Verbraucher tritt ab dem 01.04.2008 in Kraft.

Den auf Webseiten des Ministeriums veröffentlichten Text der Verordnung findet man als PDF-Datei hier:

* http://www.bmj.de/files/-/3052/BGB_Info_VO_120308.pdf