Mittwoch, 28. Mai 2008

Jetzt wird's bunt: Doppelte Schriftformklauseln in Formularverträgen unwirksam

Sie waren schon immer ein Fallstrick für die Juristen: die doppelten Schriftformklauseln. Wer sich im Arbeitsrecht schon damit befasst hat, weiß, dass bei den Grundsätzen der "betrieblichen Übung" (z.B. bei freiwilligen Gratifikationen) auf diesen Aspekt achten muss. Doch jetzt kommt die nächste Überraschung: Gemäß einem Urteil des BAG sind doppelte Schriftformklauseln in einem Formulararbeitsvertrag gemäß § 307 BGB in der Regel unwirksam.


Gemäß BAG 20.05.2008, 9 AZR 382/07 gilt:

Eine Schriftformklausel in einem Formulararbeitsvertrag, wonach sowohl Änderungen und Ergänzungen des Vertrags als auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform bedürfen (doppelte Schriftformklausel), sind gemäß AGB-Recht (hier: § 307 Abs.1 S.1 BGB) unwirksam. Sie erwecken beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den Eindruck, dass mündliche individuelle Vertragsabreden wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam sind.

Als Bestandteil eines Formulararbeitsvertrages ist die Klausel eine "Allgemeine Geschäftsbedingung" und der strengen Überprüfung durch das AGB-Recht, also den §§ 305 ff BGB, unterworfen.

Der BAG führte sinngemäß aus:

Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

Der Kläger war von Mai 2002 bis zum 31. März 2006 für die Beklagte als Büroleiter in China mit dortigem Wohnsitz beschäftigt. Die Beklagte erstattete ihm und den anderen dort tätigen Mitarbeitern die Kosten für die Miete. Ab August 2005 verweigerte sie gegenüber dem mittlerweile gekündigten Kläger die Fortsetzung dieser Übung unter Berufung auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Schriftformklausel. Nach dem Formulararbeitsvertrag bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform.

Der Neunte Senat hat ebenso wie das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Der Erstattungsanspruch des Klägers folgt aus betrieblicher Übung. Die Schriftformklausel ist zu weit gefasst und daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie erweckt beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam.