Mittwoch, 10. März 2010

Abgeltungssteuer

Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer auf Kapitalerträge.


Die Steuer wird dabei direkt an der Quelle – also durch den Schuldner der Erträge oder die depotverwaltende Stelle (in der Regel ein Kreditinstitut) – einbehalten und anonym abgeführt. Die Steuerberechnung erfolgt dabei mit einem feststehenden Steuersatz, der von dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerschuldners unabhängig ist. Damit ist die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten, was den wesentlichen Unterschied zu einer Kapitalertragsteuer ohne Abgeltungswirkung darstellt.


Viele EU-Mitgliedstaaten haben ein Abgeltungsteuersystem für Kapitalerträge eingeführt, wobei häufig nur Zinsen und Dividenden erfasst werden. Einige Staaten, darunter auch Deutschland, besteuern zusätzlich die Wertsteigerungen des Kapitalvermögens mit der Abgeltungsteuer.

Deutsche Einkommensteuer: Was ist eigentlich die Reichensteuer?

Ein Beträg für Auszubildende und allgemein Interessierte.

Was bedeutet eigentlich der Begriff Reichensteuer von dem man ab und zu im Rahmen von steuerpolitischen Informationen liest. Sie wird auch Millionärssteuer oder Neidsteuer genannt.

Wikipedia gibt hier ausnahmsweise keine ergiebige Erklärung. "Die Reichensteuer sei eine  Erhöhung der Einkommensteuer für besonders hohe Einkommen" heißt es. Das stimmt. Um es deutlicher zu sagen: Die in 2007 eingeführte "Reichensteuer" ist keine eigene Steuer. Sie ist nur ein Schlagwort für eine Erhöhung des ESt-Spitzensatzes bei sehr hohem Einkommen, der aber nicht für alle gilt.



Zur Erinnerung: Der Einkommensteuersatz ist nicht gleichbleibend, sondern progressiv. Je höher das zu versteuernde Jahreseinkommen ist, desto höher ist nicht nur die Steuer selbst, sondern auch der Steuersatz. Der Verlauf ergibt sich aus § 32a EStG. Da es kein einheitlicher Steuersatz ist, sondern eine Formel, spricht man vom ESt-Tarif.

Auszug aus § 32 a

(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen


1.


bis 7 834 Euro (Grundfreibetrag):

0;


2.


von 7 835 Euro bis 13 139 Euro:

(939,68 y + 1 400) y;


3.


von 13 140 Euro bis 52 551 Euro:

(228,74 z + 2 397) z + 1 007;


4.


von 52 552 Euro bis 250 400 Euro:

0,42 x – 8 064;


5.


von 250 401 Euro an:

0,45 x – 15 576.


3„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 834 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4„z“ ist ein Zehntausendstel des 13 139 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5„x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.



Die Formel wird üblicherweise in folgender Form dargestellt, wobei hier nur die blaue Linie interessieren soll. Sie drückt die Besteuerung für jeden weiteren Euro an Einkommen aus.


Blau: Grenzsteuersatz, Grün: Durchschnittssteuersatz. Quelle: Wikipedia

Trotz zahlreicher Anpassungen in den letzten Jahrzehnten gab es immer einen oberen Bereich, bei der Steuersatz blieb, der so genannte Spitzensteuersatz. Jeder weitere Euro Verdienst wird hier mit diesem steuersatz besteuert, der Steuerbetrag steigt also proportional zum Einkommen (obere Proportionalzone).

Ab 2005 (rote Linie) galten die Werte: Ab einem Einkommen von 52 552 Euro war derSpitzensteuersatz von 42 % erreicht. In 2007 führte man dann einen Sprung ein, den es bis dahin nicht gabe: Ab 250.000 Euro gibt es einen Sprung auf 45 %, eine weitere Proporitonalzone also. Der Sprung bedeutet, dass ab 250.001 Euro jeder weitere Euro mit 45 % besteuert wird.


Quelle: Wikipedia

Speziell im Jahre 2007, also vom 1.1.2007 bis 31.12.2007 gab es noch eine Besonderheit für die Gewinneinkunftsarten, also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe und aus selbständiger Tätigkeit. Diese Unterscheidung ist aber ab 2008 weggefallen und hat nichts mit dem Begriff der Reichensteuer zu tun.



5 % der Steuerpflichtigen finanzieren 42 % der Steuern

mit Verweis auf auf die Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – Drucksache 17/499 –

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/006/1700691.pdf

5 Prozent der Steuerpflichtigen tragen zu rund 42 Prozent der Einnahmen bei der Einkommensteuer bei. Der Anteil dieser Gruppe mit Jahreseinkünften ab 92.750 Euro am verfügbaren Einkommen insgesamt betrage 25,8 Prozent, teilt die Bundesregierung in einer Antwort (17/691 [pdf]) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/499 [pdf]) mit. Insgesamt kommen die oberen 50 Prozent der Einkommensbezieher (Jahreseinkünfte ab 26.750 Euro) auf einen Anteil von 93,8 Prozent am Einkommensteueraufkommen. Die unteren 50 Prozent, deren Einkünfte zwischen 8.650 Euro und 26.750 Euro liegen, haben einen Anteil am Steueraufkommen von 6,2 Prozent, während ihr Anteil am Gesamtbetrag der Einkünfte bei 16,7 Prozent liegt.


Die Einführung der so genannten Reichensteuer (Grenzsteuersatz von 45 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag) habe 2007 650 und 2008 790 Millionen Euro eingebracht, heißt es in der Antwort weiter. 2009 sei der Wert auf 610 Millionen Euro gefallen. Für 2010 werden die Einnahmen aus dieser ”Reichensteuer“ auf 640 Millionen Euro beziffert. Eine Anhebung des Grenzsteuersatzes um einen Prozentpunkt würde zu Mehreinnahmen von 7 Milliarden Euro führen, schreibt die Bundesregierung. Sollten Kosten für die Einführung einer Kopfpauschale im Gesundheitssystem durch eine höhere Einkommensteuer finanziert werden, müsste der Spitzensteuersatz auf 73 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 120.644 erhöht werden, um 22 Milliarden Euro Mehreinnahmen zu erreichen. Bei einem rechnerischen Spitzensteuersatz von 100 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 179.664 Euro werden die Mehreinnahmen mit 33 Milliarden Euro angegeben.

Weitere sehr interessante Ausführungen in Frage-und-Antwort findet man in der Drucksache des Regierung:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/006/1700691.pdf

Gefunden in: steuerlinks newsletter

Bei der "Kleinen Anfrage" ging es hauptsächlich darum, welche Steuersatz-Modifikationen notwendig wäre, um bestimmte Steuermehreinkommen zu bewirken. Meine Meinung dazu: Nachdem der Staat mittels einer kleinen, unscheinbaren  CD-ROM Millionen von Steuermehreinnahmen haben wird, dürfte die Anfrage doch wohl erledigt sein. Vielmehr warten wir darauf, dass radikale Steuersenkungen auf uns zukommen.