Mittwoch, 22. September 2010

Insolvenzrecht für Wirtschaftsjuristen: Anfechtung nach demAnfechtungsgesetz

Die Anfechtung ist nur möglich bei Vollstreckung in Geld oder Sachen!




Ziel:


Wiederherstellung der Einzelzwangsvollstreckungslage wie vor der anfechtbaren Handlung (§§ 1, 11 AnfG).


Rechtsnatur:


Das Anforderungsrecht ist ein Forderungsrecht gegenüber dem Dritten das automatisch entsteht, sobald einer der Anfechtungstatbestände erfüllt ist.


Ausübung:


Nur durch



  1. Klageerhebung gem. § 13 AnfG (Anfechtungsklage)



oder



  1. Anfechtungseinrede gem. § 9 AnfG




Anfechtungsvoraussetzungen:




  1. § 2 AnfG:





  • Geldforderung



  • fällig



  • Vollstreckungstitel



  • Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens







  1. §§ 1, 16, 17 AnfG:





  • kein Insolvenzverfahren







Anmerkungen zum Titel:



  • keine vollstreckbare Ausfertigung notwendig



  • keine Sicherheitsleistung notwendig



  • es reicht Titulierung


Zeitpunkt: Bis zur letzten mündlichen Verhandlung des Anfechtungsprozesses



Der Klageantrag



  • Klageerhebung erfolgt nach § 3 AnfG i.V.m. § 253 ZPO gemäß den allgemeinen Voraussetzungen



  • Der Klageantrag ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet,  §§ 11, 13 AnfG




(aus den Begleitfolien zum DIPLOMA-Studium Wirtschaftsjurist 2009)

Dienstag, 21. September 2010

Insolvenzrecht für Wirtschaftsjuristen: Überblick über dieAnfechtungsarten

Die Insolvenzordnung bietet eine spezielle Insolvenzanfechtung. Wichtig für das Verständnis ist die Abgrenzung zu den anderen Anfechtungsarten.








Insolvenzanfechtung


Anfechtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)


Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG)


Anlass:


Spezielle Regelung für das Insolvenz-verfahren.


Normale zivilrechtliche Anfechtung von Willenserklärungen (außerhalb von Insolvenz und Zwangsvollstreckung) z.B. bei Anfechtbarkeit wegen Irrtums oder wegen Täuschung oder Drohung.


Instrument im normalen Zwangs-vollstreckungsverfahren (Einzel-ZV) außerhalb der Insolvenz.


Regelung:


§§ 129 ff. InsO


§§ 119, 123 BGB


§§ 1 ff. AnfG


Wer ficht an:


Insolvenzverwalter


Jedermann, im Falle der Insolvenz der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis.


Ein Zwangsvollstreckungs-Gläubiger


Zweck:


Rückholung von Vermögen in die Masse.


Annullierung einer irrtümlich oder erzwungener maßen abgegebenen Willenserklärung (Irrtum, Täuschung, Drohung!).


Rückholung von Vermögen in das zu vollstreckende Vermögen durch Direktpfändung beim Leistungsempfänger (Verschaffung einer Zugriffsmöglichkeit).

Montag, 20. September 2010