Montag, 5. Dezember 2011

Buchfuehrung Steuerfachangestellte: Anzahlungen beim Umlaufvermögen

Dieses Kapitel befasst sich nur mt Anzahlungen (im Sinne von Vorauszahlung vor eigentlicher Leistungsausführung) beim Umlaufvermögen, nicht vom Anlagevermögen. Beim Anlagevermögen werden bekanntlicherweise Anzahlungen u.U. aktiviert (0700 Anlage im Bau), beim normalen Wareneinkauf und Warenverkauf bzw. bei sonstigen Umsätzen werden die Vorauszahlungen dagegen als Forderungen oder Verbindlichkeiten gesehen, bis die Leistung wirklich erfolgt ist. Erst dann haben sich die Geldempfänger die Anzahlung "verdient" und die Anzahlung wird zu einem Aufwand oder Ertrag bzw. wird normal gebucht.  Um diese Anzahlung geht es hier bei dieser Zusammenfassung:

Anzahlungen (ohne Anlagevermögen)

I. Geleistete Anzahlungen (also von uns geleistete Anzahlungen)

Der Empfänger einer Leistung erbringt vor Erhalt der Leistung eine (Teil-) Gegenleistung. Der Unternehmer, der die Anzahlung geleistet hat, erwirbt eine zu aktivierende Forderung, die nach § 266 HGB gesondert auszuweisen ist.



Voraussetzungen:



  1. Vor Ausführung der Leistung wird ein Entgelt oder Teilentgelt gezahlt.



  2. Es muss eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG erstellt werden.




Gesetzlicher Hintergrund:

Gemäß § 252 (1) Nr. 4 HGB ist ein Gewinn erst auszuweisen, wenn er realisiert worden ist. Anzahlungen sind deshalb gewinnneutral zu buchen. Vorsteuer: Die ausgewiesene Umsatzsteuer ist als Vorsteuer zu buchen, sobald die Zahlung geleistet (= bezahlt) wurde.

Konto: 1180 Geleistete Anzahlung auf Vorräte

Rechtsquellen: § 266 (2) HGB Bilanzansatz

§ 15 (1) Nr. 1 S. 3 UStG Vorsteuerabzug

1.Schritt

Buchung der Anzahlung(en):

1180 Gel. Anzahlung       an         1800/1600 Geldkonto

1400 Vorsteuer

2.Schritt

Buchung der Schlussrechnung:

5200 Wareneinkauf          an          3310 VLL

1400 Vorsteuer

Buchung jeweils mit den gesamten Beträgen lt. Schlussrechnung.

3.Schritt

Verrechnung der Anzahlung:

3310 VLL          an     1180 Gel. Anzahlungen

                                   1400 Vorsteuer

Buchung jeweils mit der Summe sämtlicher geleisteter Anzahlungen der Schlussrechnung.



II. Erhaltene Anzahlungen



Der Unternehmer, der eine Leistung zu erbringen hat, erhält vor Ausführung der Leistung ein(Teil-) Entgelt. Diese erhaltene Anzahlung stellt keinen Erlös dar und ist deshalb als Verbindlichkeit zu buchen §266 (3) HGB Bilanzansatz. Gemäß § 252 (1) Nr. 4 HGB ist ein Gewinn erst auszuweisen, wenn er realisiert worden ist.

Voraussetzungen:



  1. Vor Ausführung der Leistung wird ein Entgelt oder Teilentgelt gezahlt.



  2. Die Ausstellung einer Rechnung im Sinne des §14 UStG ist nicht zwingend notwendig (z.B. bei Privatpersonen).




Umsatzsteuer Fälligkeit: Die USt wird fällig, sobald die Anzahlung vereinnahmt wird; eine ordnungsgemäße Rechnung ist nicht notwendig, § 13 (1) Nr. 1a S. 4 UStG Entstehung der Steuer

Konto: 3250 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen



1.Schritt

Buchung Anzahlung(en):

1800/1600 Geldkonto     an        3250 Erhaltene Anzahlungen

                                                    3800 Umsatzsteuer

2.Schritt

Buchung der Schlussrechnung:

1210 Forderungen        an            4000 Umsatzerlöse

                                                               3800 Umsatzsteuer

Buchung jeweils mit den gesamten Beträgen lt. Schlussrechnung.

3.Schritt

Verrechnung der Anzahlung(en):

3250 Erh. Anzahlungen     an       1210 Forder

3800 Umsatzsteuer

Buchung jeweils mit der Summe sämtlicher geleisteter Anzahlungen der Schlussrechnung.

Samstag, 3. Dezember 2011

Schnellreferenz: Buchungssätze für Steuerfachangestellte, 2011,Kapitel "Abschreibung"

Das folgende Kapitel ist bei weitem nicht vollständig!

VI. Abschreibung

Merke: BMG ist AP + ANK ./. AKM (Gutschriften, Skonti) = AK
Ausnahme: Nach Privateinlage von Gütern, die vorher im Rahmen von Überschusseinkünften ( z.B. V + V) schon abgeschrieben wurden.



1.) AfA für Masch., letzter Bilanzwert 350.000,00 €; ND 8 J.; lineare AfA; AK 500.000,00 €

Berechnung: jährl. AfA = 12,5 % von 500.000,00 € = 62.500,00 €

























Soll


EUR





Haben


EUR


6220 Abschr.


62.500,00





0440 Masch.


62.500,00




2.) wie 1.), aber degr. Abschr.

Berechnung: degr. AfA Satz 12,5 % 2,5 max 25 %
25 % von 350.000,00 E (= Buchwert) = 87.000,00 €

 

























Soll


EUR





Haben


EUR


6220 Abschr.


87.500,00





0440 Masch


87.500,00



3,) Kauf einer Maschine am 12. Mai für 500.000,00 € * USt; ND 8 J.; lineare AfA
BMG: 500.000,00 € ; AfA Satz 12,5 %
Zeitanteil 8 Mon. (Mai – Dez)
500.000,00 € 12,5 % 8/12 = 41.666,67 €

























Soll


EUR





Haben


EUR


6220 Abschr.


41.666,67





0440 Masch.


41.666,67



4.) Kauf einer Maschine am 12. Mai für 500.000,00 € + USt; ND 8 J.; niedrigstmögl. Gewinn
Berechnung: 500.000,00 € 25 % 8/12 = 83.333,33 €

























Soll


EUR





Haben


EUR


6220 Abschr.


83.333,33





0440 Masch.


83.333,33



5.) Kauf einer Maschine auf Ziel 500.000,00 € + USt. Die Maschine wird zu 20 % für Ausschlussumsätze verwendet. Kauf am 15.06.2010; ND 8 J.; niedrigstmögl. Gewinn

a) Buchung der ER
 
































Soll


EUR





Haben


EUR


0440 Masch.


500.000,00





3310 VLL


595.000,00


1410 auft. VSt


95.000,00












































Soll


EUR





Haben


EUR


0440 Masch.


19.000,00





1410 auft. VSt


95.000,00


1400 VSt


76.000,00












§ 255 (1) HGB, § 9b (1) EStG, § 15 (1) + (4) UStG

b) Buchung AfA zum 31.12.2010; niedrigstmögl. Gewinn = degr. AfA (Wahl-
recht in 2010) degr. AfA Satz 25 %
BMG = 500.000,00 € + 19.000,00 € n.abz. VSt = 519.000,00 €, zeitant. AfA für 7 Mon.
Berechnung: 519.000,00 € 25 % 75.687,50 €

























Soll


EUR





Haben


EUR


6220 Abschr.


75.687,50





0440 Masch.


75.687,50




6,) Barkauf Bürokopierer 400,00 € + 76,00 € USt = 476,00 €; Kauf am 10.01.2010

a) Mandant wählt für das ganze Jahr die 410,00 € Regelung für GWG; niedrigstmögl. Gewinn
 
































Soll


EUR





Haben


EUR


0670 GWG


400,00





1600 Kasse


476,00


1400 VSt


76,00












§ 255 (1) HGB, § 6 (2) EStG, § 15 (1) Nr. 1 UStG

Merke: § 6 (2) EStG für 410,00 € Regelung
§ 6 (2a) EStG für Sammelpostenregelung (Pool)

b) Mandant hat 410,00 € Regelung gewählt, will aber höchstmögl. Gewinn
 
































Soll


EUR





Haben


EUR


0650 BGA


400,00





1600 Kasse


476,00


1400 VSt


76,00












§ 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG

7.) Kauf Bürokopierer am 10.01.2010 für 400,00 € + USt. Mandant wählt Sammelpostenregelung (Pool) für GWG. Er will generell den niedrigstmögl. Gewinn.

a)
 
































Soll


EUR





Haben


EUR


0675 GWG SaPo


400,00





1600 Kasse


476,00


1400 VSt


76,00












§ 6 (2a) S 4 EStG, § 15 (1) Nr. 1 UStG

b)
 

























Soll


EUR





Haben


EUR


6264 Abschr. SaPo


80,00





0675 GWG


80,00



(400,00 € 1/5 = 80,00 €) § 6 (2a) S 2 EStG

8.) Barkauf eines Schreibtisches am 15.02. für 150,00 € + USt; Mandant benutzt Sammelposten-regelung für GWG
































Soll


EUR





Haben


EUR


6260 Sofort AfA GWG








1600 Kase





1400 VSt















§ 6 (2a) S 4 EStG, § 15 (1) Nr. 1 UStG

9.) A verkauft sein Unternehmen an B

Rechnung: Warenbestand 50.000,00 € + BGA 100.000,00 € + Kundenstamm 150.000,00 € =
Banküberweisung 300.000,00 €

a)







































Soll


EUR





Haben


EUR


0650 BGA


100.000,00





3310 VLL


300.000,00


0150 GW


150.000,00











1140 VSt


50.000,00











§ 255 (1) HGB

b) Abschreibung (Kauf am 27.10.)
Merke: Spezialregelung in § 7 (1) S 3 EStG ; 15 J. linear
 

























Soll


EUR





Haben


EUR


6205 Abschr. GW


2.500,00





0150 GW


2.500,00



Berechnung: 150.000,00 €  15 J  3/12 = 2.500,00 €
§ 7 (1) S 3 EStG

Freitag, 2. Dezember 2011

Schnellreferenz: Buchungssätze für Steuerfachangestellte, 2011,Kapitel "Verkauf von Anlagevermögen"

V. Verkauf von Anlagevermögen

1.) Verkauf einer Maschine über dem Buchwert am 15.06.
VP: 80.000,00 € + USt, Buchwert 85.000,00 €, jährl. AfA 15.000,00 € (Buchwert sinkt wegen der erforderlichen Teil-AfA unter 80.000, somit liegt ein Fallbeispiel für Verkauf über Buchwert vor)

1. Buchung) Teil AfA zum Verkaufstag



























Soll


EUR





Haben


EUR


6220 Abschr.


7.500,00





0440 Masch.


7.500,00


Neuer Buchwert: 85.000,00 € - 7.500,00 € = 77.500,00 €
Netto VP > Buchwert = Buchgewinn (-> Konten der Klasse 4 bei folgenden Buchungssätzen verwenden)

2. Buchung) Anlagenabgang:


























Soll


EUR





Haben


EUR


4855 AA


77.500,00





0440 Masch.


77.500,00



3. Buchung) Verkaufserlös

































Soll


EUR





Haben


EUR


1800 Bank etc.


95.200,00





4845 Erl. AA


80.000,00











3800 USt


15.200,00



§ 275 (2) Nr. 4 HGB, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG

2.) Verkauf einer Maschine unter dem Buchwert am 15.06.
VP: 50.000,00 € + USt; BW 85.000,00 €; Jahres AfA 15.000,00 €. Gegen Scheck.

a) Teil AfA zum Verkaufstag
 

























Soll


EUR





Haben


EUR


6220 Abschr.


7.500,00





0440 Masch


7.500,00


Neuer Buchwert: 85.000,00 € - 7.500,00 € = 77.500,00 €
Netto VP < BW = Buchverlust

b) Anlagenabgang
 

























Soll


EUR





Haben


EUR


6895 AA


77.500,00





0440 Masch


77.500,00



c) Verkaufserlös
 
































Soll


EUR





Haben


EUR


1800 Bank


59.500,00





6885 AA Erl.


50.000,00











3800 USt


9.500,00



§ 275 (2) Nr. 8 HGB, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG

3.) Scheckverkauf einer Maschine zum Buchwert.
VP 77.500,00 € + USt; letzter BW 85.000,00 €; Jahres AfA 15.000,00 €; Verkauf am 15.06.
Merke: Wir benutzen die gleichen Konten wie bei Verkauf unter Buchwert

a) Teil AfA:
 

























Soll


EUR





Haben


EUR


6229 Abschr.


7.500,00





0440 Masch.


7.500,00


Neuer Buchwert: 85.000,00 € - 7.500,00 € = 77.500,00 €. Das entspricht genau dem Nettoverkaufspreis. Also weder Buchgewinn noch Buchverlust.



Das b) Anlagenabgang
 

























Soll


EUR





Haben


EUR


6895 AA


77.500,00





0440 Masch.


77.500,00



c) Verkaufserlös
 
































Soll


EUR





Haben


EUR


1800 Bank


92.225,00





6885 Erl. AA


77.500,00











3800 USt


14.725,00


§ 1 (1) Nr. 1, § 10 (1) § 13 (1) Nr. 1a UStG

4.) Verkauf einer Maschine nach Frankreich an einen franz. UN (franz. USt)
VP 80.000,00 €; + USt; letzter BW 85.000,00 €; Jahres AfA 15.000,00 €; Verkauf am 15.06.

a) Teil AfA
 

























Soll


EUR





Haben


EUR


6220 Abschr.


7.500,00





0440 Masch.


7.500,00


Neuer BW 85.000,00 € - 7.500,00 € = 77.500,00 €
Netto VP > BW = Buchgewinn

b) Anlagenabgang:
 

























Soll


EUR





Haben


EUR


4855 AA


77.500,00





0440 Masch.


77.500,00



c) Verkaufserlös
 
































Soll


EUR





Haben


EUR


1210 FLL


80.000,00





4125 igl














4845 Erl. AA


80.000,00



§ 275 (2) Nr. 4 HGB, steuerbar nach § 1 (1) Nr. 1, § 3 (6), aber steuerfrei nach § 4 Nr. 1b, § 6a UStG

5,) Verkauf eines bereits voll abgeschriebenen Gegenstandes
Barverkauf eines PKW`s 20.000,00 € + USt
 
































Soll


EUR





Haben


EUR


1600 Kasse


23.800,00





4845 Erl. AA


20.000,00











3800 USt


3.800,00


§ 275 (2) Nr. 4 HGB, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG

6.) Verkauf bei Erinnerungswert 1,- €
Barverkauf eines PKW für 500,00 € + USt; Buchwert = Erinnerungswert = 1,- €
 

























Soll


EUR





Haben


EUR


4855 AA


1,00





0520 FP


1,00



































Soll


EUR





Haben


EUR


1600 Kasse


595,00





4845 Erl. AA


500,00











3800 USt


95,00



§ 275 (2) Nr. 4 HGB, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG

7.) Entsorgung einer bereits abgeschriebenen Maschine 100,00 € + USt bar
 
































Soll


EUR





Haben


EUR


6859 Abraumkosten.


100,00





1600 Kasse


119,00


1400 VSt


19,00












§ 15 (1) S1 UStG

8.) Entsorgung einer auf den Erinnerungswert 1,00 € abgeschr. Maschine; Kosten 200,00 € + USt, bar.
 

























Soll


EUR





Haben


EUR


6895 AA


1,00





0440 Masch.


1,00



































Soll


EUR





Haben


EUR


6859 Abr. Kst


200,00





1600 Kasse


238,00


1400 VSt


38,00











§ 15 (1) S1 UStG

9.) Barverkauf eines Computers den wir im Vorjahr gekauft und als GWG Sammelposten gebucht hatten. Erlös 500,00 € + USt
































Soll


EUR





Haben


EUR


1600 Kasse


595,00





4845 Erl. AA


500,00











3800 USt


95,00



§ 275 (2) Nr. 4 HGB, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG, § 6 (2a) S 3 EStG



Merke: Anlageabgänge von Sammelposten dürfen nicht gebucht werden, sondern werden weiter abgeschrieben. Verkaufserlöse buchen wir in voller Höhe als Buchgewinn

10.) Inzahlunggabe:
Zielkauf einer neuen Maschine (75.000,00 € + USt) unter Inzahlunggabe der alten Maschine (15.000,00 € + USt). Verkauf am 12.06., letzter Bilanzwert 16.200,00 €, jährl. AfA 8.100,00 €

ER Rechnung: Netto  75.000,00 € + USt 14.250,00 € = 89.250,00 €
- Altgerät und USt auf Altgerät 
17.850,00 €
= Restbetrag 71.400,00 €

a) Teil AfA: 8.100,00 € 6/12 = 4.050,00 €
Neuer Buchwert 16.200,00 € - 4.050,00 € = 12.150,00 €
Netto VKP = höher
Buchgewinn

























Soll


EUR





Haben


EUR


6220 AfA


4.050,00





0440 Masch.


4.050,00



b)

























Soll


EUR





Haben


EUR


4855 AA


12.150,00





0440 Masch.


12.150,00



c)







































Soll


EUR





Haben


EUR


0440 Masch.


75.000,00





3310 VLL


71.400,00


1400 VSt


14.250,00





4845 Erl. AA


15.000,00











3800 USt


2.850,00



§ 255 (1) HGB, § 275 (2) Nr. 4 HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG

Donnerstag, 1. Dezember 2011

Abgabenordnung-Prüfungsfragen für Steuergehilfen

Für das neue Semester habe ich wieder meine Sammlung von AO-Kammerprüfungsaufgaben auf neuesten Stand gebracht und ausgedruckt. Diesen Katalog verwende ich seit vielen Jahren nicht nur zur Prüfungsvorbereitung, sondern auch als Begleitmittel beim Unterricht, da ich nach Durchgang eines Kapitels entsprechende Fragen heraussuchen kann.

Erstmals stelle ich diese Sammlung als PDF-Datei zum kostenlosen Download zur Verfügung. Er kann auch von Lehrern an berufsbildenden Schulen benutzt werden.

Kostenloser Download: AO-Aufgabenkatalog-2011v1.pdf (Version 2011-1)

Dieser Katalog enthält über siebzig Aufgaben aus den Abschlussprüfungen der Steuerberaterkammer Nürnberg aus den letzten 25 Jahren (seit 1985) und dient als Hilfsmittel für den AO-Unterricht. Die Aufgaben habe ich so abgeändert, dass sie zur aktuellen Rechtslage passen, soweit dies möglich war. Namen und Orte habe ich zum Teil geändert. Alte Aufgaben mit Fristberechnungen aus den Jahren vor 2004 habe ich einheitlich auf das Jahr 2004 umgeschrieben; hierzu benötigen Sie einen entsprechenden Kalender. Wegen der Sonn- und Feiertage war mir eine jährliche Anpassung der Datumsangaben zu aufwändig.

Missglückte oder fehlerhafte Formulierungen habe ich im Original belassen, damit auch hier der Schüler lernen kann, auf solche Aufgaben richtig zu reagieren. Beachten Sie die entsprechenden Hinweise im Unterricht. Lösungen sind nicht enthalten. Das Skript gibt Schülern ein Gefühl für Schwerpunkte und Art und Tiefe der Fragestellung.Lösungen sind nicht enthalten.










Donnerstag, 20. Oktober 2011

Oh, oh! Physiotherapie ab 2012 mit Umsatzsteuer?

Ja, die Schreckensmeldung ist leider wahr. Für die meisten Physiotherapie-Leistungen wird künftig Umsatzsteuer anfallen, und zwar in Höhe von 7 %. Nur wenn die Leistung direkt vom Arzt verordnet wurde, bleibt sie befreit.

Bisher gingen die Steuerbehörden auch dann von USt-Befreiung aus, wenn die Therapie im Anschluss an eine ärztlich verordnete Heilbehandlung erfolgte. Es reichte also, dass generell eine physiotherapeutische Behandlung erfolgte, und keine Wellness- oder Fitness-Maßnahme.

Das soll künftig anders werden. Und zwar nicht, weil sich ein Gesetz ändert, sondern weil die Rechtsprechung und Steuerverwaltung die bestehenden Gesetze anders auslegen. Entsprechendes steht in einem Rundschreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt: OFD Frankfurt/M., Rundverfügung v. 26.7.2011, S 7170 A – 89 – St 112, DStR 2011 S. 1763





Rechtlicher Hintergrund:


Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin können steuerbefreit nach § 4 Nr. 14 UStG sein, wenn sie zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Zu diesen steuerbefreiten Tätigkeiten gehören auch die Leistungen von Physiotherapeuten. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 7.7.2005, V R 23/04, BStBl I 2005 S. 904) kann die Steuerbefreiung für Leistungen arztähnlicher Berufe nur dann in Betracht kommen, wenn sie aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen dabei für jede einzelne Leistung nachgewiesen werden.

Bisher gingen die Steuerbehörden davon aus, dass physiotherapeutische Maßnahmen im Anschluss an eine ärztlichen Diagnose steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG sind. Diese Rechtsauffassung gibt die Finanzverwaltung auf. Behandlungen im Anschluss   einer ärztlichen Diagnose, für die die Patienten die Kosten selber tragen, sind grundsätzlich nicht mehr als (steuerbefreite) Heilbehandlung anzusehen. Sie werden künftig als (steuerpflichtige) Präventionsmaßnahmen angesehen. Es wird aber nicht beanstandet, wenn die Leistungen eines Physiotherapeuten im Anschluss an eine ärztliche Diagnose bis zum Jahresende 2011  als steuerbefreite Heilbehandlung behandelt wird.

Bei diesen Leistungen handelt es sich aber um Leistungen, die dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG unterliegen, so dass nur eine Umsatzsteuer i. H. v. 7 % entsteht.

Was bedeutet das für uns Patienten?


Dass die Heilbehandlungskosten teuerer werden. Die Physiotherapeuten müssen die USt künftig in ihre Vergütungssätze einkalkulieren, sofern keine ärztliche Verordnung vorliegt, sonst stimmt ihre Kalkulation nicht mehr. Das ist auch der Sinn der UST - der Staat will den privaten Endverbraucher besteuern, verlangt aber die Steuer beim Verkäufer oder Dienstleister in dem Wissen, dass dieser die Steuer in den Preis einkalkuliert und abwälzt.

Was bedeutet das für Physiotherapeuten?


Für die Physiotherapeuten ist die Änderung ebenfalls lästig, da sie aufpassen müssen, korrekt abzurechnen. Sonst müssen sie die USt aus eigener Tasche zahlen. Außerdem müssen sie sic künftig Gedanken um eine Mischkalkulation bzw. differierende Vergütungssätze machen. Wehe, jemand bekommt diese Änderung nicht mit, oder ignoriert sie und rechnet auch die nächsten Jahre normal ab. Spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung gibt es dann eine satte Nachzahlung, die der Therapeut nachträglich nicht mehr auf die Kunden abwälzen kann.

In den letzten Semestern hatte ich unter anderem auch Vorlesung beim Diplomstudiengang Physiotherapeuten und Ergotherapeuten. Dabei unterrichtete ich das Fach Steuern und Rechnungswesen. Dort gehörte es zum Basiswissen, dass (echte) physiotherapeutische Behandlungen umsatzsteuerbefreit sind, weil es Heilbehandlungen sei. Für Ergotherapeuten nahm man übrigens dasselbe an. Es ist also zu prüfen, ob die hier genannte Änderung nicht auch genauso für Ergotherapeuten gilt.

Der Gesetzgeber könnte reagieren und künftig auch Präventivmaßnahmen dieser Art von der Steuer befreien. Das bliebe zu hoffen.

Samstag, 15. Oktober 2011

Bundesrat stimmt verbessertem Rechtsschutz gegen überlangen Gerichtsverfahren zu

Das wird in der Praxis kaum was helfen, jedenfalls meiner Erfahrung nach: der Bundesrat hat am 14.10.2011 dem verbesserten Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren zugestimmt. Das Gesetz, das zuvor bereits den Bundestag passiert hatte, sieht eine angemessene Entschädigung vor, wenn gerichtliche Verfahren zu lange dauern.

Das Bundesjustizministerin bezeichnet die Maßnahme sogar als "Durchbruch". Ich schildere nachfolgend die Gesetzesinitiative und anschließend ein paar Fälle aus der Praxis, die ich in 20 Jahren Anwaltstätigket erlebt habe. Sie können dann selbst beurteilen, ob die Maßnahmen einen "Durchbruch" darstellen


Zum Hintergrund:

Das neue Gesetz sieht eine angemessene Entschädigung vor, wenn gerichtliche Verfahren zu lange dauern.

Dienstag, 30. August 2011

Kampf gegen Internet-Abzocke

Blogbeitrag von Andreas Sterntal, Kommentar auf dem Blog von Thomas Hoeren, blog.beck.de:


nur um die Zahlen, die mit Abofallen erwirtschaftet werden zu unterfüttern (Quellen: übereinstimmende Angaben von Aussteigern):


1. Rechnungslauf: Eingangsquote 10 - 15 %


2. Mahnungen: weitere Steigerung um 5 - 10 %


3. Versand per Post: weitere Steigerung um 5 - 10 %


4. Inkasso durch Dienstleister: Totale Eingangsquote bis 50 %


5. Inkasso durch Anwalt: Totale Eingangsquote bis 70 %


Damit so eine Abofalle richtig ins Laufen kommt, wurden diese Projekte teilweise an "Investoren" verkauft, die a) die Infrastruktur für die laufende Bearbeitung und b) die Anlaufkosten für die Google-Werbung bezahlt haben. Da wurden dann schon mal 50 bis 100.000 EURO pro Monat bezahlt. Bei Registrierungskosten von ca. 1 - 2 EURO/Stück überlasse ich es Ihnen bzw. Ihrem Taschenrechner sich die Profitabilität auszurechnen.


 


Welche Blogger oder Portale bringen Infos zum Thema Internet-Abofallen oder Internet-Betrüger?


http://www.abzocknews.de/ (gut)


http://blog.beck.de/blogs/thomashoeren


http://blog.beck.de/2011/06/08/runder-tisch-gegen-internetabzocke


http://www.verbraucherschutz.tv/


http://klawtext.blogspot.com/ (RA Sebastian Dosch)


http://www.kanzleikompa.de/ (RA MArkus Kompa)


http://www.kanzlei-thomas-meier.de/


http://www.abo-falle.de/news/ (RA Jens Ferner)


http://antiabzockenet.blogspot.com/ (mit internationaler Ausrichtung)


http://www.echte-abzocke.de/


Schwarze Liste des Verbraucherschutzverbandes


 


Außerdem sollte man wissen, dass nach § 10 RDG “Inkassodienstleistungen” grundsätzlich einer gesonderten Zulassung bedürfen. Ob ein Unternehmen eine solche Zulassung auch wirklich hat, kann jeder  auf der Webseite http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/ nachprüfen. Dort sind auch Untersagungen einzusehen.


 


Hilfreiche und weiterführende Linkverweise:


Sonntag, 28. August 2011

Privater ebay-Handel: jetzt auch noch USt-Pflicht?



Sind ebay-Verkäufe C2C eigentlich zu versteuern? Angenommen, das Ganze wird ohne Gewinnerzielungsabsicht gemacht, oder die Sachen sind schon längere Zeit im Privatbesitz - da denkt der Laie doch nicht an eine Steuerpflicht. Schon gar nicht an eine USt-Pflicht.

 Eine andere Antwort gibt das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil Urteil vom 22. September 2010 – 1 K 3016/08 . Es hat entschieden, dass eine private Auktion auf der Internet-Plattform “e-bay” unter bestimmten Voraussetzungen den Verkäufer zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet.



Aus der Pressemitteilung des Gerichts: "Die verheirateten Kläger versteigerten über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren auf “e-bay” mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge) und erzielten hieraus zwischen 20.000 € und 30.000 € jährlich. Damit lagen sie erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (jetzt: 17.500 Euro im Kalenderjahr). Die Kläger waren davon ausgegangen, dass die als “privat” deklarierten Verkäufe umsatzsteuerfrei seien, da sie lediglich Gegenstände veräußert hätten, die sie zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus – und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs – über einen langen Zeitraum hinweg erworben hätten. Das Fi-nanzamt hatte die Auktionen demgegenüber als umsatzsteuerpflichtig behandelt und aus dem Verkaufserlös den darin seiner Auffassung nach enthaltenen Umsatzsteueranteil herausgerechnet.

Der 1. Senat des Finanzgerichts hat die Besteuerung der Verkäufe als zutreffend angesehen und die Klage abgewiesen. Die Kläger sind als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz anzusehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt. Hiervon ist nach Ansicht des Gerichts bei einer derart intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit auszugehen. Diese sei mit erheblicher Intensität betrieben worden und habe einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordert. Darauf, dass das Auftreten nicht dem eines klassischen Händlers entsprochen habe, weil die Ware nicht schlicht “durchgehandelt” wurde, komme es nicht entscheidend an. Die Revision ist zugelassen worden und unter dem Az. V R 2/11 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.”

Anmerkungen:


Diese Fallgruppe enthält alle möglichen Aspekte, die unser Steuerrecht derzeit so skurril und unberechenbar macht. Ich unterrichte nun schon seit 20 Jahren, aber in den letzten Jahren ist das so extrem geworden, dass ich die Zusammenhänge kaum mehr vermitteln kann, ohne einen kleinen Lehrgang draus zu machen. Ich gehe deshalb nur auf folgendes Detail der USt-Pflicht ein:

Das, was das  Finanzgericht anspricht,  ist das Problem der Unternehmereigenschaft nach UStG. Danach ist jemand auch dann Unternehmer i.S.d. UStG, wenn er NICHT mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, sondern einfach nur systematisch agiert, also  mit so genannter Einnahmeerzielungsabsicht.

Ich z.B. habe über einige Jahre hinweg Ausstellungen gemacht und Bilder verkauft. Das musste (und konnte) ich nicht als  Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ansetzen, weil ich das Ganze ohne Gewinnerzielungsabsicht mache; ich hätte im Endeffekt für die meisten Jahre geringe Verluste ansetzen müssen/können. Auch wenn ursprünglich Gewinnerzielungsabsicht da war - ich habe die Tätigkeit aufrechterhalten, nachdem ich gemerkt hatte, dass meine Lehrtätigkeit ein gewinnbringendes Malen nicht zulässt. Auch hier spricht die Rechtsprechung (zu Recht) von so genannter "Liebhaberei". Den Namen darf man nicht so wörtlich nehmen, das ist nur die Umschreibung für diese Fälle der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht.

Aber wegen des systematischen Vorgehens habe ich "Einnahmeerzielungsabsicht". Ich sei also USt-pflichtig, stellte sich überraschend bei einem Abstimmungsgespräch mit der Finanzbeamtin heraus. Denn für die USt reicht eben die Einnahmeerzielungsabsicht, so zumindest die bis jetzt herrschende Meinung und Rechtsprechung. Etwas, das man bald dringendst gesetzgeberisch angehen müsste.

Das nächste Skurrile ist, dass ich nicht unter die Kleinunternehmerregelung falle, obwohl ich weit unter der Umsatzgrenze liegen würde. Denn im USt-Recht gilt der "Einheitsunternehmer". Es werden die einzelnen Zweige nicht getrennt, sondern alle Umsätze aus Anwaltstätigkeit, aus Lehrtätigkeit (soweit ustpflichtig), aus künstlerischer Tätigkeit und aus gewerblicher Tätigkeit (gelegentliche IT-Geschäfte) werden zusammen genommen und dann erst geprüft, ob die Kleinunternehmergrenze überschritten ist. Damit entsteht natürlich auch eine Wettbewerbsverzerrung zu einem Angestellten, der nebenher malt.

Wenn der Verkäufer aus dem Fall des Finanzgerichts auf irgend einem anderen Gebiet selbständig ist, liegt er  wahrscheinlich über der US-Grenze (17.500 Euro), im Gegensatz zu einem Angestellten, der nebenher handelt. Versuchen Sie mal, hier jemand rechtssicher zu beraten - da stöhnen auch die Steuerberaterkollegen.

Mir persönlich ist das mit der USt-Pflicht egal, soweit es meine Malerei betrifft. Allerdings sind diese seltsamen Regelungen (und/oder Auslegungen) eine Zumutung für den Bürger und eine Bremse für die Wirtschaft.

Dass nun auch noch bei privaten ebay-Verkäufern an die Umsatzbesteuerung gedacht wird, ist für mich der Hammer. Die Möglichkeit einer Differenzbesteuerung, die ich in der PDF-Datei von steuerberaten.de gefunden habe, habe ich allerdings noch nicht durchgeprüft. Auch so eine skurrile Erfindung aus den letzten Jahrzehnten, die nur Probleme aufwirft.

Und, wenn Sie noch nicht verwirrt genug sind: was das einkommensteuerliche betrifft, wird es erst richtig bunt.

Da gibt es die Möglichkeit


  1. der Einstufung als Gewerbe (systematisches Verkaufen + Gewinnerzielungsabsicht) und somit Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (§ 16 EStG),

  2.  falls nicht gewerblich, weil nur gelegentliche Tätigkeit,  dann evtl. Einstufung als Spekulationsgeschäft und damit Einkünfte aus sonstiger Tätigkeit (§ 22 Nr. 2 iVm § 23 EStG), soweit die einzelnen Gegenstände innerhalb eines Jahres gekauft und verkauft wurden und dabei ein Gewinn entstanden ist. Hier gibt es Freigrenzen zu beachten (600 Euro). Diese Besteuerung wird oft fälschlicherweise als "Spekulationssteuer" bezeichnet.

Wann schafft man diese Spekulationsbesteuerung beweglicher Gegenstände endlich ab. . Eigentlich war da mal der Hauptgedanke an den Aktienhandel bzw. Wertpapierhandel. Das fiel stets mit unter diese Regelung. Wer privat binnen einer bestimmten Frist Wertpapiere kaufte und verkaufte und nach Abzug der Kosten Gewinn machte, musste den Gewinn bei der Einkommensteuer mit angeben. Der Gewinn wird nicht gesondert besteuert, sondern wird Teil des gesamten "zu versteuernden Einkommens"; je nach dem, wie weit der betreffende in der Progression ist, musste er hierauf bis zu  45 % Steuern zahlen. Diese Spekulationsfrist betrug sehr lange Zeit 6 Monate, vor einigen Jahren aber wurde sie auf 1 Jahr angehoben. Offenbar brauchte der Staat wieder mal Geld (wahrscheinlich um Wahljahr-Steuersenkungen zu finanzieren) und da schraubt man an vielen Rädchen, hier und dort, blickt ja eh keiner mehr durch.

Aber mit der Abgeltungssteuer-Reform wurde der private Handel mit Aktien - unbemerkt von den meisten - in die Einkunftsart "Einkünfte aus Kapitalvermögen" verschoben, so dass dort jetzt  Aktiengewinne (bei An und Verkauf binnen eines Jahres natürlich) in denselben Topf wie Zinsen und Dividenden geworfen wird. Dort geht es dann kompliziert weiter - je nachdem kommt es zu einer Besteuerung über die Abgeltungssteuer (25 %) oder es fällt wieder in den gesamten Topf der zu versteuernden Einkommen". Aber das will ich hier nicht weiter erörtern. Jedenfalls: dass der Staat am privaten Aktienhandel mit verdienen will, ist gerade noch so vertretbar.

Aber was bleibt im § 23 EStG übrig: der An- und Verkauf von beweglichen Sachen binnen Jahresfrist und der An- und Verkauf von Grundstücken binnen 10-Jahres-Frist. Über die Grundstücke ließe sich streiten, aber das mit den beweglichen Sachen hätte man doch wirklich abschaffen können.

Nein, man hat ihn nur abgemildert. Man hat  eine Einschränkung hinzugefügt, die in Satz 2 steckt, also: § 23 (1) Nr. 2 Satz 2 :

"Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs."

Damit tauchen wieder tausend Fragen auf, und damit Rechtsunsicherheit am laufenden Band. Steuerfachleute haben damals den Kopf geschüttelt, aber da gleichzeitig soviele anderen Änderungen (Kapitalertragsteuer, Abgeltungssteuer, Bilanzmodernisierung, GWG-Regelung usw. usw.) kamen, bei denen nicht nur ein paar Details, sondern ganze Systeme umgeworfen wurden, waren alle damit beschäftigt, die vielen anderen Neuregelungen zu begreifen. Anders ausgedrückt: die sind sowieso den ganzen Tag nicht aus dem Kopfschütteln heraus gekommen. Die schütteln die Köpfe sogar im Schlaf.

Ach ja, was die immobilien betrifft: Die "Spekulationsbesteuerung" des § 23 griff früher mal nur bei An- und Verkauf binnen 2 Jahren (nochmals: 6 Monate bei beweglichen Sachen und Wertpapieren und 2 Jahre bei Immobilien). Das galt sehr lange, bis man die Frist auf 10 Jahre anhob. Ob das noch sachgerecht ist?

Warum greift niemand den § 23 generell an - er ist für mich nicht mehr nachvollziehbar, jetzt, da der Aktienhandel in eine andere Einkunftsart verschoben wurde. Aber wie soll das gehen, wenn kaum mehr jemand durchblickt und man einem Journalisten oder Redakteur wegen der Kompliziertheit nicht klar machen kann, was hier schief läuft. Und der Redakteur das wiederum den Leuten nicht klar machen kann, weshalb er auch nichts schreibt. Und die Fachleute haben keine Zeit zu protestieren, weil sie immer noch an den Änderungen der letzten Jahre kauen, und kaum zum Alltagsgeschäft kommen. Das ist keine Stammtischpolemik, sondern  wirklich so - ich kenne genug Steuerberater, Dozenten und Finanzbeamte. Sie sagen es nur nicht laut. Oder nur unter Kollegen. "Es macht langsam keinen Spaß mehr" stöhnte eine Dozentenkollegin, und meinte damit das Stakkato an Gesetzesänderungen und immer komplizierteren Regelungen, die wir den Schülern oder Studenten beibringen müssen.

Jedenfalls - wegen der vielen Parameter kann man heute die Frage, ob ebay-Geschäfte steuerlich relevant sind, nur mit hundert Wenn-Dann-Varianten beantworten. Und es bleiben Abgrenzungsfragen wie die mit den Gegenständen des täglichen Lebens. Die sind wirklich nicht geklärt, da müsste man erst jahrelange Rechtsprechung abwarten, bis sich ein Bild ergibt.



Zur Besteuerung beim ebay-Handel, auf die Schnelle, ein paar Links:

OFD Koblenz:

http://www.fin-rlp.de/start/presse/pressemeldungen/detail/artikel/1363/350/index.html?tx_ttnews%5BpS%5D=1267403124&tx_ttnews%5Bpointer%5D=37&cHash=8bb1c033c5&tx_queofontresizer_pi1%5Bfontresize%5D=-1

OFD Niedersachsen:

http://www.ofd.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=17534&article_id=68035&_psmand=110#faq_130

Donnerstag, 25. August 2011

Das Verzögerungsgeld - die neue steuerliche Nebenleistung

Anlässlich einer Pressemitteilung des BFH vom 20.07.2011 möchte ich alle Steuerfachangestellte bzw. Auszubildenden auf das Verzögerungsgeld hinweisen, das mittlerweile zum Katalog der steuerlichen Nebenleistungen gehört - und damit zum Prüfungswissen im Fach  "Abgabenordnung".


Die genannte Pressemitteilung betrifft eine im Juni ergangene Entscheidung über Festsetzung von Verzögerungsgeld im Rahmen einer Außenprüfung, BFH, Pressemitteilung Nr. 53/11 vom 20.07.2011 zum Beschluss IV B 120/10 vom 16.06.2011.


Mit Beschluss vom 16. Juni 2011 IV B 120/10 hatte nämlich der Bundesfinanzhof (BFH)  entschieden, dass ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Allerdings ist die mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen nicht rechtens - anders als beim Zwangsgeld! Insoweit hatte das Gericht das Finanzamt korrigiert.

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber - bisher weitgehend unbemerkt - das sog. Verzögerungsgeld eingeführt,  § 146 Abs. 2b AO. Es beträgt mindestens 2.500 Euro und höchstens 250.000 Euro und kann unter anderem festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt - was nicht so einfach erkennbar ist. Denn im § 146 Abs. 2b AO geht es primär um Fälle der Auslandsverlagerung der Buchführung.


Ursprünglich stand die Einführung des Verzögerungsgelds im Zusammenhang mit der seit 2009 eingeräumten Befugnis, die Buchführung eines Unternehmens in das Ausland zu verlagern. Um einer evtl. erforderlichen Rückverlagerung der Buchführung in das Inland Nachdruck zu verleihen, wurde das Verzögerungsgeld eingeführt. Der Gesetzgeber hat es aber nicht bei dieser Regelung belassen, sondern das Verzögerungsgeld auch auf die verzögerte Mitwirkung im Rahmen einer Außenprüfung erstreckt. Der Finanzverwaltung steht damit neben der auch weiter bestehenden Möglichkeit zur Verhängung eines Zwangsgelds ein durchaus scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung, vergleicht man etwa die Höhe des Verzögerungsgelds von mindestens 2.500 Euro bis zu 250.000 Euro mit der Höhe des Zwangsgeldes, das höchstens 25.000 Euro betragen darf. Zudem ist das Verzögerungsgeld anders als das Zwangsgeld auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige von dem Finanzamt (FA) im Rahmen einer Außenprüfung angeforderte Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht. Weil bestimmte Unterlagen auch nach der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nicht vorgelegt wurden, forderte das FA erneut zur Vorlage auf und setzte wegen derselben Unterlagen ein weiteres Verzögerungsgeld fest.


Der Beschluss in vollem Wortlaut ist hier:

Beschluss des IV.  Senats vom 16.6.2011 - IV B 120/10 -


Er ist sehr erschlagend, vor allem, weil auch viele andere Aspekte durchzuprüfen waren, die hier nicht weiter interessant sind. Ich habe die zwei relevanten Abschnitte aus den Entscheidungsgründen herauskopiert. Das sind zum einen die Randnummern 37 bis 40 (für die erstmalige Festsetzung des Verzögerungsgeldes auch in Außenprüfungsverfahren) und Randnummern 49 ff bezüglich der wiederholten Festsetzung bei fortdauernder Untätigkeit.


1. Ausschnitt (Hervorhebungen durch Fettschrift stammen von mir):




























37








Das FA hat die Festsetzung des Verzögerungsgelds in Höhe von 2.500 EUR wegen Nichtvorlage der Buchführungsunterlagen zu Recht auf § 146 Abs. 2b AO gestützt.







 








38








a) Nach der Regelung des § 146 Abs. 2b AO kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach § 146 Abs. 2a Satz 4 AO, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i.S. des § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nachkommt oder er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert hat.







 








39








Das Verzögerungsgeld wurde durch Art. 10 Nr. 8 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794) --JStG 2009-- mit Wirkung vom 25. Dezember 2008 (Art. 39 Abs. 1, Abs. 8 JStG 2009) als neue steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO) eingeführt. Die Einführung des Verzögerungsgelds stand im engen Kontext mit der ebenfalls durch das JStG 2009 eingeführten Regelung in § 146 Abs. 2a AO. Danach kann das Finanzamt dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen, seine Buchführung in das Ausland zu verlagern. Für den Fall, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, kann die Bewilligung widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung verlangt werden (§ 146 Abs. 2a Satz 3 AO). Um den Steuerpflichtigen in diesem Fall zu einer zeitnahen Rückverlagerung der Buchführung anzuhalten, ist die Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgelds normiert worden.







 








40









Über diesen direkten Normzusammenhang hinaus kann nach dem zuvor dargelegten Wortlaut ein Verzögerungsgeld aber auch dann verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung des Finanzamts zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i.S. von § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt (Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 1. Februar 2011  3 K 64/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 846; ebenso Geißler, Neue Wirtschaftsbriefe 2009, 4076; Klein/Rätke, AO, 10. Aufl., § 146 Rz 5b; Gebbers, Die steuerliche Betriebsprüfung 2009, 130).


Es erscheint zwar systematisch missglückt, die Regelung des Verzögerungsgelds wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung mit einem Verzögerungsgeld im Zusammenhang mit anderen Verpflichtungen zu verbinden. Sie hätte, worauf Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 146 AO Rz 51 zutreffend hinweist, besser in § 200 AO verortet werden sollen.


Angesichts des eindeutigen Wortlauts kann aber allein aus der unzureichenden systematischen Verortung nicht darauf geschlossen werden, dass ein Verzögerungsgeld nur im Zusammenhang mit einer ohne Bewilligung der Finanzbehörde erfolgten Verlagerung der Buchführung ins Ausland oder unterbliebener Rückverlagerung der Buchführung aus dem Ausland festgesetzt werden darf (so aber Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 146 AO Rz 51).


Dieses Verständnis der Norm wird durch die Gesetzesbegründung gestützt. Danach soll das Verzögerungsgeld im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten gleichermaßen gelten, um eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die ihre Bücher und sonstigen Aufzeichnungen im Ausland führen, gegenüber solchen Steuerpflichtigen, die dies im Inland tun, zu vermeiden (vgl. BTDrucks 16/10189, S. 81). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Erstreckung des Verzögerungsgelds auch auf Fälle sonstiger Mitwirkungsverletzungen aus Gründen der Gleichbehandlung überhaupt erforderlich gewesen wäre (ablehnend Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 146 AO Rz 51).




2. Ausschnitt:
























49








3. Bei summarischer Prüfung bestehen indes ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 29. Juni 2010 in der Fassung vom 1. Oktober 2010.







 








50








a) Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben angeforderten Unterlagen i.S. des § 200 Abs. 1 AO von § 146 Abs. 2b AO gedeckt ist (für zulässig erachtet von tom Suden, § 146 Abs. 2a und 2b AO: Das trojanische Pferd im Steuerrecht, Die Steuerberatung 2009, 207; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. April 2010, Deutsches Steuerrecht 2011, 676).







 








51









Die Zulässigkeit einer mehrfachen Festsetzung wegen derselben Verpflichtung lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 146 Abs. 2b AO entnehmen. Das Verzögerungsgeld soll nach der Gesetzesbegründung den Steuerpflichtigen zur zeitnahen Mitwirkung anhalten. Es steht damit in einem Konkurrenzverhältnis zu dem Zwangsgeld gemäß § 328 Abs. 1, § 329 AO.


Für das Zwangsgeld enthält § 332 Abs. 3 AO die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, es erneut wegen derselben Verpflichtung anzudrohen, wenn das zunächst angedrohte Zwangsgeld erfolglos geblieben ist.


Das Schweigen des Gesetzgebers zu der Möglichkeit einer erneuten Festsetzung eines Verzögerungsgelds deutet daher darauf hin, dass ein Verzögerungsgeld wegen derselben Verpflichtung nur einmal festgesetzt werden kann.


Eine analoge Anwendung des § 332 Abs. 3 AO kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, weil nicht zu erkennen ist, dass das Fehlen einer Regelung zur wiederholten Festsetzung eines Verzögerungsgelds auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht. Es fehlt damit an der für eine analoge Gesetzesanwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.