Donnerstag, 13. Januar 2011

Steueränderungen 2011 für die Ausbildung

Dieser Artikel richtet sich an Dozenten und Studenten bzw. Auszubildende im Bereich Steuerrecht und enthält eine Liste der für Steuerfachausbildung relevanten Änderungen.

Sonstige Einkünfte - Rentenbesteuerung: Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der privaten kapitalgedeckten Altersversorgung werden für neu hinzu kommende Rentnerjahrgänge mit 62 statt 60 % besteuert.


§ 10 EStG Sonderausgabenabzug: Alle Beitragszahler können ihre Vorsorgebeiträge (Rentenversicherung, Rürup-Vertrag) mit 72 statt 70 % absetzen. Dies ergibt sich automatisch aus der flexiblen Anpassungsklausel in § 10 EStG.  Hinzu kommt: die abzugsfähige Höchstgrenze steigt um 400 auf 14.400 EUR pro Person.

§ 19 Abs. 2 EStG: Der Versorgungsfreibetrag für Neupensionäre sinkt von 32,0 auf 30,4 % der Versorgungsbezüge und von maximal 2.400 auf 2.280 EUR. Gleichzeitig sinkt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 720 auf 684 EUR.

Der Altersentlastungsbetrag  sinkt für Personen, die 2011 das 65. Lebensjahr vollenden, von 1.520 auf maximal 1.444 EUR und von 32,0 auf 30,4 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte.


Wegfall der degressiven AfA § 7 Abs. 2 EStG

Die degressive AfA entfällt jetzt endgültig für Anschaffungs- und Herstellungsvorgänge nach dem 31.12.2010. Eine Gesetzesänderung war dazu nicht nötig; § 7 Abs. 2 EStG hatte nur für die Jahre 2009 und 2010 eine Fortsetzung der degressiven AfA angeordnet. Diese Möglichkeit wurde nicht nochmal verlängert. Möglich ist für Neuanschaffungen nur noch die lineare AfA über die Nutzungsdauer, die Sofort-AfA als GwG oder die Poolabschreibung über fünf Jahre. Die Sonder-AfA nach § 7g EStG ist weiterhin möglich.

Neuregelung des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG (fortgeführte AfA:

Für die AfA bei eingelegten Wirtschaftsgütern, die zuvor der Erzielung von Überschusseinkünften im Privatvermögen gedient haben, werden die bisherigen AfA-Beträge vom Einlagewert und nicht mehr von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt. Unterschreitet der Einlagewert die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten wird dieser Betrag als weitere AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen. Dies gilt für Einlagen ab dem 1.1.2011. Grundlage ist das  Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010,  Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1768

Häusliches Arbeitszimmer ( §§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 und 3 , 52 Abs. 12 Satz 9 EStG)

Eher für die Praxis als für die Ausbildung interessant, trotzdem:
Die seit 2007 geltende Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG, soweit die Aufwendungen von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Daher wird in solchen Fällen ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten bis zur Höhe von 1.250 EUR jährlich für ein häusliches Arbeitszimmer wieder zugelassen. Dies gilt rückwirkend ab dem VZ 2007; die Regelung ist im Jahressteuergesetz 2010 enthalten.

Dauerfristverlängerung, § 48 UStDV, Abschnitt 18.4 Abs. 2 UStAE

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist ab 2011 durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Dieser Datensatz ist auch für die Anmeldung der Sondervorauszahlung zu verwenden. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Das basiert noch auf Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008.

Diverse Änderungen beim Elterngeld (BEEG, geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9.12.2010, BGBL I 1885)

Handwerkerleistungen und Anrechung über § 35a Abs. 3 EStG

Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gilt nicht für Maßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln, zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen gefördert werden. Der Ausschluss der steuerlichen Ermäßigung greift nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme der Fördermaßnahme. Dies gilt für 2011 erbrachte Leistungen. Grundlage für die Änderung: Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010

Schwellenwerte beim § 7g EStG

Für die Inanspruchnahme ab dem VZ 2011 sinken die relevanten Schwellen, beim

    * Betriebsvermögen von 335.000 auf 235.000 EUR,
    * Wirtschaftswert bei LuF von 175.000 auf 125.000 EUR und
    * Gewinn für EÜR-Rechner von 200.000 auf 100.000 EUR.

"Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.2008, verkündet am 29.12.2008 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2896

Umsatzsteuer und neuer Leistungsort §§ 3a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 UStG

Die Regelungen bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen hatten sich bereits Anfang 2010 grundsätzlich ändern geändert. Eine weitere Änderung kommt hinzu: Der Leistungsort bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen richtet sich nach dem

    * Ort der tatsächlichen Leistungserbringung, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist.
    * Sitz oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers bei Leistungen an Unternehmer.
    * Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden, beim Verkauf von Eintrittskarten an einen Unternehmer.

Gilt ab 2011; Grundlage: Jahressteuergesetz 2010

Spekulationsgewinne, § 23 EStG

Als gegenläufige Reaktion auf Urteile hat der Gesetzgeber hat die Gegenstände des täglichen Gebrauchs aus der Spekulationsbesteuerung herausgenommen, so dass hier auch keine Verluste angesetzt werden können.

Die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb eines Jahres - und damit insbesondere der Verlust - ist nicht mehr steuerbar, weil diese Gebrauchsgegenstände nicht mit dem Ziel der zeitnahen gewinnbringenden Veräußerung angeschafft werden. Gilt für Anschaffungen ab dem 14.12.2010

Außerdem gilt: Verluste aus Grundstücksverkäufen und anderen Wirtschaftsgütern stellen keine Altverluste dar und sind somit nicht mit Gewinnen verrechenbar, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Dies gilt für  Verkäufe ab 2009.

Elektronische Steuererklärungen

Der ahnungslose Gesetzgeber, der glaubt, Selbständige haben einen PC und internet und können damit umgehen, und nicht weiß, wie es wirklich im Unternehmeralltag aussieht, will mittlerweile fast überall nur noch elektronische Steuererklärungen:

Gewinnermittlung und Steuererklärungen von Unternehmen (Körperschaftsteuererklärung inkl. der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und der Zerlegung, einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bei Personengesellschaften). Elektronische Übermittlung gilt auch für die Einkommensteuererklärung  sofern Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende, Selbständige und Freiberufler) erzielt werden. Ausnahme: bei geringfügigen Gewinneinkünften im Rahmen einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG. Weiter: Anträge auf Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Voranmeldungen  (Anwendungserlass: BMF, Schreiben vom 17.12.2010, IV D 3 - S 7348/0 :003; Abschnitt 18.4 UStAE); Umsatzsteuererklärungen sowieso.

§§-Wust zur elektronischen Übermittlung: §§ 25 Abs. 4 EStG, 14a GewStG, 31 Abs. 1a KStG, 181 Abs. 1b und 2a AO, 50 Abs. 1a EStDV, § 18 Abs. 3, 27 Abs. 17 UStG.


USt und VSt bei gemischt genutzten Unternehmensgebäuden - Abschaffung der Seeling-Rechtsprechung.

Soweit ein dem Unternehmen zugeordnetes Grundstück vom Unternehmer sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für seinen privaten Bedarf oder  für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, darf bei Ausgaben nur noch der entsprechende Teil der Vorsteuer abgezogen werden (ändert sich der Verwendungsanteil eines Grundstücks, so werden diese nach § 15a UStG berücksichtigt). Im Gegenzug ist für den Privatanteil keine umsatzsteuerliche Privatentnahmebuchung (unentgeltliche Wertabgabe) mehr nötig 

Damit werden die Auswirkungen der Seeling-Rechtsprechung des EuGH eingeschränkt, wonach ein teilweise unternehmerisch und privat genutztes Gebäude insgesamt dem Unternehmen zuzuordnen und die auf das Gebäude insgesamt entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist, der Privatnutzungsanteil dann über Entnahmebuchung zu USt führt. Damit ist eine EG-Richtlinie umgesetzt, die Anfang 2010 beschlossen wurde, und die auf die Abschaffung der Effekte der Seeling-Rechtsprechung zielt. Für die Praxis ergibt sich, dass der Unternehmer keinen Verzinsunsvorteil mehr hat, die dadurch entstand, dass er die Vorsteuer zunächst vollständig kassierte, und erst später die Entnahmebuchung erfolgte.

Erstattungszinsen sind jetzt doch wieder zu versteuern (§ 20 I Nr. 7 S. 3)

Als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung wird klargestellt, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen sind und damit der Abgeltungsteuer unterliegen.



Kirchensteuer: Wegfall des Sonderausgabenabzugs für Kirchensteuer, die im Rahmen der Abgeltungssteuer erhoben wurde. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Wegfall der Lohnsteuerkarte und Zuständigkeit des Finanzamtes

Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für das Jahr 2011. Ab dem Jahre 2012 entfällt die Lohnsteuerkarte. Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 ist ab 01.01.2011 das Wohnsitzfinanzamt zuständig. Grundsätzlich behalten auch die bisher eingetragenen Freibeträge ihre Gültigkeit. Änderungen sind vom Finanzamt auf Antrag vorzunehmen. Bei Wegfall von Steuervergünstigungen (Kinder, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Freibeträge etc.) besteht für den Arbeitnehmer eine Änderungspflicht.  Soweit keine Lohnsteuerkarte vorhanden ist, oder diese verloren wurde, erteilt das Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung nach amtlichem Vordruck. Bei ledigen Auszubildenden, kann der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten und die Steuerklasse I anwenden. Ab 2012 werden dem Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsdaten elektronisch zur Verfügung gestellt (ELStAM- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale).


Arbeitnehmerpauschale.

Was ist mit der versprochenen Anpassung der Arbeitnehmerpauschale? Ist das noch niemand aufgefallen? Im Dezember gab es noch jede Menge Meldungen darüber, dass mit dem Jahressteuergesetz auch die Pauschale von 920 auf 1000 angepasst werden soll. Im Jahressteuergesetz ist aber diese Änderung des § 9b EStG nicht aufgeführt. Ich finde auch keine öffentliche Stellungnahme, ja, überhaupt keinen einzigen Hinweis in Google.