Montag, 5. Dezember 2011

Buchfuehrung Steuerfachangestellte: Anzahlungen beim Umlaufvermögen

Dieses Kapitel befasst sich nur mt Anzahlungen (im Sinne von Vorauszahlung vor eigentlicher Leistungsausführung) beim Umlaufvermögen, nicht vom Anlagevermögen. Beim Anlagevermögen werden bekanntlicherweise Anzahlungen u.U. aktiviert (0700 Anlage im Bau), beim normalen Wareneinkauf und Warenverkauf bzw. bei sonstigen Umsätzen werden die Vorauszahlungen dagegen als Forderungen oder Verbindlichkeiten gesehen, bis die Leistung wirklich erfolgt ist. Erst dann haben sich die Geldempfänger die Anzahlung "verdient" und die Anzahlung wird zu einem Aufwand oder Ertrag bzw. wird normal gebucht.  Um diese Anzahlung geht es hier bei dieser Zusammenfassung:

Anzahlungen (ohne Anlagevermögen)

I. Geleistete Anzahlungen (also von uns geleistete Anzahlungen)

Der Empfänger einer Leistung erbringt vor Erhalt der Leistung eine (Teil-) Gegenleistung. Der Unternehmer, der die Anzahlung geleistet hat, erwirbt eine zu aktivierende Forderung, die nach § 266 HGB gesondert auszuweisen ist.



Voraussetzungen:



  1. Vor Ausführung der Leistung wird ein Entgelt oder Teilentgelt gezahlt.



  2. Es muss eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG erstellt werden.




Gesetzlicher Hintergrund:

Gemäß § 252 (1) Nr. 4 HGB ist ein Gewinn erst auszuweisen, wenn er realisiert worden ist. Anzahlungen sind deshalb gewinnneutral zu buchen. Vorsteuer: Die ausgewiesene Umsatzsteuer ist als Vorsteuer zu buchen, sobald die Zahlung geleistet (= bezahlt) wurde.

Konto: 1180 Geleistete Anzahlung auf Vorräte

Rechtsquellen: § 266 (2) HGB Bilanzansatz

§ 15 (1) Nr. 1 S. 3 UStG Vorsteuerabzug

1.Schritt

Buchung der Anzahlung(en):

1180 Gel. Anzahlung       an         1800/1600 Geldkonto

1400 Vorsteuer

2.Schritt

Buchung der Schlussrechnung:

5200 Wareneinkauf          an          3310 VLL

1400 Vorsteuer

Buchung jeweils mit den gesamten Beträgen lt. Schlussrechnung.

3.Schritt

Verrechnung der Anzahlung:

3310 VLL          an     1180 Gel. Anzahlungen

                                   1400 Vorsteuer

Buchung jeweils mit der Summe sämtlicher geleisteter Anzahlungen der Schlussrechnung.



II. Erhaltene Anzahlungen



Der Unternehmer, der eine Leistung zu erbringen hat, erhält vor Ausführung der Leistung ein(Teil-) Entgelt. Diese erhaltene Anzahlung stellt keinen Erlös dar und ist deshalb als Verbindlichkeit zu buchen §266 (3) HGB Bilanzansatz. Gemäß § 252 (1) Nr. 4 HGB ist ein Gewinn erst auszuweisen, wenn er realisiert worden ist.

Voraussetzungen:



  1. Vor Ausführung der Leistung wird ein Entgelt oder Teilentgelt gezahlt.



  2. Die Ausstellung einer Rechnung im Sinne des §14 UStG ist nicht zwingend notwendig (z.B. bei Privatpersonen).




Umsatzsteuer Fälligkeit: Die USt wird fällig, sobald die Anzahlung vereinnahmt wird; eine ordnungsgemäße Rechnung ist nicht notwendig, § 13 (1) Nr. 1a S. 4 UStG Entstehung der Steuer

Konto: 3250 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen



1.Schritt

Buchung Anzahlung(en):

1800/1600 Geldkonto     an        3250 Erhaltene Anzahlungen

                                                    3800 Umsatzsteuer

2.Schritt

Buchung der Schlussrechnung:

1210 Forderungen        an            4000 Umsatzerlöse

                                                               3800 Umsatzsteuer

Buchung jeweils mit den gesamten Beträgen lt. Schlussrechnung.

3.Schritt

Verrechnung der Anzahlung(en):

3250 Erh. Anzahlungen     an       1210 Forder

3800 Umsatzsteuer

Buchung jeweils mit der Summe sämtlicher geleisteter Anzahlungen der Schlussrechnung.

Samstag, 3. Dezember 2011

Schnellreferenz: Buchungssätze für Steuerfachangestellte, 2011,Kapitel "Abschreibung"

Das folgende Kapitel ist bei weitem nicht vollständig!

VI. Abschreibung

Merke: BMG ist AP + ANK ./. AKM (Gutschriften, Skonti) = AK
Ausnahme: Nach Privateinlage von Gütern, die vorher im Rahmen von Überschusseinkünften ( z.B. V + V) schon abgeschrieben wurden.



1.) AfA für Masch., letzter Bilanzwert 350.000,00 €; ND 8 J.; lineare AfA; AK 500.000,00 €

Berechnung: jährl. AfA = 12,5 % von 500.000,00 € = 62.500,00 €

























Soll


EUR





Haben


EUR


6220 Abschr.


62.500,00





0440 Masch.


62.500,00




2.) wie 1.), aber degr. Abschr.

Berechnung: degr. AfA Satz 12,5 % 2,5 max 25 %
25 % von 350.000,00 E (= Buchwert) = 87.000,00 €

 

























Soll


EUR





Haben


EUR


6220 Abschr.


87.500,00





0440 Masch


87.500,00



3,) Kauf einer Maschine am 12. Mai für 500.000,00 € * USt; ND 8 J.; lineare AfA
BMG: 500.000,00 € ; AfA Satz 12,5 %
Zeitanteil 8 Mon. (Mai – Dez)
500.000,00 € 12,5 % 8/12 = 41.666,67 €

























Soll


EUR





Haben


EUR


6220 Abschr.


41.666,67





0440 Masch.


41.666,67



4.) Kauf einer Maschine am 12. Mai für 500.000,00 € + USt; ND 8 J.; niedrigstmögl. Gewinn
Berechnung: 500.000,00 € 25 % 8/12 = 83.333,33 €

























Soll


EUR





Haben


EUR


6220 Abschr.


83.333,33





0440 Masch.


83.333,33



5.) Kauf einer Maschine auf Ziel 500.000,00 € + USt. Die Maschine wird zu 20 % für Ausschlussumsätze verwendet. Kauf am 15.06.2010; ND 8 J.; niedrigstmögl. Gewinn

a) Buchung der ER
 
































Soll


EUR





Haben


EUR


0440 Masch.


500.000,00





3310 VLL


595.000,00


1410 auft. VSt


95.000,00












































Soll


EUR





Haben


EUR


0440 Masch.


19.000,00





1410 auft. VSt


95.000,00


1400 VSt


76.000,00












§ 255 (1) HGB, § 9b (1) EStG, § 15 (1) + (4) UStG

b) Buchung AfA zum 31.12.2010; niedrigstmögl. Gewinn = degr. AfA (Wahl-
recht in 2010) degr. AfA Satz 25 %
BMG = 500.000,00 € + 19.000,00 € n.abz. VSt = 519.000,00 €, zeitant. AfA für 7 Mon.
Berechnung: 519.000,00 € 25 % 75.687,50 €

























Soll


EUR





Haben


EUR


6220 Abschr.


75.687,50





0440 Masch.


75.687,50




6,) Barkauf Bürokopierer 400,00 € + 76,00 € USt = 476,00 €; Kauf am 10.01.2010

a) Mandant wählt für das ganze Jahr die 410,00 € Regelung für GWG; niedrigstmögl. Gewinn
 
































Soll


EUR





Haben


EUR


0670 GWG


400,00





1600 Kasse


476,00


1400 VSt


76,00












§ 255 (1) HGB, § 6 (2) EStG, § 15 (1) Nr. 1 UStG

Merke: § 6 (2) EStG für 410,00 € Regelung
§ 6 (2a) EStG für Sammelpostenregelung (Pool)

b) Mandant hat 410,00 € Regelung gewählt, will aber höchstmögl. Gewinn
 
































Soll


EUR





Haben


EUR


0650 BGA


400,00





1600 Kasse


476,00


1400 VSt


76,00












§ 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG

7.) Kauf Bürokopierer am 10.01.2010 für 400,00 € + USt. Mandant wählt Sammelpostenregelung (Pool) für GWG. Er will generell den niedrigstmögl. Gewinn.

a)
 
































Soll


EUR





Haben


EUR


0675 GWG SaPo


400,00





1600 Kasse


476,00


1400 VSt


76,00












§ 6 (2a) S 4 EStG, § 15 (1) Nr. 1 UStG

b)
 

























Soll


EUR





Haben


EUR


6264 Abschr. SaPo


80,00





0675 GWG


80,00



(400,00 € 1/5 = 80,00 €) § 6 (2a) S 2 EStG

8.) Barkauf eines Schreibtisches am 15.02. für 150,00 € + USt; Mandant benutzt Sammelposten-regelung für GWG
































Soll


EUR





Haben


EUR


6260 Sofort AfA GWG








1600 Kase





1400 VSt















§ 6 (2a) S 4 EStG, § 15 (1) Nr. 1 UStG

9.) A verkauft sein Unternehmen an B

Rechnung: Warenbestand 50.000,00 € + BGA 100.000,00 € + Kundenstamm 150.000,00 € =
Banküberweisung 300.000,00 €

a)







































Soll


EUR





Haben


EUR


0650 BGA


100.000,00





3310 VLL


300.000,00


0150 GW


150.000,00











1140 VSt


50.000,00











§ 255 (1) HGB

b) Abschreibung (Kauf am 27.10.)
Merke: Spezialregelung in § 7 (1) S 3 EStG ; 15 J. linear
 

























Soll


EUR





Haben


EUR


6205 Abschr. GW


2.500,00





0150 GW


2.500,00



Berechnung: 150.000,00 €  15 J  3/12 = 2.500,00 €
§ 7 (1) S 3 EStG

Freitag, 2. Dezember 2011

Schnellreferenz: Buchungssätze für Steuerfachangestellte, 2011,Kapitel "Verkauf von Anlagevermögen"

V. Verkauf von Anlagevermögen

1.) Verkauf einer Maschine über dem Buchwert am 15.06.
VP: 80.000,00 € + USt, Buchwert 85.000,00 €, jährl. AfA 15.000,00 € (Buchwert sinkt wegen der erforderlichen Teil-AfA unter 80.000, somit liegt ein Fallbeispiel für Verkauf über Buchwert vor)

1. Buchung) Teil AfA zum Verkaufstag



























Soll


EUR





Haben


EUR


6220 Abschr.


7.500,00





0440 Masch.


7.500,00


Neuer Buchwert: 85.000,00 € - 7.500,00 € = 77.500,00 €
Netto VP > Buchwert = Buchgewinn (-> Konten der Klasse 4 bei folgenden Buchungssätzen verwenden)

2. Buchung) Anlagenabgang:


























Soll


EUR





Haben


EUR


4855 AA


77.500,00





0440 Masch.


77.500,00



3. Buchung) Verkaufserlös

































Soll


EUR





Haben


EUR


1800 Bank etc.


95.200,00





4845 Erl. AA


80.000,00











3800 USt


15.200,00



§ 275 (2) Nr. 4 HGB, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG

2.) Verkauf einer Maschine unter dem Buchwert am 15.06.
VP: 50.000,00 € + USt; BW 85.000,00 €; Jahres AfA 15.000,00 €. Gegen Scheck.

a) Teil AfA zum Verkaufstag
 

























Soll


EUR





Haben


EUR


6220 Abschr.


7.500,00





0440 Masch


7.500,00


Neuer Buchwert: 85.000,00 € - 7.500,00 € = 77.500,00 €
Netto VP < BW = Buchverlust

b) Anlagenabgang
 

























Soll


EUR





Haben


EUR


6895 AA


77.500,00





0440 Masch


77.500,00



c) Verkaufserlös
 
































Soll


EUR





Haben


EUR


1800 Bank


59.500,00





6885 AA Erl.


50.000,00











3800 USt


9.500,00



§ 275 (2) Nr. 8 HGB, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG

3.) Scheckverkauf einer Maschine zum Buchwert.
VP 77.500,00 € + USt; letzter BW 85.000,00 €; Jahres AfA 15.000,00 €; Verkauf am 15.06.
Merke: Wir benutzen die gleichen Konten wie bei Verkauf unter Buchwert

a) Teil AfA:
 

























Soll


EUR





Haben


EUR


6229 Abschr.


7.500,00





0440 Masch.


7.500,00


Neuer Buchwert: 85.000,00 € - 7.500,00 € = 77.500,00 €. Das entspricht genau dem Nettoverkaufspreis. Also weder Buchgewinn noch Buchverlust.



Das b) Anlagenabgang
 

























Soll


EUR





Haben


EUR


6895 AA


77.500,00





0440 Masch.


77.500,00



c) Verkaufserlös
 
































Soll


EUR





Haben


EUR


1800 Bank


92.225,00





6885 Erl. AA


77.500,00











3800 USt


14.725,00


§ 1 (1) Nr. 1, § 10 (1) § 13 (1) Nr. 1a UStG

4.) Verkauf einer Maschine nach Frankreich an einen franz. UN (franz. USt)
VP 80.000,00 €; + USt; letzter BW 85.000,00 €; Jahres AfA 15.000,00 €; Verkauf am 15.06.

a) Teil AfA
 

























Soll


EUR





Haben


EUR


6220 Abschr.


7.500,00





0440 Masch.


7.500,00


Neuer BW 85.000,00 € - 7.500,00 € = 77.500,00 €
Netto VP > BW = Buchgewinn

b) Anlagenabgang:
 

























Soll


EUR





Haben


EUR


4855 AA


77.500,00





0440 Masch.


77.500,00



c) Verkaufserlös
 
































Soll


EUR





Haben


EUR


1210 FLL


80.000,00





4125 igl














4845 Erl. AA


80.000,00



§ 275 (2) Nr. 4 HGB, steuerbar nach § 1 (1) Nr. 1, § 3 (6), aber steuerfrei nach § 4 Nr. 1b, § 6a UStG

5,) Verkauf eines bereits voll abgeschriebenen Gegenstandes
Barverkauf eines PKW`s 20.000,00 € + USt
 
































Soll


EUR





Haben


EUR


1600 Kasse


23.800,00





4845 Erl. AA


20.000,00











3800 USt


3.800,00


§ 275 (2) Nr. 4 HGB, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG

6.) Verkauf bei Erinnerungswert 1,- €
Barverkauf eines PKW für 500,00 € + USt; Buchwert = Erinnerungswert = 1,- €
 

























Soll


EUR





Haben


EUR


4855 AA


1,00





0520 FP


1,00



































Soll


EUR





Haben


EUR


1600 Kasse


595,00





4845 Erl. AA


500,00











3800 USt


95,00



§ 275 (2) Nr. 4 HGB, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG

7.) Entsorgung einer bereits abgeschriebenen Maschine 100,00 € + USt bar
 
































Soll


EUR





Haben


EUR


6859 Abraumkosten.


100,00





1600 Kasse


119,00


1400 VSt


19,00












§ 15 (1) S1 UStG

8.) Entsorgung einer auf den Erinnerungswert 1,00 € abgeschr. Maschine; Kosten 200,00 € + USt, bar.
 

























Soll


EUR





Haben


EUR


6895 AA


1,00





0440 Masch.


1,00



































Soll


EUR





Haben


EUR


6859 Abr. Kst


200,00





1600 Kasse


238,00


1400 VSt


38,00











§ 15 (1) S1 UStG

9.) Barverkauf eines Computers den wir im Vorjahr gekauft und als GWG Sammelposten gebucht hatten. Erlös 500,00 € + USt
































Soll


EUR





Haben


EUR


1600 Kasse


595,00





4845 Erl. AA


500,00











3800 USt


95,00



§ 275 (2) Nr. 4 HGB, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG, § 6 (2a) S 3 EStG



Merke: Anlageabgänge von Sammelposten dürfen nicht gebucht werden, sondern werden weiter abgeschrieben. Verkaufserlöse buchen wir in voller Höhe als Buchgewinn

10.) Inzahlunggabe:
Zielkauf einer neuen Maschine (75.000,00 € + USt) unter Inzahlunggabe der alten Maschine (15.000,00 € + USt). Verkauf am 12.06., letzter Bilanzwert 16.200,00 €, jährl. AfA 8.100,00 €

ER Rechnung: Netto  75.000,00 € + USt 14.250,00 € = 89.250,00 €
- Altgerät und USt auf Altgerät 
17.850,00 €
= Restbetrag 71.400,00 €

a) Teil AfA: 8.100,00 € 6/12 = 4.050,00 €
Neuer Buchwert 16.200,00 € - 4.050,00 € = 12.150,00 €
Netto VKP = höher
Buchgewinn

























Soll


EUR





Haben


EUR


6220 AfA


4.050,00





0440 Masch.


4.050,00



b)

























Soll


EUR





Haben


EUR


4855 AA


12.150,00





0440 Masch.


12.150,00



c)







































Soll


EUR





Haben


EUR


0440 Masch.


75.000,00





3310 VLL


71.400,00


1400 VSt


14.250,00





4845 Erl. AA


15.000,00











3800 USt


2.850,00



§ 255 (1) HGB, § 275 (2) Nr. 4 HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG

Donnerstag, 1. Dezember 2011

Abgabenordnung-Prüfungsfragen für Steuergehilfen

Für das neue Semester habe ich wieder meine Sammlung von AO-Kammerprüfungsaufgaben auf neuesten Stand gebracht und ausgedruckt. Diesen Katalog verwende ich seit vielen Jahren nicht nur zur Prüfungsvorbereitung, sondern auch als Begleitmittel beim Unterricht, da ich nach Durchgang eines Kapitels entsprechende Fragen heraussuchen kann.

Erstmals stelle ich diese Sammlung als PDF-Datei zum kostenlosen Download zur Verfügung. Er kann auch von Lehrern an berufsbildenden Schulen benutzt werden.

Kostenloser Download: AO-Aufgabenkatalog-2011v1.pdf (Version 2011-1)

Dieser Katalog enthält über siebzig Aufgaben aus den Abschlussprüfungen der Steuerberaterkammer Nürnberg aus den letzten 25 Jahren (seit 1985) und dient als Hilfsmittel für den AO-Unterricht. Die Aufgaben habe ich so abgeändert, dass sie zur aktuellen Rechtslage passen, soweit dies möglich war. Namen und Orte habe ich zum Teil geändert. Alte Aufgaben mit Fristberechnungen aus den Jahren vor 2004 habe ich einheitlich auf das Jahr 2004 umgeschrieben; hierzu benötigen Sie einen entsprechenden Kalender. Wegen der Sonn- und Feiertage war mir eine jährliche Anpassung der Datumsangaben zu aufwändig.

Missglückte oder fehlerhafte Formulierungen habe ich im Original belassen, damit auch hier der Schüler lernen kann, auf solche Aufgaben richtig zu reagieren. Beachten Sie die entsprechenden Hinweise im Unterricht. Lösungen sind nicht enthalten. Das Skript gibt Schülern ein Gefühl für Schwerpunkte und Art und Tiefe der Fragestellung.Lösungen sind nicht enthalten.