Dienstag, 30. April 2013

Katholische Kirche: Kündigung wegen Kirchenaustritts

Ein altes Problem aus dem Arbeitsrecht sind die Sonderrechte der Kirche als Arbeitgeber. Dies betrifft auch ein neues Urteil des BAG - Bundesarbeitsgerichts
 

BAG 25.4.2013, 2 AZR 579/12 - Katholische Kirche kann bei Austritt eines Mitarbeiters kündigen

Der Austritt eines Mitarbeiters einer von einem katholischen Caritasverband getragenen Kinderbetreuungsstätte aus der katholischen Kirche kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbst. Dieses Recht kommt neben den verfassten Kirchen auch den ihnen zugeordneten karitativen Einrichtungen zu. Es ermöglicht ihnen, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst auch im Rahmen privatrechtlich begründeter Arbeitsverhältnisse entsprechend ihrem Selbstverständnis zu regeln. Nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse von 1993 ist der Austritt aus der katholischen Kirche ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß, der eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nicht zulässt. Im Kündigungsschutzprozess haben die Arbeitsgerichte zwischen den Grundrechten der Arbeitnehmer - etwa auf Glaubens- und Gewissensfreiheit - und dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft abzuwägen.

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat - wie die Vorinstanzen - die Klage eines seit 1992 beim beklagten Caritasverband beschäftigten Sozialpädagogen gegen eine auf seinen Austritt aus der katholischen Kirche gestützte Kündigung abgewiesen. Der Kläger arbeitete in einem sozialen Zentrum, in dem Schulkinder bis zum 12. Lebensjahr nachmittags betreut werden. Die Religionszugehörigkeit der Kinder ist ohne Bedeutung. Religiöse Inhalte werden nicht vermittelt. 
 
 
Im Februar 2011 trat der Kläger aus der katholischen Kirche aus. Gegenüber dem Beklagten nannte er als Beweggründe die zahlreichen Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen, die Vorgänge um die „Piusbruderschaft“ und die Karfreitagsliturgie, in der eine antijudaische Tradition der katholischen Kirche zu Tage trete.

Der Kläger hat durch seinen Austritt gegen seine arbeitsvertraglichen Loyalitätsobliegenheiten verstoßen. Aufgrund dessen war es dem Beklagten nicht zumutbar, ihn als Sozialpädagogen weiterzubeschäftigen. Nach dem kirchlichen Selbstverständnis leistete der Kläger unmittelbar „Dienst am Menschen“ und nahm damit am Sendungsauftrag der katholischen Kirche teil. Ihm fehlt infolge seines Kirchenaustritts nach dem Glaubensverständnis des Beklagten die Eignung für eine Weiterbeschäftigung im Rahmen der Dienstgemeinschaft. 
 
Zwar hat auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Klägers ein hohes Gewicht. Sie musste aber hier hinter das Selbstbestimmungsrecht des Beklagten zurücktreten. Dieser kann im vorliegenden Fall von den staatlichen Gerichten nicht gezwungen werden, im verkündigungsnahen Bereich einen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, der nicht nur in einem einzelnen Punkt den kirchlichen Loyalitätsanforderungen nicht gerecht geworden ist, sondern sich insgesamt von der katholischen Glaubensgemeinschaft losgesagt hat. 
 
Beschäftigungsdauer und Lebensalter des Klägers fielen demgegenüber im Ergebnis nicht ins Gewicht. Für Sozialpädagogen gibt es zudem auch außerhalb der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen Beschäftigungsmöglichkeiten.

Der Kläger wird durch die Kündigung nicht iSv. § 1, § 7 AGG diskriminiert. Die Ungleichbehandlung wegen seiner Religion ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 AGG gerechtfertigt. Eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 stellte sich angesichts der Art der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit nicht.
 
 
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 -

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg - Kammern Mannheim -
Urteil vom 9. März 2012 - 12 Sa 55/11 -

Ab Juli 2013 höhere Pfändungsfreigrenzen bei Forderungspfändung in Arbeitslohn

Das Arbeitseinkommen ist künftig in Höhe von 1045 EUR vor der Pfändung geschützt

Ab dem 1. Juli 2013 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Die geänderten Pfändungsfreigrenzen wurden Anfang April im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen.

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2011 erhöht worden. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 1,57% erhöht. Hieraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.

Nach dem 1. Juli beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 EUR (bisher: 1.028,89 EUR). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 EUR (bisher: 387,22 EUR) für die erste und um jeweils weitere 219,12 EUR (bisher 215,73 EUR) für die zweite bis fünfte Person.

Linktipps:

Berechnung des Pfändungsfreibetrags
Mit diesem Rechner des Justizminieriums NRW können Sie bereits jetzt die Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens ab dem 01.07.2013 berechnen.

Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013

Samstag, 27. April 2013

Einfache PDF-Dateien ersetzen nicht die buchhalterischen Aufbewahrungspflichten

Das bloße Speichern einer erhaltenen Datei reicht als Nachweis für den unveränderten Originalzustand nicht aus, da es technisch ohne weiteres möglich ist, den Inhalt eines elektronischen Dokuments zu ändern. Die Echtheit des Dokuments lässt sich nur über eine elektronische Signatur belegen.

Das gilt auch für Kontoauszüge!

Die meisten Banken versehen ihre Kontoauszüge aber nicht mit einer solchen Signatur. Fehlt einem elektronisch gespeicherten Dokument der Echtheitsnachweis, kann die Finanzverwaltung den Inhalt anzweifeln und wiederum Schätzungen vornehmen.

Allerdings dürften die Kontoauszüge auch nachträglich noch bei der Bank abrufbar sein.

Um von vornherein Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Sie wissen, wie Sie Ihre gesetzlichen Aufbewahrungspflichten erfüllen können:
  • Wenn Sie von der Bank einen digital signierten elektronischen Kontoauszug erhalten.
  • Die Bank speichert die Kontoauszüge für Sie und ermöglicht Ihnen den jederzeitigen Zugriff.
  • Die Bank schickt Ihnen Kontoauszüge in Papierform zu.

Mittwoch, 24. April 2013

Deutsche Steuern im internationalen Vergleich - neueste Studie

Die neuste Veröffentlichung der Broschüre ""Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2012, Ausgabe 2013" ist erschienen.

Die Zusammenstellung soll vor allem als Informationsgrundlage  für steuer- und finanzpolitische
Diskussionen dienen.

Sie zeigt, was jeder Steuerfachmann sowieso schon weiß: Deutschland bewegt sich - nach wie vor - mit seiner Abgabenquote im Mittelfeld. Vergesst also eventuelles Gejammer über angeblich so hohe Steuern und die Notwendigkeit von Steuerflucht. Das hört man allerdings mittlerweile auch nur noch selten.



Das deutsche Steuerrecht ist hoch-kompliziert geworden. Aber auch das wäre kein Grund für Kapitalflucht. Kapitalflucht wird vor allem dort berieben, wo es um Schwarzgeld geht. Da könnten die Steuern auch niedriger sein, das würde am Verhalten der Flüchtlinge nichts ändern. Denn das Kapital soll überhaupt nicht angegeben werden.

Die Neuauflage kommt gerade zum richtigen Moment: Ulli Hoeneß hat dafür gesorgt, dass das Steuerfluchtthema aktuell bleibt. Ein paar Wochen davor gab es eine Veröffentlichung geheimer Daten über (auch legale) Steuerflüchtlinge.

Hier ist der Link zum kostenlos downloadbaren PDF-Dokument:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2013-04-15-wichtigste-steuern-vergleich-2012.pdf

Die Broschüre kann auch gedruckt bestellt werden.

Die Reichensteuer, Version 2007, teilweise verfassungswidrig?


Einer Pressemitteilung vom 28. Februar zufolge gilt:

Der seit dem 01.01.2007 erhobene Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von 45% („Reichensteuer“) ist teilweise verfassungswidrig. Das hat der 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 1 K 2309/09 E) entschieden und die Frage zur Klärung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Dazu ist aber anzumerken, dass sich dies nur auf die damalige Version der Rechtslage bezieht. Ein paar Jahre lang galt, dass diese Steuersatzspitze (45 statt 42 %) nur füreinen Teil der Bevölkerung galt, nicht aber für Selbständige (selbständige Land-und-Forstwirte, selbständige Gewerbetreibende und selbständige Freiberufler, also die ersten 3 Einkunftsarten)

Ein paar Jahe später hat man die Begünstigung aufgehoben, und der Zuschlag von 3 % galt allgemein. Wir haben mittlerweile einfach eine ganz gewöhnliche Anhebung des Steuersatzes von 42 auf 45 %  bei Einkommen über 250.000 Euro (siehe § 32a EStG, wo der progressive Steuersatz für die Einkommensteuer geregelt ist)

Man nennt diese Stufe  immer noch Reichensteuer, obwohl der Begriff etwas unpassend ist.

Den Witzbolden unter den Politikern, die in jüngeren Aufrufen die Einführung einer Reichensteuer gefordert haben, rufe ich zu: informiert Euch doch erst ein bisschen, bevor ihr mit populistischen Schlagwörtern um Euch werft, die ihr irgendwo aufgeschnappt habt.Die Reichensteuer gibt es schon, außerdem sollte man diesen missverständlichen Begriff nun wirklich nicht mehr in den Mund nehmen, nachdem er von allen Seiten gründlich zerpflückt worden ist (Siehe Wikipedia zu "Reichensteuer": http://de.wikipedia.org/wiki/Reichensteuer)





Hier ist der Rest der Pressemitteilung, die zeigt, wie stümperhaft die Gesetzgebung auch in diesem Bereich war:
In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall bezog ein Arbeitnehmer ein Gehalt von mehr als 1,5 Millionen Euro. Das Finanzamt unterwarf daher diese Einkünfte dem für Einkommen über 250.000 € bei Ledigen und über 500.000 € bei Verheirateten geltenden Spitzensteuersatz von 45%. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und berief sich auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Denn im Jahr 2007 würden sehr gut verdienende Angestellte wie er dem Spitzensteuersatz unterworfen. Selbständige Unternehmer und Freiberufler, die gleich hohe Einkünfte erzielten, unterlägen hingegen nur einem Höchststeuersatz von 42%.

Das Finanzgericht ist mit seinem Vorlagebeschluss den Bedenken des Steuerpflichtigen gefolgt. Die Tatsache, dass im Jahr 2007 Arbeitnehmer mit Lohn- und Gehaltseinkünften sowie Steuerpflichtige mit Miet- oder Zinseinkünften einem Steuersatz von 45% unterworfen würden, andere Steuerpflichtige hingegen maximal 42% zahlen mussten, hält es für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Ein erkennbarer Rechtfertigungsgrund, gerade sehr gut verdienende Arbeitnehmer steuerlich besonders stark zu belasten, sei vom Gesetzgeber nicht angeführt worden. Der Vorsitzende des 1. Senats, Berthold Meyer, führt dazu klarstellend aus: „Keinesfalls hält das Gericht den Spitzensteuersatz oder gar den Einkommensteuertarif insgesamt für verfassungswidrig. Denn bei der Ausgestaltung des Steuersatzes kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vor dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes lässt es sich aber nicht rechtfertigen, dass nur eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen – hier im Wesentlichen Arbeitnehmer sowie die Bezieher von Miet- und Zinseinkünften – in 2007 der sogenannten Reichensteuer unterworfen werden, andere Steuerpflichtige wie Unternehmer und Freiberufler hingegen nicht. Dabei ist zu berücksichtigen,“ so führt Meyer weiter aus, “dass sich die Entscheidung des Gerichts und damit die verfassungsrechtlichen Zweifel nur auf das Jahr 2007 beziehen. Mit dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 unterfallen alle Steuerpflichtigen, egal welche Einkünfte sie erzielen, bei hohem Einkommen dem Steuersatz von 45%.“

Das Finanzgericht steht mit seiner Vorlageentscheidung in Einklang mit einer Vielzahl von Stimmen im steuerlichen Schrifttum. Auch dort wird die Anwendung der „Reichensteuer“ im Jahr 2007 u. a. nur auf Einkünfte der Arbeitnehmer durchweg für verfassungswidrig gehalten. Nunmehr ist es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, über die Verfassungsmäßigkeit der „Reichensteuer“ im Jahr 2007 zu entscheiden. Dort wird aller Voraussicht nach der Zweite Senat für das Verfahren zuständig sein.

Gesetzesänderung: Grundbuch-Auszüge künftig beim Notar

Zur Entlastung der Justiz übernehmen Notare künftig einige Aufgaben von den Gerichten.

Ein entsprechendes Gesetz verabschiedete der Bundestag am 18. April 2013.

So erhält man einen einfachen Grundbuch-Auszug in Zukunft vom Notar und muss dafür nicht mehr zum Amtsgericht, wo die Grundbücher geführt werden.

Darüber hinaus wird den Bundesländern die Möglichkeit eröffnet, Notaren die alleinige Zuständigkeit für Erbschein-Anträge zu übertragen. Das müssen die Länder aber einzeln umsetzen.

Mittwoch, 10. April 2013

Ab 1.7.2013 neue Pfändungsfreigrenzen

Zum 1.7.2013 werden die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen um 1,57 Prozent erhöht. Das ergibt sich aus der Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung, die am 8.4.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist.

Demnach gelten ab dem 1.7.2013 folgende Freigrenzen:

  • Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt 1.045,04 Euro (bisher: 1.028,89 Euro).
  • Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 Euro (bisher: 387,22 Euro) für die erste Person.
  • Eine weitere Erhöhung um jeweils 219,12 EUR (bisher 215,73 Euro) erfolgt für die zweite bis fünfte gegenüber dem Schuldner unterhaltsberechtigte Person.

Freitag, 5. April 2013

Steuerrecht: Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs

Das ist (nur) für Steuerfachleute, Buchhalter und Dozenten interessant: Der BFH hat seine Auffassung über den subjektiven Fehlerbegriff aufgegeben.

Link zum BFH-Beschluss vom 31.01.13 GrS 1/10


Für die Beurteilung, ob eine beim FA eingereichte Bilanz „fehlerhaft“ in dem Sinne ist, dass das FA sich von den Bilanzansätzen des Steuerpflichtigen lösen kann, galt nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH auch hinsichtlich der Beurteilung von Rechtsfragen ein subjektiver Maßstab. War die einer Bilanz oder einem Bilanzansatz zugrunde liegende rechtliche Beurteilung im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar, war das FA daran bei der Steuerfestsetzung auch dann gebunden, wenn diese Beurteilung objektiv fehlerhaft war.

Diese Rechtsprechung hat der Große Senat des BFH nunmehr aufgegeben. Eine Bindung des Finanzamts an eine objektiv unzutreffende, aber im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbare rechtliche Beurteilung, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Handels oder Steuerbilanz oder deren einzelnen Ansätzen zugrunde liegt, lasse sich weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG noch aus § 4 Abs. 2 EStG ableiten. Die Finanzverwaltung und die Gerichte seien insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, ihrer Entscheidung die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen. Dies gelte unabhängig davon, ob sich die unzutreffende Rechtsansicht des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten ausgewirkt habe. Eine Übergangsregelung sei nicht zu treffen.


Mittwoch, 3. April 2013

Was beim Lernen in den Gerhirnzellen abläuft

Das zeigt ein hervorragend gemachter Aufsatz auf dem Portal dasgehirn.info mit anschaulichen Bildern und allgemeinverständlicher Erklärung:  Lernen von Zelle zu Zelle — das Gehirn


Die Bilder dort übernehme ich hier nicht, denn diese sind urheberrechtlich geschützt. Aber sehen Sie selbst

Für all die tausende von Schülern oder Kursteilnehmern oder Studenten, die ich in den letzten 23 Jahren unterrichtet habe, dürfte das besonders interessant sein. Denn es bestätigt und visualisiert den Vortrag über das Langzeitgedächtnis, den ich traditionellerweise einflicke. An den theoretischen Erkenntnissen hat sich nicht viel geändert.

Ich habe noch nie so einen spannenden und gut erklärten Aufsatz zu diesem Thema gesehen.

Schützt unsere Kinder: foodwatch-Report über Kinderprodukten

Das Thema ist so wichtig, dass ich auch auf diesem Blog darauf aufmerksam machen möchte:

Wie die Lebensmittelindustrie aus Kindern Junkfood-Junkies macht und Fehlernährung verursacht, das zeigt ein foodwatch-Report, der 1500 Kinderprodukten untersucht.





Unausgewogene Produkte, perfides Marketing und überbordende Lobbyarbeit: Die Lebensmittelindustrie  trägt massiv zur grassierenden Fehlernährung bei.


Alles Weitere finden Sie in diesem Beitrag (v-mag.net)

Dienstag, 2. April 2013

Mietrecht-Urteil: Hunde und Katzen dürfen nicht grundlos untersagt werden

Eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, ist unwirksam.

Es ist vielmehr eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Belangen des Tierhalters, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn vorzunehmen (BGH, Urteil vom 20.3.2013, VIII 168/12 ).
... mehr dazu hier: