Dienstag, 17. Dezember 2013

Porno-Abmahnung wegen Streaming - was tun?


Bei der mehr als ärgerlichen (und bedauerlicherweise aus meiner Heimatstadt Regensburg kommenden) Abmahnwelle der Anwalts-GmbH U+C Urmann und Kollegen wegen Streaming auf Porno-Webseiten (Stichwort "Redtube") fragen sich viele, wie sie reagieren sollen.



Die vielen Medienberichte sind dabei nicht unbedingt hilfreich, eher verwirrend.

Ja, teilweise kommen haarsträubende Empfehlungen, sogar von Verbraucherschutzverbänden. Danach dürfe man die Abmahnung angeblich keinesfalls ignorieren, sondern müsse sich Rat einholen und entsprechend reagieren. Falsch!


Da haben die Verbraucherschützer  eine Empfehlung übernommen, die bisher für filesharing-Abgemahnte galt. Bei den Streaming-Abmahnungen passt sie nicht. Im Gegenteil, ich bin der Ansicht, Ignorieren ist die bessere Empfehlung.

Der Unterschied: bei filesharing-Abmahnungen liegt in der Regel tatsächlich ein Rechtsverstoß vor. Das kann man natürlich nicht einfach aussitzen. Bei Streaming-Abmahnungen liegen aber keine Rechtsverstöße vor. Die Abmahner hoffen, dass ein Teil trotzdem zahlt, als Angst oder Scham.

Über die Streaming-Abmahnungen und die Reaktionsmöglichkeiten habe ich bereits einen ausführlichen Bericht im Blog des User-Archivs geschrieben, auf den ich verweise:







Wichtig ist mir an dieser Stelle ein Aufruf an die Redakteure und Reporter: seid vorsichtig mit den Formulierungen.

Vor allem die Tatsache, dass Streaming nach herrschender Meinung legal ist, sollte nicht verwässert werden. Mittlerweile stellt das der § 44a UrhG klar. Aber es geistern immer noch ältere Ansichten durch das Netz, wonach man zumindest auf die Idee kommen könnte, dass Streaming eine Art Vervielfältigung ist.

Und diese Meinung, die in den Köpfen vieler Leute ist, wird immer noch so weiter gegeben. Angeblich sei das richterlich nicht geklärt, und damit die Rechtsfrage "offen".

Richtig ist nur: es gibt kein Urteil dazu. Aber es gibt klare Rechtsansichten, die man gar nicht erst vor Gericht bringt. Die ganz herrschende Lehre ging schon vor dem Erlass des 44a UrhG davon aus, dass das Streaming legal ist.  Der Laie muss verstehen, dass in der Wissenschaft IMMER einzelne Leute  Extremmeinungen vertreten -  und sei es nur als Diskussionsansatz.

Das gilt nicht nur im Juristischen, das gibt und gab es schon immer auf allen Wissenschaftsgebieten. Das muss man aber als Laie nicht so ernst nehmen. Und das sollte man in den Medien nicht breittreten. Je mehr man abstruse Theorien weitergibt, deste verunsicherter werden die Leute.

Zur Medienauswirkung siehe auch:
 
Der beste juristische Fachbeitrag, den ich online gefunden habe stammt von Dr. Tobias Reinbacher: Zur Strafbarkeit des Streamings...


Und ein Aufsatz von Prof. Dr. Hoeren:

Für Juristen, die Hintergrundmaterial zu urheberrechtlichen Fragen suchen (sehr fachspezifisch):
 Und natürlich: ein echter Jurist wird Fachaufsätze nicht im Internet suchen, sondern in der Bibliothek - in den Fachzeitschriften, Kommentaren und Monografien. Hier steckt viel Arbeit dahinter, und solche Beiträge werden in der Regel nicht kostenlos im Netz angeboten.