Dienstag, 16. Dezember 2014

Unzulässige Telefonwerbung mit Telekom-Angebot: Ja, kriegen Sie dann auch nicht!

Wann lernen es diese Firmen endlich, dass Telefonwerbung unzulässig ist.

Schon  ewig lange unzulässig.  Mittlerweile auch ausdrücklich, nämlich bei der UWG-Reform im Gesetz verankert.  Auch das schon wieder seit vielen, vielen  Jahren. Trotzdem wurde ich die letzten zwei Jahrzehnte ständig belästigt. So auch von der Telekom. Immer wieder mal.

Gerade habe ich mich in einem komplizierten Vorgang eingedacht und bin dabei, eine online-Bestellung abzuarbeiten, als das Telefon klingelt. Eine Dame meldet sich.

Guten Tag, mein Name ist ...  von der Telekom, kann ich mit Herrn Burkes sprechen?
Ich rolle die Augen - ich kann das jetzt nicht brauchen und ich weiß, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine unzulässige Telefonwerbung kommt. Aber was solls, ich bleibe höflich.
Ja, am Apparat




Herr B., sie waren ja mal bei uns Kunde, und haben uns leider verlassen. wir wollten nachfragen, ob sie mit dem jetztigen Zustand noch zufrieden sind, vielleicht können wir Ihr Interesse wecken. Wir hätten da Glasfaser im Angebot ... (nennt irgendwelche Werte; ich lasse sie den Satz zu Ende reden)
Also, ich bin im Moment sehr zufrieden.
Sie sind zufrieden, gut. Dürfen wir dann nochmal in ein, zwei Jahren nachfragen?
Nicht telefonisch, wenn, dann nur schriftlich
Herr Burkes, Sie wissen vielleicht, das müssten wir aus gesetzlichen Gründen  dokumentieren ...

 (häh? Seit wann denn das? Das wüsste ich als Jurist und Dozent als erster)

... - so, die Aufnahme läuft 

(jetzt bin ich echt genervt. Bleibe aber höflich und bestimmt, und sage, wortwörtlich und nachweisbar, denn auch ich kann aufzeichnen):

Also ich möchte keine weiteren Angebote mehr

Und die Antwort, nach einer Schrecksekunde, und wieder wortwörtlich:
Ja, kriegen sie dann auch nicht, klar - (klack)

Klack! Sie hat einfach aufgelegt. Ohne sich zu verabschieden. So richtig beleidigt. 

Und damit auch mich beleidigend.


Mir ist die Stimmung verdorben, aber ich muss meinen Bestellvorgang abschließen. Schnell aber noch eine Notiz tippen, solange die Sätze noch im Kurzzeitgedächtnis sind.

Wie hieß es in einer Pressemeldung im Januar 2010? 

Wegen verbotener Telefonwerbung hat die Bundesnetzagentur Bußgelder in einer Gesamthöhe von 500.000 Euro gegen Call Center und Auftraggeber der Anrufe verhängt. "Wir setzen mit diesen Bußgeldern ein deutliches Signal, dass wir Rechtsbruch nicht tolerieren", sagte der Präsident der Wettbewerbsbehörde Matthias Kurth.
Deutliches Signal. Jaja. Das kam wohl nicht an.  

"Das ersichtliche Desinteresse einiger Unternehmen am seit langem gesetzlich bestehenden Verbot unerlaubter Telefonwerbung ist nicht akzeptabel" sagt Kurth.

Aber wir Verbraucher werden weiterhin nicht nur belästigt, sondern auch beleidigt.

PS. Während des Telefonats habe ich das Klingeln des Küchenweckers überhört. Mittlerweile riecht die Küche nach angebrannten Nudeln. Und  den Bestellvorgang habe ich auch abgebrochen.


PPS: Man sollte, wie ich es sonst auch mache, gleich auflegen, wenn man merkt, dass es sich um unzulässige Telefonwerbung handelt. Oder sich den Namen notieren und der nächsten Verbraucherzentrale melden, das ist aber schon wieder Arbeit.

Samstag, 22. November 2014

Schema Sonstige Vorsorgeaufwendungen



Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a)

Nicht verwechseln mit sonstigen Sonderausgaben. 
Die Altersvorsorgeaufwendungen und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen waren vor 2005 ein einziger Komplex: "Vorsorgeaufwendungen" mit einem bestimmten Höchstbetrag.

Regelung: § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a,  sowie Absatz 4

Beachte: § 10 (1) Nr. 3 ist erst vor kurzem in Nr. 3 und Nr. 3a aufgeteilt worden. Wird die Nr. 3 in früheren Urteilen oder Aufsätzen zitiert, muss dies umgedeutet werden.

§ 10 (1) Nr. 3 und Nr. 3a bilden eine Einheit, da sie über die abschließende Berechnung in Absatz 4 zusammengefasst werden. Die Trennung ist nur wegen des Mindestbetragsregelung (Abs. 4 S. 4) notwendig.


Schema:

§ 10 (1) Nr. 3  lit a    Krankenversicherung  Basisversorgung
                              bei gesetzl. KV Abzug 4 % pauschal für Krankengeld
                              bei privaten KV Abzug für Komfortleistungen

§ 10 (1) Nr. 3  lit b    Gesetzliche Pflegeversicherung

                              Zwischensumme

§ 10 (1) Nr. 3a         Rest Krankenversicherung von oben (4% Abzug, Komfortleistungsabzug)
                              Private Pflegeversicherungen
                             Sonstige Versicherungen auf den Krankheitsfall (Krankenhaustagegeld, private Krankentagegeldversicherung)
Haftpflichtversicherung (soweit nicht einkunftsbezogen)
(keine Kaskoversicherung, generell keine Sachversicherungen)
Berufsunfähigkeitsversicherung u. Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Arbeitslosenversicherung (AN-Anteil an der gesetzl. ALV)
Risiko-Lebensversicherung
Altfälle Kapital-LV für Verträge vor 2005 -   davon 88 %

                               Gesamtsumme aus Nr. 3 und 3a

höchstens              Betrag aus § 10 (4):  
1.900 bei Angestellten, Beamten, Rentner, familienversicherte Angehörige
2.800 bei Sonstigen
bei Ehegatten die Summe der jeweils zutreffenden Beträge (so genannter gemeinsamer Höchstbetrag, Absatz 4 Satz 3)

mindestens            Basisversorgung gem. § 10(1) Nr. 3 (ergibt sich aus Absatz 4 S. 4)



Anmerkungen

  •  Die Mindestbetragsregelung läuft natürlich leer, wenn die Gesamtsumme UNTER dem Höchstbetrag lag. Es schadet aber nicht, sie vorsorglich zu erwähnen für den Fall, dass man falsch addiert hat.

  • Verwechseln Sie nicht die Mindestbetragsregelung in Abs. 4 mit der Günstigerprüfung nach §10 Abs. 4a EStG.  Im letzteren Fall geht es um einen Vergleich mit einer früheren Rechtslage (vor der SA-Reform), diese wird in Prüfungen regelmäßig ausgeschlossen.

STF-Prüfung Schema Altersvorsorgeaufwendungen



Altersvorsorge - Sonderausgaben iSv § 10 (1) Nr. 2 (in Verbindung mit Absatz 3)

Einheitsschema für Arbeitnehmer, Selbständige UND Beamte



Vorsorgeaufwendungen sammeln

Ges. Rentenversicherung AN-Anteil                              § 10 I Nr. 2  lit a
Ges. Rentenversicherung AG-Anteil                              § 10 I Nr. 2  S. 2
Berufsständische Altersversicherungen                          § 10 I Nr. 2 lit a
Rürup (kapitalgedeckte Leibrentenversicherung)           § 10 I Nr. 2 lit b



Höchstbetrag berechnen                                           (§ 10 Absatz 3)

1.) Grundsätzlich:               20.000 Euro, § 10 (3) S.1
                                            40.000 Euro für Verheiratete, § 10 (3) S. 2

2.) Bei Beamten: Höchstbetrag  um den fiktiven Gesamt-RV-Beitrag kürzen
     § 10 (3) S. 3

 zum Beispiel:
 ungekürzter HB  20.000
- 18,9 % vom Beamtenlohn (gültig für 2013, 2014)
   max von der Bemessungsgrenze Ost (60.000 f. 2014, 58.800 f.2013)
= gekürzter Höchstbetrag




Abschließende Berechnung                                      (§ 10 Absatz 3)

Vergleich der VA mit dem (evtl. gekürzten) Höchstbetrag 
-> mit dem  geringeren Betrag weiter rechnen

Ergebnis x 78 %                                                         § 10 (3) S.4 und S.6
 (2014: 78%, 2013: 76%; Prozentsatz 2%-stufenweise anzupassen) -                

- AG-Anteil zur RV
   (so wie im ersten Schritt eingestellt)                         § 10 (3) S. 5

= abziehbareAltersvorsorgeaufwendungen



Ablaufschema als Paragrafenkette

(§ 10 Abs. 1 Nr. 2a + 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 + 10 Abs. 1 Nr. 2b)
=<  (10 Abs. 3 S. 1, 2) mal (10 Abs. 3 S. 4, S. 6) minus- 10 Abs. 3 S.5

Anmerkung zum Prozentsatz


  •   60% (2005) bis  100% (2025)
  •   Regelung: § 10 III S. 4  und S. 6
  •  Satz 4 (neueste Fassung 2014): 76% für 2013, gem. Satz 6: jährlich 2 Prozentpunkte Erhöhung bis 2025



STF-Prüfung - Ort der sonstigen Leistung

Die Prüfung für die Steuerfachangestellten steht bevor. Alle Schemata werden nochmals wiederholt (oder erstmals gebüffelt). Ein klassisches Problem ist die USt-problematik bei der sonstigen Leistung in Zusammenhang mit dem Ausland - also dem Ort der sonstigen Leistung. Hier sind die Darstellungen meist verwirrend. Es gibt aber durchaus eine Reihenfolge, also ein Prüfungsschema.

Gesamtreihenfolge: § 3b, § 3e, § 3a Abs. 3 und 4, § 3a Abs. 1 und 2

I) Spezialfälle
  • 3b (1)  Personenbeförderung 
  • 3b (3) inngergem. Güterbeförderung (mit Unterscheidung b2b, b2c)
  • 3e Restaurationsleistung auf Schiff, Flugzeug etc. 3e
  • 3a (3) Nr. 3 b sonstige Restaurationsumsätze (vorher 3e prüfen)
  • 3a (3) Nr. 1 Dienstleistungen im Zus. mit Grundstück
  • 3a (3) Nr. 2 kurzfristige Vermietung Beförderungsmittel
  • 3a (3) Nr. 3 Dienstleistung Kunst, Kultur, Wissenschaft, Sport Unterhaltung
  • 3a (3) Nr. 3 c Arbeiten an beweglichen Gegenständen/Begutachtung (mit Unterscheidung b2b, b2c)
  • 3a (3) Nr. 4 Vermittlungsleistungen (mit Unterscheidung b2b, b2c)
  • 3a (4) Katalogleistungen (Unterscheidung b2b, b2c EU-Gebiet, b2c Drittland)


II) restliche Fälle

  • je nachdem, ob Empfänger Nichtunternehmer ist (dann § 3a Absatz 1)
  • oder ob Empfänger Unternehmer ist  (dann § 3a Absatz 2) 


Sonntag, 16. November 2014

Die neuesten Einträge in steuerlinks.de

Linktipps: Die neuesten Einträge in steuerlinks.de
 
Aktuelle Hinweise


Aus der Steuerverwaltung

Aus der Rechtsprechung

Neue Fachliteratur

Mittwoch, 5. November 2014

Steuerrecht: Änderung bei Selbstanzeigen

Die Bundesregierung plant, die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht  erheblich enger zu fassen als bisher. Demnach soll die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages bei Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt werden. Der zu zahlende Geldbetrag soll abhängig vom Hinterziehungsvolumen gestaffelt werden.

Im Entwurf (PDF, 299 KB: 18/3018) heißt es außerdem: Hervorzuheben ist auch die vorgesehene generelle Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre für eine wirksame Selbstanzeige. Bisher besteht diese Verpflichtung nur in Fällen einer besonders schweren Steuerhinterziehung.

Dieses Gesetz tritt laut Entwurf am 01. Januar 2015 in Kraft.

Quelle: Deutscher Bundestag und der dazugehörige Gesetzentwurf (PDF, 299 KB: 18/3018)

Sonntag, 21. September 2014

Bildungsministerium schafft letzte Reihe im Klassenzimmer ab



Kann künftig eine Reihe weiter vorne schlafen:  Schüler



Der Postillon meldet am 17.9.2014:

Bonn (dpo) - Das Bildungsministerium will schon ab dem kommenden Schuljahr die letzte Reihe in Klassenräumen abschaffen. Laut Ministerin Johanna Wanka (CDU) sollen zunächst bundesweit 500 Schulen den Modellversuch starten, bei Erfolg sollen weitere nachziehen. Der Stein des Anstoßes: Eine aktuelle Studie hat ergeben, dass Schüler, die in der letzten Reihe sitzen, im Schnitt deutlich schlechtere Zensuren erreichen als ihre weiter vorne sitzenden Klassenkameraden.

"Darüber hinaus ist die letzte Reihe ein ständiger Unruheherd", führt ein Sprecher des Bildungsministerium weiter aus und weist auf erschreckende Befunde hin: So hätten ballistische Auswertungen ergeben, dass 94 Prozent aller feuchten Papierkügelchen aus der letzten Reihe abgefeuert werden. Auch 70 Prozent aller Unfälle mit kippenden Stühlen finden dort statt.


Den Rest des Artikels können Sie hier lesen, im Satire-Magazin Der Postillon:

http://www.der-postillon.com/2014/09/bildungsministerium-schafft-letzte.html#at_pco=smlrebv-1.0&at_si=541f45f3136e6835&at_ab=per-2&at_pos=0&at_tot=8 

Ging wohl nach hinten los - Urheberrechte an Suchmaschinen-Textschnipsel

Stefan Niggemeier berichtete vor ein paar Tagen darüber, dass man über die Suchfunktionen von web.de, GMX und T-Online keine Inhalte derjenigen Verlage mehr angezeigt bekommt, die das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse durch die Verwertungsgesellschaft VG Media einklagen



Auch Jurist Thomas Stadler (Betreiber internet-law.de) kommentiert das Geschen:

Beide drücken sich äußerst diplomatisch aus. Andere würden sagen: Ätsch, ins eigene Fleisch geschnitten.

Der Schritt der Suchmaschinen ist konsequent: Das neue Leistungsschutzrecht, das die Verlage unter Führung des Axel-Springer-Verlages und  Christoph Keese erkämpft haben, verbietet  die ungenehmigte Anzeige von Ausschnitten ihrer Inhalte.

Derzeit laufen Prozesse, ob auch die kurzen Textschnipsel in den Suchmaschinenergebnissen davon erfasst sind. Die genannten Verlage wollen jedenfalls Geld dafür. Konsequent, dass man bis zum Abschluss der Prozesse vorläufig die Treffer entfernt. Damit haben sich aber die Verlage in's Knie geschossen. Es werden keine Links zu ihren entsprechenden Onlineartikeln angezeigt.


Update 7.10.2014:

 mittlerweile hat auch google diesen Schritt gemacht und dem Axel-Springer-Verlag gegenüber zum Ausdruck gebracht: Ihr könnt Euer Recht gern behalten.
http://www.stefan-niggemeier.de/blog/19277/verlage-empoert-jetzt-will-google-nicht-mal-mehr-ihr-recht-verletzen/

Donnerstag, 4. September 2014

EuGH-Urteil zu Flugverspätungen: nicht die Landung zählt, sondern das Öffnen der Flugzeugtüre

Hier ist ein Gastbeitrag von unserem Projektpartner  http://www.verbraucher-magazin.net:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil genau festgelegt, wie die Zeit bei Flugverspätungen ermittelt wird: nicht die Landung zählt als "tatsächliche Ankunftszeit", sondern erst das Öffnen von mindestens einer Flugzeugtüre. Sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist. 

Damit gaben die Richter einem Passagier recht, der eine Entschädigung von einer Fluggesellschaft forderte, weil sich die Ankunft seines Fliegers am Zielflughafen um mehr als 3:00 Stunden verspätet hatte.

Die Fluggesellschaft hingegen wollte nicht zahlen, weil das Flugzeug mit einer Verspätung von 2:58 Stunden auf der Landebahn des Zielflughafens aufgesetzt hatte. Dazu muss man wissen, dass nach dem EU-Recht die Entschädigung erst ab einer Verspätung von drei Stunden fällig wird.

In diesem Fall bekam der Passagier recht, da zwischen Landung und Türe öffnen noch einige Minuten vergingen, was damit also einer tatsächlichen Verspätung von über 3:00 Stunden entspricht.

Die Pressemittelung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) mit den Details zum Fall:

Urteil in der Rechtssache C-452/13
Germanwings GmbH / Ronny Henning

Die tatsächliche Ankunftszeit eines Fluges steht für den Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird

Erst zu diesem Zeitpunkt kann nämlich das Ausmaß der Verspätung im Hinblick auf eine etwaige Entschädigung bestimmt werden 

Die Verspätung eines Fluges der Fluggesellschaft Germanwings von Salzburg (Österreich) nach Köln/Bonn (Deutschland) hat dem Gerichtshof Gelegenheit gegeben, zu präzisieren, für welchen Zeitpunkt die tatsächliche Ankunftszeit eines Flugzeugs steht. Das fragliche Flugzeug war mit einer Verspätung von 3:10 Stunden gestartet und setzte mit einer Verspätung von 2:58 Stunden auf der Landebahn des Flughafens Köln/Bonn auf. Als es seine Parkposition erreicht hatte, betrug die Verspätung 3:03 Stunden. Die Flugzeugtüren wurden kurz darauf geöffnet.

Einer der Passagiere machte geltend, das Endziel sei mit einer Verspätung von über drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht worden und ihm stehe daher gemäß einem früheren Urteil des Gerichtshofs1 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro zu. Germanwings vertritt die Auffassung, dass die tatsächliche Ankunftszeit der Zeitpunkt sei, zu dem die Räder des Flugzeugs die Landebahn des Flughafens Köln/Bonn berührt hätten, so dass die Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit nur 2:58 Stunden betrage und somit kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehe.

Das mit dem Rechtsstreit zwischen dem Passagier und Germanwings befasste österreichische Gericht hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, für welchen Zeitpunkt die tatsächliche Ankunftszeit des Flugzeugs steht.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der Begriff „tatsächliche Ankunftszeit“ nicht vertraglich definiert werden kann, sondern autonom und einheitlich auszulegen ist.

Insoweit führt der Gerichtshof aus, dass sich die Fluggäste während des Fluges nach Weisungen und unter der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens in einem geschlossenen Raum aufzuhalten haben, in dem ihre Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt sind. Unter solchen Umständen können sich die Fluggäste nicht weiter um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern. Solange der Flug die planmäßige Dauer nicht überschreitet, sind solche Unannehmlichkeiten zwar als unumgänglich anzusehen. Dies gilt jedoch u. a. deshalb nicht für eine Verspätung, weil die Passagiere die „verlorene Zeit“ nicht für die Ziele verwenden können, die sie dazu veranlasst haben, genau diesen Flug zu nehmen. Der Begriff „tatsächliche Ankunftszeit“ ist somit dahin zu verstehen, dass er für den Zeitpunkt steht, zu dem eine solche einschränkende Situation endet.

Die Situation der Fluggäste ändert sich aber grundsätzlich nicht wesentlich, wenn die Räder des Flugzeugs die Landebahn berühren oder das Flugzeug seine Parkposition erreicht, da die Fluggäste weiterhin in dem geschlossenen Raum, in dem sie sich befinden, verschiedenen Einschränkungen unterliegen. Erst wenn den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet  ist und dafür das Öffnen der Flugzeugtüren angeordnet wird, sind sie diesen Einschränkungen nicht mehr ausgesetzt und können sich grundsätzlich wieder in gewohnter Weise betätigen.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Begriff „Ankunftszeit“, der verwendet wird, um das Ausmaß der Fluggästen entstandenen Verspätung zu bestimmen, für den Zeitpunkt steht, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.

1 Urteil Sturgeon u. a. vom 19. November 2009 (verbundene Rechtssachen C-402/07 und C-432/07, vgl. auch Pressemitteilung Nr. 102/09).


Diese Pressemitteilung des EuGH können Sie sich hier im Original herunterladen (PDF, 113 KB): Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-452/13Germanwings

Mittwoch, 20. August 2014

Schemata Kapitalertragsteuer für Steuerfachangestellte

Für STF-Schüler hier die versprochenen Grafiken zur Kapitalertragsteuer.







Die Kapitalertragsteuer ist eine voraberhebung der ESt auf die Einkunftsart "Einkünfte aus Kapitalvermögen". Dazu gehören Zinsen + Dividenden. Dividenden wiederum sind Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, also GmbH, AG. Steuerlich wird also die Gewinnabschöpfung einer GmbH oder AG einer Kapitalanlage bei der Bank gleichgestellt. Der Gesellschafter investiert und erhält eine Rendite.



Früher unterlagen nur Dividenden der Kapitalertragsteuer. Später wurde dies erweitert auf Zinsen. Man sprach damals in den Medien von "Quellensteuer", was aber Unsinn ist, denn Quellensteuer ist ein Überbegriff für KapErtSt und LSt.  In Fachkreisen sprach man dagegen von Zinsabschlagsteuer, wenn man speziell den neuen Anwendungsbereich auf Zinsen meinte.

Das Schema habe ich im Unterricht erklärt. Ähnlich wie bei der Lohnsteuer muss eine dritte Person die Steuer für den eigentlichen Steuerpflichtigen abführen, also die Bank, die AG, die GmbH. Wenn die Genannten Zinsen bzw. Dividenden ausschütten, müssen Sie 25 % einbehalten und an das Finanzamt abführen. Bei der ESt-Erklärung des Geldempfängers wird die KapESt wie eine Vorauszahlung behandelt und verrechnet.

Auf die Besonderheiten mit der Kirchensteuer und der Abgeltungwirkung der KapESt gehe ich hier nicht weiter ein. Ich wollte nur die Schemata zur Verfügung stellen.

Dienstag, 15. Juli 2014

iCat Fritz und das ermüdende Steuer-Problem

Fritzi, die Internetkatze. iCat-Fritzi, so nennen wir ihn mittlerweile, den Neuzugang. Getauft hat ihn Manu, die Redakteurin des verbraucher-magazins, und ihn zum Maskottchen für das v-mag ernannt. Aber wie kam es zu untenstehendem Foto?

http://lh6.ggpht.com/-PsXqe2JZ2MU/UAMuoUEhQDI/AAAAAAAAgfE/tbtC073ISSc/s450/nanu-5-IMG_7899.JPG


Nanu? Wer hat an meinem PC gespielt? Diese Spot-Darstellung beim Mac benutze ich doch nie.


Und wer hat in diesem Buch gelesen?  Das kann nur iCat gewesen sein. er mag so gern Steuerfachliteratur. Hier: Steuermaßnahmen zur nachhaltigen Staatsfinanzierung. Ein spannendes Buch, finde ich.





Nicht so für Fritzi. Der ist bei der Lektüre eingeschlafen. Und hat dabei mit seinem Kopf eine Tastenkombination gedrückt.






 Gut. Herrchen hat den Bildschirm wieder hergestellt. Also nochmal räkeln und weiterschlafen.

Montag, 16. Juni 2014

Prüfung für Wirtschaftsfachwirte 2014

Die Ergebnisse der WQ-Prüfung im März 2014 waren diesmal ein Erfolgserlebnis. Für uns Dozenten vom Fernlehrinstitut Eckert, wohlgemerkt. Denn unsere WFW-Teilnehmer haben diesmal hervorragende Ergebnisse. Im heiklen  Fach "Recht und Steuern", das ich auch dieses Jahr unterrichtete, haben so gut wie alle bestanden.

Das ist nicht selbstverständlich. Offenbar konnte ich diesmal den Teilnehmern klar machen, dass man mehr machen muss, als kurz vor der Prüfung die Unterlagen durchlesen. Etwas, was im Erwachsenenbildungsbereich und Fernlehrbereich  ein Dauerthema ist. Wir Dozenten können uns da den Mund fuselig reden. Egal ob bei IHK, Diploma-Hochschule, FLE oder anderen Trägern, bei denen ich schon unterrichtet habe.

Die Schüler müssen ihre Energie gleichmäßig auf die Unterichtsjahre/semester verteilen. Also von der ersten Woche an den Stoff ernst nehmen. Ihn nacharbeiten, zu Hause. Mit Hilfe von Internet eigene Recherchen anstellen, damit Verknüpfungen entstehen und der Stoff besser verstanden und gespeichert wird. Verständnisfragen gleich klären, nicht kurz vor der Prüfung.

Und die Aussage, "wir haben ja noch eine Arbeit und Familie zu bewältigen", kann man nicht gelten lassen. Dies muss man sich vorher überlegen.

Schon eher kann man den Aspekt gelten lassen, dass der notwendige Zeitaufwand unterschätzt wurde. Das wird regelmäßig von Schülern oder Studenten bestätigt.

Donnerstag, 29. Mai 2014

Lebensversicherungsauszahlung soll versteuert werden

Jetzt sollen ja die Auszahlungen im Versicherungsfall bei Kapitallebensversicherungen weniger Zinsen einbringen wie vorausgesagt. Das kam in den letzten Tagen/Wochen verstärkt quer durch die Medien.



Dadurch werden sicherlich so einige Leute mit dem Gedanken gespielt haben, ihre Kapitallebensversicherung zu verkaufen (oder haben es bereits schon getan).

Was aber noch gar nicht in den Medien aufgetaucht ist:

Es wird auch geplant, die Auszahlung von solchen gekauften Lebensversicherungen zu verzinsen.



Dazu hat der Deutsche Bundestag eine Meldung am 28. Mai 2014 veröffentlicht

Hammer. Danke an Manu vom Verbraucher-Magazin, die einen sehr guten Artikel darüber geschrieben hat: v-mag Verbrauchermagazin: Lebensversicherungen: noch weitere Kürzungen?

Donnerstag, 8. Mai 2014

günstige Rechtsberatung für 15 Euro - Verbraucherzentrale Bayern

Tipp: Verbraucherzentrale Bayern : Rechtsberatung


Darf ein Händler meine Bitte nach Umtausch ablehnen? Wie lange kann ich reklamieren? Sie haben Ärger beim Wechsel des Telefonanbieters? Der Reiseveranstalter teilt nachträglich eine Preiserhöhung mit. Oder die Rechnung des Handwerkers ist dreimal so hoch wie das ursprüngliche Angebot war. Ich bekomme ungerechtfertigte Abo-Rechnungen!?

Die Verbraucherzentrale bayern bietet Ihnen bei verbraucherrechtlichen Fragen sachkundige Informationen als Entscheidungs- und Verhaltenshilfen. Sie müssen also nicht gleich einen Anwalt beauftragen. Und mühsam in Foren herumdiskutieren.

Kosten und Dauer: 15 Euro für ca. 30 Minuten

Dieses Angebot finden Sie in allen Beratungsstellen:

Amberg
Augsburg
Bamberg
Deggendorf
Germering
Gröbenzell
Hof
Kempten
Landshut
Memmingen
München
Nürnberg
Rosenheim
Schweinfurt
Weiden
Würzburg



Sonntag, 27. April 2014

Verbraucher-Wochenreport 17-2014

aus v-mag.net

Neueste Verbraucherwarnungen und Meldungen:
  • Nokia: Produkthinweis für das AC-300 Ladegerät des Lumia 2520 Tablets. Details: hier
  • Rückruf: Schmelzkäsezubereitung "Solnyschko" 60% Fett i.Tr , 100 g. Details: hier  
  • ++ Update und Ausweitung des Rückrufs: hier
  • Rückruf: Krabbelschuhe der Firma Jacob’s Babymoden. Details: hier
  • Verdacht auf Hepatitis A Viren in Tiefkühlkuchen. Details: hier
Neueste Öko-News und Tests:
Links zu weiteren Artikeln:  hier (ein wenig herunterscrollen) 

Sonntag, 13. April 2014

Handelsrecht - der missverständliche 6 Abs. 2 HGB Verein ist kein Formkaufmann

In einer zu prüfenden Klausuraufgabe entdeckte ich folgenden Fehler: die Musterlösung ging davon aus, dass der Verein gemäß § 6 Abs. 2 HGB Formkaufmann sei. Das ist falsch.

Die Frage ob ein Verein ein Handelsgewerbe betreibt ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 HGB sondern aus den speziellen Regelungen (z.B. Aktiengesetz). § 6 Abs. 2 HGB hatte nur früher die Bedeutung klarzustellen,  dass ein Formkaufmann nie Minderkaufmann sondern Vollkaufmann ist. 


Siehe auch: Prof. Moritz,


Bestimmte Gesellschaften sind kraft ihrer Rechtsform Kaufleute bzw. Handelsgesellschaften, die nach § 6 I HGB den Kaufleuten gleichstehen. Diese Gesellschaften werden Formkaufleute genannt. Es ist dabei völlig unerheblich, ob ein Gewerbe betrieben wird oder ob eine kaufmännische Einrichtung des Unternehmens erforderlich ist. Dies ergibt sich aus § 6 II HGB, nach der § 1 II HGB für unanwendbar erklärt wird. Die Norm betrifft allerdings nicht den Verein im Sinne der §§ 21 ff. BGB, wie der Wortlaut nahe legt. Vielmehr meint "Verein" die juristischen Personen; der Begriff entstammt der Zeit vor dem ADHGB, wo z. B. die heutige Aktiengesellschaft noch "Actien-Verein" hieß [Staub/Brüggemann, § 6 HGB (a. F.), RN. 22].


http://bgb.jura.uni-hamburg.de/av/handelsrecht.htm


Donnerstag, 27. März 2014

Steuerrechtliche Selbstanzeige

Anlässlich der Selbstanzeige von Uli Hoeneß stellt sich für Laien und Steuerfachleute die Frage, wie derzeit die Rechtslage ist. Hier eine Zusammenstellung:



2010 wurden 26.000 Selbstanzeigen in Deutschland gestellt

Selbstanzeige ist unter anderem ein Begriff im deutschen Steuerstrafrecht. Wer wirksam eine Selbstanzeige erstattet, kann gemäß (§ 371 AO) nicht bestraft werden, obwohl er eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vollendet hat. 

(Für Jurastudenten: mit dem Institut der Selbstanzeige wird „tätige Reue“ auch nach einem bereits beendeten Delikt mit Straffreiheit honoriert)

Das Recht zur strafbefreienden Selbstanzeige besteht bundes-(reichs-)einheitlich seit dem Inkrafttreten der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919, § 374 ab 23. Dezember 1919 (später § 410, heute § 371 der Abgabenordnung..

Wichtigster Grund der strafbefreienden Selbstanzeige ist die Erschließung von Steuerquellen, die dem Staat bis zu dieser nicht bekannt waren. Durch eine Selbstanzeige wird rückwirkend die Strafbarkeit beseitigt.

Hinter der Regelung steckt also eine Abwägung zwischen Gerechtigkeitsanspruch und Finanzinteressen.


Was viele Fachleute nicht mitbekommen haben: es gab eine Verschärfung des Rechts, im Jahre 2011



Novelle 2011 


Die Bundesregierung legte im März 2011 einen Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)[11] und BR-Drs. 851/10) vor, der vorsieht, die Vorschrift des § 371 AO über die Selbstanzeige zu ändern. Dies ist Ausfluss einer Entwicklung, die ihren Anfang im Ankauf von Steuersünder-CDs nahm (diese enthielten Listen deutscher Kunden von Schweizer Banken). Anlässlich dessen wurde der Ruf laut, die Straffreiheit durch eine Selbstanzeige sei ungerecht und daher abzuschaffen.[12] Die SPD-Bundestagsfraktion hatte am 20. April 2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung [13] vorgelegt, der jedoch nicht weiter beraten wurde. Prof. Wolfgang Joecks kommt zum Ergebnis[14] , dass eine Streichung der Selbstanzeige Unsinn sei, stellt aber zur Diskussion, über eine Erweiterung der Sperrgründe in § 371 Abs. 2 AO nachzudenken. In diese Richtung gingen Anträge der Regierungsparteien [15] sowie der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen [16], über die der Bundestag am 21. Mai 2010 beraten hat. Einen Tag vor dieser Beratung hat der Bundesgerichtshof einen Beschluss[17] verkündet, in dem er seine Rechtsprechung zur Selbstanzeige änderte und deren Vollumfänglichkeit zum Postulat erhob.
Der Bundestag hat am 17. März 2011 das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)[18] und damit die Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige § 371 Abgabenordnung – AO bei Steuerhinterziehung beschlossen. Grundlage waren gleichlautende Gesetzentwürfe von CDU/CSU und FDP[19] sowie der Bundesregierung[20] zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung.
 

Die Gesetzesänderung wurde auch entsprechend umgesetzt. Wesentliche Punkte der Gesetzesnovelle sind:

  • Die Selbstanzeige muss zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (also z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer) in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigen, die unvollständigen Angaben ergänzen oder die unterlassenen Angaben nachholen.
  • Die Selbstanzeige ist begrenzt auf Hinterziehungsbeträge von höchstens 50.000 Euro je Tat. 

    Das ist aber aus meiner Sicht nur eine Scheinverschärfung. Denn bei Beträgen über 50.000 Euro kann man sich freikaufen; dazu wurde der § 398a AO eingefügt: Unter den Voraussetzungen des neu eingefügten § 398a AO kann von Strafverfolgung abgesehen werden, Dazu muss man eine Zusatzleistung von 5 % auf den Hinterziehungsbetrag erbringen.
  • Der Zeitpunkt, von dem an die Selbstanzeige im Regelfall gesperrt ist, wird vorverlagert. War bislang das Erscheinen des Steuerprüfers der praktisch bedeutsamste Sperrgrund, so ist dies künftig die Bekanntgabe der Prüfungsanordung.

Neuere Tendenzen zur völligen Abschaffung


Seit vielen Jahren flackern gelegentlich Diskussionen um Änderungen des Instruments "Selbstanzeige" auf. Ein Anlass dafür war z.B. eine medial stark beachtete Hausdurchsuchung bei Klaus Zumwinkel im Februar 2008. Deutsche Behörden kauften einige Steuer-CDs und lösten damit jeweils hunderte von Selbstanzeigen von Steuerpflichtigen aus.


Dem Steuerabkommen Deutschland–Schweiz verweigerte am 23. November 2012 der Bundesrat (in dem die von SPD, Grünen und Linken regierten Länder die Mehrheit innehaben) die Zustimmung. 

Das Bundeskabinett rief den Vermittlungsausschuss an. Die Bundesregierung hat das Vermittlungsergebnis am 17. Januar 2013, der Bundesrat am 1. Februar 2013 abgelehnt; damit war das Gesetz gescheitert


Im Frühjahr 2013 wurde die Diskussion intensiver.

  • Anfang April begann OffshoreLeaks. Seitdem wird verstärkt - auch auf EU-Ebene - diskutiert, wie man Steueroasen austrocknen könnte.
  • Die Bankenkrise auf Zypern (Näheres hier) und die drohende Staatspleite der Republik Zypern mach(t)en bewusst, wie viel Geld von Steuerpflichtigen ins Ausland geschafft wurde.
  • Auch das Bankgeheimnis steht in der Kritik. Im April 2013 wurde bekannt, dass Österreich und Luxemburg ihr Bankgeheimnis lockern wollen.[1][2]
  • Am 20. April 2013 machte Focus online öffentlich bekannt, dass es staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gegen Uli Hoeneß (Präsident des FC Bayern München) gibt, nachdem Hoeneß im Januar eine Selbstanzeige abgegeben hatte.[3][4] Näheres siehe im Artikel 'Uli Hoeneß'.
  • Im Februar 2014 wurden mit Alice Schwarzer und André Schmitz zwei weitere Fälle von Steuerhinterziehung durch prominente Deutsche bekannt.
  • Laut Handelsblatt gingen in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 etwa 20.000 Selbstanzeigen bei deutschen Finanzämtern ein. Im gesamten Jahr 2012 waren es nur rund 8.000 Selbstanzeigen.[5]
Am 26. April 2013 stimmte der Bundestag über eine Abschaffung der Selbstanzeige ab. Die Partei Die Linke hatte diese Abstimmung beantragt; alle anderen Bundestagsfraktionen stimmten gegen diesen Antrag.[7]

Der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer sagte am 27. April: „Wir sollten die strafbefreiende Selbstanzeige nicht abschaffen, wir sollten sie auf bestimmte, kleinere Fälle begrenzen.“ „Wenn es [...] um mafiöse Strukturen geht, wenn viel Geld und kriminelle Energie im Spiel sind, wäre Milde völlig unangebracht. Gegen solche Straftäter muss der Staat mit der ganzen Härte des Gesetzes vorgehen.“[8]
Nach Bekanntwerden der Steuerhinterziehung durch Alice Schwarzer und André Schmitz meldeten sich im Februar 2014 in der SPD Politiker wie Sigmar Gabriel, Hubertus Heil und Joachim Poß, die die strafbefreiende Selbstanzeige abschaffen wollen. Bei den Grünen meldet sich Katrin Göring-Eckardt, die eine strafbefreiende Selbstanzeige nur noch bei Bagatellstraftätern aufrecht erhalten möchte. [9] Aus den Reihen der CDU/CSU hingegen wird an der strafbefreienden Selbstanzeige festgehalten. So erklärte CDU-Finanzminister Wolfgang Schäuble am 6. Februar 2014, dass er keine überzeugenden Gründe für eine Abschaffung des Instruments sehe.[10]

Heutige Rechtslage (seit der Novelle 2011)

Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass der Täter der Steuerhinterziehung seine Tathandlung korrigiert (unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt) und die hinterzogene Steuer entrichtet. Der Bundesgerichtshof entschied am 20. Mai 2010, dass ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangt, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Vielmehr muss man, um Straffreiheit zu erlangen, hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen.[17] Diese Auslegung des § 371 AO war zum damaligen Zeitpunkt umstritten. Der Wortlaut der Norm, erlaubte bis zur Novelle 2011 auch die Auslegung, dass bei einer Teilberichtigung auch teilweise Straffreiheit eintritt.

Die Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ergeben sich aus § 371 AO:
  • eine Berichtigungserklärung,
  • die fristgerechte Nachzahlung, und
  • das Nichteingreifen eines Sperrgrundes.

Lesetipps:

Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerstrafrecht
von RA Dr. Tobias Rudolph (Datum unbekannt)
http://www.tobiasrudolph.de/aktuelles44.html?site=Neuregelung%20der%20strafbefreienden%20Selbstanzeige%20im%20Steuerstrafrecht

Die neue Selbstanzeige - Checkliste
von RA Dr. Tobias Schwartz und RA Philipp Külz, Flick Gocke Schaumburg, Bonn
20.04.2012
http://www.iww.de/pstr/schwerpunktthema/checkliste-die-neue-selbstanzeige-f9484

Zur Neuregelung der Selbstanzeige (§ 371 AO) im Jahr 2011
Von RA Dr. Markus Adick, Bonn HRR, Heft 5/2011
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/11-05/index.php?sz=7

Gegenüberstellung alte Version und neue Version des § 371 AO bei der Novelle 2011

http://www.buzer.de/gesetz/1966/al27944-0.htm
Dabei ist zu beachten, dass § 398a völlig neu eingeführt wurde und zusammen mit dem neuen § 371 AO zu lesen ist.
http://www.buzer.de/gesetz/1966/al27946-0.htm

Aktuelle Gesetzestexte:

§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder
b)
dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt.
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
 Die Beschränkung auf 50.000 Euro (seit 2011) wird durch § 398a AO  (auch seit 2011) weitgehend abgemildert (wenn nicht ausgehöhlt)
§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 50 000 Euro übersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3), wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist
1.
die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und
2.
einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.

 Die Steuerhinterziehung selbst ist in § 370 AO geregelt.
§ 370 Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.