Sonntag, 28. Februar 2016

Beispiel für wettbewerbsrechtliche Unterlassung - Web.de

Das ist ein Beispiel für die Fachwirte zum Thema Wettbewerbsrecht. Es handelt sich um ein älteres Urteil des LG Koblenz vom 25.06.2009 (1 O 30/09) 

Das Landgericht Koblenz hat dem Internetdienstleister web.de eine Werbeaktion untersagt, mit der Kunden eine nach vier Monaten kostenpflichtige Club-Mitgliedschaft als Geschenk angeboten wurde. Damit gaben die Richter erneut einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen web.de statt.

Nach dem Einloggen in den E-Mail-Service öffnete sich ein Fenster, in dem sich das Unternehmen für die vierjährige Treue der Kunden bedankte. Als "Dankeschön" konnte der Nutzer durch einen Klick auf das Textfeld "Dankeschön auspacken" für vier Monate kostenlos Premium-Funktionen aktivieren, etwa besondere Funktionen bei der E-Mail-Nutzung und einen unbegrenzten Speicherplatz im Internet.

Lediglich aus einem kleinen Sternchenhinweis ging hervor, dass es sich bei dem vermeintlichen Geschenk um einen Vertrag über eine Club-Mitgliedschaft handelt, der sich automatisch um ein Jahr verlängert, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Monaten kündigt. Nach Ablauf der Freimonate kostete die Mitgliedschaft 5 Euro im Monat.

Das Landgericht Koblenz hatte diese Masche bereits in einem früheren Verfahren untersagt und war darin vom Oberlandesgericht Koblenz bestätigt worden. In dem neuen Verfahren ging es um eine Werbeaktion, die sich nur geringfügig von der alten unterschied.

Die Richter blieben konsequent und bewerteten auch die geänderte Treueaktion als irreführende Blickfangwerbung. Dem Kunde werde weder ein Geschenk unterbreitet noch eine Vergünstigung gewährt. Vielmehr werde ihm eine Art Probeabonnement angedient, das nahtlos in ein kostenpflichtiges Abonnement übergeht, wenn der Kunde nicht fristgerecht kündigt. Der angebliche Geschenkcharakter sei deutlich betont. Es fehle dagegen ein leicht erkennbarer und unmissverständlicher Hinweis auf die Kosten.

Bei der Entscheidung stützte sich das Gericht auch auf eine Anfang des Jahres in Kraft getretene Neuerung im Wettbewerbsrecht. Ausdrücklich ist dort jetzt klargestellt: Das Angebot einer Ware oder einer Dienstleistung als kostenfrei ist stets unzulässig, wenn hierfür Kosten zu tragen sind.
 
Das Urteil sieht so aus:
 
(PDF)