Dienstag, 9. Februar 2016

Verzugszinsfalle in 288 BGB und Verzugspauschale

Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug wurde fast unbemerkt der § 288 BGB massiv geändert. Und zwar schon 2014. Neu ist: eine Pauschale für Mahnkosten sowie bei Nicht-Verbrauchern einen höheren Verzugszins.


In Gesprächen mit Lehrerkollegen und Schülern merkte ich, dass das vielen unbekannt ist. Kein Wunder - bei der Änderungsflut in den letzten 25 Jahren muss das eine oder andere untergehen, es sei denn man liest Tag und Nacht Newsletter.


Außerdem hat sich eine missverständliche Formulierung in das Gesetz geschliche, die wohl jeden zum Stolpern bringt, der den § 288 BGB liest.

Aber eines nach dem anderen:
  • Für  alle Schuldverhältnisse die ab dem 29.07.2014 entstanden sind, hat der
    Gesetzgeber eine neue Verzugspauschale für den Gläubiger eingeführt:

    Bei Verzug darf der Gläubiger eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro verlangen. Es ist nicht möglich,  mittels Vereinbarungen im Vorfeld (wie z.B.
    durch AGBs) sich gegen diese Pauschale auszuschließen  (§288 (5) und BGB).

    (Update Okt 2018: die Verzugspauschale gilt nicht im Arbeitsrecht, wegen § 12a ArbGG; nach langem Streit durch das BAG geklärt: Urteil vom 25.09.2018 - 8 AZR 26/18)

     
  • Für Nichtverbrauchergeschäfte (Handelsgeschäfte etc.)  wurde der Verzugszinssatz angehoben auf 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, so steht es jetzt auch in § 288 BGB.

    Aber Achtung - das gilt gem. EGBGB Art. 229 § 34 S. 1 nur für  Schuldverhältnisse, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind, als diese Erhöhung eingeführt wurde. Bei vorher entstandenen Dauerschuldverhältnissen (z.B. Mietvertrag) gilt er nur für Gegenleistungen, die nach dem 30.06.2016 zu erbringen sind (also einzelne Mietzins-Monate). Siehe EGBGB Art. 229 § 34 S. 2
Der § 288 selbst enthält keinen Hinweis darauf, dass die dort genannten 9 % nur für "Neufälle" gilt. Das ist miserabel gelöst.


Rechtslage insgsamt (§ 288 BGB)



  • Für Geschäfte mit Verbrauchern gilt: Basiszinssatz + 5,00 %-Punkte
  • Für Geschäfte mit Nichtverbrauchern gilt: Basiszinssatz + 9,00 %-Punkte (seit 29. Juli 2014) für Altfälle aber nur + 8,00 %-Punkte

Achtung: der erhöhte Zinssatz gilt nicht nur für  Kaufleuten , wie es oft heißt, sondern auch auf die ansonsten unternehmerisch tätige Klientel wie beispielsweise auf Freiberufler oder zur Umsatzsteuer optierende Vermieter.

Für Rechtsgeschäfte, die grundpfandrechtgesicherte Verbraucherdarlehen betreffen, galt bis zum Inkrafttreten des Gesetzes  zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie die Sonderregelung des §
497 Abs. 1 S.2 BGB in der bis dahin gültigen Fassung. Danach galt für diese Fälle: Basiszinssatz + 2,50 %-Punkte

Der Basiszinssatz wird  von der Deutschen Bundesbank gem. § 247 BGB, jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres - angepasst an die Kapitalmarktentwicklung - neu festgelegt.