Mittwoch, 9. März 2016

EGMR - Arbeitgeber können E-Mails der Arbeitnehmer überwachen



Der EGMR hat in einer Entscheidung vom 12.1.2016 (Beschwerde Nr. 61496/08) entschieden, dass Arbeitgeber E-Mails von Arbeitnehmern kontrollieren können.

Der Yahoo-Messenger von Herrn B. (Rumänien) war vom Arbeitgeber zwischen dem 5. und 13. Juli 2007 überwacht worden. Die Aufzeichnungen hatten private Nutzungen ausgewiesen, die Inhalte des Gesundheits-, Beziehungs- und Geschlechtslebens und weitere Korresponz. Da der Arbeitgeber solche privaten Verwendungen strikt verboten hatte, wurde der Arbeitnehmer gekündigt.

Siehe dazu auch die Besprechung von Detlef Grimm: http://www.arbrb.de/blog/2016/03/07/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-arbeitgeber-koennen-e-mails-der-arbeitnehmer-ueberwachen/

Bundesregierung beschließt Reform des Bauvertragsrecht

Die Bundesregierung hat am 2. März den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen.

Mit dem Gesetzentwurf wird das Werkvertragsrecht modernisiert und den Anforderungen von Bauvorhaben angepasst. Im Vordergrund steht dabei der Verbraucherschutz.

Bauunternehmer müssen Verbrauchern künftig rechtzeitig vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung aushändigen, die klare und verständliche Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks enthält. Sie wird grundsätzlich Inhalt des Vertrags und ermöglicht einen genauen Überblick über die angebotenen Leistungen. Der Vertrag hat außerdem verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin zu machen. Das gibt Verbrauchern mehr Planungssicherheit. Etwa, wann sie die bisherige Wohnung kündigen oder den Umzug organisieren sollen.

Erstaunliche Neuerung (aus meiner Sicht) ist ein neu eingeführtes

Widerrufs- und Kündigungsrecht

a) Verbraucher haben das Recht, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen.

So können sie einen Kauf mit in der Regel hohen finanziellen Verpflichtungen noch einmal überdenken. Das Widerrufsrecht erlischt spätestes zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, unabhängig davon, ob eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist.

b) Künftig gibt es außerdem im Werkvertragsrecht (und somit auch bei Bauverträgen)  ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.


 

Dienstag, 8. März 2016

Nieder mit der Steuertorte

Nieder mit den Steuergesetzen
Nein, es geht um kein Tortendiagramm. Sondern um eine echte Steuer-Torte, erstellt von einer liebenswerten (natürlich) Gruppe von Steuerfachangestellten in Umschulung. Zu meinem Geburtstag gab es diese, den Steuergesetzen von Beck verblüffend ähnliche, und übrigens äußerst leckere, Torte.