Sonntag, 29. Mai 2016

Mr. Bean in der Prüfung

Als Dozent muss man nicht nur Prüfungen entwerfen und korrigieren, sondern sie auch abhalten. Meistens hilft auch strenge Aufsicht nicht - später erfährt man von Schülern, dass fleißig gespickt wurde. Dann wieder gibt es Fälle, wo einige Leute so plump und offensichtlich vorgehen, dass es fast schon wieder lustig ist. Offenbar haben die den Sketch von Mr. Bean zu ernst genommen.


https://www.youtube.com/watch?v=9LhLjpsstPY



Freitag, 20. Mai 2016

Die alte Logikfalle bei den Altersangaben

Frage: was ist daran falsch?


leider falsch - Altersstufen und Geschäftsfähigkeit

Geschäftsunfähig von 0-7, beschränkt geschäftsfähig von 7-18, geschäftsfähig ab 18. Das ist eine typische Antwort, die ich vielleicht früher selbst so abgegeben hätte. Auch nach dem Studium. Gemeint ist schon das Richtige, aber es ist völlig falsch formuliert. Richtig wäre:

  • Geschäftsunfähig 0-6
  • beschränkt geschäftsfähig von 7-17
  • geschäftsfähig ab 18.

Alles andere zwickt sich. Man kann nicht sagen "beschränkt geschäftsfähig von 7-18" und gleichzeitig behaupten "ab 18 voll geschäftsfähig". Dann würde für das Alter 18 beides gelten.


Das Problem sind die gesetzlichen Formulierungen. Da heißt es immer ab  Vollendung eines Lebensjahres (was problemlos ist) oder aber "bis zur Vollendung" irgendeines Lebensjahres (was tückisch ist. Im BGB steht es noch altmodisch formuliert "wer das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat"

Und damit sollte man sich auseinandersetzen.

Donnerstag, 19. Mai 2016

GWG im Rechnungswesen-Unterricht für Steuerfachangestellte


Es gibt viele Arten, wie man das leidige Thema GWG darstellen kann. Hier ein Schema, das den Buchführungsunterricht für Steuerfachangestellte betrifft, und gemeinsam in der Schule erarbeitet wurde.


Mittwoch, 18. Mai 2016

Schema Verzug und Verzögerung - ganz schön verzwickt.

Seit der Schuldrechtsreform 2002 ist das Thema "Verzug" ganz schön verzwickt, jedenfalls wenn man es lehren will.


In meinem Skript befindet sich ein Schema - eines von vielen, das ich seit der Reform in Vorträgen verwendet habe. Ein Schüler fragte an, ob da nicht ein Fehler sei, und das Kästchen mit dem Vertretenmüssen nicht nach rechts müsse.





Aber das Schema stimmt schon.

Links muss eine Voraussetzung das  Vertretenmüssen stehen (hier an erster Stelle, aber das ist nicht notwendig). Denn für "Schadenersatz" ist das immer eine Grundvoraussetzung (auch bei anderen Fällen als Verzögerung, z.B. bei Mängel, oder bei § 280)

Rechts dagegen nicht unbedingt. Das war eine Neuerung bei der Schuldrechtsreform 2002. Man hat sich gesagt: auch wenn der Lieferer NICHTS für die Verzögerung kann, ist es dem Kunden nicht zumutbar, ewig zu warten. Er muss durch Rücktritt vom Vertrag ausbrechen können, damit er sich die Ware wo anders besorgen kann.

Darum ist der Rücktritt nicht mehr an die Verzugsregelung angehängt, wie früher, sondern eine eigenständige Paragraphen-Schiene.

Andererseits hat natürlich der "Ausbruch" strengere Voraussetzungen  als der Verzug. Darum reicht nicht eine einfache "Mahnung" sondern es erfordert eine klare "Fristsetzung" (übrigens nicht mehr mit Rücktrittsandrohung, wie vor 2002, einfache Fristsetzung reicht). Auch die Ausnahmen, also wann die Fristsetzungsnotwendigkeit entfällt, sind z.T. strenger als beim Verzug, z.B. bei : Fixgeschäft statt Termingeschäft

Man kann also sagen: der Ausbruch aus den Vertrag durch RÜCKTRITT  ist strenger als die Regelung, wann VERZUG eintritt - aber in einem Punkt leichter: es ist  kein Vertretenmüssen notwendig.



Mein Problem bei dieser schematischen Darstellung war natürlich: ich musste schon auch darauf hinweisen, dass auch beim Ausbruch aus dem Vertrag (rechte Spalte) die Alternative "Schadenersatz statt Leistung" neben einfachem "Rücktritt" möglich ist (so sieht es auch die Gesetzessystematik vor), aber nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass (auch) hier ein Vertretenmüssen vorliegt (steht in Klammern am Ende).

Leider gibt es nicht DAS Schema. Jeder Autor schreibt was anderes. Man kann das Thema von verschiedenen Blickwinkeln sehen und daher verschieden darstellen. Ich habe seit meinen Vorträgen bei der Schuldrechtsreform auch verschiedene Schemata verwendet, aber alle haben ihre Tücken, was die Verständlichkeit betrifft. Das Thema ist seit 2002 unangenehm  kompliziert geworden, obwohl man es vereinfachen wollte.

Eine mögliche Darstellungsweise wäre noch ein Schema, wo das Vertretenmüssen jeweils am Ende (also unten) steht. Oder man macht drei Stränge, verzweigt also den rechten Strang nochmals.

Dienstag, 17. Mai 2016

Mündliche Ergänzungsprüfung Fachwirte - hier Wirtschaftsfachwirt

Vor kurzem kam eine Anfrage eines Fernlehr-Kursteilnehmers über die mündliche Nachprüfung zum Wirtschaftsfachwirt IHK.

Die Frage betrifft eine Ergänzungsprüfung zur WQ-Prüfung, nicht die normale mündliche Prüfung zum HQ-Abschluss, die auch Fachgespräch genannt wird


Können Sie mir vielleicht bei folgenden Fragen weiterhelfen:
  • Auf was muss man sich vorbereiten bzw. wie bereitet man sich auf so eine mündliche Ergänzungsprüfung vor?
  • Wie lang dauert die Ergänzungsprüfung?
  • Darf man Gesetze mitnehmen?
  • Wie viel Punkte muss man erreichen, wenn man 46 Punkte in der schriftlichen Prüfung erreicht hat?
  • Welche Themen sollte man sich genauer anschauen?
  • Ist die mündliche Prüfung in Recht und Steuern zu schaffen?
 
Nach vorsorglicher Rücksprache mit der Kammer haben wir dann eine Antwort verfasst.

Ich habe mir überlegt, dass das Thema immer wieder auftaucht, und möchte hier nochmals vertieft auf die Fragen eingehen:


Montag, 16. Mai 2016

Anzahlungen bei Umlaufvermögen - Einkauf und Verkauf

Buchungssystematik für Steuerfachangestellte - Rechnungswesen
Anzahlungen - Buchungen für Steuerfachangestellte
Achtung - das gilt nur für Umlaufvermögen. Beim Einkauf von Anlagevermögen gelten für Vorauszahlungen besondere Regeln. Hier wird die Vorauszahlung nicht als Guthaben (auf einem Forderungskonto) gesehen und gebucht, sondern sozusagen als halbfertiges Anlagegut auf dem Anlagekonto 0700 gebucht. Es wandert somit in die Bilanz, und zwar im Bereich Anlagevermögen.

Samstag, 14. Mai 2016

Statistik - welche Themen bei der EÜR für Steuerfachangestellte

 

Während einer Unterrichtsstunde haben wir spontant eine kleine Statistik über die Themenverteilung bei der Einnahmenüberschussrechnung erstellt. Die Schüler hatten zu diesem Zeitpunkt (4. Semester) bereits die Prüfungsaufgaben der letzten Jahre.

Eine ähnliche (aber umfassendere) Statistik hatte ich schon davor erstellt, als ich mich erstmals auf den EÜR-Unterricht vorbereiten musste. Ein quasi Nebenprodukt war dann mein später erschienenes Buch Einnahme-Überschuss-Rechnung, da es keine Skripten oder Bücher für die Steuerfachangestellten gab.