(Nachtrag August 2020: Dieser Blogartikel stammt aus 2016. Der neueste Artikel zu diesem Thema ist hier:
https://blog.burkes.de/2019/09/ihk-hilfsmittellisten-2019.html)
Die Frage nach den zulässigen Gesetzeskommentierungen ist Dauerthema. Und man muss die Antwort schon während der Ausbildung kennen.
Antwort gibt die im Internet für jedes Jahr abrufbare Hilfsmittelliste für bundeseinheitliche Prüfungen der IHK. Aktuell also:
Hilfsmittelliste für die bundeseinheitliche Prüfung, Jahr 2016:
https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/download/frei/gesamtlisten/Hilfsmittellisten_2016.pdf
Für die Prüfung Recht-und-Steuern für Wirtschaftsfachwirte gilt danach:
- dokumentenechtes Schreibmaterial
- Lineal
- netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner
- Gesetzestexte, insbesondere Bürgerliches Gesetzbuch Handelsgesetzbuch Arbeitsgesetze Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Steuergesetze jeweils mit Durchführungsverordnung bzw. Gesetzessammlungen, in denen diese Gesetze Bestandteil sind
Hier ist die Originalantwort:
"Es dürfen nur unkommentierte Fassungen verwendet werden;Also reine Querverweise sind möglich. Das bedeutet:
Klebezettel, Unterstreichungen und Anmerkungen, soweit es sich ausschließlich um Querverweise auf andere Paragrafen handelt, sind zulässig."
Sie können neben dem § 119 BGB notieren "142 BGB"Welcher Rechtsstand für die Gesetze?
Sie dürfen das aber nicht durch zusätzlichen Text in eine Kommentierung ausweiten. Nicht zulässig wäre "Wirkung -> 142 BGB"
"Für die zugelassenen Gesetzestexte gilt für die Frühjahrsprüfung jeweils der Rechtsstand vom 31. Dezember des Vorjahres, für die Herbstprüfung jeweils der Rechtsstand vom 1. Januar des laufenden Jahres."
Besonderheit: "Für die Steuergesetze jeweils mit Durchführungsverordnung gilt für die Frühjahrsprüfung und Herbstprüfung der Rechtsstand vom 31. Dezember des Vorjahres."
Weitere Infos
Einer Teilnehmerinformation der IHK Berlin kann man noch ein paar interessante Details entnehmen.
Quelle: https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/pruefungen_lehrgaenge/pruefungen/weiterbildungspruefungen/Download/3110734/d759d788151ad2005393798b8036dc6c/Informationen-zu-Hilfmitteln-data.pdf
Auszug:
Gesetzestexte
Sind nur „Gesetzestexte“ zugelassen, dürfen alle unkommentierten handelsüblichen Ausgaben, die Sie zur Lösung benötigen, verwendet werden.
Handelsüblich heißt, dass jeder dieses Werk erwerben kann. Es können gebundene Ausgaben (z.B. die dtv/Beck-Texte oder andere) oder Loseblattsammlungen (z.B. „Schönefelder“ oder andere) verwendet werden. Selbst oder von anderen zusammengestellte Ausdrucke aus dem Internet oder fotokopierte Gesetzestexte sind nicht erlaubt.
Unkommentiert heißt, dass das Werk den bloßen Gesetzestext ohne weitere Erläuterungen seitens des Verlages enthält. Es bedeutet aber auch, dass Sie den gedruckten Text nicht mit eigenen Erläuterungen versehen dürfen. Zulässig sind ausschließlich:
- Klebezettel oder Klebereiter an den Seitenrändern mit Überschriften von Paragrafen
(z.B. „§ 433 Kaufvertrag“) oder Gesetzestiteln (z.B. „HGB“)
- farbliche Markierungen mit Textmarkern o.ä.
- Unterstreichungen
- Verweise auf andere Stellen im Text (z.B. „§ 119 BGB“)
Einem Gesetzestext dürfen Sie nicht hinzufügen:
- Erläuterungen, Lösungsschemata und inhaltliche Ergänzungen
- eingelegte, eingeklebte oder in sonstiger Weise hinzugefügte Blätter
Rechtsstand
Bei den Gesetzestexten wird der Rechtsstand angegeben. Damit die Prüfungsvorbereitung nicht durch kurzfristige Gesetzesänderungen beeinträchtigt wird, erfolgt die Korrektur nach dem angegebenen Rechtsstand. Sollten Sie die Aufgaben nach dem aktuellen Rechtsstand lösen, ist dies ebenfalls korrekt. Ein älterer Rechtsstand als angegeben ist allerdings fehlerhaft.
Update:
Link für 2017:
https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/download/frei/gesamtlisten/Finale%20Hilfsmittelliste%20P2017.pdf