Samstag, 9. Juli 2016

Wettbewerbsrecht - Bait and Switch

Wettbwerbswidriges Anlocken von Kunden  Bait and  Schwitch ist das Thema dieses kurzen Beitrags. Die Regelung findet man in der "Schwarzen Liste" unlauterer Handlungen, also dem "Anhang zu § 3 UWG".

Die Handlung ist also nach "§ 3 Abs. 3 UWG iVm Anhang zu § 3" unlauter.

Das im Englischen als „Bait and Switch“ bezeichnete „Ködern und Umlenken“ ist in Deutschland noch kein großes Problem.  Jedenfalls gibt es keine wettbewerbsrechtlichen Urteile. Trotzdem fand diese Fallgruppe schon vor Jahren eine eigene Regelung im UWG, weil man damit eine EU-Richtlinie umgesetzen wollte.

Wettbewerbsrecht Schleichwerbung und UWG

Unter Schleichwerbung versteht man die von einem Unternehmer finanzierte Werbung, die vom Adressaten gar nicht als Werbung erkannt werden kann.

Wettbewerbsrechtliche Regelungen
  • § 5a Absatz 6 UWG (übergreifend )
  • Nr. 11 der Schwarzen Liste (Anhang zu § 3 UWG) - speziell zu redaktioneller Werbung
Formen der unlauteren Schleichwerbung

Formen der unlauteren Schleichwerbung im weiteren Sinne sind die getarnte Werbung und die Verschleierung des werblichen Charakters von Veranstaltungen, für die geworben wird.

Getarnte Werbung
  • redaktionelle Werbung ohne Hinweis auf Werbecharakter (Beispiel: Werbung wird als redaktioneller Textbeitrag „getarnt“, so dass der Eindruck entsteht, ein unabhängiger Journalist habe den Zeitungs- oder Zeitschriftenartikel verfasst. Tatsächlich ist es aber ein durch das in dem Artikel in der Regel besonders positiv dargestellte Unternehmen in Auftrag gegebener und bezahlter Artikel oder auch ein selbst geschriebener Beitrag.)
  • unveränderte Übernahme von werblichen Beiträgen als vermeintlich neutrale Berichterstattung (Beispiel: in einem Magazin wird ein Artikel über ein bestimmtes Automodell veröffentlicht, der in weiten Teilen wortgleich mit der Internet-Werbung des Herstellers war, verbunden mit einer Preisangabe und drucktechnisch hervorgehobenen Kontaktdaten eines Vertriebshändlers.)
Verschleierung des werblichen Charakters:
  • Werbung für getarnte Verkaufsveranstaltung (erst beim Besuch der Veranstaltung stellt sich heraus, dass es eine Verkaufsveranstaltung ist)
  • als Meinungsumfrage getarnter Werbeanruf oder Hausbesuch
  • Vorspiegelung von Verdienstmöglichkeiten, um als „Einstiegsvoraussetzung“ Ware zu verkaufen.

Donnerstag, 7. Juli 2016

UWG - Aufbau der Vorschriften

Aufbau der Paragraphen im UWG ab 2016:

§ 3 Abs. 1 - Generalklausel für B2B-Bereich (Auffangtatbestand)
§ 3 Abs. 2 - Generalklausel für B2C-Bereich (Auffangtatbestand)

Spezialtatbestände, die vorrangig zu prüfen sind


§ 3 Abs. 3 iVm der Anlage zu § 3  (B2C)
§ 3a Rechtsbruch (B2C und B2B)
§ 4 Mitbewerberschutz (B2B)
§ 4a Aggressive geschäftliche Handlung (B2C und  B2B)
§ 5 Irreführende geschäfltliche Handlungen (gilt auch für B2B)
§ 5a Irreführung durch Unterlassen
§ 6 Vergleichende Werbung
§ 7 Unzumutbare Belästigung


Erläuterungen

Ein "Auffangtatbestand" ist eine Regelung, die man ersatzweise prüft, wenn man erfolglos die Spezialregeln (Spezialtatbestände) geprüft hat.

In der STVO wäre das z.B. der § 1 StVO. Es gibt zahlreiche Spezialregeln, z.B. für Linksabbiegen, Überholen und so weiter. Passen diese nicht, dann prüft man den § 1.

B2C bedeutet hier Verbraucherschutz - business to consumer. Die betreffende Regelung will also nur das unlautere Verhalten gegenüber "Verbrauchern" unterbinden.

B2B bedeutet hier  Schutz der Mitbewerber, also anderer Unternehmer - business to business.

iVm heißt "in Verbindung mit"

Dienstag, 5. Juli 2016

Synopsis - UWG-Reform 2015

Hier meine eigene Synopsis zur UWG-Reform als Hilfestellung für Dozenten und Autoren.



Alte Fassung Neue Fassung
§ 1
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.


§ 1 (fast unverändert)
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
§ 2 Definitionen


§ 2 Definitionen


bei Nr. 7 wurde "fachliche Sorgfalt" durch "unternehmerische Sorgfalt" ersetzt; Nach wie vor versteht man darunter, dass der Unternehmer sich "anständig" verhält


neu hinzugefügt:


8. „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers" die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;

9. „geschäftliche Entscheidung" jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden.




§ 3 Absatz 1


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
§ 3 Absatz 1

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(§ 3 Absatz 1 ist faktisch nur noch für B2C-Bereich als Auffangtatbestand anwendbar, da § 3 Abs. 2 sowie §§ 3a ff als völlig eigenständige Verbote ausformuliert wurden
§ 3 Absatz 2


Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.


Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft
§ 3 Absatz 2 und Absatz 4

Inhaltlich kaum geändert, Text wurde auf Absatz 2 und Absatz 4 aufgeteilt. Jetzt eigenständig und unabhängig von § 3 Abs. 1. § 3 ABsatz 2 gilt nach wie vor als kleine Generalklausel für den Verbraucherschutz, B2C, neben den speziellen Tatbeständen in §§ 3a ff und in § 3 Abs. 3 iVm der Anlage)

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
§ 3 Absatz 3 (Schwarze Liste)


Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
§ 3 Absatz 3 (blieb unverändert)

Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.


Anmerkung: Die "Schwarze Liste" im "Anhang" wurde nur an 3 Stellen unwesentlich umformuliert, blieb also im wesentlichen unverändert.
§ 4 Nr. 1
(Unlauter handelt insbesondere, wer ...) geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
Jetzt enthalten in
§ 4a Aggressive geschäftliche Handlungen


Abs. 1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte.
Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch
1. Belästigung,
2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
3. unzulässige Beeinflussung.
....
§ 4 Nr. 2. (Unlauter handelt insbesondere, wer ...) geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen; Jetzt enthalten in
§ 4a "Aggressive geschäftliche Handlungen"
(siehe oben)
§ 4 Nr. 3. (Unlauter handelt insbesondere, wer ...) den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert; Jetzt enthalten in § 5a Absatz 6

§ 5a "Irreführung durch Unterlassen"


dort Absatz 6
Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
§ 4 Nr. 4
(Unlauter handelt insbesondere, wer ...) bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
jetzt enthalten in
§ 5a Abs. 2


Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,
1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.



Satz 2: Als Vorenthalten gilt auch
1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,

3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.




§ 4 Nr. 5
(wer ) bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
jetzt enthalten in
§ 5a Abs. 2 (siehe oben)
§ 4 Nr. 6
(wer) die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;
ersatzlos aufgehoben (vorher schon von der Rechtsprechung in 2010 gekippt, BGH I ZR 4/06);


allerdings ist bei Gewinnspielen immer noch zu prüfen: Irreführung bzw. Verstoß gegen Transparenzgebot durch unklare Teilnahmebedingungen, jetzt in § 5a Abs. 2) und übertriebenes Anlocken (jetzt § 4a) zu prüfen
§ 4 Nr. 7
(unlauter handelt, wer) die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
§ 4 Nr. 1 (unverändert hochgerückt)
(unlauter handelt, wer) die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
§ 4 Nr. 8
(unlauter handelt, wer) über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
§ 4 Nr. 2 (unverändert hochgerückt)
(unlauter handelt, wer) über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
§ 4 Nr. 9
(unlauter handelt, wer)
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
§ 4 Nr. 3 (unverändert hochgerückt)
unlauter handelt, wer)
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
§ 4 Nr. 10
(unlauter handelt, wer) Mitbewerber gezielt behindert.
§ 4 Nr. 4 (unverändert hochgerückt)
(unlauter handelt, wer) Mitbewerber gezielt behindert.
§ 4 Nr. 11
(unlauter handelt, wer)
einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
§ 3a "Rechtsbruch"
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.





UWG-Reform - wieder ein Meisterstück des Wahnsinns der Gesetzgebertechnik



Chapeau-Claque für den Gesetzgeber zur UWG-Reform 2015. Jedenfalls, wenn er uns in den Wahnsinn treiben wollte.

Wenn man von dieser Prämisse ausgeht, dann hat er außerdem meisterlich fortgesetzt, was er schon bei der UWG-Reformen 2004 und 2008,  oder später im Steuerrecht bei der Bürgerentlastungsreform mit dem Sonderausgaben-Paragraphen § 10 Nr. 3 a.F. gemacht hat (der in § 10 Nr. 3 und Nr.3a aufgesplittet wurde). Und die Liste ließe sich fortsetzen.

Es sollten für die Praxis keine inhaltlichen Änderungen sein, hieß es. Und theoretisch gäbe  es auch nur ein paar Änderungen, aber nur für den tiefer forschenden Fachmann (Neukonstruktion der Generalklausel in § 3,  fachliche Sorgfalt als neuer Begriff etc.).

Für die Ausbildung dürfte sich also nichts ändern, es sollen die bisherigen Fallgruppen weitergelten. Insgesamt wollte man sich einer EU-Richtlinie anpassen und gleich die neueste Rechtsprechung berücksichtigen (z.B. durch Wegfall des § 4 Nr. 6 UWG). Soweit so gut.


Was bewirken Umnummerierungen in der Fachwelt?


Montag, 4. Juli 2016

UWG-Reform Materialien für Interessierte



Aktuelle Gesetzestexte
Gesetzestext des deutschen UWG
(das österreichische UWG wurde zeitgleich reformiert, bitte nicht verwechseln)

UWG-Novelle 2015 in Deutschland
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Materialien zum Gesetzgebungsverfahren
Regierungsentwurf (BT-Drucksache 18/4535)
Beschlussempfehlung und Bericht (BT-Drucksache 18/6571)
Verkündung im BGBl. 2015 Teil I, Nr. 49 vom 09.12.2015, S. 2158


Der Informationstext der Industrie und Handelskammern (Beispiel Frankfurt) ist ein guter und tauglicher Ansatz, um sich mit dem Thema auseinander zu setzen (siehe am Ende des Artikels)

Etwas tiefer (aber doch noch verständlich) ist dann der Aufsatz von Dr. Anna Müller (https://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/Betrifft-Unternehmen/Arbeitshilfen/Fachbeitraege/UWG-Reform2015.pdf) und die Ausführungen von Dr. Omsels (Online-Kommentar UWG, Kapitel Reform 2015): http://www.omsels.info/uwg-reform-2015 (wobei ich hier mit einzelnen Stellen in der Synopsis nicht klarkomme - aber das kann an mir liegen)






Hier der Text der IHK:


Sonntag, 3. Juli 2016

Einfache Synopse § 4 UWG

Wer sich für die Auswirkung der UWG-Reform 2015 interessiert stößt auf das Problem, dass er im Internet nur den neu gültigen Gesetzestext findet (natürlich hat man als Dozent oder Fachmann gedruckte Gesetzestexte zur Hand, wer aber digitalisierte Texte sucht, hat das genannte Problem).

Auch die Synopsis bei buzer.de ist etwas verwirrend.

Hier ist eine einfache Gegenüberstellung der Wortlaute § 4 UWG vor der Reform (bis 2015) und nach der Reform (so wie aktuell gültig, also ab 2016)

 

(Text alte Fassung)


Unlauter handelt insbesondere, wer


1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;

2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;

3. den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert;

4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;

5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;

6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;

7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;

9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;



10. Mitbewerber gezielt behindert;

11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.



(Text neue Fassung)


Unlauter handelt, wer


1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;

3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;


4. Mitbewerber gezielt behindert.