Freitag, 22. Dezember 2017

Neues im Arbeitsrecht für die Ausbildung

Welche Gesetzesänderungen ab 1. Januar 2018 im Bereich Arbeitsrecht könnten für die Ausbildung relevant sein?

Das hängt natürlich davon ab, ob man den Fachwirt macht, oder einen Steuerfachangestellten oder eine Meisterausbildung wie z.B. zum Maschinenbautechniker, wo das Arbeitsrecht besonders intensiv abgefragt wird.

Viel hat sich nicht getan. Hier eine komprimierte Zusammenfassung. Jeder Dozent oder Schüler muss selbst entscheiden, ob das noch in seine Lerngebiete fällt. 
Beachte, dass in nächster Zeit die Schüler wahrscheinlich noch nach Rechtslage 2016 oder 2017 auszubilden sind, denn entscheidend ist die Rechtslage, die in der Prüfung angewandt wird. Wer Skripten erstellt, sollte hier Varianten angeben.

Entgeltttransparenzgesetz (Abkürzung: EntgTranspG)

Dieses neue Gesetz betrifft die Gleichbehandlung bei der Entlohnunf von Männern und Frauen. Das eigenständige Gesetz tritt neben das AGG, wo sowieso schon die Gleichbehandlung geboten ist. Das EntgTranspG enthält im wesentlichen folgende Regelungen:

Mittwoch, 20. Dezember 2017

Arbeitsrecht - Änderungen MuSchG ab 2018

Pressemitteilung des BMFSFJ Nr. 36 vom 3.4.2017

Der Bundestag hat nun in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts beschlossen. Mit diesem Gesetz soll der bestmögliche Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleistet werden. Die Neuregelungen sollen im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2018 gelten.

Mehr Frauen sollen vom gesetzlichen Mutterschutz profitieren

Die bisherigen Regelungen zum Mutterschutz stammen hauptsächlich aus dem Jahr 1952.   Mit dem neuen Gesetz wird der Mutterschutz zeitgemäßer und den modernen Anforderungen angepasst. Bestehende Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen werden berücksichtigt und die besondere Situation schwangerer oder stillender Frauen ins Zentrum gerückt.

Folgende Regeln traten sofort in Kraft, also ab April 2017:

  • Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird von acht auf zwölf Wochen verlängert, weil die Geburt in vielen dieser Fälle für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist.
  • Es wird ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt neu eingeführt.

Inkrafttreten der Änderungen zum 1. Januar 2018:

Schülerinnen und Studentinnen werden in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, wenn:
  • die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder
  • sie im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
Auch die nach geltendem Eu- Recht arbeitnehmerähnlichn Personen fallen in den Anwendungsbereich. Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt das gleiche Mutterschutzniveau, wie es auch für andere Beschäftigte nach dem MuSchG gilt. Der Mutterschutz wird für diese Sonderstatusgruppen jedoch wie bisher in gesonderten Verordnungen geregelt. Entsprechend unionsrechtlichen Vorgaben ist auch für diese Personengruppe eine angemessene Kontrolle und Überwachung durch besondere Behörden sicherzustellen und eine „Eigenüberwachung“ durch die dienstvorgesetzte Stelle ist nicht ausreichend.

Weitere Regelungen:

Dienstag, 19. Dezember 2017

Der neue Bauvertrag u.a. Änderungen im Werkvertrag

Ab 1.1.2018 kommt er, der neue BGB-Vertragstypus "Bauvertrag".

Dann enthält das BGB einen eigenen Abschnitt über  den Bauvertrag in §§ 650a ff, gleichzeitig wurden zahlreiche Regelungen im Werkvertrag oder im allgemeinen Schuldrecht gestrichen/geändert und z.T. in die 650a transportiert. Sogar die Verbrauchervariante wurde eingeführt, der "Verbraucherbauvertrag, § 650i BGB". Die Neuregelung wurde schon im April 2017 beschlossen, sie tritt aber erst ab 1.1.2018 in Kraft

Die neuen Vorschriften gelten für Verträge, die ab dem 1.1.2018 abgeschlossen werden. Für vorher abgeschlossene Verträge gilt das bisherige Recht.

Ärgerlich ist, dass viele Paragraphen verrutschen, z.B. 649 wird 648 BGB. Manche Vorschriften wie die der bisher schon existierenden "Bauhandwerkersicherung" sind verlagert worden.

Damit werden alle bisherigen Aufsätze, Bücher, Kommentare, Urteile und Web-Artikel, die auf solche Paragraphen verweisen (und vor 2018 erschienen sind) verwirrend und im Wert gemindert.

Für die kfm. Ausbildung oder Fortbildung, also z.B. für Wirtschaftsfachwirte, sind weniger die Einzelheiten interessant als die Tatsache, dass der Bauvertrag (bisher einfach nur eine ungeregelte Fallgruppe des Werkvertrags) jetzt offiziell als eigener Vertragstyp existiert und auch ein Verbraucherbauvertrag eingeführt wurde.

Wer sich dagegen für Einzelheiten interessiert:


Montag, 18. Dezember 2017

Verwirrung um 611a BGB und 11, 7 ,1 AGG




Die geschlechtsneutrale Ausschreibung, notwendig zur Meidung von Diskriminierungen, ist auch Bestandteil von Ausbildungen und Fortbildungen, bei denen Arbeitsrecht im Spiel ist.

Hier herrscht ein wenig Verwirrung, weil man in vielen älteren Internet-Aufsätzen (vor 2006) udn älteren Büchern Hinweise auf zwei Paragraphen findet, die es nicht mehr gibt: § 611a und § 611b BGB.

Und im 611a BGB steht ganz was anderes!? Wer weiß denn schon, dass der 611a BGB im Jahre 2006 entfallen ist, die Regelung in das AGG übernommen wurde, der 611a bis 2016 "leer" war und seit Mitte 2017 ganz was Neues im 611a BGB steht!



Also hier die Erklärung:

Mit In­kraft­tre­ten des AGG im Jahre 2006 sind die bis da­hin gel­ten­den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten zum Schutz ge­gen ge­schlechts­be­zo­ge­ne Dis­kri­mi­nie­run­gen in §§ 611a und 611b BGB außer Kraft ge­setzt wor­den, da das AGG auch sol­che Dis­kri­mi­nie­run­gen re­gelt bzw. ver­bie­tet.

Das Verbot der geschlechtsbezogenen Benachteiligung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses war schon in der Vergangenheit in § 611 a BGB, das Gebot der geschlechtsneutralen Arbeitsplatzausschreibung in § 611 b BGB geregelt.

Der Kern dieser Vorschriften ist vom AGG im Wesentlichen übernommen worden.



611a, 611b sind jetzt in der Paragraphenkette § 11 iVm 7 ivm  1 AGG
Zu prüfen sind die Ausnahmen in 8-10 AGG, dann liegt nämlich kein Verstoß vor.

Die außer Kraft ge­tre­te­nen Vor­schrif­ten sind die §§ 611a, 611b und 612 Abs.3 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) so­wie das Beschäftig­ten­schutz­ge­setz, das sich ge­gen se­xu­el­le Belästi­gun­gen rich­te­te. Die­se Vor­schrif­ten gel­ten nur noch für Altfälle, d.h. für Fälle, die sich vor dem 18.08.2006 er­eig­net ha­ben (§ 33 Abs.1 AGG).




Übrigens:

Von 2006 bis 2017 war der 611a "entfallen", also leer.  Ab Mitte 2017 gibt es einen neuen 611a BGB, der den Arbeitsvertrag als Unterfall des Dienstvertrags regelt.

Sonntag, 17. Dezember 2017

Spenden an Wählervereinigungen

Dieser Aufsatz richtet sich an Steuerfachangestellte oder andere Steuerfachleute in Ausbildung und betrifft politische Spenden bei der Einkommensteuer

Anlass ist ein aktuelles BFH-Urteil, das aber nur die bestehende Rechtslage klarstellt - also das, was ein Auszubildender eigentlich sowieso wissen müsste:
Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2  EStG begünstigt (Urteil vom 20.3.2017; siehe Links am Ende des Artikels)
Das Thema Wählervereinigung könnte schon mal in einer Prüfung auftauchen - auch bei Steuerfachangestellten. Was sehr gemein wäre, denn die Spenden bringen den Schüler auch so zu Verzweiflung - egal ob es um Spenden im ESt-Recht oder im GewSt-Recht handelt. Und die "Wählervereinigung" wäre ein gepfeffertes Sahnehäubchen auf eine solche Prüfungsaufgabe.

Also der Reihe nach. Zuerst die Basics:

Mittwoch, 6. Dezember 2017

Der Steuereintreiber - historische Darstellungen

Es gibt ein in der Kunstgeschichte einige bekannte Gemälde, bei denen es um Steuereintreiber geht.

Die Steuereintreiber von Quentin Massys (ca 1520):

Quentin Massys (ca. 1486 -.1530), Die Steuereintreiber, Ende 1. Viertel 16. Jh

„Die Steuereintreiber“ des flämischen Malers Quentin Massys (gemalt ca 1520) zählen zu den unsympathischsten Typen der Kunstgeschichte. Früher mal wurde das Gemälde fälschlicherweise als Bild des Malers Reymersmael versteigert, damals noch unter dem Namen "Die Geizigen". Später stellte sich heraus, dass es ein noch größeres Meisterwerk von Massys ist. Es hängt im Wiener Lichtensteinmuseum.

Steuereintreiber waren schon um 1500 unbeliebt. Diese Steuereintreiber sind hässlich. Lange Nasen, tiefe Falten, dazu geschürzte Lippen und stechender Blick beim einen, griesgrämiges Gesicht und gerunzelte Stirn beim anderen. Ein Diamantengehänge an der Mütze, ein dicker Ring am Finger – das Rechnen mit spitzer Feder macht sich anscheinend schon im Jahr 1500 bezahlt, so will es der Maler mit der modischen Kleidung andeuten. Größe des Originals: ca 87 x 71 cm.

Die Steuereintreiber von Reymerswaele

Das Gemälde „Der Steuereintreiber und sein Gehilfe“ von Marinus van Reymerswaele greift im Bildaufbau auf eine berühmte Bildfindung des Quinten Massys zurück. Reymerswaele (1490/95 - um 1567) gehört  zum Kreis der Quinten-Massys-Nachfolge. Seine bevorzugten Themen sind Geldwechsler und Steuereinnehmer.

Mittwoch, 18. Oktober 2017

Zufluss und Abfluss bei Kreditkarte und Scheckkarte - § 11 EStG

Eine (meines Erachtens falsche) Musterlösung einer Steuerfachangestellten-Prüfung führte zu einer Diskussion unter Kollegen. 

Dabei ging es um eine Zahlung mit Girokarte am 31.12.01, der Betrag wurde am 2.1.02 dem betrieblichen Bankkonto zugeschrieben. Die Musterlösung ging ganz selbstverständlich von einer Betriebseinnahme in 01 aus. Das ist zweifelhaft.

Eine EC-Karte entspricht einer Kreditkarte. Speziell bei  Kreditkarten ist man sich eigentlich einig:
  • Abfluss: schon mit Unterschrift auf Belastungsbeleg
  • Zufluss: erst mit Gutschrift auf dem Empfängerkonto


Mittwoch, 11. Oktober 2017

Gewährleistung: Gekauft wie besichtigt oder Gekauft wie gesehen ist kein völliger Gewährleistungsausschluss

Zugegeben: das Folgende ist allenfalls für Jura-Studenten prüfungsrelevant. Aber es schadet nicht,  davon gehört zu haben, falls man irgendwann etwas Gebrauchtes verkaufen will.

Die Formulierung "gekauft wie gesehen" beim Autokauf gilt nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Damit ist also kein völliger Gewährleistungsausschluss erreicht.  Das bekräftigt das OLG Oldenburg 28.8.2017, 9 U 29/17. Das entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die das OLG hier auf den Fall eines Kfz-Kaufs angewandt hat.

Der Verkäufer hatte ein Gebrauchtauto für 5000 Euro verkauft. Es gab keinen besonderen Gewährleistungausschluss, aber die Klausel "gekauft wie gesehen".

Mittwoch, 23. August 2017

Scheidungskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Basta.

Dieser Aufsatz richtet sich an Steuerfachangestellte oder andere Steuerfachleute in Ausbildung und betrifft das EStG.

Scheidungskosten sind seit 2013 nicht mehr außergewöhnlichen Belastungen absetzbar.

Man könnte meinen, das sei doch jetzt ausreichend bekannt. In der Unterrichtspraxis jedenfalls. Aber der BFH musste das vor kurzem klarstellen, und er hat sich mit der Materie gründlich auseinandergesetzt.

Ob die Scheidungskosten vom Ansatz her überhaupt zwangsläufige Aufwendungen i.S.v. § 33 Absatz 1 sind, bleibt eigentlich umstritten - die Rechtsprechung hat das ganz frühers verneint und ab einem bestimmten Zeitpunkt mit verschiedenen Begründungen bejaht.

Der Gesetzgeber wollte das aber nicht, und begann 2012, eine Ausnahme  zu schaffen -  und zwar sehr versteckt in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG (der übrigens nach wechselvoller Geschichte erst im zweiten Anlauf von der CDU, CSU durchgesetzt wurde):

§ 33 (2) 4 EStG: "Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können."
Der Begriff "Scheidungskosten" taucht also dort nicht auf, sondern der Begriff "Prozesskosten" und "Rechtsstreit". Das ist gar nicht so eindeutig, weil das "Scheidungsverfahren" bewusst nicht als "Streit"oder  "Prozess" sondern als ein unstreitiges "Verfahren" bezeichnet wird.

Aufgrund der Entstehungsgeschichte gingen die Fachleute aber davon aus, dass mit obiger Regelung auch (und wohl hauptsächlich) die Verfahrenskosten für die Scheidung gemeint waren.

Dass das wirklich so ist, hat der BFH nach akribischer Untersuchung klargestellt (ganz so selbstverständlich war es ja auch nicht, wenn man das Urteil so liest).

Und er hat noch etwas klargestellt: dass Scheidungskosten in der Regel nicht unter die "Ausnahme von der Ausnahme" fallen. Denn im Gesetz heißt es

GewStG - Hinzurechnung für Raum-Miete und das Problem des fiktiven Anlagevermögens

Dieser Betrag richtet sich an Steuerfachangestellte in Ausbildung und betrifft das Fach Gewerbesteuer. Anlass ist eine vor kurzem veröffentlichte Entscheidung des BFH.

§ 8 Nr. 1e GewStG sieht innerhalb des Blocks der Finanzierungsentgelte (8 Nr. 1) eine Hinzurechnung von 50% der Raummiete vor (im Gesetz nicht als Prozentsatz, sondern als "Hälfte" ausgedrückt).

Diese Hinzurechnung  gilt gemäß Gesetzestext nur, wenn es sich um unbewegliches Anlagevermögen handelt. Diese Einschränkung gibt es auch für das Leasing/Anmietung von beweglichen Gegenständen gemäß § 8 Nr. 1d GewStG.

Die Gesetzes-Formulierung wurde selbst von Fachleuten als verwirrend bezeichnet -  man ist sich aber einig, dass es um fiktives Anlagevermögen geht. Der Leser muss sich die Frage stellen: hätte der Mieter den Gegenstand nicht gemietet,  sondern gekauft, um ihn dann entsprechend betrieblich zu nutzen, würde dann der Gegensatz zum ANLAGEVERMÖGEN gehören?

Denn Miete ist ein Ersatz für eine Anschaffung. Und bei einer Anschaffung würden wahrscheinlich Zinsen anfallen. In dem Mietentgelt sind neben der AfA auch Zinsen einkalkuliert, die der Gesetzgeber bei Immobilien, also unbeweglichen Vermögen (Grundstücke, Häuser, Räume) mit 50 % pauschaliert. Das ist der Gedanke. Bei Einführung in 2008 waren es sogar 65% (im Gesetz als Bruch mit 13/20 ausgedrückt), das wurde aber 2010 auf 50% gekappt. Manche älteren Aufsätze im Internet enthalten  noch den ursprünglichen Wert, also nicht verwirren lassen.

Es bleiben aber immer noch Unsicherheiten beim Lesenden und Lernenden. Und auch die Fachleute streiten sich über die Auslegung. Eine jüngere Veröffentlichung des BFH gibt mir Anlass, etwas dazu zu sagen. 

Gewerbesteuer-Berechnung trotz Bilanzverlustes?

Im GewSt-Unterricht setze ich den Schülern gelegentlich Übungsaufgaben vor, bei denen der Gewerbebetrieb einen steuerlichen Verlust hatte.

Ein Anfänger würde hier vorzeitig die Übung abbrechen, weil aus seiner Sicht keine GewSt-Pflicht herauskommen kann. Er glaubt an eine   einen Scherz. Richtig ist aber, ganz normal mit der Rechnung beginnen. Denn  über entsprechende Hinzurechnungen könnte doch noch ein "Gewerbeertrag" herauskommen, der zu einem GewSt-Messbetrag führt.

Steuerlicher Gewinn (Verlust) einer GmbH: -3.000 Euro
Hinzurechnungen:                                           6.000 Euro
Kürzungen:                                                    -1.000 Euro

Ergebnis: Gewerbeetrag = 2.000 Euro

Da die GmbH keinen Freibetrag hat, kommt tatsächlich eine  Gewerbesteuer heraus (2.000 Euro x 3,5% x Hebesatz = Gewerbesteuer)

Dass solche Fälle nicht unrealistisch sind, zeigt ein BFH-Fall aus dem Jahre 2012, der damals auch zur Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschriften beitrug:

Der Bundesfinanzhof hatte mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 entschieden, dass die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes (§ 8 Nr. 1 GewStG) voraussichtlich nicht verfassungswidrig sind und daher einschlägige Steuerbescheide der Finanzämter grundsätzlich uneingeschränkt vollziehbar sind. In dem  Verfahren  hatte eine GmbH geklagt, die ein Hotel betreibt und hiermit jährlich über 6 Mio. Euro Verluste macht. Die Gesellschaft bezahlte u.a. Pachtzinsen für Immobilien in Höhe von rund 56 Mio. Euro auf. Da diese Aufwendungen gem. § 8 GewStG bei der Ermittlung des gewerbesteuerlichen Ertrages dem Betriebsergebnis teilweise hinzugerechnet werden, ergab sich für die GmbH trotz wirtschaftlicher Verluste ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von rund 62.000 Euro. 

Bei einem unterstellten Hebesatz von 350% wären das 217.000 Euro Gewerbesteuer.

Montag, 7. August 2017

Wettbewerbsrecht für Wirtschaftsfachwirte nach der Änderung 2015


Was muss ich beim Lernen von Paragraphen beachten, wenn ich Aufsätze, Bücher oder Urteile aus der Zeit vor der Reform 2015 lese?

Alle Spezialtatbestände außerhalb von § 3 Abs. 1 und 2 sind seit dem 1.1.2016 eigenständige Verbotsnormen und müssen nicht mehr zusammen mit § 3 Abs. 1 oder 2 zitiert werden.
 Beachten Sie ferner, dass sich die Paragraphenstruktur durch die Reform 2015 ab 1.1.2016 geändert hat.
Bis  2015 enthielt § 3 die grundsätzliche Aussage über unlauteres Verhalten, § 4 enthielt den Haupt-Katalog von Beispielen und §§ 5 bis 7 enthielten weiter wettbewerbswidrige Fälle.

Neue Struktur des UWG (seit der letzten Änderung in 2015)
Generalklauseln (Auffangtatbestände)
  • § 3 Abs. 1 - Generalklausel (Auffangtatbestand) für B2B-Bereich
  • § 3 Abs. 2 - Generalklausel (Auffangtatbestand) für B2C-Bereich
Spezialtatbestände, die vorrangig zu prüfen sind
  • § 3 Abs. 3 iVm der Anlage zu § 3 (B2C)
  • § 3a Rechtsbruch (B2C und B2B)
  • § 4 Mitbewerberschutz (B2B)
  • § 4a Aggressive geschäftliche Handlung (B2C und B2B)
  • § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen (gilt auch für B2B)
  • § 5a Irreführung durch Unterlassen
  • § 6 Vergleichende Werbung
  • § 7 Unzumutbare Belästigung
Und im so genannten "Anhang zu § 3" finden sich viele Fallgruppen, bei denen der Gesetzgeber klarstellen wollte, dass das Fälle unlauteren Handelns des § 3 UWG sind. Dieser "Anhang" wird in Fachaufsätzen oft als "Schwarze Liste" bezeichnet.

Was bedeutet in obigem Schema B2C und B2B?

UWG für Wirtschaftsfachwirte - Basics

Hier ein paar grundlegende Wissensfragen zum Wettbewerbsrecht nach UWG

Das UWG wird auch als Wettbewerbsrecht im engeren Sinne bezeichnet. Es regelt den fairen Umgang der Wettbewerber untereinander.

Gelegentlich wird der Begriff "Wettbewerbsrecht" auch als Überbegriff für UWG (Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) und GWB (Kartellrecht) benutzt. Hier geht es nur um UWG - das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Wen schützt das UWG - oder: welche Schutzobjekte kennt das UWG?

Die Schutzobjekte des UWG findet man ganz einfach in § 1 UWG. Das sind
  • die Mitbewerber,
  • die Verbraucher,
  • sonstige Marktteilnehmer sowie
  • das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb

Was bedeutet unlauterer Wettbewerb?

Sonntag, 6. August 2017

UWG in Prüfungsaufgaben aus Sicht von Dozenten und Aufgabenerstellern

Das ist ein Beitrag, der sich nicht an Schüler, sondern an Dozenten und Aufgabenersteller richtet. Die Fragen sind:

  • Inwieweit kann man Fragen zum Wettbewerbsrecht in Abschlussprüfungen verwenden? Kann man dabei das Zitieren von Paragraphen aus dem UWG verlangen? 
  • Wie soll man als Dozent den Schüler auf solche Prüfungen vorbereiten

Das UWG konnte man 1990 noch ganz gut erklären. Auch einem Nichtjuristen. Dann kam die große Reform 2004, danach die erste Änderung in 2008, dann eine zweite Änderung in 2015.

In allen Fällen hat sich aus der Sicht eines Schülers, der nur Grundkenntnisse lernen soll, nur wenig geändert. Die in jahrzehntelanger Rechtsprechung erarbeiteten Fallgruppen (als Anwendungsfälle der Generalklauseln in den früheren §§1 und 3 UWG) gelten weitgehend immer noch, aber schon durch die Reform 2004 wurden die zugehörigen Paragraphen gründlich durcheinandergewirbelt. Das hat sich mit den Änderungen 2008 und 2015 verschlimmert.

Heute sind die verbliebenen Fallgruppen in verschiedenen Paragraphen oder in Nummern des "Anhangs" versteckt. Oft sind sie hinter sehr abstrakten Beschreibungen verborgen, manche sind gleichzeitig aus  einem Paragraphen als auch aus dem Anhang ableitbar. Auf alle Fälle ist aber eine mühsame Suche in dem explosiv angewachsenen Paragraphenwust des UWG notwendig.

Es stellt sich die Frage, ob man es  dem Schüler in Prüfungen zumuten kann. Wenn man das verneint, fällt auch in der Ausbildung die Notwendigkeit weg, dem Schüler die zugehörigen Fundstellen zu erklären und einzutrichtern. Man kann sie angeben, damit der interessierte Schüler nachschlagen kann, aber es gehört nicht zum Lernstoff.

Samstag, 5. August 2017

Der Verbrauchervertrag

Der Begriff "Verbrauchervertrag" wird in § 310 definiert und in den §§ 312 - 312k  erneut  aufgegriffen, weshalb dort die Abschnittsüberschrift "Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen" heißt. 

Es gibt aber verstreut über das BGB weitere Fälle, in denen die Konstellation Unternehmer-Verbraucher geregelt sind, z.B. Darlehensgeschäfte zwischen Unternehmer und Verbraucher (Verbraucherdarlehensverträge, 491 ff), Kaufverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf, 474 ff). Dort aber fehlt der Rückgriff auf § 310 BGB, statt dessen wird  die Konstellation Unternehmer-Verbraucher neu definiert (siehe am Ende dieses Artikels).

Somit haben wir eine für Lernende sehr verwirrende Systematik. Oder besser: von Systematik ist nichts erkennbar. Eine zufriedenstellende, übersichtliche Darstellung in Wikipedia, Aufsätzen, Lehrbüchern oder auf den staatlichen Informationsportalen habe ich bis jetzt nicht gefunden.

Wenn man die wichtigsten Vorschriften zusammenfasst, in denen der Verbrauchervertrag auftaucht, dann ergibt sich folgendes Bild:

Die Definition

Die Definition ist versteckt in § 310 Abs. 3 BGB, also mitten im AGB-Recht.

Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung ...

An eine bestimmte Vertragsart (Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag) ist diese Definition noch nicht gebunden.

Man spricht hier von einer Klammerdefinition. Die Definition ist nicht in einem gesonderten Paragraph geregelt, sondern wird anlässlich einer Spezialregelung aufgestellt (sozusagen nebenher). Der Definitionsbegriff selbst steht immer in Klammern. Der Gesetzgeber will damit sinngemäß sagen: "wenn ich irgendwo in diesem Gesetz  den Begriff "Verbrauchervertrag" verwende, so sollen damit immer "Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher" gemeint sein, eben das, was vor der Klammer stand.

Die eigentlichen Regelungen


Montag, 10. Juli 2017

30a AO Bankgeheimnis weggefallen

Ohne besondere Pressemitteilung hat der Bundesrat im Juni 2017 mit dem von ihm genehmigten Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) das fast 400 Jahre währende Bankgeheimnis abgeschafft.

Damit wurde der § 30a der Abgabenordnung ("Schutz von Bankkunden") gestrichen,   die Finanzbehörden bislang mahnte, " bei der Ermittlung des Sachverhalts […] auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen."

Das betrifft das Bankgeheimnis gegenüber dem Fiskus. Daneben gab und gibt es das zivilrechtliche Bankgeheimnis - danach muss die Bank diskret mit den Daten der Bankkunden umgehen und darf sie nicht an Dritte herausgeben.

Das Bankgeheimnis gegenüber dem Fiskus wurde in den letzten zwanzig Jahren stark eingeschränkt; der 30a war nur noch ein marginaler Rest-Schutz. Dass ansonsten das Finanzamt von der Bank grundsätzlich Einkünfte einholen kann, das ergab sich schon immer aus § 93 AO, der eben nicht nur den Steuerpflichtigen, sondern auch DRITTE auskunftspflichtig und mitwirkungspflichtig macht. Insofern galt das "Bankengeheimnis" noch nie so richtig im steuerlichen Bereich.

Im Lehrplan für Steuerfachangestellte spielt das Thema eine geringe Rolle - in den Prüfungen tauchte es nie auf, es soll aber angesprochen werden.

In den aktuellen Gesetzessammlungen taucht er nicht mehr auf, der § 30a Abgabenordnung (gesetze-im-internet.de oder dejure.org), denn die sind immer tagesgenau aktualisiert.

Wo aber finde ich den Text? Zum Beispiel bei buzer.de, wo man alte Versionen nachlesen kann. Oder gleich hier, in diesem Blogartikel:



Montag, 3. Juli 2017

Wo findet man eigentlich AfA-Tabellen?

AfA-Tabellen oder "Abschreibungs-Tabellen" sind ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen. 

Das Gesetz fordert in § 7 Abs. 1 EStG den Ansatz der "betriebsüblichen Nutzungsdauer", um den jährlichen Wertverlust (also die Abschreibung, steuertechnisch "Absetzung für Abnutzung = AfA genannt) zu berechnen.

Die in den AfA-Tabellen festgehaltenen Werte beruhen auf  Erfahrungswerten.

Die AfA-Tabellen werden von der Steuerverwaltung erstellt, man spricht deshalb von "amtlichen AfA-Tabellen". Sie stellen keine bindende Rechtsnorm dar. Dennoch hält man sich an diese Werte und weicht nur ab, wenn man nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass der Unternehmer für die in seinem Betrieb verwendeten Güter abweichende "betriebsübliche Nutzungsdauern" hat.


AfA-Tabellen findet man mittlerweile bequem im Internet, und am besten an der Original-Quelle - also beim Bundesfinanzministerium (http://www.bundesfinanzministerium.de)

Dort sind im Themenbereich "Betriebsprüfung" versteckt. Denn bei einer Betriebsprüfung müssen die Prüfer wissen, welche Nutzungsdauer richtig bzw. realistisch ist. Und so sind die AfA-'Tabellen auch entstanden: sie spiegeln die Erfahrungen der Betriebsprüfer wieder. Allerdings wurden die Fachverbände der  Wirtschaft gehört, was in der Einleitung stets betont wird.

Die Übersichts-Seite für die AfA-Tabellen lautet derzeit:



Es gibt eine allgemeine Tabelle und eine Reihe von speziellen Tabellen für bestimmte Branchen. Zuerst prüft man, ob eine Spezialtabelle existiert, dann greift man auf die allgemeine Tabelle zurück

Die allgemeine Tabelle

Sie heißt "AfA-Tabelle AV" und ist ungefähr auf dem Stand des Jahres 2000. Sie gilt für alle Gegenstände, die ab dem 1.1.2001 angeschafft wurden bzw. werden.
Die Spezialtabellen



Montag, 8. Mai 2017

Geschafft - Frühjahrsprüfung für Steuerfachangestellte 2017

Die Abschlussprüfung für Steuerfachangestellte ist vorüber. Sie fand letzte Woche in Nürnberg statt. Meine Schützlinge (Umschüler in einem Erwachsenenbildungswerk in Regenstauf) atmen auf.

Und sie erzählen nur Positives. Dass die Prüfung in allen Bereichen fair war, zum Beispiel. Dass keine der gefürchteten Vermengungen von KSt und GewSt drankam. Dass keine Spezialprobleme zu erörtern war, die aus den normalen Unterrichtsstoff herausfallen. Und dass die Zeit im Großen und Ganzen reichte. Nur zwei Teilnehmer konnten aus Gesundheitsgründen nicht antreten, alle anderen haben ein gutes Gefühl.

In den letzten 54 Semestern, die ich an dieser Einrichtung unterrichte, waren die Bestehensquoten zwar stets hervorragend, aber ein Steuerfachangestellter will bekanntlicherweise mehr als nur bestehen. Und da hört man oft Heulen und Wehklagen im Anschluss an so manche Prüfung. Diesmal nicht.

Ich selbst unterrichtete die Gruppe in den letzten vier Semestern in den Fächern ESt, Rechnungswesen, EÜR, AO und GewSt, aber ich habe die Schüler auch bezüglich der anderen Fächer ausgefragt. Die Erinnerungen der Umschüler fasse ich hier  zusammen:

ESt

In ESt waren die Einkunftsarten V+V und KapV dran. Dann kamen wie üblich die "außergeb. Belastungen" (hier allgemeiner Art, also § 33), Sonderausgaben (zwar umfassend zu prüfen, letztlich waren aber nur "Sonstige Vorsorgeaufwendungen" angegeben und man musste noch an die Pauschale für die übrigen Sonderausgaben denken. Altervorsorge war nicht dabei.

Montag, 1. Mai 2017

Der neue 611a BGB und der Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist neu  definiert worden. Für den Praktiker ergibt sich keine Änderung, für Dozenten und Studenten aber schon.

Der neue 611a BGB

Eigentlich wollte der Gesetzgeber nur das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ändern. In diesem Rahmen hat er ganz generell den "Arbeitsvertrag" in das BGB eingeführt. Der Arbeitsvertrag als Unterfall des Dienstvertrags existierte bisher nur in der Rechtsprechung, jetzt ist er definiert in § 611a BGB.

Der § 611a will nur die gegenwärtige Rechtsprechung zusammenfassen und wiedergeben, enthält also keine Änderung zum bisherigen Recht. Nach wie vor sist anhand eines Kriterienkatalogs zu prüfen, um festzustellen, ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (und somit ein Arbeitsvertrag, ein Arbeitsverhältnis) oder ob der Dienstleistende seine Selbständigkeit behält und ein freies Dienstverhältnis besteht. Der neue 611a BGB versucht die bisherige Rechtsprechung in folgender Weise zusammenzufassen:
 § 611a BGB Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.



Was ändert sich in der Ausbildung?

Dozenten, Autoren  und  Schüler müssen aufpassen: Korrekterweise muss man jetzt den 611a statt den § 611 BGB zitieren. Darauf weist Prof. Dr. Rolfs hin, in seinem Aufsatz "Das "a" nicht vergessen: Der Arbeitsvertrag ist jetzt in § 611a BGB geregelt"

Ab sofort ist die Anspruchsgrundlage für arbeitsrechtliche Ansprüche eigentlich nicht mehr "§ 611 BGB" (i.V. mit dem Arbeitsvertrag, einer betrieblichen Übung etc) sondern der "§ 611a BGB".

Sonntag, 9. April 2017

Sensation - neue Berechnungsmethode der zumutbaren Belastung bei § 33 EStG

Zumutbare Belastung, § 33 Absatz 3 EStG


Vor ein paar Tagen kam die Pressemitteilung des BFH über ein Urteil, das schon im Januar gefällt wurde. Es verändert die Anwendung des § 33 EStG über die allgemeinen Belastungen. Genaugenommen ändert es die Berechnung der zumutbaren Belastung in Absatz 3.

Das führt zu einen netten Steuerspareffekt für den Bürger, für Steuerfachleute in Ausbildung ist das aber eine grundlegende Änderung bei der Lösung von Prüfungsaufgaben.

Diese Änderung ist schon bemerkenswert.

Jahrzehntelang haben wir die Tabelle so angewendet, dass wir aus der Tabellenmatrix den Prozentwert abgelesen haben, und den dann auf den Gesamtbetrag der Einkünfte anwandten. So haben wir Dozenten es früher gelernt, so gaben wir es bis heute den Schülern weiter. So steht es in jedem Ausbildungsbuch.

Ab sofort gilt:

Wende die Tabelle staffelförmig an!


Nehmen wir ein Beispiel: Lediger kinderloser Mandant hat 20.000 Euro GdE

Beispiel für zumutbare Belastungsberechnung


Bisher:  Wir lasen aus der ersten Zeile mittlere Spalte den Wert von 6 % ab und rechneten: 20.000 Euro x 6 % = zumutbare Belastung.

Künftig: Die zumutbare Belastung setzt sich zusammen aus 15.340 x 5 % für die ersten 15.340 Euro, die er verdient, und 6 % von dem die Grenze überschießenden Betrag  (20.000-15.340 = 4660)

Also:

Dienstag, 4. April 2017

Das Darlehen in der Einnahmenüberschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG


Die folgenden Ausführungen sind für Steuerfachleute in Ausbildung gedacht. Grundwissen über § 4 Absatz 3  und § 11 EStG werden vorausgesetzt.


Zusammengefasst gelten für Darlehen in der EÜR folgende Regeln:

  • Die Darlehensaufnahme ist keine BE und die Tilgung ist keine BA
  • Zins ist BA (Zeitpunkt: tatsächliche Zahlung, evtl. 10 Tage-Regelung).
  • Disagio (als quasi vorgezogener Zins) ist BA, dabei gilt:
  1. sofern es marktüblich ist: in voller Höhe im Aufnahmejahr
  2. ansonsten ist gem. § 11(2)3 EStG zu prüfen und zu entscheiden, ob es in voller Höhe angesetzt wird oder auf die Jahre zu verteilen ist
  • Als Zahlungszeitpunkt ("Abfluss") gilt beim Disagio: wenn Darlehen unter Abzug des Disagios ausgezahlt wurde

Beispiel:

Der Mandant nimmt am 30.09.01 ein Darlehen über 60.000,00 Euro auf. Laufzeit: acht Jahre, Auszahlung 98 %, Zinssatz 6 %, Tilgung komplett nach 8 Jahren. Die Zinsen werden vierteljährlich nachträglich vom Bankkonto abgebucht. Die Zinsen für das vierte Quartal 01 werden dem Bankkonto des Mandanten am 04.01.02 belastet.

Begründung, §§, Text
BE
BA
Darlehensaufnahme: keine BE (Finanzierungsvorgang)
0,00

Disagio: 2 % = 1.200 Euro, in voller Höhe in 01 abziehbar, keine Verteilung auf die Jahre, da marktüblich; § 11(2) S. 3 und 4 EStG; Abfluss bei Darlehensauszahlung in 01, § 11 (2) 1 EStG

1.200,00
Zinsen 4. Quartal 01: BA in 01 gem. § 11(2)2 EStG; regelmäßig wiederkehrende Ausgabe + Zahlung innerhalb kurzer Zeit (10 Tage) nach Beendigung des Jahres 01

900,00

Einzelheiten:

Darlehensauszahlungen und Darlehenstilgungen sind keine BE oder BA. Für BA ergibt sich das letztlich aus der BA-Definition in § 4 (4) EStG, denn die Tilgung kann nicht als betrieblich veranlasste "Aufwendung" gesehen werden. Dementsprechend kann der Darlehenszufluss nicht als "Einnahme" gesehen werden, sondern ist nur Vermögenstausch. In Aufgabenlösungen reicht die lapidare Aussage, dass Auszahlungen und Tilgungen keine BE oder BA sind.

Donnerstag, 2. März 2017

Selbstbehalt bei Krankenversicherung als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung


Was ist eigentlich mit dem Selbstbehalt bei privaten Krankenversicherungen. Der sorgt dafür, dass man nicht horrende Beiträge zahlen muss - da kann schnell das doppelte zusammenkommen. Wenn man also den Selbstbehalt wählt, hat man geringere Krankenversicherungsbeiträge, aber damit auch einen geringeren Wert im Bereich der mindestens abziehbaren Basisversorgung im Sinne von § 10 (1) Nr. 3 EStG  - iVm der Mindestregelung in § 10 Absatz 4).

Der BFH hatte sich mit einem Fall zu befassen, wo es genau darum ging. 

Der Kläger wollte wissen, ob man nicht auch den Selbsthalt als Sonderausgaben abziehen können müsse. Schließlich sei die neue Mindestabziehbarkeit der Basisversorgung Ausfluss desjenigen BVerfG-Urteil, das vor Jahren über das so genannte Bürgerentlastungsgesetz zur Aufsplittung in Basisversorgung in 10(1)Nr. 3 und restlichen Vorsorgeaufwendungen in 10(1) Nr. 3a führte. Ein im ersten Moment sehr logisch klingende Argumentation.

Zumindest aber müsse es doch außergewöhnliche Belastung sein, meinte der beneidenswerte Kläger, der 190.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte hatte, und nur 3.960 Euro selbstgetragene Krankheitskosten hatte (eben der SB aus der Krankenversicherung).

Nun, das Ergebnis ist einfacher, als es die komplizierte Urteilsbegründung vermuten lässt:
  • nein, kein Ansatz als Sonderausgabe
  • ja, Berücksichtigung als außergew. Belastung möglich (hier ist die Urteilsbegründung missverständlich formuliert)
Letzteres möchte ich näher erklären: 

Als außergewöhnliche Belastung wird nicht der SB als solcher, also als Pauschalbetrag angesetzt, sondern eben alle tatsächlich angefallenen selbstgetragenen Krankheitskosten. Nochmal: nicht der SB, sondern die tatsächlichen Krankheitskosten dürfen angesetzt werden.
Alle weiteren außergewöhnlichen Belastungen (Sturm-, Wasser und sonstige Katastrophenschäden, Beerdigungskosten etc) kommen dazu, dann bildet man die Summe der "berücksichtigungsfähigen" a.B. im Sinne von § 33 EStG.


Am Ende ist aber noch die zumutbare Belastung zu berücksichtigen, der in Absatz 3 geregelt  Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte (auch so eine Art "Selbstbehalt" aus steuerlicher Sicht, wenn man so will). 

Die zumutbare Belastung ist in § 33 Absatz 3 EStG geregelt und gehört zum Basiswissen für die Prüfung des Steuerfachangestellten. Er gilt nur für die "allgemeinen" a.B. im Sinne  von § 33, nicht für die Spezialfälle in § 33a EStG.

Im konkreten Fall des Klägers scheiterten die außergewöhnlichen Belastungen an der Schwelle der "zumutbaren Belastung". Aber grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind sie natürlich schon. Das wird an manchen Stellen im Urteil etwas missverständlich ausgedrückt.


Um diesen Unterschied zwischen grundsätzlich ansetzbaren Ausgaben und den im Endergebnis abziehbaren Betrag deutlich zu machen, sollte man als Prüfling auf die hier üblicherweisen verwendeten Begriffe zurückgreifen:

  • Die grundsätzlichen ansetzbaren Beträge sind die "außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33" oder auch die  "berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen". 
  • Das was nach Abzug der zumutbaren Belastung herauskommt, sind die "abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen".
Die Unterscheidung in der Formulierung findet man auch an diversen anderen Stellen im Steuerrecht.
 
 
Das Urteil: https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=pm&nr=33850

Neue Rechtsprechung zu Einbauküchen

Ein Urteil des BFH betrifft die die steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung. Sie betrifft ÜBER den Tenor hinaus auch Fälle, in denen eine Einbauküche neu erstellt wird.

Die zwei Leitsätze der Entscheidung lauten:
  1. Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht --als sog. Erhaltungsaufwand-- sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Änderung der Rechtsprechung).
  2.  Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist (Änderung der Rechtsprechung).

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 3.8.2016, IX R 14/15


Im einzelnen:

Häusliches Arbeitszimmer - neue Rechtsprechung

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € künftig pro Person  anzuwenden und muss nicht aufgeteilt werden.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen (vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12 und VI R 86/13) entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG geändert - zugunsten der Steuerpflichtigen.


Der Betrag ist also künftig personenbezogen.


Freitag, 24. Februar 2017

Endlich da - Zweitauflage Einnahmenüberschussrechnung

Im Januar 2016 brachte ich die erste Auflage des Lehr- und Lernbuchs "Einnahmeüberschussrechnung für Steuerfachangestellte" heraus.

Seit ein paar Tagen gibt es die zweite, verbesserte Auflage. Das Buch ist auf bod.de oder bei amazon erhältlich. Die Freischaltung ging überraschend schnell, viel rascher, als die Freigabe der Erstauflage.





Allerdings dauert es noch ein paar Tage oder Wochen, bis der Verlag die ebook-Version für die Zweitauflage erstellt hat.


Das Buch entstand aus meinem Unterrichtsskript. Das wiederum musste ich entwickeln, da es kein brauchbares EÜR-Buch gab, das für Steuerfachangestellte zugeschnitten war.

Das gesamte Skript basiert auf weit über 100 gesammelten  Prüfungsaufgaben aus Abschlussprüfungen. Diese habe ich für den Unterricht aufbereitet und systematisch nach Themen geordnet.

Die so entstandenen Kapitel habe ich mit erklärenden Texten versehen. Dabei gibt es zuerst einen paar Merksätze für denjenigen, der das Buch nur zum Wiederholen benutzt, dann zusätzliche Erläuterungen zum jeweiligen Thema, die dem Verständnis dienen.


Struktur des 4/3-Buchs am Beispiel des relativ kurzen Kapitels 13 - Geldanlagen und Beteiligungen.


Das Buch ist speziell für die Ausbildung von Steuerfachangestellten entwickelt und orientiert sich an den Anforderungen bei den Abschlussprüfungen.

Das Buch ist so aufgebaut, dass es sowohl zum systematischen Lernen im Unterricht verwendet werden kann, als auch für einen schnellen, kompakten Überblick zur Prüfungsvorbereitung. Es richtet sich somit sowohl an Schüler als auch an Lehrer.


Zur Zweitauflage: Ich habe den Einleitungsteil neu gestaltet, in manchen Kapiteln die Erklärungen verbessert, und vor allem: ich habe alle Prüfungsfälle  in Tabellenform gebracht, wozu ich bei der Erstauflage keine Zeit mehr hatte.




Mittwoch, 1. Februar 2017

Arbeitszeitbetrug als wichtiger Grund für fristlose Kündigung

Das könnte doch mal in einer arbeitsrechtlichen Prüfung  auftauchen: ein Arbeitnehmer dokumentiert seine Arbeitszeit falsch, oder er spielt sich mit der Stempeluhr. Und rechnet so mehr Stunden ab, als er geleistet hat, trotz des Risikos, früher von Petrus in den Himmel gerufen zu werden. 

Darauf erhält er eine fristlose (also eigentlich "außerordentliche") Kündigung. Ohne vorherige Abmahnung, also schon beim Erstfall.

Der Prüfling wird sich fragen, ob so ein Erstverstoß schon für eine fristlose Kündigung nach 626 BGB ausreicht.

Ja, durchaus. Arbeitszeitbetrug ist ein schwerwiegender Vertrauensverstoß. 

Selbst wenn es um wenig Geld geht, also nur um ein paar Stunden, und deshalb ein Strafverfahren wegen Betrugs nur zu einer geringen Strafe (oder gar Einstellung gegen Auflage) führen würde - aus arbeitsrechtlicher Sicht wiegt der Verstoß viel schwerer. So schwer, dass man eine fristlose Kündigung durchaus bejahen muss. Vergleichbar mit einem Diebstahl.

Ein Blogbeitrag des Arbeitsrechtlers Stefan Sasse, Arbeitsrecht ist kein Kavaliersdelikt, hat mich zu diesem Hinweis angeregt.

Stefan Sasse zitiert außerdem das Bundesarbeitsgericht, und ich übernehme dieses Zitat:

“Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare.

Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch.” (BAG v. 9.6.2011 – 2 AZR 381/10, Rz. 14, ArbRB 2012, 75 [Range-Ditz])

Donnerstag, 5. Januar 2017

Neues im Arbeitsrecht - Kündigung eines Schwerbehinderten


Verstärkung des Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen ab dem 30.12.2016

Das ab dem 30.12.2016  veränderte SGB IX erschwert die Kündigung schwerbehinderter Menschen.

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) ausspricht, ist gemäß § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam.

Diese Sanktion ist völlig neu.Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die der Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG entspricht.

Allerdings tauchen in der Praxis andere technische Probleme als beim 102 BetrVG auf, worauf der Arbeitsrechtler Dr. Detlef Grimm in einem Blog-Beitrag hinweist: http://www.arbrb.de/blog/2016/12/22/verstaerkung-des-kuendigungsschutzes-fuer-schwerbehinderte-menschen-ab-1-1-2017/


Achtung - neue Paragraphen-Zählung ab 2018
§ 95 SGB IX wird ab dem 1.1.2018 zum  § 178  SGB IX)

Rechtsprechungsänderung bei UST - Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung bezüglich der Umsatzsteuer
Urteil vom 20.10.2016 V R 26/15

Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Grundsatzurteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15 entschieden hat - entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung.

Damit der RechnungsberichtigungRückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen.
Ein Dokument ist jedenfalls dann eine Rechnung und damit  berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Die Angaben dürfen nicht  in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen
Die Berichtigungkann zudem bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erfolgen.

Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch nehmen. Sie hatten bislang bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Die Steuernachzahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6 % jährlich zu verzinsen. Beides entfällt nunmehr.
Schuld an der Rechtsprechungsänderung hat letztlich eine Entscheidung des EuGH:
EuGH-Urteil in der Rechtssache Senatex vom 15.9.2016 (Rs.: C-518/14).