Zumutbare Belastung, § 33 Absatz 3 EStG |
Vor ein paar Tagen kam die Pressemitteilung des BFH über ein Urteil, das schon im Januar gefällt wurde. Es verändert die Anwendung des § 33 EStG über die allgemeinen Belastungen. Genaugenommen ändert es die Berechnung der zumutbaren Belastung in Absatz 3.
Das führt zu einen netten Steuerspareffekt für den Bürger, für Steuerfachleute in Ausbildung ist das aber eine grundlegende Änderung bei der Lösung von Prüfungsaufgaben.
Diese Änderung ist schon bemerkenswert.
Jahrzehntelang haben wir die Tabelle so angewendet, dass wir aus der Tabellenmatrix den Prozentwert abgelesen haben, und den dann auf den Gesamtbetrag der Einkünfte anwandten. So haben wir Dozenten es früher gelernt, so gaben wir es bis heute den Schülern weiter. So steht es in jedem Ausbildungsbuch.
Ab sofort gilt:
Wende die Tabelle staffelförmig an!
Nehmen wir ein Beispiel: Lediger kinderloser Mandant hat 20.000 Euro GdE
Beispiel für zumutbare Belastungsberechnung |
Bisher: Wir lasen aus der ersten Zeile mittlere Spalte den Wert von 6 % ab und rechneten: 20.000 Euro x 6 % = zumutbare Belastung.
Künftig: Die zumutbare Belastung setzt sich zusammen aus 15.340 x 5 % für die ersten 15.340 Euro, die er verdient, und 6 % von dem die Grenze überschießenden Betrag (20.000-15.340 = 4660)
Also: