Sonntag, 9. April 2017

Sensation - neue Berechnungsmethode der zumutbaren Belastung bei § 33 EStG

Zumutbare Belastung, § 33 Absatz 3 EStG


Vor ein paar Tagen kam die Pressemitteilung des BFH über ein Urteil, das schon im Januar gefällt wurde. Es verändert die Anwendung des § 33 EStG über die allgemeinen Belastungen. Genaugenommen ändert es die Berechnung der zumutbaren Belastung in Absatz 3.

Das führt zu einen netten Steuerspareffekt für den Bürger, für Steuerfachleute in Ausbildung ist das aber eine grundlegende Änderung bei der Lösung von Prüfungsaufgaben.

Diese Änderung ist schon bemerkenswert.

Jahrzehntelang haben wir die Tabelle so angewendet, dass wir aus der Tabellenmatrix den Prozentwert abgelesen haben, und den dann auf den Gesamtbetrag der Einkünfte anwandten. So haben wir Dozenten es früher gelernt, so gaben wir es bis heute den Schülern weiter. So steht es in jedem Ausbildungsbuch.

Ab sofort gilt:

Wende die Tabelle staffelförmig an!


Nehmen wir ein Beispiel: Lediger kinderloser Mandant hat 20.000 Euro GdE

Beispiel für zumutbare Belastungsberechnung


Bisher:  Wir lasen aus der ersten Zeile mittlere Spalte den Wert von 6 % ab und rechneten: 20.000 Euro x 6 % = zumutbare Belastung.

Künftig: Die zumutbare Belastung setzt sich zusammen aus 15.340 x 5 % für die ersten 15.340 Euro, die er verdient, und 6 % von dem die Grenze überschießenden Betrag  (20.000-15.340 = 4660)

Also:

Dienstag, 4. April 2017

Das Darlehen in der Einnahmenüberschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG


Die folgenden Ausführungen sind für Steuerfachleute in Ausbildung gedacht. Grundwissen über § 4 Absatz 3  und § 11 EStG werden vorausgesetzt.


Zusammengefasst gelten für Darlehen in der EÜR folgende Regeln:

  • Die Darlehensaufnahme ist keine BE und die Tilgung ist keine BA
  • Zins ist BA (Zeitpunkt: tatsächliche Zahlung, evtl. 10 Tage-Regelung).
  • Disagio (als quasi vorgezogener Zins) ist BA, dabei gilt:
  1. sofern es marktüblich ist: in voller Höhe im Aufnahmejahr
  2. ansonsten ist gem. § 11(2)3 EStG zu prüfen und zu entscheiden, ob es in voller Höhe angesetzt wird oder auf die Jahre zu verteilen ist
  • Als Zahlungszeitpunkt ("Abfluss") gilt beim Disagio: wenn Darlehen unter Abzug des Disagios ausgezahlt wurde

Beispiel:

Der Mandant nimmt am 30.09.01 ein Darlehen über 60.000,00 Euro auf. Laufzeit: acht Jahre, Auszahlung 98 %, Zinssatz 6 %, Tilgung komplett nach 8 Jahren. Die Zinsen werden vierteljährlich nachträglich vom Bankkonto abgebucht. Die Zinsen für das vierte Quartal 01 werden dem Bankkonto des Mandanten am 04.01.02 belastet.

Begründung, §§, Text
BE
BA
Darlehensaufnahme: keine BE (Finanzierungsvorgang)
0,00

Disagio: 2 % = 1.200 Euro, in voller Höhe in 01 abziehbar, keine Verteilung auf die Jahre, da marktüblich; § 11(2) S. 3 und 4 EStG; Abfluss bei Darlehensauszahlung in 01, § 11 (2) 1 EStG

1.200,00
Zinsen 4. Quartal 01: BA in 01 gem. § 11(2)2 EStG; regelmäßig wiederkehrende Ausgabe + Zahlung innerhalb kurzer Zeit (10 Tage) nach Beendigung des Jahres 01

900,00

Einzelheiten:

Darlehensauszahlungen und Darlehenstilgungen sind keine BE oder BA. Für BA ergibt sich das letztlich aus der BA-Definition in § 4 (4) EStG, denn die Tilgung kann nicht als betrieblich veranlasste "Aufwendung" gesehen werden. Dementsprechend kann der Darlehenszufluss nicht als "Einnahme" gesehen werden, sondern ist nur Vermögenstausch. In Aufgabenlösungen reicht die lapidare Aussage, dass Auszahlungen und Tilgungen keine BE oder BA sind.