Montag, 8. Mai 2017

Geschafft - Frühjahrsprüfung für Steuerfachangestellte 2017

Die Abschlussprüfung für Steuerfachangestellte ist vorüber. Sie fand letzte Woche in Nürnberg statt. Meine Schützlinge (Umschüler in einem Erwachsenenbildungswerk in Regenstauf) atmen auf.

Und sie erzählen nur Positives. Dass die Prüfung in allen Bereichen fair war, zum Beispiel. Dass keine der gefürchteten Vermengungen von KSt und GewSt drankam. Dass keine Spezialprobleme zu erörtern war, die aus den normalen Unterrichtsstoff herausfallen. Und dass die Zeit im Großen und Ganzen reichte. Nur zwei Teilnehmer konnten aus Gesundheitsgründen nicht antreten, alle anderen haben ein gutes Gefühl.

In den letzten 54 Semestern, die ich an dieser Einrichtung unterrichte, waren die Bestehensquoten zwar stets hervorragend, aber ein Steuerfachangestellter will bekanntlicherweise mehr als nur bestehen. Und da hört man oft Heulen und Wehklagen im Anschluss an so manche Prüfung. Diesmal nicht.

Ich selbst unterrichtete die Gruppe in den letzten vier Semestern in den Fächern ESt, Rechnungswesen, EÜR, AO und GewSt, aber ich habe die Schüler auch bezüglich der anderen Fächer ausgefragt. Die Erinnerungen der Umschüler fasse ich hier  zusammen:

ESt

In ESt waren die Einkunftsarten V+V und KapV dran. Dann kamen wie üblich die "außergeb. Belastungen" (hier allgemeiner Art, also § 33), Sonderausgaben (zwar umfassend zu prüfen, letztlich waren aber nur "Sonstige Vorsorgeaufwendungen" angegeben und man musste noch an die Pauschale für die übrigen Sonderausgaben denken. Altervorsorge war nicht dabei.



Neugierig war ich, ob die Rechtsprechungsänderung zur zumutbaren Belastung zum Problem wurde - aber die Schülermehrheit war der Überzeugung, dass man in die erste Spalte der berüchtigten Tabelle in § 33(3) landete, so dass keine Staffelberechnung notwendig war. In der ersten Spalte ergibt sich faktisch kein Unterschied zu früher. Für andere Fälle hatten wir ausgemacht, dass die Schüler, wenn Zeit ist, beide Lösungswege hinschreiben und auf die Rechtsprechungsänderung hinweisen - die Musterlösung hätte nämlich die Rechtsprechungsänderung noch nicht berücksichtigen können, so brandfrisch war letztere.

Buchführung (doppelte)

Hier waren die üblichen Standardfälle wie auch in den letzten Jahren und wie im Unterricht ausreichend behandelt, also Ausfuhr, igE, ARA und zwei weitere zeitl. Abgrenzungen, Reisen, Rückstellung für Instandhaltung etc.

EÜR

Der Mandant war diesmal ein Architekt. Die Fälle lagen im üblichen Rahmen, zeitraubend war eine Fahrtenbuchauswertung (Berechnung der ustfreien und ustpflichtigen Privatanteile), die "Buchung" selbst ist ja kein Problem, ansonsten die üblichen Sachen wie Vorschuss, Privatentnahme, GWG.
IAB war nicht dabei.

Wirtschaftsrechnen

Auch hier das angeblich nur das Übliche (Rohgewinn, Handelsspanne, Reingewinn, LiFo-Bewertung)

AWL
 
Gemäß den Schülern war der übliche Lernstoff dran - nichts Überraschendes. Mutterschutzgesetz, Rechtsformen, insbes. KG-Gründung und Kommanditistenrechte, Begrifflichkeiten wie Rechtswidrigkeit, Nichtigkeit, Anfechtbarkeit; Arbeitszeitgesetz, mündlicher Arbeitsvertrag, BUrlG , Selbstfinanzierung, Sicherungsübereignung

AO

Von AO, das uns immer eineinhalb Semester Zeit kostet und dann minimal abgefragt wird, waren  folgende zwei Fragen dran: Wiedereinsetzung nach § 110 und Aufbewahrungsfrist bei Buchführung.

GewSt

Standardfall einer Berechnung der endgültigen Gewerbesteuer (bzw: Nachzahlung oder Erstattung, also war die Vorauszahlung zu berücksichtigen). Die üblichen Korrekturen. Eine Spende war auch dran, aber da es eine nichtjuristische Person war, war das kein Problem. Das im Fall auftauchende Grundstück wurde erst während des Jahres angeschafft und durfte deshalb nicht berücksichtigt werden (keine Kürzung).

KSt

Auch hier angeblich ein Standardfall wie in den letzten Jahren üblich; zweimal vGA, Bewirtung, politische Spende, KST-Vorauszahlung. Auch dabei waren: Zahlungen für Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge. Die musste man natürlich beherrschen.

USt

Die übliche Tabelle mit Standardproblemen und ein 13b Fall. Ferner waren Rechnungsbestandteile wegen Vorsteuer zu prüfen (da muss man natürlich immer zuerst prüfen, ob normale Rechnung nach 14 UStG oder Kleinbetragsrechnung nach 33 UStDV vorliegt, sonst verliert man viel Zeit, bis man merkt, dass man das Falsche durchprüft - im konkreten Fall lag nämlich eine Kleinbetragsrechnung vor).
Etwas kniffelig empfanden allerdings manche Schüler den Fall eines Immobilienmaklers, der im Auftrag eines deutschen Ehepaars deren Haus an einen Holländer verkaufte und die Provision direkt vom Holländer erhielt.