Montag, 10. Juli 2017

30a AO Bankgeheimnis weggefallen

Ohne besondere Pressemitteilung hat der Bundesrat im Juni 2017 mit dem von ihm genehmigten Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) das fast 400 Jahre währende Bankgeheimnis abgeschafft.

Damit wurde der § 30a der Abgabenordnung ("Schutz von Bankkunden") gestrichen,   die Finanzbehörden bislang mahnte, " bei der Ermittlung des Sachverhalts […] auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen."

Das betrifft das Bankgeheimnis gegenüber dem Fiskus. Daneben gab und gibt es das zivilrechtliche Bankgeheimnis - danach muss die Bank diskret mit den Daten der Bankkunden umgehen und darf sie nicht an Dritte herausgeben.

Das Bankgeheimnis gegenüber dem Fiskus wurde in den letzten zwanzig Jahren stark eingeschränkt; der 30a war nur noch ein marginaler Rest-Schutz. Dass ansonsten das Finanzamt von der Bank grundsätzlich Einkünfte einholen kann, das ergab sich schon immer aus § 93 AO, der eben nicht nur den Steuerpflichtigen, sondern auch DRITTE auskunftspflichtig und mitwirkungspflichtig macht. Insofern galt das "Bankengeheimnis" noch nie so richtig im steuerlichen Bereich.

Im Lehrplan für Steuerfachangestellte spielt das Thema eine geringe Rolle - in den Prüfungen tauchte es nie auf, es soll aber angesprochen werden.

In den aktuellen Gesetzessammlungen taucht er nicht mehr auf, der § 30a Abgabenordnung (gesetze-im-internet.de oder dejure.org), denn die sind immer tagesgenau aktualisiert.

Wo aber finde ich den Text? Zum Beispiel bei buzer.de, wo man alte Versionen nachlesen kann. Oder gleich hier, in diesem Blogartikel:



Montag, 3. Juli 2017

Wo findet man eigentlich AfA-Tabellen?

AfA-Tabellen oder "Abschreibungs-Tabellen" sind ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen. 

Das Gesetz fordert in § 7 Abs. 1 EStG den Ansatz der "betriebsüblichen Nutzungsdauer", um den jährlichen Wertverlust (also die Abschreibung, steuertechnisch "Absetzung für Abnutzung = AfA genannt) zu berechnen.

Die in den AfA-Tabellen festgehaltenen Werte beruhen auf  Erfahrungswerten.

Die AfA-Tabellen werden von der Steuerverwaltung erstellt, man spricht deshalb von "amtlichen AfA-Tabellen". Sie stellen keine bindende Rechtsnorm dar. Dennoch hält man sich an diese Werte und weicht nur ab, wenn man nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass der Unternehmer für die in seinem Betrieb verwendeten Güter abweichende "betriebsübliche Nutzungsdauern" hat.


AfA-Tabellen findet man mittlerweile bequem im Internet, und am besten an der Original-Quelle - also beim Bundesfinanzministerium (http://www.bundesfinanzministerium.de)

Dort sind im Themenbereich "Betriebsprüfung" versteckt. Denn bei einer Betriebsprüfung müssen die Prüfer wissen, welche Nutzungsdauer richtig bzw. realistisch ist. Und so sind die AfA-'Tabellen auch entstanden: sie spiegeln die Erfahrungen der Betriebsprüfer wieder. Allerdings wurden die Fachverbände der  Wirtschaft gehört, was in der Einleitung stets betont wird.

Die Übersichts-Seite für die AfA-Tabellen lautet derzeit:



Es gibt eine allgemeine Tabelle und eine Reihe von speziellen Tabellen für bestimmte Branchen. Zuerst prüft man, ob eine Spezialtabelle existiert, dann greift man auf die allgemeine Tabelle zurück

Die allgemeine Tabelle

Sie heißt "AfA-Tabelle AV" und ist ungefähr auf dem Stand des Jahres 2000. Sie gilt für alle Gegenstände, die ab dem 1.1.2001 angeschafft wurden bzw. werden.
Die Spezialtabellen