Montag, 7. August 2017

Wettbewerbsrecht für Wirtschaftsfachwirte nach der Änderung 2015


Was muss ich beim Lernen von Paragraphen beachten, wenn ich Aufsätze, Bücher oder Urteile aus der Zeit vor der Reform 2015 lese?

Alle Spezialtatbestände außerhalb von § 3 Abs. 1 und 2 sind seit dem 1.1.2016 eigenständige Verbotsnormen und müssen nicht mehr zusammen mit § 3 Abs. 1 oder 2 zitiert werden.
 Beachten Sie ferner, dass sich die Paragraphenstruktur durch die Reform 2015 ab 1.1.2016 geändert hat.
Bis  2015 enthielt § 3 die grundsätzliche Aussage über unlauteres Verhalten, § 4 enthielt den Haupt-Katalog von Beispielen und §§ 5 bis 7 enthielten weiter wettbewerbswidrige Fälle.

Neue Struktur des UWG (seit der letzten Änderung in 2015)
Generalklauseln (Auffangtatbestände)
  • § 3 Abs. 1 - Generalklausel (Auffangtatbestand) für B2B-Bereich
  • § 3 Abs. 2 - Generalklausel (Auffangtatbestand) für B2C-Bereich
Spezialtatbestände, die vorrangig zu prüfen sind
  • § 3 Abs. 3 iVm der Anlage zu § 3 (B2C)
  • § 3a Rechtsbruch (B2C und B2B)
  • § 4 Mitbewerberschutz (B2B)
  • § 4a Aggressive geschäftliche Handlung (B2C und B2B)
  • § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen (gilt auch für B2B)
  • § 5a Irreführung durch Unterlassen
  • § 6 Vergleichende Werbung
  • § 7 Unzumutbare Belästigung
Und im so genannten "Anhang zu § 3" finden sich viele Fallgruppen, bei denen der Gesetzgeber klarstellen wollte, dass das Fälle unlauteren Handelns des § 3 UWG sind. Dieser "Anhang" wird in Fachaufsätzen oft als "Schwarze Liste" bezeichnet.

Was bedeutet in obigem Schema B2C und B2B?


B2C bedeutet hier Verbraucherschutz - business to consumer. Die betreffende Regelung will also nur das unlautere Verhalten gegenüber "Verbrauchern" unterbinden. 

B2B bedeutet hier  Schutz der Mitbewerber, also anderer Unternehmer - business to business. 

Ob eine Regelung den Verbraucher schützen will, erkennt man am Wortlaut. Beispiele:
  • Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, (also: Regelung gilt für B2C und B2B)
  • Unlauter handelt, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; (Regelung gilt nur für B2B)
  • Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn ... (nur B2C)
  • Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig; § 3 Absatz 1 UWG.(keine Zielgruppe genannt, also gilt die Regelung übergreifend, B2C und B2B)


Fallgruppen "unlauterer", also wettbewerbswidriger Verhaltensweisen.

Praxis und Theorie orientieren sich nicht an der Reihenfolge der Paragraphen im UWG, sondern vielmehr an den Fallgruppen, die die Rechtsprechung im Laufe der Jahrzehnte herausgearbeitet hat. 

Dies gilt auch für die Prüfung. Die entsprechende Fallgruppe ist zu erkennen und die Wettbewerbswidrigkeit festzustellen (oder zu erörtern). 


Wettbewerbswidrig handelt,
  • wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen (§ 4a UWG);
  • geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen (jetzt ebenfalls von § 4a UWG umfasst);
Beispiel für Geschäft mit der Angst: "60% aller Krankheiten sind ernährungsbedingt - DER TOD SITZT IM DARM - durch Produkt x regenerieren sich die Darmzellen."
  • wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert (§ 5 Absatz 6 UWG);
  • wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt (§ 5a Absatz 2 UWG);
  • wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt (ebenfalls von § 5a Abs. 2 UWG erfasst);
  • wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft (§ 4 Nr. 1 UWG);
  • wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden (§ 4 Nr. 2 UWG);
  • wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er gemäß § 4 Nr. 3 UWG entweder eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat (irreführende Produktnachahmung und nicht-irreführende Produktnachahmung sowie "Ausbeutung eines fremden Rufs“, § 4 Nr. 3 UWG;
    Beispiel: Der Hersteller des Whiskys Jim Beam hatte eine Anzeige veröffentlicht, in welcher ebenfalls der Kühlergrill eines Rolls-Royce nebst Kühlerfigur und "RR"-Emblem zu erkennen war. Rolls-Royce klagte erfolgreich auf Unterlassung der Anzeige mit dem Argument, der Hersteller von Jim Bean nutze den guten Ruf von Rolls-Royce als Luxusprodukt dazu aus, um auch den Whisky Jim Beam als Luxusprodukt darzustellen. Der BGH hat dies in der so genannten Rolls-Royce-Entscheidung als wettbewerbswidrig angesehen.
  • wer Mitbewerber gezielt behindert (§ 4 Nr. 4 UWG);
  • wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§3a UWG). Diese Vorschrift greift, wenn eine andere Rechtsvorschrift verletzt wird, die auch im Interesse der Konkurrenten ist.
    Beispiel Nettopreise: Jemand zeichnet die Preise entgegen der Preisangabenverordnung mit dem Nettopreis zzgl. USt aus. Der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung führt über § 3a UWG auch zu einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, und Konkurrenten können entsprechend dem UWG rechtliche Maßnahmen ergreifen (Abmahnung, einstweilige Verfügung, Unterlasssungsklage etc).
  • Weiterhin ist „irreführende Werbung“ wettbewerbswidrig (§ 5 UWG). Bitte lesen Sie den ganzen Paragraphen! Beispiele aus der Rechtsprechung zu dieser sehr wichtigen Fallgruppe des UWG::
  • Fettgedruckter Kaufpreis, wenn die zusätzlichen Fracht und Verpackungskosten im Folgetext bewusst klein gedruckt sind.
  • Der "Preisknüller des Jahres", wenn das Produkt schon seit zwei Jahren denselben Preis hat
  • "Les Baguettines de paris" für Weißbrot aus Frankreich, aber nicht Paris (Herkunftstäuschung)
  • Bezeichnung als Discount-Geschäft, obwohl normale Preise verwendet werden
  • "Test gut" ist irreführend, wenn das Produkt zwar "gut", aber Schlusslicht ist.
  • "Hygiene-Krepp aus Altpapier", wenn nur 80% Altpapier verwendet wurden
  • Lockvogelangebote (siehe nachfolgende Ausführungen)

Weitere Fallgruppen

Lockvogelangebote

Auch so genannte Lockvogelangebote werden als irreführende Werbung i.S.v. § 5 UWG eingestuft. Außerdem gibt es auch eine ausdrückliche Regelung in der Schwarzen Liste, also dem Anhang zu § 3, dort in Nr. 5. Es gibt also zwei Regelungen, auf die man sich berufen kann
  • § 3 Abs.3 iVm Anhang Nr. 5 (Lockvogelangebote)
  • § 5 Absatz 5 UWG (Irreführende Werbung)
Lockvogelangebote sind an sich korrekte Sonderangebote, die aber in unerwartet geringen Mengen vorrätig sind. So wird der Kunde stillschweigend über die Vorratsmenge getäuscht. 

"Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind…
Nr. 5: …Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5 a Abs. 3 UWG zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;"

Unzulässig ist also eine Werbung mit Sonderangeboten, die der Werbende nicht in angemessener Stückzahl im Einzelhandelsgeschäft vorrätig hat.

Dabei soll die Klausel dem Verbraucher nicht bloß unnötige Wege ersparen, sondern auch verhindern, dass Verkäufer durch Angebot Kunden in ihr Geschäft locken (Lockangebote), die dann ersatzweise etwas anderes kaufen, da sie schon hier sind. Darum schadet dieses Verhalten nicht nur dem Kunden, sondern auch der Konkurrenz. Die Kunden auf diese Weise zu ködern ist unlauter.

Jetzt-oder-nie! Psychologischer Kaufzwang durch vorgetäuschte Eile

Das Gegenstück zu den Lockvogelangeboten ist die Klausel Nr. 7 in der Schwarzen Liste (Anhang zu § 3 UWG):

Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind… Nr. 7: …die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;"
Beispiel:
Die Werbung verkündet: Notebook ABC-4000, nur heute 499 Euro statt 899 Euro. In Wirklichkeit wird das Notebook aber über Wochen hinweg zu diesem Preis angeboten.

Dieses vermeintlich kundenfreundliche Verhalten ist dann unlauter, wenn durch diese Täuschung der Kunde den Eindruck gewinnt, er habe keine Zeit und Gelegenheit sich ausreichend über das Produkt und seine Kaufentscheidung zu informieren. Diese Fallgruppe wurde früher schon in der deutschen Rechtsprechung als Unterfall der Fallgruppe "psychologischer Kaufzwang" als unzulässig eingestuft.

(das Problem in einer Prüfung ist, bei dieser Fallschilderung an den Anhang Nr. 7 zu denken - eigentlich eine Überforderung. Ich persönlich bin der Ansicht, dass es reichen muss, wenn man die Unlauterkeit erkennt und die Generalnorm des § 3 UWG zitiert)

Preisangaben

Bei Preisangeboten die sich auch an Verbraucher richten, müssen gemäß der Preisangabenverordnung (PAngVO) als Endpreise die Bruttopreise inklusive der USt angegeben werden. Dies ist eine öffentlich-rechtliche Vorschrift, die amtlicherseits geahndet wird.

Der Verstoß gegen diese PAngVO macht die Werbung gleichzeitig wettbewerbswidrig im Sinne des UWG, denn der Konkurrent, der Nettopreise angibt, holt sich einen Wettbewerbsvorteil durch die psychologische Täuschung des Kunden. 

Zudem greift der § 3a UWG in Verbindung mit der PAngVO (bis 2015: § 4 Nr. 11 - ich sage das nur, weil in vielen Aufsätzen und Darstellungen im Internet noch die alten Paragraphen stehen)

Schneeballsysteme
Der Verkauf von Waren nach dem Schneeballsystem ist unzulässig.
Anhang zu § 3 Nr. 14: „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind…die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, bei dem vom Verbraucher ein finanzieller Beitrag für die Möglichkeit verlangt wird, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System eine Vergütung zu erlangen (Schneeball- oder Pyramidensystem);
Beispiel:
    "Wenn Sie fünf Packungen von Produkt X verkaufen, bekommen Sie einen Preisnachlass von 20%. Überlegen Sie doch einfach mal, wen Sie alles kennen."

Das Verbot der Schneeballssteme ist in zwei Vorschriften enthalten:
  • § 3 Abs. 3 iVm Nr. 14 der "Anhang zu § 3" (so genannte Schwarze Liste")
  • § 16 Abs. 2 UWG (dort wird aber nicht die Unlauterkeit festgestellt, sondern hier wird das Verhalten zusätzlich unter Strafe gestellt)
Abgrenzung Schneeball- und Pyramidensystemen zu legalen Strukturvertrieben

Bei Strukturvertrieben handelt es sich um eine Form des Direktmarketings, bei dem zwar ebenfalls ursprüngliche Käufer zu Verkäufern werden können. Solange die Verkäufer aber nur einmalig eine Provision erhalten, nämlich dann, wenn sie unmittelbar einen neuen Verkäufer werben, so ist dies wird dies nicht beanstandet. Wenn sie allerdings bei Weiterverkäufen eines von ihnen geworbenen Verkäufers und auch bei dessen geworbenen Verkäufern stets mitverdienen, liegt ein Schneeball- oder Pyramidensystem vor

Unzumutbare Belästigung - email-Spam, Telefonwerbung etc.

Eine wichtige und alltäglich vorkommende Fallgruppe:

Wettbewerbswidrig ist unverlangte Telefon, Telefax- oder email-Werbung (§ 7 UWG, „unzumutbare Belästigung“). Denn diese Art der Werbung hat eine hohe Erfolgsquote und zwingt Konkurrenten zur Nachahmung, wenn sie keinen Wettbewerbsnachteil haben wollen. Spätestens dann wäre für die Telefon- und Telefaxbesitzer sowie Besitzern von Email-Accounts eine unzumutbare Werbeflut vorprogrammiert. 


Preisunterbietungskampagnen
Bei Kampagnen der Preisunterbietung ist die Rechtsprechung im Interesse eines funktionierenden freien Wettbewerbs sehr großzügig, u.U. sogar wenn Konkurrenten vom Markt gedrängt werden sollen. Eine Wettbewerbswidrigkeit (aktuell geregelt in § 4 Nr. 4 UWG) kommt danach nur in Betracht, wenn die Preisunterbietung systematisch sei, ferner die Absicht hat, den Konkurrenten zu verdrängen, wobei weiter die Absicht bestehen muss, damit den Wettbewerb auf dem Markt im wesentlichen aufzuheben.

Schleichwerbung

Unter Schleichwerbung versteht man die von einem Unternehmer finanzierte Werbung, die vom Adressaten gar nicht als Werbung erkannt werden kann.

Regelungen
  • § 5a Absatz 6 UWG (übergreifend )
  • Nr. 11 der Schwarzen Liste (Anhang zu § 3 UWG) - speziell zu redaktioneller Werbung
Formen der unlauteren Schleichwerbung

Formen der unlauteren Schleichwerbung sind die getarnte Werbung und die Verschleierung des werblichen Charakters von Veranstaltungen, für die geworben wird.
Getarnte Werbung
  • redaktionelle Werbung ohne Hinweis auf Werbecharakter (Beispiel: Werbung wird als redaktioneller Textbeitrag „getarnt“, so dass der Eindruck entsteht, ein unabhängiger Journalist habe den Zeitungs- oder Zeitschriftenartikel verfasst. Tatsächlich ist es aber ein durch das in dem Artikel in der Regel besonders positiv dargestellte Unternehmen in Auftrag gegebener und bezahlter Artikel oder auch ein selbst geschriebener Beitrag.)
  • unveränderte Übernahme von werblichen Beiträgen als vermeintlich neutrale Berichterstattung (Beispiel: in einem Magazin wird ein Artikel über ein bestimmtes Automodell veröffentlicht, der in weiten Teilen wortgleich mit der Internet-Werbung des Herstellers war, verbunden mit einer Preisangabe und drucktechnisch hervorgehobenen Kontaktdaten eines Vertriebshändlers.)
Verschleierung des werblichen Charakters:
  • Werbung für getarnte Verkaufsveranstaltung (erst beim Besuch der Veranstaltung stellt sich heraus, dass es eine Verkaufsveranstaltung ist)
  • als Meinungsumfrage getarnter Werbeanruf oder Hausbesuch
  • Vorspiegelung von Verdienstmöglichkeiten, um als „Einstiegsvoraussetzung“ Ware zu verkaufen.
Schleichwerbung in der heutigen Praxis
Was Schleichwerbung betrifft, so wird in letzten Jahren zunehmend gegen das Trennungsgebot von Redaktionellen Beiträgen und Werbung verstoßen. Wenn ein Werbeartikel durch die grafische Gestaltung wie ein redaktioneller Beitrag wirkt, muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Anzeige handelt, um den Vorwurf der unzulässigen Schleichwerbung zu entkräften (z. B. mittels Umrahmung und dem Hinweis "Anzeige". Nicht ausreichend ist der Hinweis durch den englischen Begriff Promotion“, da dieser zum Teil gar nicht, zum Teil falsch verstanden wird In Printmedien ist es eigentlich auch nicht ausreichend, die entsprechenden Werbeseiten einfach nur als „Verlagssonderthema“ oder „Sonderveröffentlichung“ zu kennzeichnen Hinzukommen muss, dass auch die grafische Gestaltung, Seitennummerierung usw. von der des redaktionellen Teils abweicht.

Abwerbungen

Regelung: § 4 Nr. 4 UWG.

Die Abwerbung von Kunden ist normalerweise zulässig und gehört zum Wettbewerb. Unlauter ist sie aber, wenn damit gleichzeitig der Kunde zu einem Vertragsbruch verleitet wird.

Auch die Abwerbung von Arbeitnehmern durch die Konkurrenz ist nur ausnahmsweise unlauter, nämlich alternativ beim Ansprechen oder Anrufen am alten Arbeitsplatz oder in Verbindung mit Betriebsspionage.

Vergleichende Werbung

Regelung: § 6UWG

Vergleichende Werbung bedeutet, dass in einer Werbung die eigene Leistung (oder der Preis) mit der Leistung der Konkurrenz vergleichen wird.

Im Jahre 2000 wurde in Deutschland die bis dahin unzulässige "vergleichende Werbung" erlaubt. Diese damals sensationelle Neuerung, die durch eine EG-Richtlinie notwendig war, hat allerdings einen Haken, der gerne übersehen wird. Denn wenn auch § 6 Absatz 1 die Vergleichswerbung grundsätzlich zulässig machte, regelt der Absatz 2, wann vergleichender Werbung weiterhin "unlauter", also wettbewerbswidrig und unzulässig ist:

§ 6 (2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
  1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
  2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
  3. im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
  4. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
  5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
  6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
    In Wikipedia finden Sie im Beitrag zu "Vergleichende Werbung" auch Beispiele zu vergleichenden Werbekampagnene, z.B. MacDonalds vs Burger King, Pepsi vs. Coca-Cola (Cola-Krieg), Deutsche Telekom vs Tele2, Praktiker vs Obi, Amazon vs. Apple, Audi vs. Mercedes und mehr.
Gewinnspiele und Glücksspiele

Das früher in dem UWG enthaltene Koppelungsverbot (§ 4 Nr. 6 a.F.) wurde bei der Reform 2015 ersatzlos aufgehoben, nachdem der BGH schon vorher die Unvereinbarkeit mit Europarecht feststellte. Grundsätzlich ist künftig eine Koppelung Absatz und Gewinnspiel erlaubt, sofern nicht besondere Umstände hinzukommen, die eine Unlauterkeit bewirken

Beachte aber in Zusammenhang mit Glückspielen und Gewinnspielen folgende drei Nummern des Anhangs zu § 3 UWG (Schwarze Liste):
  • Nach Ziff. 16 des Anhangs absolut verboten ist die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen.
  • Im Zusammenhang mit Gewinnspielen ist nach Ziff. 17 des Anhangs außerdem die „unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks unzulässig, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen, wenn es einen solchen Preis tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrages oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird (verkürzte Wiedergabe von Nr. 17)
  • Nach Ziff. 20 des Anhangs ebenfalls absolut verboten ist das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden. Was als Preis ausgelobt wird, muss also auch als Preis vergeben werden.