Montag, 18. Dezember 2017

Verwirrung um 611a BGB und 11, 7 ,1 AGG




Die geschlechtsneutrale Ausschreibung, notwendig zur Meidung von Diskriminierungen, ist auch Bestandteil von Ausbildungen und Fortbildungen, bei denen Arbeitsrecht im Spiel ist.

Hier herrscht ein wenig Verwirrung, weil man in vielen älteren Internet-Aufsätzen (vor 2006) udn älteren Büchern Hinweise auf zwei Paragraphen findet, die es nicht mehr gibt: § 611a und § 611b BGB.

Und im 611a BGB steht ganz was anderes!? Wer weiß denn schon, dass der 611a BGB im Jahre 2006 entfallen ist, die Regelung in das AGG übernommen wurde, der 611a bis 2016 "leer" war und seit Mitte 2017 ganz was Neues im 611a BGB steht!



Also hier die Erklärung:

Mit In­kraft­tre­ten des AGG im Jahre 2006 sind die bis da­hin gel­ten­den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten zum Schutz ge­gen ge­schlechts­be­zo­ge­ne Dis­kri­mi­nie­run­gen in §§ 611a und 611b BGB außer Kraft ge­setzt wor­den, da das AGG auch sol­che Dis­kri­mi­nie­run­gen re­gelt bzw. ver­bie­tet.

Das Verbot der geschlechtsbezogenen Benachteiligung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses war schon in der Vergangenheit in § 611 a BGB, das Gebot der geschlechtsneutralen Arbeitsplatzausschreibung in § 611 b BGB geregelt.

Der Kern dieser Vorschriften ist vom AGG im Wesentlichen übernommen worden.



611a, 611b sind jetzt in der Paragraphenkette § 11 iVm 7 ivm  1 AGG
Zu prüfen sind die Ausnahmen in 8-10 AGG, dann liegt nämlich kein Verstoß vor.

Die außer Kraft ge­tre­te­nen Vor­schrif­ten sind die §§ 611a, 611b und 612 Abs.3 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) so­wie das Beschäftig­ten­schutz­ge­setz, das sich ge­gen se­xu­el­le Belästi­gun­gen rich­te­te. Die­se Vor­schrif­ten gel­ten nur noch für Altfälle, d.h. für Fälle, die sich vor dem 18.08.2006 er­eig­net ha­ben (§ 33 Abs.1 AGG).




Übrigens:

Von 2006 bis 2017 war der 611a "entfallen", also leer.  Ab Mitte 2017 gibt es einen neuen 611a BGB, der den Arbeitsvertrag als Unterfall des Dienstvertrags regelt.