tag:blogger.com,1999:blog-70810851364127405532024-03-14T03:48:30.640+01:00Recht und Steuern in der AusbildungNews und Beiträge für Dozenten, Schüler und Auszubildende im Bereich Steuern und RechtUnknownnoreply@blogger.comBlogger420125tag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-33437191205383614422023-12-30T12:14:00.001+01:002023-12-30T12:14:11.593+01:00Arbeitsrecht: Minijobs und Mindestlohn<div>(Vorab eine Anmerkung: wer IHK-Prüfungen bis Frühjahr 2024 absolviert, für den gilt die Rechtslage 2023; wer IHK-Prüfungen ab Herbst 2024 absolviert, für den gilt die Rechtslage 2024).</div><div><br /></div>Ab 2024 wird der gesetzliche Mindestlohn für alle Beschäftigten auf 12,41 Euro pro Stunde angehoben. <br /><br />Mit der Mindestlohnerhöhung hat man auch die Grenze für Mini-Jobs angehoben, und zwar von bisher Euro 520 auf 538 Euro monatlich. Als Minijob bezeichnet man die sozialversicherungsbegünstigte Beschäftigung (auch "geringfügige Beschäftigung" bezeichnet), Rechtsgrundlage für Minijobs ist das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). In diesem Gesetz ist die Sozialversicherung geregelt.<div><br /> Mini-Jobber wird man künftig auch 538-Euro-Kräfte nennen (aktuell noch: 520,- Euro Kraft)</div><div><br /></div><div>Zugegeben, ein großes Thema waren Mini-Job-Grenzen oder Mindestlohn bisher nicht in Prüfungen, insbesondere nicht in Industriemeisterprüfungen oder in Fachwirtprüfungen. Das Thema könnte aber durchaus mal gestreift werden. Und man sollte zumindest für die Praxis eine Ahnung davon haben. Wer Fortbildungen für Fachwirt, Industriemeister oder (technischer) Betriebswirt absolviert, muss als künftiger Arbeitgeber oder Vorgesetzter Ahnung vom Arbeitsrecht haben.</div><div><br /></div><div><b>Allgemeines zum Minijob (bisherige Rechtslage 2023).<br /></b><br />Gemäß Lexikon in der Arbeitsagentur für Arbeit ist die Definition: Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit höchstens 520 Euro (ab 2024: 538 Euro) monatlichem Arbeitsentgelt oder einem Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr. Durch fehlende Beiträge zu den Sozialversicherungen sichern Minijobs sozial nicht ab.<br /><br />Alternative Bezeichnungen: 520-Euro-Job, geringfügige Beschäftigung, kurzfristige Beschäftigung<br /><br />Es gibt 2 Arten von Minijobs: </div><div><br /></div><div><ul style="text-align: left;"><li>Beim <u>520-Euro-Minijob </u>darf das Arbeitsentgelt monatlich 520 Euro nicht übersteigen. Die Anzahl der Stunden, die Minijobberinnen und Minijobber im Monat arbeiten dürfen, ergibt sich aus dem Stundenlohn (a<u>uch für Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn!)<br /><br /></u></li><li>Beim <a href="https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/saisonbeschaeftigung">kurzfristigen Minijob</a> darf der Arbeitseinsatz im Laufe eines Kalenderjahres 3 Monate oder insgesamt 70 Tage nicht überschreiten. Das monatliche Entgelt kann schwanken. Mehr zur kurzfristigen Beschäftigung erfahren Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale: <a href="https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/kurzfristige-beschaeftigung/kurzfristige-beschaeftigung_node.html">Die kurzfristige Beschäftigung</a>.</li></ul></div><div><br /></div><div><b>Nachteile gegenüber sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung</b><br /><br />Wer einen Minijob ausübt, muss keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abführen. Darin besteht ein grundlegender Nachteil des Minijobs: Minijobberinnen und Minijobber erwerben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Weitere Nachteiler ergeben sich bei den Sozialversicherungen und oft auch im Arbeitsrecht.<br /><b><br /></b></div><div><b>Geringer Rentenanspruch</b><br /><br />In der Rentenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber pflichtversichert. Wer einen entsprechenden Antrag bei der<a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/home_node.html"> Deutschen Rentenversicherung </a>stellt, kann sich von dieser Pflichtversicherung befreien lassen.<br /><br />Wer langfristig als einzige Erwerbstätigkeit einen Minijob ausübt, hat im Alter nur einen sehr geringen Rentenanspruch, da der Pflichtbeitrag entsprechend der geringen Arbeitszeit sehr niedrig ist. Wer ausschließlich in Minijobs gearbeitet hat und dabei von der Rentenversicherung befreit war, hat am Ende seines Erwerbslebens keinerlei Rentenansprüche. In vielen Fällen heißt das: Minijobberinnen und Minijobber haben ein hohes Risiko für Altersarmut.<br /><br /></div><div><b>Kranken- und Pflegeversicherung<br /></b><br />Der Arbeitgeber führt bei Minijobs zwar pauschal Beiträge zur Sozialversicherung ab, dennoch sind Minijobberinnen und Minijobber damit nicht automatisch kranken- und pflegeversichert. Erst ab einem Verdienst über 520 Euro (ab 2024: 538 Euro) zahlen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Kranken- und Pflegeversicherung ein und erwerben damit den Versicherungsschutz.<br /><br />Bis 520 Euro Monatsverdienst (ab 2024: 538 Euro) müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also anderweitig krankenversichern. Folgende Möglichkeiten gibt es hierfür:Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br /><br /></div><div><br /></div><div><b>Arbeitsrecht im Minijob<br /></b><br />Minijobberinnen und Minijobber gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben damit im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dazu gehören</div><div><ul style="text-align: left;"><li>Kündigungsschutz,</li><li>Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Kindes,</li><li>Urlaubsansprüche gemäß BUrlG</li><li>Vergütung an Sonn- und Feiertagen gem. BUrlG</li><li>Mutterschaftsgeld,</li><li>gesetzliche Unfallversicherung bei einem Arbeits- oder Wegeunfall (SGB VII)</li><li>besonderer Schutz für schwerbehinderte Menschen (SGB IX)</li><li>schriftliche Informationen über die wesentlichen Vertragsbedingungen (NachwG)</li><li>Arbeitszeugnis (§ 109 GewO, früher 630 BGB)<br /></li></ul><br />Die Praxis zeigt jedoch, dass vielen Angestellten mit Minijob diese Rechte verwehrt werden. Sie werden nur selten genauso behandelt wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Entsprechend höft man oft von Kursteilnehmern: "Aber ich kenn das ganz anders")<br /><br /><br /><b>Urlaubsanspruch</b><br /><br />Minijobberinnen und Minijobber haben – wie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch – einen Urlaubsanspruch. Wie viele Urlaubstage ihnen jährlich zustehen, hängt davon ab, wie viele Tage sie in der Woche arbeiten. Der in der Firma übliche Urlaubsanspruch (notfalls der gesetzliche Urlaubsanpruch nach § 3 BUrlG) muss mit einem Dreisatz umgerechnet werden.</div><div><br /></div><div>Beispiel: Minijobber arbeitet an 3 Tagen die Woche. Im Unternehmen beträgt der Urlaubsanspruch 30 Tage bei einer 5-Tage-Woche.</div><div><br /></div><blockquote style="border: none; margin: 0 0 0 40px; padding: 0px;"><div style="text-align: left;">30 : 5 x 3 = 18 Tage</div></blockquote><div><br />2. Beispiel: Minijobber arbeitet wieder 3 Tage die Woche. Im Unternehmen gibt es keine besondere Regelung, also wird nach BUrlG abrechnet. Dort gibt es 24 Arbeitstage bei einer 6-Tage-Woche (Ihnen ist als Lernender hoffentlich bekannt, dass das Gesetz die 6-Tage-Woche nicht erwähnt, aber voraussetzt).</div><div><br /></div><blockquote style="border: none; margin: 0 0 0 40px; padding: 0px;"><div style="text-align: left;">24 : 6 x 3 = 12 Tage</div></blockquote><div><br /></div><div><br /></div><div><b>Minijob als Nebenbeschäftigung</b><br /><br />Wer zusätzlich zum sozialversicherungspflichtigen Hauptjob einen Minijob ausüben will, braucht dafür das Einverständnis seines Hauptarbeitgebers.<br /><br />Bleibt es bei einem Minijob, ist dieser nicht versicherungspflichtig. Kommen weitere Minijobs hinzu, müssen dafür Beiträge an die Sozialversicherung abgeführt werden. Wer keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob, dafür aber mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern hat, muss den Überblick über seine Einkünfte behalten: Es gilt die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro (ab 2024: 538 Euro). Überschreitet das monatliches Arbeitsentgelt diesen Betrag, werden Beiträge für die Sozialversicherung fällig.<br /></div>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-53264798908113104352023-09-12T23:27:00.003+02:002023-09-12T23:28:08.875+02:00Gedanken zur Frühjahrsprüfung der Fachwirte<p>Die Prüfung der Fachwirte habe ich als Korrektor intensiver erlebt, als wenn ich sie nur "gelesen" hätte. Und ein paar Gedanken hierzu möchte ich - sowohl für Lernende als auch für Dozenten - aufgreifen.</p><p><b>Betriebsrat: Befreiung vs. Freigabe</b></p><p>Unter anderem tauchte das Thema "Tätigkeit von Betriebsratsmitgliedern" auf. Da waren eigentlich schöne, klar strukturierte Einzelfragen, die leicht zu beantworten waren, wenn man sich damit beschäftigt hatte (aus dem Stegreif weniger)</p><p>Das BR-Mitglied arbeitet bekanntlich "ehrenamtlich"(so sagt es § 37 BetrVG), aber während der Arbeitszeit und ohne Lohnabzug. Er erhält also immerhin den normalen Lohn. Und wenn er außerhalb seiner Arbeitszeit als BR-Mitglied tätig wird, bekommt er entsprechend (bezahlte) Freizeit.</p><p>Das nennt man "Arbeitsbefreiung" und ist detailliert in § 37 BetrVG geregelt. </p><p>Daneben gibt es die "Freistellung" im Sinne von § 38 BetrVG. Hier geht es darum, dass jemand komplett von seiner ursprünglich vereinbarten Arbeitstätigkeit befreit ist und den ganzen Tag seiner BR-Tätigkeit widmen kann. Diese Unterscheidung "Befreiung" und "Freistellung" wurde von den Prüflingen reihenweise verwechselt. Damit meine ich nicht nur die Begriffe selbst, sondern den inhaltlichen Unterschied. Dementsprechend wurden auch die falschen Paragraphen zur Lösung des Falls herangezogen. </p><p>Für meinen Unterricht bedeutete dies, dass ich künftig auf diese Verwechslungsgefahr hinweise.</p><p><b>Arbeitsplatz im Sinne von §§ 90,91 BetrVG</b></p><p>Da gibt es eine weitere Verwechslungsgefahr, die mir nicht bewusst war. Dabei geht es um die Mitwirkungsrechte bei personellen Angelegenheiten, geregelt als § 92 BetrVG. Das umfasst die allgemeine Personalplanung (§§ 92 ff), dann die Einstellung und Versetzung konkreter Personen (§§ 99 ff) bis hin zur Kündigung konkreter Personen (§ 102).</p><p>Bei der Frage, inwieweit der BR bei der Personalplanung Mitbestimmungsrechte hat, war also nur der § 99 bzw. der entsprechende Abschnitt zu finden, und damit wäre die Aufgabe problemlos lösbar gewesen. Sehr viele Prüflinge haben aber §§ 90,91 bemüht, also den Abschnitt über den "Arbeitsplatz". Genau genommen heißt die 'Abschnittsüberschrift "Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung". Diese Vorschriften haben überhaupt nicht zur Aufgabe gepasst. Natürlich geht es bei der Personalplanung um das Interesse an Erhalt und Ausbau von "Arbeitsplätzen". Aber §§ 90,91 meinen nicht den "Arbeitsplatz" im Sinne von Arbeitsverhältnis, sondern geregelt wird dort der Arbeitsplatz im technischen Sinne: wie ist er gestaltet, wie ist der Ablauf am Fließband etc.</p><p>Eine zunächst verständliche Verwechslung (auf die ich im künftigen Unterricht hinwies/hinweise). Wer aber in der Lernphase mehr als nur die Überschriften überflogen hat, konnte einer solchen Verwechslung eigentlich nicht zum Opfer fallen. außerdem hätte man auch in einer Prüfung genug Zeit gehabt, um den Inhalt des § 90 näher zu lesen und zu erkennen, dass die Regelung nicht passt.</p>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-16841213068236565342023-07-31T12:22:00.002+02:002023-07-31T12:22:16.330+02:00KDR-OG statt DSGVO - Beispiel für gesonderten Datenschutz für die Kirche<p>Bei einer Web-Recherche zum Malteserdienst "Essen auf Rädern" fiel mir auf, dass hier bei der Datenschutzerklärung andere Rechtsbestimmungen genannt werden, als ich es gewohnt bin. Da stand hier nichts von DS-GVO, sondern es wurde die KDR-OG genannt.</p><p>Tatsächlich gilt für diese kirchliche Einrichtung ein eigenes Gesetz, die KDR-OG, die inhaltlich der DSGVO ähnelt. Das wusste ich bis dahin nicht. Ich unterrichte seit einigen Jahren auch Datenschutz, so wie es etwa bei Meisterprüfungen verlangt wird. Dazu gehört vor allem die Anwendung im Arbeitsrecht. Und als Webseitenbetreiber und -pfleger musste ich mich auch mit dem Datenschutz beschäftigen, und zwar im Rahmen der Datenschutzerklärung (die letztlich wegen Art 13 DS-GVO notwendig ist).</p><p>Alle gängigen Lehrbücher, Aufsätze und Broschüren klammern diesen kuriosen Punkt aus - die Mitarbeiter von kirchlichen Institutionen wissen es auch so. Dass es hier Sondervorschriften für die Kirche gibt, ist natürlich nicht prüfungsrelevant, sondern nur am Rande interessant. </p><p>Art 91 DS-GVO erlaubte den kirchlichen Einrichtungen eigene Datenschutzgesetze, unter der Voraussetzung, dass die schon vor dem Inkrafttreten des DSGVO existierten und dass sie dem Mindeststandard des DSGVO angepasst werden. Das haben die Kirchen getan, denn hier existierten schon vorher strenge eigene Regelungen, die nur noch geändert werden musste. Meist sind die Regelungen fast identsich mit der DSGVO und haben nur einige abweichende Stellen oder Nummerierungen.</p><p>Dabei gibt es offenbar mehr als nur die oben genannte KDR-OG der Malteser. Ein Überblick:</p><ul style="text-align: left;"><li>Evangelische Kirche: <a href="https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/41335">DSG-EKD</a></li><li>Katholische Kirche: KDG</li><li>Es gibt eigene KDG für die Militärseelsorge</li><li>KDR-OG: für diejenigen Orden, die direkt dem Papst unterstehen – dazu gehören die großen bekannten Orden wie die Benediktiner und Jesuiten – gibt es außerdem die <a href="https://www.orden.de/fileadmin/user_upload/KDR-OG_Beschluss_30_01_18.pdf">"Kirchliche Datenschutzregelung der Ordensgemeinschaften" (KDR-OG)</a>, die formal von jedem einzelnen Orden erlassen wurde, in der Praxis aber in allen Gemeinschaften identisch ist. Die KDR-OG tauscht einige Begriffe im Vergleich zum KDG aus, ist ansonsten aber identisch aufgebaut.</li></ul><p>Mehr Einzelheiten: <a href="https://stiftungdatenschutz.org/ehrenamt/praxisratgeber/praxisratgeber-detailseite/kirchlicher-datenschutz-352">https://stiftungdatenschutz.org/ehrenamt/praxisratgeber/praxisratgeber-detailseite/kirchlicher-datenschutz-352</a></p><p>Eine Synopse speziell zur KDR-OG fand ich hier:</p><p><a href="https://novidata.de/datenschutz-news/posts/unterschiede-zwischen-dsgvo-und-gesetz-ueber-kirchlichen-datenschutz-kdg/">https://novidata.de/datenschutz-news/posts/unterschiede-zwischen-dsgvo-und-gesetz-ueber-kirchlichen-datenschutz-kdg/</a></p><p><br /></p><p><br /></p>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-5394771808265269982022-10-09T17:15:00.005+02:002022-10-09T17:15:42.849+02:00Betriebsratswahl - Wählbarkeit und Wahlberechtigung in Prüfungsaufgaben.<p>Im Bereich "Recht" oder "Rechtsbewusstes Handeln" gibt es ein Dauer-Problem, wenn man sich zur Prüfungsvorbereitung alte IHK-Prüfungsaufgaben (mit Lösungen) kauft: es ändern sich ständig Paragraphen. Einzelne Textstellen in den Musterlösungen passen heute nicht mehr.</p><p>Die Musterlösungen werden aber nicht abgeändert - warum auch, für die damalige Frage und den damaligen Rechtsstand war die Antwort richtig. Ein Problem, das sich nicht lösen lässt. Man kann als Dozent nur auf Änderungen hinweisen und hoffen, dass der Prüfling beim Durchgehen älterer Prüfungen die "falschen" Stellen selbst erkennt.</p><p><b>Hier nochmal der Hinweis auf eine Änderung im Recht für Betriebsräte, also im BetrVG, die erstmals ab Rechtslage 2022 gilt </b></p><p>Es haben sich Wahlrecht und Wählbarkeit geändert (auch "aktives" und "passives" Wahlrecht genannt).</p><p>§ 7 Wahlberechtigung: künftig darf man ab 16 Jahren wählen</p><p>§ 8 Wählbarkeit: keine Änderung zu früher (Volljährig + 6 Monate Zugehörigkeit), aber die gesetzliche Formulierung hat sich geändert. Denn früher hieß es einfach: wählbar sind alle wahlberechtigten (das waren damals volljährige) die 6 Monate dem Betrieb angehörten. Diese Anknüpfung an die Wahlberechtigung passt natürlich nicht mehr.</p><p>Ältere Musterlösungen (und damit meine ich alles mit Rechtslage bis 2021, und das sind Prüfungen bis Frühjahr 2022)) müssen also mit Vorsicht genossen werden:</p><div class="separator" style="clear: both; text-align: center;"><a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgPvdmPc1BD5PI6u7H93HW9nfxEG3CbMGgYCRyr66nKPT-T9SSwAXAwGA2AZrUWbmLas-AQg_C_3VeptRI6SgPrj0vcGaKNffoukXp6U69gz6oJ9H-Jd6Eg_0r0lwC8DS3hbkVOTetsX_ImG6ZS6Gb2Qr4fgG1A_1VrNe5tcI4Mxsn-LWXcY2ED1sNIuQ/s816/betriebsratswahl-aenderung-1.jpg" imageanchor="1" style="margin-left: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" data-original-height="253" data-original-width="816" height="198" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgPvdmPc1BD5PI6u7H93HW9nfxEG3CbMGgYCRyr66nKPT-T9SSwAXAwGA2AZrUWbmLas-AQg_C_3VeptRI6SgPrj0vcGaKNffoukXp6U69gz6oJ9H-Jd6Eg_0r0lwC8DS3hbkVOTetsX_ImG6ZS6Gb2Qr4fgG1A_1VrNe5tcI4Mxsn-LWXcY2ED1sNIuQ/w640-h198/betriebsratswahl-aenderung-1.jpg" width="640" /></a></div><br /><p>Entsprechende Prüfungsfragen können bei Fachwirten, bei Industriemeistern, bei Technischen Betriebswirten und anderen Ausbildungsrichtungen auftauchen.</p>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-28412807401019551982022-06-25T06:24:00.011+02:002023-10-29T23:23:21.911+01:00Gesetzestexte und Hilfsmittel für Industriemeister und technische Betriebswirte (Stand 2022)<p> Hier sind die gültigen Hilfsmittellisten für alle Ausbildungsrichtungen, darunter Industriemeister und Technische Betriebswirte:</p><p>Industriemeister:</p><blockquote><a href="https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/resource/blob/44852/8ef839144559aac10adf31435a0b8c5d/zugelassene-hilfsmittel-532--data.pdf">https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/resource/blob/39802/c8383c92ce0dcac54c28c4db88840353/zugelassene-hilfsmittel-data.pdf</a></blockquote><p style="text-align: left;">Technische Betriebswirte:</p><blockquote style="border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px;"><p style="text-align: left;"><a href="https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/resource/blob/45788/ac079c5dd22cefbb69d30b6d42b3a843/zugelassene-hilfsmittel-545--data.pdf">https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/resource/blob/45788/ac079c5dd22cefbb69d30b6d42b3a843/zugelassene-hilfsmittel-545--data.pdf</a></p></blockquote><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Hier für ALLE IHK-Ausbildungsrichtungen (auch alle möglichen Fachwirte):</p><blockquote style="border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px;"><p style="margin-bottom: 0.21cm; text-align: left;"><a href="https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/resource/blob/39802/c8383c92ce0dcac54c28c4db88840353/zugelassene-hilfsmittel-data.pdf">https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/resource/blob/39802/c8383c92ce0dcac54c28c4db88840353/zugelassene-hilfsmittel-data.pdf</a></p></blockquote><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Dauerthema ist natürlich die Aufbereitung der Gesetzestexte.</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><b>Welcher Rechtsstand</b></p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Recht (außer Steuerrecht):</p><blockquote>bei Frühjahrsprüfungen gilt Rechtsstand 31.12. des Vorjahres<br />bei Herbstprüfungen gilt Rechtsstand 1.Januar. des Prüfungsjahrs</blockquote><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><b>Erlaubte Aufbereitung (Kommentierung)</b></p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Hier heißt es in den Hilfsmittellisten stets lakonisch:</p><p style="margin-bottom: 0.21cm; margin-left: 1.25cm;">"<u>Es dürfen nur unkommentierte Fassungen verwendet werden; Klebezettel, Unterstreichungen und Normenverweise sind zulässig.</u>"</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Das lässt noch viele Fragen offen. Hilfreich hierzu war eine offizielle FAQ der IHK, die unter folgendem Link existiert (<a href="https://www.ihk-nordwestfalen.de/blueprint/servlet/resource/blob/3559238/d16f0045bada9ce8b318b434e3dbb44c/faq-hilfsmittel-data.pdf">https://www.ihk-nordwestfalen.de/blueprint/servlet/resource/blob/3559238/d16f0045bada9ce8b318b434e3dbb44c/faq-hilfsmittel-data.pdf</a>) (Nachtrag Oktober 2022: Link tot, neue Fundstelle nicht bekannt. Leider verschiebt die IHK jedes Jahr diese Links)</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><br />Darin hieß es:</p><blockquote><u>Was ist unter Gesetzestexten „in unkommentierter Fassung“ zu verstehen? </u></blockquote><blockquote>„Unkommentiert“ heißt, dass das Werk den bloßen Gesetzestext ohne weitere Erläuterun-gen seitens des Verlages enthält. Es bedeutet aber auch, dass Sie den gedruckten Text nicht mit eigenen Erläuterungen bzw. wörtlichen Ergänzungen versehen dürfen. </blockquote><blockquote><u>Wie <b>darf</b> ich einen Gesetzestext bearbeiten?</u></blockquote><blockquote>Zulässig sind ausschließlich:<br />- Klebezettel oder Klebereiter an den Seitenrändern mit Überschriften von Paragrafen (z. B. „§ 433 Kaufvertrag“) oder Gesetzestiteln (z. B. „HGB“)<br />- Farbliche Markierungen mit Textmarkern o. ä.<br />- Unterstreichungen<br />- Verweise auf andere Stellen im Text (z. B. „§ 119 BGB“) </blockquote><blockquote><u>Was darf ich <b>nicht</b> in einen Gesetzestext hineinschreiben oder diesem hinzufügen? </u></blockquote><blockquote>Nicht zulässig sind:<br />- von Ihnen hinzugefügte Erläuterungen, Lösungsschemata und sonstige inhaltliche<br />Ergänzungen<br />- eingelegte, eingeklebte oder in sonstiger Weise hinzugefügte Blätter</blockquote><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><br />Auch das lässt noch Fragen offen. Daher folgen weitere Erläuterungen von mir.<br /><br /><b>Ergänzende Anmerkungen:</b></p><p style="margin-bottom: 0cm;">Gemäß dem bisher Gelesenen ist klar: als Kommentierung von Gesetzestexte sind lediglich Unterstreichungen mit einem Stift und/oder Markierungenmit einem Textmarker und ferner reine Paragrafenverweise zulässig. </p><p style="margin-bottom: 0cm;">Als Textmarker empfehle ich gelb, andere Farben leuchten zu stark auf die andere Seite durch. Ein System (z.B. gelb für wichtig, blau für Ausnahmefälle, rot für Definitionen) finde ich übertrieben und in der Prüfungssituation nicht hilfreich.</p><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p><p style="margin-bottom: 0cm;"><b>a) Notizen:</b></p><p style="margin-bottom: 0cm;">Es ist nicht zulässig, den Gesetzestext durch eigene Erläuterungen (auch wenn sie noch so kurz sind) verständlicher zu machen. Als verbotene eigene Erläuterungen gelten auch Ziffern und Zeichen, Geheimcodes, Markierung von Anfangsbuchstaben (um eine Botschaft zu verstecken) etc.</p><p style="margin-bottom: 0cm;">Nur andere Paragraphen dürfen daneben geschrieben werden, sofern die in sachlichen Zusammenhang stehen, und hier nur die Nummer. Man spricht von reinen "<u>Paragrafen-Verweisen</u>". </p><blockquote>Beispiel: Neben oder hinter den § 626 BGB schreibt man sich den 623 (die zugehörige Frist) , ferner den § 15 KSchG und den §102 BetrVG.</blockquote><p style="margin-bottom: 0cm;">Es lohnt sich darüberhinaus nicht, sich hier viele Gedanken um eine raffinierte Markierungstechnik zu machen oder darüber, wie man die strengen Vorgaben umgeht.<br /><br /><br /><b>b) Post-It (Klebezettel)</b></p><p style="margin-bottom: 0cm;"><br />Beschriftung der Klebezettel: </p><p style="margin-bottom: 0cm;">Viele Lernende benutzen den <u>oberen</u> Rand, um sich nur die Gesetze anzuzeigen, und den <u>Seitenrand</u>, um sich einzelne Paragrafen anzumerken.</p><p style="margin-bottom: 0cm;"><u>Nur Gesetze anzeigen</u>: </p><p style="margin-bottom: 0cm;">Das ist vor allem bei der Arbeitsgesetze-Sammlung interessant. Dann steht da z.B. "KSchG" um zu zeigen: hier beginnt das Kündigungsschutzgesetz.</p><p style="margin-bottom: 0cm;"><u>Bestimmte Pargrafen</u> : </p><p style="margin-bottom: 0cm;">Hier ist streng genommen nur erlaubt: die Paragrafennummer, der <u>Paragrafentitel</u> oder Teile daraus</p><ul><li><p style="margin-bottom: 0cm;">Beispiel § 437 BGB: der Paragrafentitel lautet "437 Rechte des Käufers bei Mängeln"<br /><br />Sie können also auf den Klebezettel schreiben "§ 437 BGB" oder "Rechte Mängel" oder "Mängel" aber nicht "Gewährleistungsrechte". Denn letzteres taucht in der Paragrafenüberschrift nicht auf..</p></li></ul><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p><div class="separator" style="clear: both; text-align: center;"><a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgsljdv1qYsJqgPfO8OcqknUWvtb0h1irSCloFrNXT3Cj_ihDxd4t0sjqfJWSs0y1_tX1HTlGgD7ruzBaoZuMJYPz4BVmTiHRQBscm_owtENVfCYueOSgQgaGoXlUakeRo7imDrobTAEYCd0NK96cy5KX1NvpaRyISYS2TREcgZXg2hUJmvxZeQ38cv70Qd/s1200/20231023_140042.jpg" imageanchor="1" style="margin-left: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" data-original-height="1200" data-original-width="799" height="640" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgsljdv1qYsJqgPfO8OcqknUWvtb0h1irSCloFrNXT3Cj_ihDxd4t0sjqfJWSs0y1_tX1HTlGgD7ruzBaoZuMJYPz4BVmTiHRQBscm_owtENVfCYueOSgQgaGoXlUakeRo7imDrobTAEYCd0NK96cy5KX1NvpaRyISYS2TREcgZXg2hUJmvxZeQ38cv70Qd/w426-h640/20231023_140042.jpg" width="426" /></a></div><br /><div class="separator" style="clear: both; text-align: center;"><a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgPohU2rQqqPQt6z4wxr2LvB1j5V-pHb0DGrtVRAtcn23peHq3b3dE3UoT8DHmTnGV2zP9_MTjyTR2amrwIZoC-zfhtWVCsUAV78yTmMOGaTYIZ-LYo_1tqrRFeai_dZQK7TaQrrQ8j5bwmtTwzeyZU5w_NPrUoPwjThpcQNqDdGWZMvGfV-lMVccYbrS44/s1200/20231023_140047.jpg" imageanchor="1" style="margin-left: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" data-original-height="803" data-original-width="1200" height="428" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgPohU2rQqqPQt6z4wxr2LvB1j5V-pHb0DGrtVRAtcn23peHq3b3dE3UoT8DHmTnGV2zP9_MTjyTR2amrwIZoC-zfhtWVCsUAV78yTmMOGaTYIZ-LYo_1tqrRFeai_dZQK7TaQrrQ8j5bwmtTwzeyZU5w_NPrUoPwjThpcQNqDdGWZMvGfV-lMVccYbrS44/w640-h428/20231023_140047.jpg" width="640" /></a></div><br /><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-14694882676311579612022-04-25T18:06:00.007+02:002022-04-25T18:06:44.957+02:00Vierte Auflage von "Einnahmenüberschussrechnung für Steuerfachangestellte" jetzt erhältlich - Rechtsstand 2022<p>Es waren nur wenige Änderungen notwendig, um das EÜR-Lernbuch auf den aktuellen Rechtstand (2022) anzupassen. Bei der Gelegenheit wurde noch ein kleiner Textfehler bereinigt.</p><p>Die vierte Auflage ist ab sofort bei bod.de, amazon oder im sonstigen Buchhandel erhältlich.</p><p><br /></p><table align="center" cellpadding="0" cellspacing="0" class="tr-caption-container" style="margin-left: auto; margin-right: auto;"><tbody><tr><td style="text-align: center;"><a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgH-MDGAaZ1J5fUvAW_CatYyMmsVpJYkxWlaW_zApfbKFDkxMS8bdK7SO2-ocHTHW1YY6Ju_WALhrCrNYZ_PLfVjTVQ9U1rbA_R0488oQo6QPkLQqhP-21OnxRHeXcm9-JWwrBcTAfJUVBonCB-SGD8aScDk92AVSxPjyjMWEWCYbBepee0cIOZYhzl7Q/s800/cover-burkes-einnahmenueberschussrechnung-vierte-auflage-800px.jpg" imageanchor="1" style="margin-left: auto; margin-right: auto;"><img border="0" data-original-height="800" data-original-width="564" height="640" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgH-MDGAaZ1J5fUvAW_CatYyMmsVpJYkxWlaW_zApfbKFDkxMS8bdK7SO2-ocHTHW1YY6Ju_WALhrCrNYZ_PLfVjTVQ9U1rbA_R0488oQo6QPkLQqhP-21OnxRHeXcm9-JWwrBcTAfJUVBonCB-SGD8aScDk92AVSxPjyjMWEWCYbBepee0cIOZYhzl7Q/w452-h640/cover-burkes-einnahmenueberschussrechnung-vierte-auflage-800px.jpg" width="452" /></a></td></tr><tr><td class="tr-caption" style="text-align: center;"><a href="https://www.bod.de/buchshop/43-rechnung-fuer-steuerfachangestellte-in-ausbildung-peter-burkes-9783732247929" style="text-align: start;">https://www.bod.de/buchshop/43-rechnung-fuer-steuerfachangestellte-in-ausbildung-peter-burkes-9783732247929</a></td></tr></tbody></table><br /><p>Wenn auf bod.de noch das alte Cover der dritten Auflage angezeigt wird, hat das nichts zu bedeuten. Hier hinkt der Verlag leider immer etwas hinter her, aber trotzdem ist die richtige (aktuelle) Auflage gemeint.</p>Wer das Buch noch nicht kennt: Das Buch ist ganz speziell für die Ausbildung zum Steuerfachangestellten geschrieben und auf die entsprechende Abschlussprüfung ausgerichtet. Das Buch entstand aus meinen Unterrichtsunterlagen, die ich im täglichen Unterricht für die Ausbildung von Steuerfachangestellten verwendete.<br /><br />Andere Bücher über die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG entsprechen nicht meinen Bedürfnissen für den Unterricht und für die Prüfungsvorbereitung. Das war der Anlass, dieses Buch zu schreiben.<p>Für Unternehmer, die sich über die Einnahmenüberschussrechnung informieren wollen, ist das Buch weniger geeignet.</p><p><br /></p><p>Direkt beim Verlag bestellen:</p><p><a href="https://www.bod.de/buchshop/43-rechnung-fuer-steuerfachangestellte-in-ausbildung-peter-burkes-9783732247929">https://www.bod.de/buchshop/43-rechnung-fuer-steuerfachangestellte-in-ausbildung-peter-burkes-9783732247929</a></p>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-27287189440786688722022-04-06T22:39:00.000+02:002022-05-15T20:26:20.124+02:00Prüfungsstatistik Recht und Steuern bei Fachwirtprüfungen (April 2022)<p> Hier die neueste Fassung meiner Statistik von Prüfungsthemen aus Fachwirtprüfungen</p><p align="CENTER" style="margin-bottom: 0.21cm;">Prüfungen Wirtschaftsfachwirt - Recht und Steuern</p><table border="1" bordercolor="#000000" cellpadding="4" cellspacing="0" style="width: 636px;"><colgroup><col width="93"></col><col width="524"></col></colgroup><thead><tr valign="TOP"><th width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">Jahr</p></th><th width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Themen</p></th></tr></thead><tbody><tr valign="TOP"><td height="35" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2022/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Zustandekommen Vertrag, Anfechtung; Gewährleistung bei aliud-Lieferung, Arbeitsrecht: Entgeltfortzahlung, AU-Bescheinigung, UWG: Spam, Rechte, gerichtliche Zuständigkeit. Gewerbesteuer (Berechnung, Rechtsmittel) Grundbegriffe Steuern (Gebühren, Beiträge, Auswirkungen einzelner Steuern auf Unternehmenserfolg)</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="35" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2021/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Zustandekommen Vertrag, WE-Zugang, Leistungsort, Sachenrecht: Eigentum/Besitz und Eigentumsübergang § 94; Mutterschutzgesetz, Steuern bei KG, Bewirtungsaufwendungen, UST: Kleinunternehmer, Rechnungsbestandteile</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="35" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2021/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Vertragsarten, Vorvertragliches Schuldverhältnis, Eigentum/Besitz, Gewährleistung, Arbeitsrecht (TzBfG), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag), USt-Voranmeldung, Gewerbesteuer</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="35" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2020/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Formvorschriften, Gewährleistung, Handelsrecht (Handelsvertreter), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verwaltungsakt und Bekanntgabe), KSt und ESt (Abziehbarkeit Geschenke)</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="35" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2020/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Anfechtung, Gewährleistung (Sachmangel), Handelsrecht (Prokura), Abschluss Arbeitsvertrag, ArbZG, EStG (Wesen) und unbeschr./beschr. Steuerpflicht, Umsatzsteuer (Verfahrensablauf, Steuerfreiheit)</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="35" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2019/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Begriffe (Personen, Sachen, Tiere), Verzug, Handelsregister, Arbeitsrecht (Urlaub, o.Arbeit kein Lohn), Rechtsmittel (Einspruchsverfahren 347ff AO), Vorsteuer</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="35" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2019/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung und Verjährungen, Insolvenz, fristlose Kündigung, Umsatzsteuer (Rechnungen), Steuerarten im Betrieb</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="35" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2018/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Anfechtung, Kaufvertrag, Gefahrenübergang, Gerichtsstand, Begründung Arbeitsverhältnis und Formvorschriften, Urlaub, Nachweisgesetz; Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Pfand etc); Gewerbesteuer, Umsatzsteuer</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="35" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2018 /I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Anfechtung, Verzug, Handelsrecht (Handelsregister), Arbeitszeugnis, ; Steuerdefinition AO, direkte und indirekte Steuern, Grunderwerbsteuer,</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="36" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2017/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">beschränkte Geschäftsfähigkeit, Gewährleistung Kaufvertrag, Sachenrecht (Eigentum - Besitz), Kaufmannseigenschaft und Firma, Abgabenordnung (Fristen und Dreitagesfiktion bei Bekanntgabe), USt-Kleinunternehmer</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="105" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2017/I</p></td><td width="524">Zustandekommen Vertrag - Antrag und Annahme<br />Sachmängel; Verbrauchsgüterkauf und 6-Monate Beweislastumkehr<br />Insolvenzverfahren (Eröffnungsgründe, Verfahren, Quote)<br />Eigentumsübertragung und gutgläubiger Erwerb<br />kfm. Auswirkung von Steuern (USt, LSt, GewSt, GrSt)<br />Berechnungsschema Gewerbesteuer</td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2016/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Vertragsarten; Verjährungen, Unmöglichkeit, Befristeter Arbeitsvertrag, Eigentum und Besitz; gutgläubiger Erwerb, steuerrechtliche Grundbegriffe, USt und Vorsteuer,</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2016/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Sachmangel/Gewährleistung beim Kauf; Wettbewerbsrecht (Rechtsfolgen); Prokura im Handelsrecht, Scheinvertrag und Vertragsschluss bei Grundstückskauf (für Nichtjuristen kaum lösbar); Definition Steuerverwaltungsakt; Berechnungsschema ESt</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2015/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">AGB, Mietvertrag i.V.m. Sachenrecht, Gewährleistung iVm 377 HGB, Insolvenzrecht, Verwaltungsakt Bekanntgabe, KSt-Berechnung in Abhängigkeit vom EStG, Steuern im GmbH-Alltag</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2015/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Hauptpflichten verschiedner Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht; Unfall und Schadenersatz (Unerlaubte Handlung und Pflichtverletzung); Finanzierungssicherheiten, Kündigungsschutzgesetz, Vorsteuer bzw. USt-Rechnung, Definition Legislative etc.</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2014/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Definitionen Personen/Sachen, Gewährleistung/ Sachmängel beim Kauf, Eigentumsvorbehalt, Prokura, typische Steuern im Betrieb</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2014/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Minderjähriger, Zahlungsverzug, Tarifvertragsrecht, HGB: Kaufmannseigenschaft, Handelsregister; Grundbegriffe Steuern (Steuern Gebühren Beiträge) Umsatzsteuerabführung kombiniert mit Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag;</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2013/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">AGB, Anfechtung Mietvertrag (Lösung im juristischen Prüfungsstil, für Nichtjuristen kaum machbar); Definition Gewerbe, Definition Kaufmannseigenschaft, Insolvenzrecht, Berechnungsschema ESt</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2013/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Juristische Personen, Eigentum, Besitz, § 985, Gutgläubiger Erwerb, Grundpflichten Arbeitsvertrag, Nebenpflichten Arbeitsvertrag, Urlaub, Gewährleistung und Garantie, <span style="color: #7e0021;">???</span></p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2012/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">mehrseitige Rechtsgeschäfte, Insolvenzrecht, Arbeitszeitordnung, Vertragsschluss, Steuertarif im EStG, Gewerbesteuerpflicht</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2012/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Geschäftsfähigkeit; Formvorschriften, Verzug, Fristlose Kündigung, Abmahnung, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Bürgschaft, <span style="color: #7e0021;">???</span></p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2011/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Verbraucherbegriff, Sachmängel/Gewährleistung, Betriebsrat/BetrVerfG, Sicherungsübereignung und Pfandrecht, Steuerarten (Verkehrssteuer/Besitzsteuer)</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2011/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Hauptpflichten diverser Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht, Prokura, Insolvenzrecht, Befristete Arbeitsverträge/TzBfrG, KSt und Steuern im GmbH-Alltag, USt-Systematik</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2010/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, Grundpflichten Kaufvertrag, beschr. Geschäftsfähigkeit, Vorgesellschaft zur GmbH, Formvorschriften, Wesen der AO, Steuerliche Nebenleistungen, Lohnsteuerklassen</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="83" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2010/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Grundbegriffe Sachen/Personen, Gewährleistung/Sachmängel, Handelsvertreter, Annahme der Willenserklärung eines Verstorbenen (Spezialfall); UWG, Steuerdefinition, ESt-Natur, unbeschränkte Steuerpflicht</p></td></tr></tbody></table><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p><p style="margin-bottom: 0cm;">Ab 2010 wurde nach dem neuen (2008 gründlich reformierten und bis heute gültigen) Stoffplan geprüft. Frühere Prüfungen sind deshalb uninteressant.</p><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-89391965315567997732022-04-05T13:05:00.010+02:002022-04-07T20:33:57.448+02:00 Kaufrechtsänderungen 2022 und Auswirkung auf Fachwirtausbildung im Bereich "Recht"<p>Zur Umsetzung der so genannten Warenkaufrichtlinie der EU hat der Gesetzgeber im Laufe des Jahres 2021 Änderungen im BGB beschlossen. Es stellt sich die Frage, welche der vielen Änderungen für die Ausbildung relevant sind. Eine Anpassung des Lehrbriefs des FLE ist in Arbeit. Folgende Ausführungen richten sich an Dozenten.</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><br /><b>Einführung eines neuen Vertragstyps:</b> Verbrauchervertrag über digitale Produkte (§ 327 ff); dazu gehören rein digitale Produkte (digitale Inhalte oder Dienstleistungen <span style="color: black;"><span style="font-family: Times;"><span style="font-size: medium;">wie</span></span></span> Software, Apps, WEbinare Streamingdienste) sowie Waren, die mit digitalen Elementen verbunden sind (§ 327a BGB, z.B. Smartphone, Smart-Haushaltsgerät, Smart-Uhr in Verbindung mit App).</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Es muss aber ein Verbrauchervertrag sein, mit Unternehmern (§ 14 BGB) auf der einen Seite und "Verbrauchern" (= Private, siehe § 13 BGB) auf der anderen Seite. Die Rechte und Pflichten inklusive der Mangelhaftung sind in § 327 ff BGB geregelt</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Der "Verbrauchervertrag über digitale Produkte" muss nicht notwendig ein Kaufvertrag sein,. Wenn dies aber der Fall sein sollte, spricht das Gesetz in § 475a BGB von einem "Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte" und regelt dort auch, inwieweit die normalen Kaufrechtsregeln von den §§ 327ff verdrängt werden.</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Somit ergibt sich künftig bei <u>Verbraucherkaufverträgen</u>:</p><ul><li><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Kaufvertrag über (analoge) Waren (§ 434 BGB n.F.),</p></li><li><p style="margin-bottom: 0.21cm;">dem Kaufvertrag über "digitale Produkte" (§327b BGB, § 475a BGB),</p></li><li><p style="margin-bottom: 0.21cm;">dem Kaufvertrag über "Waren mit digitalen Elementen" (künftig geregelt in § 327a BGB n.F.), z.B. Smartphone, Smart-TV</p></li></ul><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Die einzelnen Regelungen sind zu speziell, um prüfungsrelevant zu sein. Trotzdem muss der neue Typus als solcher erwähnt und bekannt gemacht werden, da an vielen anderen Stellen darauf Bezug genommen wird (z.B. beim Gewährleistungsrecht). </p><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><br /></p><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><b>Neuer Sachmangelbegriff</b></p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Der Sachmangelbegriff ist in§ 434 BGB komplett neu definiert worden, um der Warenkaufrichtlinie gerecht zu werden. Inhaltlich hat sich nicht wirklich viel geändert, jedenfalls nicht was das Ausbildungsrelevante betrifft. Nach wie vor gilt, dass Beschaffenheitsvereinbarungen zu prüfen sind, Eignung für einen speziell vereinbarten Gebrauch, ferner die Eignung für gewöhnliche Verwendung bzw. die für solche Waren übliche Beschaffenheit, ordentliche Montageanleitung etc. Auch weiterhin fallen Zuweniglieferungen unter den Mangelbegriff (jetzt aber in § 434 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2) und die in Prüfungen beliebte aliud-Lieferung (jetzt in § 434 Abs. 5 BGB, nach Ansicht von Fachleuten aber zusätzlich durch § 434 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 gedeckt)</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Das Gesetz trennt die schon bisher verwendeten Kriterien in subjektive und objektive Kriterien</p><ul><li><p style="margin-bottom: 0.21cm;">subjektiv (§ 434 Abs.2 BGB): vereinbarte Beschaffenheit, oder Vereinbarung über Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck, vereinbartes Zubehör/Anleitungen</p></li><li><p style="margin-bottom: 0.21cm;">objektiv (§ 434 Abs. 3 BGB): Eignung für den gewöhnlichen Zweck, erwartbare übliche Beschaffenheit unter Berücksichtigung der Werbung, Übereinstimmung mit Proben und Mustern, Erfüllung der üblichen Erwartungen an Montageanleitungen und Zubehör.</p></li></ul><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Es gibt einige Feinheiten in der Neuformulierungen, die aber nicht ausbildungsrelevant sind, jedoch in der Praxis starke Auswirkungen haben können. Zum Beispiel: die einzelnen Bedingungen für sachmangelfreie Lieferungen sind z.B. jetzt nicht mehr staffelweise zu prüfen, sondern sie müssen alle gleichzeitig erfüllt sein.</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Bisher prüfte man zuerst, ob eine Ware eine speziell vereinbarte Eigenschaft hat. War dies erfüllt, ist die Ware mangelfrei. War keine Eigenschaft vereinbart, prüfte man, ob beim Kauf ein Verwendungszweck vereinbart war (z.B. Estrichzement, geeignet für eine Garage). War das erfüllt, musste man ebenfalls nicht weiter prüfen. Wurde nichts spezielles vereinbart, dann waren weitere Kriterien zu prüfen, die jetzt "objektive Kriterien" genannt werden (z.B. übliche Beschaffenheit bei Waren dieser Art).<br /><br />Jetzt aber wird nicht mehr hintereinander geprüft, es müssen vielmehr alle Kriterien für die Mangelfreiheit erfüllt sein. Es reicht also nicht, wenn der Gegenstand eine speziell vereinbarte Eigenschaft hat oder für einen Verwendungszweck geeignet ist, wenn er dann von der "üblichen Beschaffenheit" abweicht .</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Das wird beim Verkauf von gebrauchten Sachen, Vorführgeräten oder B-Ware zu einer strengeren Haftung führen - letztlich muss der Verkäufer ausdrücklich auf üblichen Gebrauchsspuren, fehlende Teile, Kratzer und alle sonstigen Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit hinweisen.</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Aber die Feinheiten des Sachmangelbegriffs (von aliud-Lieferungen abgesehen) waren bisher sowieso nie Prüfungsgegenstand.</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Im Rahmen der Reform wurde die in § 434 geregelte Liste möglicher Mangelfälle durch § 475b BGB um weitere Punkte beim Kauf digitaler Produkte erweitert (z.B. kann die Sache nachträglich mangelhaft werden, weil keine Updates zur Verfügung gestellt werden). Auch dieser Punkt dürfte kaum prüfungsrelevant sein.</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">In bisherigen Prüfungen wurde wiederholt eine aliud-Lieferung als Sachmangel-Aufhänger benutzt. Aliud und Zuweniglieferungen wurden bisher im alten Absatz 3 genannt: </p><blockquote><p style="margin-bottom: 0.21cm;">"Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere oder eine zu geringe Menge liefert"</p></blockquote><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Die beiden Fälle sollen auch weiterhin gelten. </p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Die <b>Aliud-Lieferung</b> wird jetzt im neuen Absatz 5 erwähnt: "Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert." (nach Ansicht von Fachleuten hätte sich das aber auch schon über Absatz 2 Nr. 1 ergeben, aber ein Prüfling zitiert aber am besten nur den Absatz 5). Bei alten Prüfungen ändert sich also nicht viel, außer dass beim Zitieren der einschlägigen Vorschrift künftig der § 434 Absatz 5 (statt Absatz 3) genannt wird.</p>Die <b>Zuwenig-Lieferung</b> ergibt sich jetzt aus Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2: die Menge gehört zur Vereinbarung der "Beschaffenheit" und somit liegt eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor.<div><br /></div><div>Die "<b>Montageanforderungen</b>" (für den Fall, dass der Verkäufer die Montage übernehmen soll) sind in Absatz 4 geregelt. Der bisher in Absatz 2 enthaltene Fall von mangelhaften Montageanleitungen sind jetzt in Abs. 2 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 4 enthalten.</div><div><br /></div><div><div><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Für <b>digitale Produkte</b> gibt es im neu eingeführten Abschnitt der §§ 327 ff BGB ein eigenes Gewährleistungsrecht ab § 327d BGB.</p><span><a name='more'></a></span><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><br /></p><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><b><span style="color: #990000;">Alle folgenden Punkte gelten nur für <u>Verbraucherkaufverträge</u>, also im B2C-Bereich.</span></b></p><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><b>Verlängerung der Beweislastumkehr</b></p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Der Sachmangel muss bekanntlicherweise schon bei Lieferung vorliegen, was im Bestreitensfall der Käufer beweisen muss. Schon bisher sorgte § 477 BGB dafür, dass speziell bei <u>Verbraucherkaufverträgen</u> eine sechsmonatige Beweislastumkehr eintritt. Diese Frist in § 477 BGB wurde nun auf 1 Jahr verlängert.</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><i>Anmerkung: dass § 477 BGB (ebenso wie alle anderen Regelungen von § 474 bis § 479) nur für Verbraucherkaufverträge gilt, ergibt sich aus der abschnitteinleitenden Regelung in § 474 BGB.</i></p><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><b>Wegfall der Fristsetzung - oder besser: Erleichterter Übergang zu Sekundäransprüchen</b></p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Die Trennung von primären und sekundären Gewährleistungsansprüchen war eine Neuerung bei der Schuldrechtsreform 2002 und ist in den letzten Jahren bei Fachwirtprüfungen zunehmend geprüft worden.</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Zuerst bestehen nur Ansprüche auf Nacherfüllung, erst bei erfolgloser Fristsetzung (und ein paar anderen Fällen) kann man übergehen zu den zusätzlichen Rechten "Rücktritt", "Minderung" und "Schadenersatz statt der Leistung" .</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Das ergibt sich aus dem Rücktrittsrecht, genau genommen aus § 323 BGB. Dort wird Fristsetzung verlangt und ein paar Ausnahmen angezeigt. Der Ausnahmekatalog wird dann noch (speziell für Kaufverträge) in § 440 erweitert (verweigerte oder fehlgeschlagene Nachbesserung). Und weil die Minderung von der Rücktrittsmöglichkeit abhängt (siehe § 441 BGB) gilt das alles auch für die Minderung.</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Vor 2002 konnte man sofort mindern oder zurücktreten, seit 2002 geht das nur noch ausnahmsweise.</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">An der Zweistufigkeit ändert sich nichts. Nach wie vor müssen die Voraussetzungen (oder Ausnahmen) in § 323 BGB vorliegen.</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Allerdings gibt es eine Neuerung für Verbraucherkaufverträge:</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Hier muss der Käufer <u>nur den Mangel anzeigen</u>, ohne dass er dabei eine Frist setzen muss. Diese Mangelanzeige löst eine (fiktive) "angemessene Frist" aus, und wenn nicht innerhalb dieser angemessenen Frist eine Nacherfüllung geschieht, kann der Käufer zurücktreten, mindern oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. </p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Die Mangelanzeige (mitsamt zugehörigen Fristablauf) ist also eine weitere Ausnahme vom Erfordernis der Fristsetzung.</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Dies findet man in dem völlig neuen§ 475d Nr.1 BGB, der noch weitere Ausnahmen regelt.</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Auch diese Regelung gilt <u>NUR für Verbraucherverträge, </u>also nicht im B2B-Bereich oder beim Verkauf Privat an Privat, </p><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><b>Weitere Erleichterungen für den Rücktritt (bzw. der Sekundäransprüche)</b></p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Bisher waren die Ausnahmen von der Fristsetzung in § 323 selbst und zusätzlich (für kaufrechtliche Gewährleistungsfälle) in § 440 BGB genannt. Jetzt haben wir noch mehr Ausnahmen in § 475d BGB, speziell für <u>Gewährleistung bei Verbraucherkaufverträgen</u>. </p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Einen habe ich oben schon genannt: die bloße Mängelanzeige. Ein Blick in die anderen Nummern des § 475d zeigt weitere Ausnahmen, die sich leider zum Teil mit den Ausnahmeregelungen überschneiden, was es für Lehrbuchautoren und Dozenten künftig extrem schwer macht, den Stoff übersichtlich zusammen zu fassen.</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Der Abschnitt im Lehrbrief RECHT auf Seite 66 könnte also wie folgt geändert werden:</p><p style="margin-bottom: 0cm; margin-left: 1.25cm;">Es gibt somit insgesamt gesehen folgende Fälle, in denen sofort (und ohne Fristsetzung) auf die Sekundäransprüche gewechselt werden kann:</p><p style="margin-bottom: 0cm; margin-left: 1.25cm;"><br /></p><ul><li><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Erfüllungsverweigerung: Verkäufer <b>verweigert</b> beide Arten der Nacherfüllung (§ 440 i.V.m. § 323 BGB, <span style="background: rgb(255, 255, 0);">für Verbraucherkaufverträge gemäß § 475d Nr. 2 BGB</span>)</p></li></ul><ul><li><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung ist ihm <b>unzumutbar</b> (§ 440 i.V.m. § 323 BGB)</p></li><li><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung <b>schlägt fehl (</b>Scheitern der Nachbesserung), § 440 BGB (<span style="background: rgb(255, 255, 0);">bei Verbraucherkaufverträge modifiziert durch § 475d Nr. 2 BGB - dort reicht künftig grundsätzlich auch ein einmaliger Reparaturversuch, während § 440 in der Regel von zwei Reparaturversuchen ausgeht)</span></p></li><li><p style="margin-bottom: 0.21cm;">ferner: wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den <b>sofortigen</b> Rücktritt rechtfertigen (§ 440 i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3</p></li><li><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="background: rgb(255, 255, 0);">speziell für Verbraucherkaufverträge: wenn ein Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertig ist § 475d Nr. 3 BGB)</span></p></li><li><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="background: rgb(255, 255, 0);">bei Verbraucherkaufverträgen nach Ablauf einer angemessenen Frist nachdem der Käufer den Mangel gemeldet hat (§ 475d Nr. 1 BGB)</span></p></li><li><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="background: rgb(255, 255, 0);">bei Verbraucherkaufverträgen, wenn sich trotz einer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt , § 475d Nr. 2 BGB</span></p></li><li><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="background: rgb(255, 255, 0);">bei Verbraucherkaufverträgen, wenn die Unternehmer die ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert</span></p></li><li><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="background: rgb(255, 255, 0);">bei Verbraucherkaufverträgen, wenn es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Verkäufer nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird (§ 475d Nr. 5)</span></p></li></ul><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><br /><br /></p><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="background: rgb(255, 255, 0);">Tipp: Schüler sollten sich neben dem § 437 Nr. 2 BGB (dort beginnen die Sekundäransprüche) als Stütze für den Übergang zur zweiten Stufe zusätzlich notieren: §§ 323(1)(2), 475d BGB</span></p><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><br /></p><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><b>Mangelkenntnis als Haftungsausschluss</b></p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Bisher kaum prüfungsrelevant war die Regelung, dass die Mangelkenntnis die Gewährleistung ausschließen könnte, § 442 BGB. Dies gilt für <u>Verbraucherkaufverträge</u> künftig nicht mehr. Dieser neue Ausschluss des § 442 findet sich versteckt in § 475 Abs. 3 Satz 2 BGB.</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><i>Zusammen mit der Neuformulierung des Sachmangelbegriffs ergibt sich, dass der Verkäufer bei gebrauchten Sachen auf die Abweichungen (Gebrauchsspuren, Kratzer, sonstige Schäden) ausdrücklich hinweisen muss, selbst wenn der Käufer bei Besichtigung die offenbaren Mängel gesehen hat. Und der Hinweis muss dokumentiert werden. Insbesondere im Onlinehandel ergeben sich deutliche Auswirkungen - so müssen dort z.B. ankreuzbare Check-Boxen mit Hinweis auf die Beschaffenheitsabweichungen eingearbeitet werden, vorbelegte Check-Boxen sollen dabei nicht reichen, weil dem flüchtigen Leser sonst der Hinweis entgeht. Aber es ist ersichtlich, dass diese Neuerungen trotz der enormen Praxisauswirkungen wohl kaum Gegenstand einer Klausur sein werden.</i></p><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><br /></p><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><b>Weitere Rechtsänderungen</b></p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Es gibt natürlich noch weitere Rechtsänderungen im Kaufrecht wie erleichterte Kündigungsmöglichkeiten bei Verbraucherverträgen, Ablaufhemmungen bei der Gewährleistungsfrist, Updateverpflichtungen bei digitalen Produkten, Änderungen beim Lieferantenregress etcetera. Die sind so speziell, dass sie nicht ausbildungsrelevant erscheinen. </p><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><br /><b>Amtliche Begründung</b></p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Wer Hilfe zum Verständnis der neuen Gesetzestexte sucht, findet sie am Genauesten in der so genannten "<b>amtlichen Begründung" </b>des Gesetzgebers, und zwar hier: Drucksache 19/27424 des Bundestags ab Seite 22 unten :</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">https://dserver.bundestag.de/btd/19/274/1927424.pdf</p><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><br /><b>Annex: Gewährleistung bei digitalen Produkten</b></p><p style="margin-bottom: 0.21cm;">Für digitale Produkte gibt es im neu eingeführten Abschnitt der §§ 327 ff BGB ein eigenes Gewährleistungsrecht ab § 327d BGB..</p><p style="margin-bottom: 0cm;">Ein digitales Produkt ist nach § 327d BGB vertragsmäßig, wenn es frei von Produkt- (§ 327e BGB) und Rechtsmängeln (§ 327g BGB) ist. Produktmangelfreiheit setzt voraus, dass das digitale Produkt den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die Integration genügt. Wenn das digitale Produkt mangelhaft, ist kann der Verbraucher nach § 327i BGB, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Vorschriften vorliegen, folgende Rechte geltend machen:</p><ul><li><p style="margin-bottom: 0cm;">nach § 327l BGB Nacherfüllung verlangen,</p></li><li><p style="margin-bottom: 0cm;">gemäß § 327m Abs. 1-2 und 4-5 BGB den Vertrag beenden oder nach § 327n BGB den Preis mindern und</p></li><li><p style="margin-bottom: 0cm;">nach § 280 Abs. 1 BGB oder § 327m Abs. 3 BGB Schadensersatz bzw. gemäß § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.</p></li></ul><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p><p style="margin-bottom: 0cm;">Zusätzlich gilt für "Waren mit digitalen Elementen" (Smartphone, Smart-Watch etc):</p><p style="margin-bottom: 0cm;">Beim Verbrauchsgüterkauf von Waren mit digitalen Elementen (alsoWaren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne die digitalen Produkte nicht erfüllen können, § 327a Abs. 3 S. 1 BGB) – bestehen nach § 475b BGB respektive § 475c BGB erhöhte Anforderungen an eine Mangelfreiheit.</p></div></div>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-25253508566655061382022-04-03T15:59:00.012+02:002022-04-05T18:34:22.784+02:00Fachwirte - Auswirkungen der UWG-Reform ab Mai 2022<p>Für Dozenten wie Schüler stellt sich die Frage, inwieweit das "Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht", das ab 28.05.2022 das UWG ändert, sich auf den Lehrbrief, den Unterricht und den Umgang mit alten Prüfungsfragen auswirkt.</p><p style="margin-bottom: 0cm;">Für nachfolgende Ausführungen gilt:</p><p style="margin-bottom: 0cm;"></p><ul style="text-align: left;"><li>Lehren oder lernen Sie auf die Herbstprüfung 2022, denn spielen die UWG-Änderungen keine Rolle, denn es gilt Rechtsstand 1.1.2022 (für Herbstprüfungen gilt immer der Rechtsstand vom 1. Januar des entsprechenden Jahres). Die neue Rechtslage tritt aber erst ab Mai 2022 in Kraft, es gilt also die alte Rechtslage.<br /> </li><li>Lehren oder lernen Sie auf die Frühjahrsprüfung 2023 oder später, dann sind folgende Ausführungen natürlich relevant. Das UWG kam 2010 und 2016 und es war fast vorauszusehen, dass es jetzt - im Frühjahr 2022 - wieder dran kam.</li></ul><p></p><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p><p style="margin-bottom: 0cm;"><b>Die Änderungen</b></p><p style="margin-bottom: 0cm;">Die Änderungen treten erst im Mai 2022 in Kraft. Vorher ist der Text in den amtlichen Onlinedarstellungen (gesetze-im-internet.de und dejure.org) nicht ersichtlich. Wer das hier vor dem Mai 2022 liest und online den künftigen Gesetzestext benötigt, kann die neuen Texte hier einsehen: <a href="https://www.buzer.de/gesetz/14904/a276749.htm">https://www.buzer.de/gesetz/14904/a276749.htm</a></p><p style="margin-bottom: 0cm;">Bei neueren Auflagen der Gesetzessammlungen (z.B. "Wettbewerbsrecht" vom Beck-Verlag) kann es sein, dass sowohl alte als auch neue Fassung abgedruckt wurde (Schüler sollten übrigens generell ältere Auflagen der Gesetzessammlung durch eine aktuelle ersetzen, auch wenn sie die bisherigen Markierungen übertragen müssen).</p><p style="margin-bottom: 0cm;">Die Reform enthält im wesentlichen drei Änderungen:</p><ol type="a"><li><p style="margin-bottom: 0cm;">Transparenz bei Suchergebnissen in Online-Plattformen (5b Abs.2 neue Fassung)</p></li><li><p style="margin-bottom: 0cm;">Schleichwerbung durch Influencer - Klarstellung wann Influencer gewerblich handeln (5a Abs. 4 neue Fassung, den bisherigen Absatz 6 ablösend)</p></li><li><p style="margin-bottom: 0cm;">Schadenersatz für Verbraucher (§ 9 neue Fassung)</p></li></ol><p style="margin-bottom: 0cm;">Davon ist letztlich nur Punkt c) wirklich wichtig. Im Einzelnen gilt:</p><p style="margin-bottom: 0cm;">a) Die neuen Transparenzvorschriften gelten für amazon.de, ebay und ähnliche Plattformen, in denen man zu einem Suchbegriff Auflistungen erhält, deren Ranking ein Problem ist. Diese Neuregelung ist für die Praxis interessant, dürfte für den Fachwirt aber nicht ausbildungsrelevant sein - das ginge viel zu sehr in die Tiefe. Wer sich trotzdem dafür interessiert, der lese z.B. <a href="https://www.internetrecht-rostock.de/neues-uwg-2022-schadenersatz-fuer-verbraucher.htm" target="_blank">hier</a>.</p><p style="margin-bottom: 0cm;">b) Das Verbot der Schleichwerbung als Unterfall der irreführenden Werbung war bisher im bisherigen §6a Absatz 6 UWG geregelt. Der gesamte Paragraph wurde neu formuliert und die Absätze umnummeriert - aus Absatz 6 wird Absatz 4. Inhaltlich wurde die Formulierung erweitert, damit klarer wird, wann Influencer gewerblich handeln. Auch diese Erweiterung ist ein Detail, das für Fachwirte nicht prüfungsrelevant ist.</p><p style="margin-bottom: 0cm;">Aber wegen der Neu-Nummerierung muss eine Stelle im Lehrbrief "Recht" des Fernlehrinstitut Eckert geändert werden:</p><h3 align="LEFT" class="western" style="break-after: auto; font-family: "Times New Roman", serif; font-size: 12pt; font-weight: normal; line-height: 16px; margin-bottom: 0.21cm; margin-left: 0cm; margin-top: 0cm; text-indent: 0cm;"></h3><p style="margin-bottom: 0cm; margin-left: 1.25cm;">Neue Fassung Skript Recht, Seite 131 (gelbe Markierung ist neuer Text):</p><p style="margin-bottom: 0cm; margin-left: 1.25cm;"><b style="font-family: Arial, sans-serif; font-size: small;">Schleichwerbung</b></p><p style="margin-bottom: 0cm; margin-left: 1.25cm;"><span face="Arial, sans-serif" style="font-size: small;">Unter Schleichwerbung versteht man die von einem Unternehmer finanzierte Werbung, die vom Adressaten gar nicht als Werbung erkannt werden kann.</span></p><p style="margin-bottom: 0.21cm; margin-left: 1.25cm;"><span face="Arial, sans-serif" style="font-size: small;">Regelungen</span></p><ul style="text-align: left;"><ul><li><span face="Arial, sans-serif" style="font-size: small;">§ 5a </span><span face="Arial, sans-serif" style="background: rgb(255, 255, 0); font-size: small;">Absatz 6 UWG (ab 18.05.2022: § 5a Absatz 4)</span></li><li><span face="Arial, sans-serif" style="font-size: small;">Nr. 11 der Schwarzen Liste (Anhang zu § 3 UWG) - speziell zu redaktioneller Werbung</span></li></ul></ul><p style="margin-bottom: 0cm;">c) Wirklich interessant ist die Erweiterung des § 9 UWG, so dass künftig auch Verbraucher einen direkten Anspruch aus UWG bekommen, nämlich einen Schadenersatzanspruch, wenn ihm durch die wettbewerbswidrige Handlung ein Schaden entstanden ist. Beispiel wären die Kosten für eine vergebliche Fahrt zu einem Geschäft, das mit Lockvogelangeboten (Bewerbung nicht vorhandener Vorräte) die Kunden zu sich lockte. Der Kunde hat hier künftig aus § 9 UWG einen direkten Schadenersatzanspruch (neben eventuellen anderen Ansprüchen z.B. aus BGB, culpa in contrahendo)</p><p style="margin-bottom: 0cm;">Das ist für Fachleute eine interessante Zäsur im UWG. Denn bisher gab es - auch wenn das Gesetz letztendlich dem Verbraucher dient - nur Ansprüche von Konkurrenten, Verbänden und Kammern, nie von Verbrauchern selbst.</p><p style="margin-bottom: 0cm;">In den bisherigen mit UWG befassten Prüfungen (Frühjahr 2010 und Frühjahr 2016) wurde gefragt: </p><p style="margin-bottom: 0cm;">aa) welche Ansprüche (Sanktionen) gibt es bei Wettbewerbsverstößen und </p><p style="margin-bottom: 0cm;">bb) wer ist möglicher Anspruchsteller</p><span><a name='more'></a></span><p style="margin-bottom: 0cm;">Zu aa) Die Ansprüche findet man in §§ 8, 9 und 10 UWG, also Beseitigung, Unterlassung, Schadenersatz und Gewinnabschöpfung.</p><p style="margin-bottom: 0cm;">Zu bb) Wer welche Ansprüche stellen kann, steht bei der jeweiligen Regelung dabei. Dabei konnte man sich bisher recht einfach auf die umfangreiche Liste in § 8 Abs. 3 stützen, denn die §§ 9 und 10 verwiesen jeweils auf einzelne Anspruchsteller aus dieser Liste. Künftig muss man aber daran danken, dass die Liste um den in § 9 genannten Verbraucher erweitert wird.</p><h3 class="western" style="break-after: auto; font-family: "Times New Roman", serif; font-size: 12pt; font-weight: normal; line-height: 16px; margin-bottom: 0.42cm; margin-left: 1.5cm; margin-top: 0cm; text-indent: -1.5cm;"></h3>Als Autor des Lehrbriefs werde ich für die Neuauflage voraussichtlich folgende Änderung vornehmen:<div><br />Punkt 6.1.2 (Seite 133f) wird künftig lauten:<blockquote style="border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px; text-align: left;"><ul><br />Rechtsfolgen von Wettbewerbsverstößen<br /><br />Als Rechtsfolgen von Wettbewerbsverstößen sieht das UWG (§§ 8-11 UWG) folgende Sanktionen vor:<br /><br /><li><span face="Arial, sans-serif" style="font-size: small;">Unterlassungsansprüche gem. § 8. Mögliche Anspruchsteller: Konkurrenten, Interessenverbänden, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern</span></li><li><span face="Arial, sans-serif" style="font-size: small;">Beseitigungsansprüche gem. § 8 UWG. Mögliche Anspruchsteller: Konkurrenten, Interessenverbänden, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern</span></li><li><span face="Arial, sans-serif" style="font-size: small;">Schadensersatzansprüche gem. § 9 UWG. </span><span face="Arial, sans-serif" style="background: rgb(255, 255, 0); font-size: small;">Mögliche Anspruchsteller waren bisher nur Konkurrenten ("Mitbewerber"), mit Wirkung ab 28. Mai 2022 aber auch geschädigte Verbraucher (über den neu eingeführten Absatz 2 von § 9 UWG).<br /></span></li><li><span face="Arial, sans-serif" style="font-size: small;">Anspruch des Staates auf Gewinnabschöpfung, § 10 UWG. Mögliche Anspruchsteller sind (laut Gesetz die in § 8 (3) Nr. 2 bis 4 UWG genannten Personen, also Interessenverbände, IHK, Handwerkskammern, aber nicht die Konkurrenten selbst.</span></li></ul></blockquote></div><blockquote style="border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px;"><div><p align="LEFT" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-left: 1.29cm; text-indent: -0.02cm;"><span face="Arial, sans-serif"><span><span style="background: rgb(255, 255, 0);">Die Erweiterung von Ansprüchen auf einzelne Verbraucher ist eine grundlegende Änderung im UWG. Denn bisher gab es - auch wenn das Gesetz letztendlich dem Verbraucher dient - nur Ansprüche von Konkurrenten, Verbänden und Kammern. Mit der 2021 beschlossenen Reform (</span><span style="color: black;"><span style="background: rgb(255, 255, 0);">Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht) haben erstmals auch Verbraucher Ansprüche. Beispiel wäre eine vergebliche Fahrt zu einem Geschäft, das mit Lockvogelangeboten (Bewerbung nicht vorhandener Vorräte) die Kunden zu sich lockt. Der Kunde hat hier aus § 9 UWG einen Schadenersatzanspruch.</span></span></span></span></p></div></blockquote><div>- Ende Neufassung Lehrbrief -<p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><br /></p><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><b>Auswirkungen auf alte Prüfungen</b></p><p style="margin-bottom: 0cm;">Da Schüler mit alten Prüfungen arbeiten, die man von der IHK mitsamt Musterlösungen bekommt, sollte man sie als Dozent auch auf notwendige Anpassungen hinweisen. Denn so manche der Musterlösungen im Bereich Recht stimmen wegen Gesetzesänderungen nicht mehr.</p><p style="margin-bottom: 0cm;">Das Thema Wettbewerbsrecht kam bisher nur im Frühjahr 2016 und Frühjahr 2010 dran.</p><p style="margin-bottom: 0cm;"><u>Zur Prüfung aus Frühjahr 2016:</u></p><p style="margin-bottom: 0cm; margin-left: 1.25cm; text-align: left;"><i><br />In der Wirtschaft kommt es regelmäßig zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.<br /><br />a) Geben Sie vier mögliche gesetzliche Rechtsfolgen an, die bei einem Wettbewerbsverstoß in Betracht kommen<br /><br />b) Benennen Sie zwei Berechtigte, denen die Ansprüche nach dem UWG zustehen</i><br />Lösung</p><p style="margin-bottom: 0cm;">a) Das waren geschenkte Punkte, denn die Antworten konnte man aus §§ 8, 9 und 10 ablesen. Die Paragrafen musste man übrigens nicht zitieren.</p><ul><li><p style="margin-bottom: 0cm;">Beseitigung (§ 8 Abs. 1),</p></li><li><p style="margin-bottom: 0cm;">Unterlassung (§ 8 Abs.1),</p></li><li><p style="margin-bottom: 0cm;">Schadenersatz (§ 9),</p></li><li><p style="margin-bottom: 0cm;">Gewinnabschöpfung (§ 10).</p><p style="margin-bottom: 0cm;"></p></li></ul><p style="margin-bottom: 0cm;">Die Musterlösung nannte noch als fünfte Möglichkeit den "Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung §§ 242 BGB iVm 34,7,9 UWG" - eine Anspruchsgrundlage, die außer den Richtern sonst kein Schwein kennen dürfte und in Lehrbüchern nicht auftaucht - aber es reichten sowieso vier Antworten</p><p style="margin-bottom: 0cm;">b) Gemäß Musterlösung wurden die damals möglichen vier Anspruchsteller aufgelistet, von denen man zwei nennen konnte (und die damals vollumfänglich in § 8 Abs. 3 enthalten waren). Die Musterlösung verkürzte dabei übrigens die umständlichen gesetzlichen Formulierungen (wie schon im Frühjahr 2010) wie folgt:</p><ul><li><p style="margin-bottom: 0cm;">Mitbewerber</p></li><li><p style="margin-bottom: 0cm;">rechtsfähige Verbände</p></li><li><p style="margin-bottom: 0cm;">qualifizierte Einrichtungen</p></li><li><p style="margin-bottom: 0cm;">IHK / Handwerkskammern</p></li></ul><p style="margin-bottom: 0cm;">und hier muss man für die Zukunft beachten:</p><ul><li><p style="margin-bottom: 0cm;">neu ab 28.5.2022: auch Verbraucher, wegen § 9 Abs. 2 UWG</p></li></ul><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p><p style="margin-bottom: 0cm;"><u>Zur Prüfung aus Frühjahr 2010. </u></p><p style="margin-bottom: 0cm;">Ein Geschäftsmann wollte wissen, ob er einen Räumungsverkauf bewerben darf. Die Teilfrage b lautete:</p><ol type="a"><li><p style="margin-bottom: 0cm;">...</p></li><li><p style="margin-bottom: 0cm;">Nennen Sie die zwei Berechtigte, die einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung für sich aus dem UWG herleiten können</p></li><li><p style="margin-bottom: 0cm;">...</p></li></ol><p style="margin-bottom: 0cm;">Die Antwort lautete (wobei wieder der Gesetzestext verkürzt wurde, und diesmal IHK und Handwerkskammer getrennt aufgeführt wurden):</p><ul><li><p style="margin-bottom: 0cm;">jeder Mitbewerber</p></li><li><p style="margin-bottom: 0cm;">rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher der selbständiger beruflicher Interessen</p></li><li><p style="margin-bottom: 0cm;">qualifizierte Einrichtungen</p></li><li><p style="margin-bottom: 0cm;">Industrie- und Handelskammern</p></li><li><p style="margin-bottom: 0cm;">Handwerkskammern (§ 8 Abs. 3 UWG)<br /><br />(es reichten natürlich zwei aus dieser Liste von Möglichkeiten, mehr war nicht gefragt)</p></li></ul><p style="margin-bottom: 0cm;">Achtung! Diese Antwort ändert sich durch die neue Rechtslage <u>nicht</u>. Denn beachte die Fragestellung: es ging nur um Ansprüche auf <u>Beseitigung und Unterlassung</u>, die in § 8 geregelt sind, und nicht auf Schadenersatz nach § 9. Unterlassungsansprüche haben nur die in § 8 Abs. 3 genannten Anspruchsteller.</p><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p><br /><b>Anti-Abmahngesetz 2020</b><br /><br />Ich wurde außerdem gefragt, ob das Anti-Abmahngesetz von 2020 (gültig ab Dezember 2020) für den Unterricht eine Rolle spielt. Dieses Gesetz sorgte für ein paar Änderungen im UWG. Dabei geht es um die Frage, wer kostenpflichtige Abmahnungen schreiben darf und welche Mindestinhalte die (wettbewerbsrechtliche) Abmahnung enthalten muss. <br /><br />Das halte ich nicht für ausbildungsrelevant sondern ist Juristenstoff. Der Prüfling muss noch nicht mal wissen, dass ein Unterlassungsanspruch erst durch außergerichtliche Abmahnung und dann erst durch einstweilige Verfügung oder durch Unterlassungsklage durchsetzen muss, geschweige denn welche Details hier zu beachten sind. <div><br /></div><div>Man darf natürlich die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht mit der ganz andersartigen arbeitsrechtlichen Abmahnung verwechseln. Über Letztere muss man Bescheid wissen.</div></div>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-11512598767467587212022-03-21T11:56:00.001+01:002022-04-05T12:21:46.565+02:00Fachwirtausbildung - neue Gesetzestexte kaufen!Die Frühjahrsprüfung ist vorbei. Wer gegenwärtig für die Fachwirtprüfung lernt, lernt für die Herbstprüfung 2022 oder für die Frühjahrsprüfung 2023. In beiden Fällen gilt als Rechtsstand der 1. Januar 2022.<br /><br />Bitte besorgen Sie sich neue Gesetzestexte, sofern Ihre Gesetze auf dem Stand von 2021 sind, auch wenn dies mühsames Übertragen Ihrer Markierungen bedeutet. Aber es gibt zu viele Änderungen, von denen die eine oder andere prüfungsrelevant sein kann. Zumindest im BGB, in den Arbeitsgesetzen und im UWG.<div><br /></div><div>So hat sich vor allem im Bereich BGB vieles geändert, da das Kaufrecht reformiert wurde. Ganze Abschnitte sind neu hinzu gekommen, z.B. 475a bis 475e für Verbraucherkaufverträge und §§ 327 bis 327u BGB für die neue Vertragsart "Verträge über digitale Produkte".</div><div><br /></div><div>Auch das Wettbewerbsrecht hat sich geändert. Und die Arbeitsgesetze sollten ebenfalls erneuert werden, auch wenn sich dort nur wenig geändert hat. Aber wenn es dumm läuft, kann das prüfungsrelevant sein - wenn z.B. ein Prüfer die Idee hat, das Alter für die Wahlberechtigung zur Betriebsratswahl in einen Fall einzubauen (hat sich von 18 auf 16 geändert).</div><div><br /></div><div>Beim HGB und beim Insolvenzrecht wurde 2021 zwar Änderungen durch die Personengesellschaftsreform beschlossen, die aber erst ab 2024 wirken. Aber wer auf Nummer sicher gehen will, kauft auch hier aktuellere Gesetze.</div><div><br /></div><div><br /></div>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-9257161828487525542022-01-30T19:49:00.002+01:002022-01-30T19:49:13.786+01:00Allgemeine Verzinsung nach § 233a AO für SteuerfachangestellteNachdem Mitte 2021 das Bundesverfassungsgericht die Höhe des Zinssatzes nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Zeiträume ab 2014 beanstandet hat und dem Gesetzgeber aufgegeben hat, den Zinssatz neu zu regeln, erlässt die Finanzverwaltung aktuell keine Zinsfestsetzungen nach § 233a AO. <div><br /></div><div>Für die Ausbildung zum Steuerfachangestellten stellt sich die Frage, welche Auswirkung das auf den Lernstoff oder Prüfungsvorbereitung hat.<br /><br />Hintergrund: Das BVerfG hat mit seinem <a href="https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/bverfg-beschluss-vom-08072021-1-bvr-223714-1-bvr-242217_idesk_PI16039_HI14693460.html">Beschluss v. 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17)</a> zwar die sog. Vollverzinsung nach § 233a AO dem Grunde nach bestätigt. Es hat allerdings die vom Gesetzgeber festgelegte Höhe des Zinssatzes beanstandet. § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist mit Art. 3 GG unvereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Der Zinssatz ist zu hoch, er hat sich ab 2014 zu weit vom banküblichen Zinssatz entfernt. Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 ist das bisherige Recht aber weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung).<br /><br />Der § 233a AO war in der Vergangenheit schon Gegenstand von <b>schriftlichen Prüfunge</b>n. Es ist unwahrscheinlich, dass aktuell eine solche Aufgabe in eine Abschlussprüfung eingebunden wird. Theoretisch ließe sich allerdings immer noch der Verzinsungszeitraum als solcher berechnen, denn am § 233a AO selbst hat sich nichts geändert. Aber die Zinsen selbst können nicht berechnet werden, da der § 238 AO (der den Zinssatz enthält) speziell für Zinsen nach § 233a AO nicht anwendbar ist. </div><div><br /></div><div>Aber wahrscheinlicher ist, dass eventuell vorgesehene (und schon früher eingereichte) Aufgaben gestrichen werden.</div><div><br /></div><div><span><a name='more'></a></span>Für die <b>mündliche Prüfung </b>sollte man jedoch die Entwicklung kennen. Dass das BVerfG Mitte 2021 eine Entscheidung erließ, dass es die Nachverzinsung nach § 233a AO (auch "Vollverzinsung" genannt) dem Grunde nach bestätigt hat, dass es aber den in § 238 AO geregelten Zinssatz speziell für diese Fallgruppe des § 233a AO als ungültig ansah - weil die Zinsen zu hoch sind. Denn der </div><div><br /></div><div>Für die <b>Praxis</b> wird es richtig kompliziert, Da spielen u.a. Bestandskraftfragen und die Anwendung von § 164, 165 AO eine Rolle. Die Finanzverwaltung hat im September klargestellt, wie weiter verfahren werden soll. Da könnten Fragen von Mandanten kommen, die natürlich eigentlich vom Steuerberater selbst beantwortet werden müssten. </div><div><br /></div><div>Wer sich doch dafür interessiert: eine gründliche Übersicht über die Anwendungserlasse der Finanzverwaltung gibt wie üblich der Haufe-Verlag, und zwar hier:</div><div><br /></div><div><a href="https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/verzinsung-von-steuernachzahlungen-und-erstattungen_164_551560.html">https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/verzinsung-von-steuernachzahlungen-und-erstattungen_164_551560.html<br /></a><br /><br /></div>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-68574252835467214692022-01-18T15:23:00.000+01:002022-01-18T15:23:03.710+01:00Prüfungsstatistik Fachwirte Gebiet Recht und Steuern - Stand Herbst 2021<p>Die laufend gepflegte Prüfungsstatistik für Fachwirte habe ich um die Themen in der Herbstprüfung erweitert.</p><p><br /></p><p align="CENTER" style="margin-bottom: 0.21cm;">Prüfungen Wirtschaftsfachwirt - Recht und Steuern</p><table border="1" bordercolor="#000000" cellpadding="4" cellspacing="0" style="width: 636px;"><colgroup><col width="93"></col><col width="524"></col></colgroup><thead><tr valign="TOP"><th width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">Jahr</p></th><th width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Themen</p></th></tr></thead><tbody><tr valign="TOP"><td height="35" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2021/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Zustandekommen Vertrag, Willenserklärung-Zugang, Leistungsort, Sachenrecht: Eigentum/Besitz und Eigentumsübergang § 94; Mutterschutzgesetz, Steuern bei KG, Bewirtungsaufwendungen, UST: Kleinunternehmer, Rechnungsbestandteile</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="35" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2021/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Vertragsarten, Vorvertragliches Schuldverhältnis, Eigentum/Besitz, Gewährleistung, Arbeitsrecht (TzBfG), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag), USt-Voranmeldung, Gewerbesteuer</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="35" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2020/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Formvorschriften, Gewährleistung, Handelsrecht (Handelsvertreter), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verwaltungsakt und Bekanntgabe), KSt und ESt (Abziehbarkeit Geschenke)</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="35" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2020/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Anfechtung, Gewährleistung (Sachmangel), Handelsrecht (Prokura), Abschluss Arbeitsvertrag, ArbZG, EStG (Wesen) und unbeschr./beschr. Steuerpflicht, Umsatzsteuer (Verfahrensablauf, Steuerfreiheit)</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="35" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2019/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Begriffe (Personen, Sachen, Tiere), Verzug, Handelsregister, Arbeitsrecht (Urlaub, o.Arbeit kein Lohn), Rechtsmittel (Einspruchsverfahren 347ff AO), Vorsteuer</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="35" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2019/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung und Verjährungen, Insolvenz, fristlose Kündigung, Umsatzsteuer (Rechnungen), Steuerarten im Betrieb</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="35" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2018/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Anfechtung, Kaufvertrag, Gefahrenübergang, Gerichtsstand, Begründung Arbeitsverhältnis und Formvorschriften, Urlaub, Nachweisgesetz; Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Pfand etc); Gewerbesteuer, Umsatzsteuer</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="35" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2018 /I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Anfechtung, Verzug, Handelsrecht (Handelsregister), Arbeitszeugnis, ; Steuerdefinition AO, direkte und indirekte Steuern, Grunderwerbsteuer,</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="36" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2017/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">beschränkte Geschäftsfähigkeit, Gewährleistung Kaufvertrag, Sachenrecht (Eigentum - Besitz), Kaufmannseigenschaft und Firma, Abgabenordnung (Fristen und Dreitagesfiktion bei Bekanntgabe), USt-Kleinunternehmer</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="105" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2017/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Zustandekommen Vertrag - Antrag und Annahme</p><p style="margin-bottom: 0cm;">Sachmängel; Verbrauchsgüterkauf und 6-Monate Beweislastumkehr</p><p style="margin-bottom: 0cm;">Insolvenzverfahren (Eröffnungsgründe, Verfahren, Quote)</p><p style="margin-bottom: 0cm;">Eigentumsübertragung und gutgläubiger Erwerb</p><p style="margin-bottom: 0cm;">kfm. Auswirkung von Steuern (USt, LSt, GewSt, GrSt)</p><p style="margin-bottom: 0cm;">Berechnungsschema Gewerbesteuer</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2016/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Vertragsarten; Verjährungen, Unmöglichkeit, Befristeter Arbeitsvertrag, Eigentum und Besitz; gutgläubiger Erwerb, steuerrechtliche Grundbegriffe, USt und Vorsteuer,</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2016/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Sachmangel/Gewährleistung beim Kauf; Wettbewerbsrecht (Rechtsfolgen); Prokura im Handelsrecht, Scheinvertrag und Vertragsschluss bei Grundstückskauf (für Nichtjuristen kaum lösbar); Definition Steuerverwaltungsakt; Berechnungsschema ESt</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2015/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">AGB, Mietvertrag i.V.m. Sachenrecht, Gewährleistung iVm 377 HGB, Insolvenzrecht, Verwaltungsakt Bekanntgabe, KSt-Berechnung in Abhängigkeit vom EStG, Steuern im GmbH-Alltag</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2015/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Hauptpflichten verschiedner Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht; Unfall und Schadenersatz (Unerlaubte Handlung und Pflichtverletzung); Finanzierungssicherheiten, Kündigungsschutzgesetz, Vorsteuer bzw. USt-Rechnung, Definition Legislative etc.</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2014/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Definitionen Personen/Sachen, Gewährleistung/ Sachmängel beim Kauf, Eigentumsvorbehalt, Prokura, typische Steuern im Betrieb</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2014/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Minderjähriger, Zahlungsverzug, Tarifvertragsrecht, HGB: Kaufmannseigenschaft, Handelsregister; Grundbegriffe Steuern (Steuern Gebühren Beiträge) Umsatzsteuerabführung kombiniert mit Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag;</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2013/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">AGB, Anfechtung Mietvertrag (Lösung im juristischen Prüfungsstil, für Nichtjuristen kaum machbar); Definition Gewerbe, Definition Kaufmannseigenschaft, Insolvenzrecht, Berechnungsschema ESt</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2013/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Juristische Personen, Eigentum, Besitz, § 985, Gutgläubiger Erwerb, Grundpflichten Arbeitsvertrag, Nebenpflichten Arbeitsvertrag, Urlaub, Gewährleistung und Garantie, <span style="color: #7e0021;">???</span></p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2012/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">mehrseitige Rechtsgeschäfte, Insolvenzrecht, Arbeitszeitordnung, Vertragsschluss, Steuertarif im EStG, Gewerbesteuerpflicht</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2012/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Geschäftsfähigkeit; Formvorschriften, Verzug, Fristlose Kündigung, Abmahnung, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Bürgschaft, <span style="color: #7e0021;">???</span></p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2011/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Verbraucherbegriff, Sachmängel/Gewährleistung, Betriebsrat/BetrVerfG, Sicherungsübereignung und Pfandrecht, Steuerarten (Verkehrssteuer/Besitzsteuer)</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2011/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Hauptpflichten diverser Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht, Prokura, Insolvenzrecht, Befristete Arbeitsverträge/TzBfrG, KSt und Steuern im GmbH-Alltag, USt-Systematik</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2010/II</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, Grundpflichten Kaufvertrag, beschr. Geschäftsfähigkeit, Vorgesellschaft zur GmbH, Formvorschriften, Wesen der AO, Steuerliche Nebenleistungen, Lohnsteuerklassen</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="83" width="93"><p style="margin-bottom: 0cm;">2010/I</p></td><td width="524"><p style="margin-bottom: 0cm;">Grundbegriffe Sachen/Personen, Gewährleistung/Sachmängel, Handelsvertreter, Annahme der Willenserklärung eines Verstorbenen (Spezialfall); UWG, Steuerdefinition, ESt-Natur, unbeschränkte Steuerpflicht</p></td></tr></tbody></table><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p><p style="margin-bottom: 0cm;">Ab 2010 wurde nach dem neuen (2008 gründlich reformierten und bis heute gültigen) Stoffplan geprüft. Frühere Prüfungen sind deshalb uninteressant.</p><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-63266519019418023522022-01-15T19:37:00.005+01:002023-01-29T16:25:28.572+01:00Mündliche Ergänzungsprüfung RBH für IndustriemeisterIn der mündlichen Ergänzungsprüfung kann alles gefragt werden, was im Lehrplan steht. Also neben Arbeitsrecht auch Umweltrecht und Datenschutz. <div><br /></div><div>Es kann durchaus sein, dass der Prüfer zunächst intensiv den Umweltschutz abfragt, und dann Fragen zum kollektiven Arbeitsrecht stellt.</div><div><br />
In mündlichen Prüfungen ist es - bei allen Ausbildungsrichtungen - üblich, dass man keine Fragen stellt, die man erst nach Studium der Gesetze genau beantworten kann. Man erwartet also nur grundlegendes Wissen, das man ohne Nachschlagen im Gesetz wissen sollte. Details bei der Urlaubsberechnung wird ein Prüfer wohl nicht fragen, ebenso wäre es unfair, Zahlen abzufragen, ab wann ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen ist, wie groß der Betriebsrat sein muss, etcetera.<br />
<br />
Die reine Prüfungszeit ist ca 15-20 Minuten. 3 Prüfer können alle Themen des Rahmenlehrplans abfragen. <div><br /></div><div><br />
<u>Zum Sprachlichen:</u><br />
Aus der Sicht eines Prüfers ist es unglaublich angenehm, wenn jemand einen flüssigen Satz über die Lippen bringt, statt herum zu stottern oder Stichpunkte hin zu werfen. Das kann man üben. Das bedeutet: nachfolgende Antworten nicht nur lesen, sondern sich vorstellen und üben, wie man das in eigenen Worten sagen will.<br />
<br />
<u>ACHTUNG</u><div><br /><ul style="text-align: left;"><li><u>
Der folgende Beispielskatalog mit Fragen ist eine grobe Orientierung ohne Anspruch auf Vollständigkeit.</u><br /> </li><li><u style="text-decoration-line: underline;">Die hier notierten Antworten sind im Telegrammstil</u><u style="text-decoration-line: underline;">. Geben Sie die Antwort in eigenen Worten</u><u> wieder und reichern Sie sie eventuell um Details an. </u><br /> </li><li style="text-decoration-line: underline;">
Die jeweils angegebenen <u>Paragraphen</u> müssen Sie NICHT auswendig wissen. Sie sollen Ihnen nur helfen, wenn Sie die Normen nachschlagen wollen. Man sollte aber wissen, in welchen <u>Gesetzen</u> man die entsprechenden Regelungen findet.</li></ul><div>
<br />
<div style="text-align: center;">
<b>Beispiele für Themen</b></div>
<div style="text-align: center;">
</div>
<br />
<div style="margin-bottom: 0cm;">
</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
W<b>elche Vorschriften gelten für
Arbeitsverhältnisse</b>: Gesetz, TV, Betriebsvereinbarung,
Arbeitsvertrag und Betriebliche Übung; Zu beachten sind Rangprinzip und
Günstigkeitsprinzip</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Was bedeuten die Begriffe
Rangprinzip, Günstigkeitsprinzip?</b> <u>Rangprinzip</u> bedeutet,
dass rangniedrigere Normen (z.B. im Arbeitsvertrag) nicht gegen
höherrangige Normen verstoßen dürfen, (z.B. im TVG, oder noch höhe
im Gesetz). Dabei gilt folgende Rangpyramide: Gesetz, Tarifverträge,
Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag. <u>Günstigkeitsprinzip</u>:
Die Vereinbarungen in einem Arbeitsvertrag dürfen dann von einer
höherwertigen Rechtsnorm abweichen, wenn sie eine günstigere
Regelung für den Arbeitnehmer darstellen (eine Durchbrechung des
Rangprinzips).</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Betriebliche Übung</b>: 3 x
vorbehaltlose freiwillige Leistung ohne Hinweis auf Freiwilligkeit</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b><span></span>Formvorschrift Abschluss
Arb-Vertrag</b>: formlos wirksam, auch bei Befristung (allerdings
dann unbefristetes Arbeitsverhältnis, § 16 TzBfG) und bei AzuBi (allerdings Pflicht zur schriftlichen
Protokollierung). Bei formlos abgeschlossenen Verträgen ist Nachweisgesetz zu
beachten (wichtigste Eckdaten niederlegen und dem AN aushändigen)</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b></b></div>
<a name='more'></a><b>Betriebsrat und Einstellung:</b>
Mitbestimmungsrecht (§ 99 BetrVG); muss informiert werden und kann
mitbestimmen<br />
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Befristung, was zu beachten?</b>
TzBfG; Zulässigkeit und Schriftform (beides in § 14), sonst
unbefristeter Vertrag (§ 16). Zulässigkeit: Sachgrund (14 Abs. 1)
oder sachgrundlos für 2-5 Jahre (Abs. 2-3). Bei sachgrundloser
Befristung darf keine Vorbeschäftigung vorliegen.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Möglichkeiten zur Erprobung?
</b><span style="font-weight: normal;">Entweder Probezeit oder
Probearbeitsverhältnis. Im ersteren Fall liegt normaler,
unbefristeter Arbeitsvertrag vor und die Wirkung besteht nur darin,
dass in der Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist gilt. Beim
Probearbeitsverhältnis liegt ein befristeter Vertrag vor, mit der
Sachgrund, dass man den Arbeitnehmer erst testen will.</span></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Was ist beim Bewerbungsgespräch zu
beachten? </b><span style="font-weight: normal;">Es gibt unzulässige
und zulässige Fragen. Keine gesetzliche Regelung, stattdessen
Rechtsprechung</span></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Lügen auf unzulässige Fragen:</b>
kein Anfechtungsrecht und damit quasi ein Recht zur Lüge. Dagegen bei Lügen
auf zulässige Fragen: Gefahr der Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung (§ 123 BGB)</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Nachtarbeit</b>? Geregelt im ArbZG;
es gibt "Nachtzeit" (23-6 Uhr) und "Nachtarbeit"
(wenn mehr als 2 Std. in der Nachtzeit gearbeitet wird). Sogar der
Nachtarbeitnehmer wird eigens definiert (alles in § 2). Nachtarbeit
ist nicht verboten, aber es gibt Schutzbestimmungen z.B. in § 6.
Außerdem wirkt sich die Definition "Nachtarbeit" (in § 2)
aus, wenn es um Zuschläge geht oder wenn im TV von Nachtarbeit
gesprochen wird.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Mutterschutz - Allgemeine
Beschäftigungsverbot</b>: Beschäftigungsverbot, das für alle gilt:
6 Wochen vor und 8 Wochen nach Entbindung</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Mutterschutz - Kündigung:</b>
Kündigungsschutz für Schwangere und junge Mütter (in der Regel bis
4 Monate nach Entbindung), § 17 MuschG. Fristlose Kündigung nur
mit Zustimmung der Behörde, § 17 (2)</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Urlaub</b>: BUrlG, 24 Werktage bei
6-Tage-Woche, 5 Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, extra Regeln
für Jugendliche. Voller Urlaubsanspruch erst nach 6 Monaten.
Mitbestimmungsrecht des BF für Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Schutz der Schwerbehinderten wo</b>?
SGB IX</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Krankheitsfall und Entgelt?</b> 6
Wochen <u>Entgeltfortzahlung</u> nach EntFG bei unverschuldeter
Krankheit, danach entweder <u>Krankengeld</u> durch Krankenkasse
(70%) oder <u>Verletztengeld</u> durch Berufsgenossenschaft bei
Betriebsunfall (80%). EntFG greift allerdings erst nach 4 Wochen
Beschäftigung.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Kurzarbeit</b>: Kurzarbeit mit der
Folge des Wegfalls des Vergütungsanspruchs darf der Arbeitgeber
nicht einseitig anordnen, sondern nur, wenn dies in einem
Tarifvertrag oder in einer Individualvereinbarung (Arbeitsvertrag)
vereinbart worden ist. Es gibt dann Kurzarbeitergeld durch die
Bundesagentur für Arbeit (gem. SGB III). Der Betriebsrat hat ein
Mitbestimmungsrecht</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Diskriminierungsverbote</b>? AGG: Es
geht nur um Diskriminierung aus bestimmten in § 1 genannten Gründen
(Geschlecht, Alter usw). Eine unterschiedliche Behandlung der
eingestellten Arbeitnehmer aus diesen Gründen ist verboten (§ 7)
auch bei der Einstellungsentscheidung (auch § 7) und sogar schon bei
der Stellenausschreibung (§ 11).</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Was ist bei Stellenausschreibung zu
beachten? </b>Diskriminierungsverbot gem. AGG (§ 11)</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Beendigungsgründe</b> eines
Arbeitsverhältnisses allgemein: Fristablauf, Kündigung
(außerordentlich, ordentlich, Änderungskündigung),
Aufhebungsvertrag, Tod des AN</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Was ist beim Aufhebungsvertrag zu
beachten?</b> Schriftform</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Kündigungsarten</b>? Ordentliche
Kündigung, außerordentliche Kündigung (auch fristlose K oder K aus
wichtigem Grund genannt), wenn man will noch die Änderungskündigung
(im Grunde aber nur eine Variante der ordentlichen Kündigung).</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Ordentliche Kündigung?</b> Zu
beachten ist Schriftform, Anhörung Betriebsrat, Kündigungsfrist,
Besonderer KSchutz (für Schwangere, Betriebsräte und
Schwerbehinderte) sowie evtl. allgemeinen K-Schutz, sofern KSchG
anwendbar ist (Mitarbeiterzahl 10 + 6 Monate Zugehörigkeit)</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Außerordentliche Kündigung</b>: Zu
beachten ist Schriftform, Anhörung BR, Besonderer KSchutz und die
Voraussetzungen in § 626: "Wichtiger Grund" und
2-Wochen-Reaktionsfrist.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Inhalt KSchG (oder Inhalt
allgemeiner KSchutz)</b>: Die Möglichkeit der K. wird auf 3
Kündigungsgründe beschränkt, sonst ist K unwirksam:
verhaltensbedingt,e personenbedingte und betriebliche bedingte
Kündigung. Bei verhaltensbedingt ist zusätzlich notwendig Abmahnung
(Rechtsprechung, nicht im Gesetz), bei betrieblich bedingter K ist
zusätzlich notwendig Sozialauswahl (steht im Gesetz)</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Inhalt Abmahnung</b>: beanstandetes
Verhalten genau schildern, Pflichtverstoß erklären, Warnung mit
rechtlichen Konsequenzen für den Wiederholungsfall</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Reaktion des AN auf unberechtigte
Kündigung</b>: er muss binnen 3 Wochen K-Schutzklage beim
Arbeitsgericht erheben, sonst sind Fehler geheilt (und die
fehlerhafte Kündigung ist doch wirksam)</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Kündigungsfrist bei ordentlicher
Kündigung?</b> 622 BGB: beginnt erst mal mit 4 Wochen zum Monatsende
oder Monatsmitte; verlängert sich gemäß Absatz 2 aber nur bei
Kündigung durch Arbeitgeber</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Arten von Zeugnis</b>: grundsätzlich
§ 109 GewO (früher 630 BGB): einfaches und qualifiziertes Zeugnis.
Einfach: AN war in welcher Zeit als was beschäftigt. Qualifiziert:
zusätzliche Beurteilung von Verhalten und Leistung. Für AzuBi
gelten Spezialregeln im BBiG.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Koalitionsfreiheit</b>? Steht im GG
(Art. 9) und bedeutet zwei Freiheiten: Freiheit, eine Gewerkschaft
oder AG-Verband zu gründen, und die Freiheit, einem solchen Verband
beizutreten oder nicht beizutreten.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Wer kann Tarifverträge schließen -
</b><span style="font-weight: normal;">oder</span><b>: Wer sind
mögliche Tarifvertragsparteien?</b> Gewerkschaften einerseits und
Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber andererseits. Ferner
eventuell Spitzenverbände. Ergibt sich aus § 2 TVG</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Was bedeutet Tarifbindung?</b> Dass
Tarifvertrag in einem einzelnen Arbeitsverhältnis gilt.
Normalerweise Voraussetzung: Mitgliedschaft sowohl des AN als auch
des AG bei den entsprechenden Verbänden (§ 3TVG). Ausnahmsweise
aber auch Gültigkeit, wenn eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung
vorliegt (vom Minister angeordnet); § 5 TVG.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Auswirkung eines Tarifvertrags?</b>
Gilt direkt im einzelnen Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen
Personen. Abweichungen nur möglich, wenn sie günstiger sind, oder
wenn Öffnungsklausel im TV existiert.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Wo ist das Recht über Tarifverträge
geregelt?</b> Im TVG</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Wo ist der Arbeitskampf geregelt?</b>
Kein Gesetz, sondern Rechtsprechung.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Arbeitskampfmittel?</b> Streik und
Aussperrung</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Was bedeutet Warnstreik?</b> Ist
Ausnahme von der Friedenspflicht, wonach normalerweise während der
vereinbarten Gültigkeitsdauer eines Tarifvertrags nicht gestreikt
werden darf. In Einzelfällen lässt man einen Streik kurz vor Ablauf
der Vertragszeit zu, wenn Verhandlungen gescheitert sind.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Was bedeutet Friedenspflicht?</b>
Während der vereinbarten Gültigkeitsdauer eines Tarifvertrags darf
kein Arbeitskampf erfolgen</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Betriebsrat und Betriebsgröße</b>?
Oder: In welchen Betrieben kann ein Betriebsrat errichtet
werden?<br />
Betriebe mit mindestens 5 wahlberechtigten AN, davon 3
wählbar, steht in § 1 BetrVG.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Betriebsrat - Wahlzeit und Amtszeit:</b>
4 Jahre Amtszeit, Wahlzeit ist von März bis Mai.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Betriebsrat - Allgemeines zur Wahl:</b>
geheim, Verhältniswahl, Durchführung durch Wahlvorstand. Wie es zu
einem Wahlvorstand kommt, ist im BetrVG geregelt (16,17) und da wird
unterschieden, ob es schon einen Betriebsrat gab oder ob es eine
Erstwahl ist. Notfalls muss das Arbeitsgericht angerufen werden,
damit es zu einem Wahlvorstand kommt</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Betriebsrat und Verhältnis zum
Arbeitgeber</b>: BR soll konstruktiv mit dem AG zusammenarbeiten;
regelmäßige Besprechungen (mindestens 1 x monatlich, § 74), kein
Arbeitskampf (74 Abs. 2), keine parteipolitische Betätigung (74),
Geheimhaltungsverpflichtung des Betriebsrats (79).</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Betriebsversammlung</b>:
Vierteljährlich, vom Betriebsrat einzuberufen, der ArbG ist
einzuladen, § 43, ArbG + 1/4 ArbN können Einberufung erzwingen, Abs
3</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Betriebsrat und Kündigungsschutz</b>:
Hier gibt es eine Regelung im KSchG (§ 15); danach ist eine
ordentliche Kündigung ganz ausgeschlossen (nachwirkend bis 1 Jahr)
und eine außerordentliche ist zwar möglich, aber nur mit Zustimmung
des restlichen Betriebsrats (15 KSchG iVm 103 BetrVG). Der K-Schutz
gilt auch für Wahlvorstand und Ersatzmitglieder und Jugend- und
Auszubildendenvertretung</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Betriebsvereinbarungen:</b> BR und
ArbG können eine Betriebsvereinbarung schießen (77 BetrVG); es ist
ein gemeinsamer Beschluss (BR UND ArbG) notwendig, die BV ist dann
auszulegen (z.B. schwarzes Brett), alle Einzelheiten sind in § 77
geregelt. Betriebsvereinbarung darf nichts enthalten, was in
Tarifverträgen zu regeln ist, (außer der Betrieb unterfällt nicht
dem Geltungsbereich des Tarifvertrages).</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Rechte und Pflichten des
Betriebsrats</b>: es gibt eine Regelung über die Aufgaben des
Betriebsrats (§ 80 und 75), ferner nennt das Gesetz vier Bereiche
mit <u>Mitbestimmungs</u> und <u>Mitwirkungsrechten</u>. Mitwirkung
kann sein: Informationsrechte, Beratungs- und Vorschlagsrechte. bei
Mitbestimmung dagegen muss der BR einverstanden sein, sonst kann der
ArbG keine Maßnahmen durchführen. In den einzelnen Paragraphen ist
jeweils geregelt, ob es Mitwirkungsrechte gibt (und welche) oder ob
der BR "mitbestimmen" kann.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Jugend- und
Auszubildendenvertretung:</b> Wenn bestimmte Arbeitnehmerzahlen
vorliegen, ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen,
der die Interessen von Jugendlichen und AzuBis vertreten und
überwachen soll. Voraussetzung ist, dass überhaupt ein Betriebsrat
existiert, der die Wahl dann durchführt. Regelung in §§ 60 ff,
Amtszeit nur 2 Jahre. Die Vertretung kann an jeder Betriebsratsitzung
teilnehmen. Es gilt Kündigungsschutz wie beim Betriebsrat selbst (§
15 KSchG).</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Meinungsverschiedenheiten bei
Mitbestimmung: </b><span style="font-weight: normal;">Wenn in
mitbestimmungsfällen zu keinem Konsens kommt, ist eine dritte Stelle
notwendig; das ist entweder die Einigungsstelle oder Arbeitsgericht.
Was von beiden gilt, regeln die jeweiligen
Mitbestimmungs-Paragraphen.</span></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Arbeitsgerichte</b>: Streitigkeiten
Arbeitnehmer-Arbeitgeber, ferner Streitigkeiten
Betriebsrat-Arbeitgeber, werden vor speziellen "Arbeitsgerichten"
geklärt. Instanzen: Landesarbeitsgerichte, Bundesarbeitsgericht.
Besonderheiten: kein Anwaltszwang, bürgerfreundliches Verfahren,
aber wer in erster Instanz Anwalt nimmt, kann Kosten nicht abwälzen.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Zweige der Sozialversicherung:</b>
KV (Krankenkasse), Pflegevers. (Pflegekasse), Rentenversicherung (Dt.
RV= Dt. RV Bund + Knappschaft Bahn See), ALV (Agentur für Arbeit),
Unfallversich (Berufsgenossenschaft); Regelung: SGB III bis SGB VII</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Sperrfrist bei Arbeitslosengeld</b>:
<span style="font-weight: normal;">Allgemein: 149 ff, Sperrfrist 154:
12 Wochen oder kürzer (unter bestimmten Voraussetzungen kan sie
verkürzt werden)</span></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Krankengeld</b><span style="font-weight: normal;">:
Zahlt die Krankenversicherung nach Ablauf der 6 Wochen
Entgeltfortzahlung, Höhe 70% (44 SGB V)</span></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Verletztengeld</b><span style="font-weight: normal;">:
Zahlt die Berufsgenossenschaft nach Ablauf der 6 Wochen
Entgeltfortzahlung, alternativ zu Krankengeld, und zwar </span>
</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Arbeitsschutz - welche Gesetze?</b><span style="font-weight: normal;">:
Vor allem ArbSchG, aber auch ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz), BetrVG
(Aufgabenbereich des Betriebsrats), SGB VII (z.B. wegen Aufgaben der
Berufsgenossenschaft oder wegen Sicherheitsbeauftragter)</span></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Arbeitsschutz - externe Überwachung?
</b>Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsichtsamt, TÜV/DEKRA</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Arbeitsschutz - wer ist
verantwortlich?</b> §13: Arbeitgeber, aber auch die in § 13
genannten Personen, z.B. gesetzl. Vertreter, Unternehmesleiter,
Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Sicherheitsbeauftragte)</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Arbeitsschutz - interne Überwachung?</b>
Neben dem ArbG gibt es noch: Fachkraft für Arbeitssicherheit (nach
ASiG, kann aber auch extern bestellt werden),
Betriebsarzt,Sicherheitsausschuss (bei größeren Firmen, nach ASiG),
Sicherheitsbeauftragter (nach SGB), Betriebsrat (gehört zu seinem
Aufgabenbereich),
</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Unterschied Fachkraft für
Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragter:</b> Fachkraft für
Arbeitssicherheit ist Stabsstelle, nicht weisungsgebunden, soll
Unternehmensführung beraten, braucht spezielle Fortbildung.
Sicherheitsbeauftragter ist (nur) ehrenamtlich tätiger Angestellter,
der in seiner Abteilung die Einhaltung des Arbeitsschutzes fördern
soll.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Fachkraft für Arbeitssicherheit
weisungsgebunden? </b>8 AsiG: weisungsfrei, Stabsstelle, muss
Arbeitgeber beraten und unterstützen</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Was ist Sicherheitsbeauftragter?</b>
SGB VII, § 22, nur ehrenamtlicher Arbeitnehmer, der unterstützend
in der Abteilung tätig wird</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Produkthaftung</b>: Es gibt ein
ProdHG, das ist ein eigenes Gesetz, das Schadenersatzansprüche gegen
einen Hersteller oder Importeur gibt, wenn es durch ein fehlerhaftes
(gefährliches) Produkt zu einem Personenschaden oder Sachschaden
kommt. Es erfordert im Gegensatz zur kaufrechtlichen Gewährleistung
keinerlei vertragliche Beziehungen zum Hersteller.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Datenschutz im Arbeitsrecht -
rechtliche Grundlagen</b>: Datenschutzgrundverordnung (Art 5 und 6
DS-GVO) und 26 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) als Spezialregelung für
Arbeitsverhältnisse</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Datenschutzbeauftragter</b>: Bei
bestimmter Beschäftigtenzahl im EDV-Bereich (10 ArbN) muss der ArbG
einen Datenschutzbeauftragten benennen, Art 37 DS-GVO iVm 38 BDSG.
Der Beauftragte ist nicht weisungsgebunden, und hat daher auch einen
eigenen Kündigungsschutz bekommen (38 iVm 6 BDSG). Aufgaben (in 39
DS-GVO geregelt): Beratung sowohl der Firma als auch der Mitarbeiter,
Überwachung, Kontaktstelle zur Aufsichtsbehörde.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Videoüberwachung und Datenschutz</b>:
Spezielle neue Regelung in 4 BDSG: zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen möglich, z.B. Kassenbereich, Werkshalle.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Umweltschutz -wichtigste Gesetze?
</b>KrWG (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - lernen Sie das auswendig), WHG
(Wasserhaushaltsgesetz) flankiert durch Abwasserverordnung; BImSchG
(Bundesimmissionsschutzgesetz), Bundesbodenschutzgesetz, evtl. noch
Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, und
Strahlenschutzvorsorgegesetz (Sie können viele weitere aufzählen, sofern Ihr Gedächtnis das hergibt, aber lesen Sie bitte nicht aus der Gesetzessammlung heraus)</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Ziele Umweltschutz?</b> Schutz von
Menschen, Tieren und Pflanzen und Schutz derer Lebensräume (lernen Sie das mal auswendig; stellen Sie sich als Hilfe eine gezeichnete Erdkugel vor, auf der ein Mensch, ein Tier und ein Baum gezeichnet wurde. Die Erdkugel ist dann der Lebensraum)</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Prinzipien im Umweltschutz?
</b>Vorsorgeprinzip, Verursacherprinzip, Kooperationsprinzip und
Gemeinlastprinzip</div>
<ul>
<li><div style="margin-bottom: 0cm;">
Das Vorsorgeprinzip <br />
Frühzeitiger
Einsatz von Maßnahmen soll dafür sorgen, dass die
"Naturgrundlagen geschützt und schonend in Anspruch genommen"
werden.</div>
</li>
</ul>
<ul>
<li><div align="LEFT" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="color: black;"><span style="font-family: "times new roman" , "times new roman" , serif;"><span style="font-size: small;">Das
Verursacherprinzip <br />Derjenige, der eine Umweltbelastungen
verursacht hat,, trägt Kosten für Vermeidung, Beseitigung oder
Ausgleich (oder kürzer: es haftet derjenige für den Schaden, der
ihn verursacht hat)</span></span></span></div>
</li>
<li><div align="LEFT" style="margin-bottom: 0cm;">
<span style="color: black;"><span style="font-family: "times new roman" , "times new roman" , serif;"><span style="font-size: small;">Das
Kooperationsprinzip <br />Nach dem Kooperationsprinzip sollen Staat
und Gesellschaft beim Umweltschutz so weit wie möglich
zusammenarbeiten</span></span></span></div>
</li>
<li><div style="margin-bottom: 0cm;">
Gemeinlastprinzip <br />
Kosten für
Umweltbelastung (oder Vorsorge) trägt die Gemeinschaft. Vorrangig
soll aber das Verursacherprinzip sein. Gemeinlastprinzip also nur,
wenn Verursacherprinzip nicht angewandt werden kann (z.B. weil
Verursacher nicht lokalisiert werden kann).</div>
</li>
</ul>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Betriebsbeauftragte im Betrieb:
</b>Immissionsschutzbeauftragter (53 BImSchG),
Gewässerschutzbeauftragter (21a WHG), Störfallbeauftragter (58b
BImSchG). Weitere (wenn Sie sich das merken können): Gefahrgutbeauftragter, Strahlenschutzbeauftrager,
Abfallbeauftragter, Brandschutzbeauftrager. Inoffiziell und
gesetzlich nicht geregelt: Umweltschutzbeauftragter.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Beachtung des Umweltschutzes in der
Produktion</b>: Ist Aspekt von Vorsorgeprinzip und
Kooperationsprinzip</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Umweltschutz und Abfall? </b>Geregelt
im Kreislaufwirtschaftsgesetz (eigentlich: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz)</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Inhalte des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes</b>: Ziel ist Schonung der Ressourcen
und Mensch und Umwelt vor Abfällen zu schützen. Dazu soll Abfall a)
vermieden und b) verwertet werden.
</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Rangfolge/Reihenfolge der Maßnahmen</b>
im Abfallbereich: Abfallvermeidung vor Abfallverwertung vor
Abfallbeseitigung (§ 6 KrWG)</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Adressaten des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes</b>: Erzeuger und Besitzer von Abfällen
selbst (§§ 7 und 15), ferner: der Hersteller von Produkten im Rahmen der
so genannten Produktverantwortung (23 KrWG)</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Was versteht man im Umweltschutz
unter Produktverantwortung?</b> Ein Begriff aus dem KrWG, mit dem die
Abfallvermeidung geregelt ist. Der Hersteller soll überlegen, wie er
Produkte auf den Markt bringt, die möglichst wenig Abfall oder
unschädlichen Abfall erzeugen (23 KrWG)</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Betriebsbeauftragter für Abfall</b>:
das KrWG regelt eine Pflicht zur Bestellung für bestimmte
Anlagenbetreiber</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Zweck des WHG:</b> steht in § 1:
durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als
Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu
schützen. Gilt auch für Grundwasser</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>WHG aus Unternehmersicht -
Beispiele:</b> Einleitung in Gewässer u.u. erlaubnispflichtig, kein
Eingriff in Grundwasser, Abwasser darf nicht das Wohl der
Allgemeinheit beeinträchtigen, Niederschlagswasser nicht mit
Schmutzwasser vermischen, Regeln über wassergefährdende Stoffe und
Anlagen beachten (62ff), evtl. Gewässerschutzbeauftragten bestellen
(64)</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Gewässerschutzbeauftrager</b>: wer
größere Mengen Abwasser einleitet (genau genommen 750 cbm täglich) muss
Beauftragten bestellen, das bestimmt das WHG.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Bundesimmissionsschutzesetz</b>
(BImSchG): schützt "ganzheitlich" sowohl Menschen, Tiere, Pflanzen,
Böden, Wasser, Atmosphäre und Kulturgüter vor Immissionen und
Emissionen. Dazu definiert das Gesetz Pflichten für
Anlagenbetreiber; genau genommen für Betreiber
genehmigungspflichtiger Anlagen (in § 5) und für Betreiber nicht
genehmigungspflichtiger Anlagen (in § 22)</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Begriffe Immission und Emission:</b>
Immissionen und Emissionen sind definiert in § 3. Emissionen gehen
von Anlagen aus, Immissionen ist alles, was auf Mensch etc <u>einwirkt
(Umwelteinwirkungen) </u>und zwar durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen etc.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div><div style="margin-bottom: 0cm;"><span style="color: #cc0000; font-size: large;"><br /></span></div><div style="margin-bottom: 0cm;"><span style="color: #cc0000; font-size: large;">ACHTUNG! Das ist kein abschließender Fragenkatalog! Der Prüfer kann den gesamten Lehrstoff abfragen. Das hier sind nur wichtige Standardfragen.</span></div><div style="margin-bottom: 0cm;"><span style="color: #cc0000; font-size: large;"><br /></span></div><div style="margin-bottom: 0cm;"><br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<u>Nochmals zum Abschluss (obwohl es schon oben stand, aber offenbar gibt es viele flüchtige Leser):</u></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;"><ul style="text-align: left;"><li>Die Antworten sind im <u>Telegrammstil</u>. Geben Sie die Antwort also <u>in eigenen Worten</u> wieder und reichern Sie sie eventuell um Details an. <br /><br /></li><li>Die Paragraphen habe ich nur für Sie zum Nachschlagen angegeben - die werden nicht unbedingt in einer mündlichen Prüfung als Antwort erwartet - aber beeindruckend ist es schon, wenn der Prüfling die Paragraphen nennen kann.</li></ul></div><div style="margin-bottom: 0cm;">Ich wurde gefragt, ob man zusätzlich alte Prüfungen durcharbeiten soll. Das kann zwar nicht schaden, aber ich würde vorrangig empfehlen, das Skript selbst durchzuarbeiten und sich dabei auf die Wiederholungsfragen zu konzentrieren, die an den Kapitelenden stehen.</div><div style="margin-bottom: 0cm;"><br /></div></div><div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div><div style="margin-bottom: 0cm;">Ersterscheinung dieses Artikels am 9.2.20, überarbeitet am 15.1.2022 und 29.1.2023</div>
<style type="text/css">
P { margin-bottom: 0.21cm }</style></div></div></div></div>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-48483751761520728232021-09-12T18:12:00.002+02:002021-10-15T10:57:18.759+02:00BDSG und DS-GVOGerade stolpere ich wieder über eine Prüfungsaufgabe für Industriemeister aus den letzten Jahren. Dort hieß es:<br /><br /><blockquote style="border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px; text-align: left;"><i>Am 25. Mai 2018 wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch die Europäische Datenschutzgrundverordnung abgelöst. (Es folgen dann drei Fragen zur DSGVO)</i></blockquote><br />Diese Aussage ist eindeutig falsch. Ich will das hier nur klarstellen, damit der Prüfling nicht glaubt, seine Bücher seien überholt<div><br /></div><div>Glücklicherweise spielte das für die anschließenden Fragen keine Rolle, aber es verwirrt alle Lernenden, die sich die Prüfungen der letzten Jahre besorgt haben.<br /><br />Mit Wirkung der DSGVO ab 25.Mai 2018 wurde auch das BDSG (= Bundesdatenschutzgesetz, also das deutsche Gesetz zum Datenschutz) neu gefasst. Es enthält zum Teil ergänzende, z.T. modifizierende Regelungen. Die wichtigsten Regelungen des alten BDSG (wie auch der Datenschutzgesetze der übrigen EU-Länder) wurden durch die EU-DSGVO gewissermaßen abgelöst; die Verordnung sollte einheitlich und meist strenger als die (als oft zu lasch empfundenen) Ländergesetze sein.<br /><br /><span><a name='more'></a></span>Und die DS-GVO sollte direkt wirken, wie ein Gesetz. Das ist eher ungewöhnlich, meist haben wir nur EU-Richtlinien, die dann die Staaten in ihre nationalen Gesetzen umsetzen müssen. Hier greift aberdie DS-GVO also direkt, sie wird zitiert wie ein Gesetz. <div><br /></div><div>Aber: die nationalen Gesetze waren damit nicht aufgehoben. Das deutsche "BDSG" z.B. wurde angepasst, so dass es zusätzliche Regelungen enthält (z.B. zum Datenschutz im Arbeitsrecht) oder von der DSGVO abweichende Regelungen (soweit das die DSGVO in einzelnen Lebensbereichen erlaubte). <br /><br />Wir haben zum Lernen also ein Nebeneinander von DSGVO und BDSG. </div><div><br /></div><div>Das ist beim Lernen für eine Meisterprüfung natürlich immer wieder verwirrend, vor allem, wenn man nicht genau liest und die zwei Regelwerke miteinander verwechselt. Selbst Juristen müssen beim Lesen genau aufpassen, wenn sowohl DSGVO-Vorschriften als auch BDSG-Vorschriften in einem Satz oder Abschnitt zitiert werden. Da liegen oft zufälligerweise die Paragrafen-Ziffern nah beieinander</div><div><br /></div><div>So kann es heißen </div><div><br /></div></div><blockquote style="border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px;"><div><div style="text-align: left;">Der Arbeitgeber hat nach Art 37 DS-GVO i.V,m. § 38 I BDSG einen Datenschutzbeauftragen zu bestellen. (beachte: 37 <u>DS-GVO</u>, aber <u>38 BDSG!</u>)</div></div></blockquote><div><div><br /></div><div>oder:</div><div><br /></div></div><blockquote style="border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px;"><div><div style="text-align: left;">Es besteht nach §<u> 38</u> iVm § 6 <u>BDSG</u> ein Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte</div></div></blockquote><div><div><br /></div><div>und im nächsten Satz heißt es</div><div><br /></div></div><blockquote style="border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px;"><div><div style="text-align: left;">Nach Art <u>39</u> <u>DS-GVO</u> hat der Datenschutzbeauftragte folgende Aufgaben:...</div></div></blockquote><p>Jetzt bin ich also wieder in einem anderen Gesetz!</p><p><br /></p><div><div><br /></div></div>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-11084525349721955592021-08-10T13:10:00.010+02:002021-08-10T13:38:46.687+02:00Die lästige AGENDA in der mdl. Prüfung des Wirtschaftsfachwirts<p>Warum nur erklärt uns jeder Prüfling seine Agenda? Das fragen wir uns immer wieder - aber wir lassen es geduldig über uns gehen und blenden das aus. </p><p>Ich schreibe das Folgende aus der Sicht eines mündlichen Prüfers, der bei Wirtschaftsfachwirten die Präsentation abnimmt, also den Fachvortrag. Diese Präsentation musste der Prüfling in der halben Stunde Vorbereitungszeit aus dem Stegreif erstellen (anders als bei anderen Fachwirten, wo schon zu Hause eine größere Präsentation vorbereitet wurde).</p><p>Die Agenda ist die Gliederung einer Präsentation. </p><p>Der Prüfling soll für sich eine Gliederung haben und danach vorgehen. Wenn er sich das auf einen Zettel schreibt und vor sich hinlegt, kann er dort zwischendurch nachsehen - um nicht den Faden zu verlieren. Wenn er zu Beginn erklärt, wie er vorgehen wird, auch gut. Wenn er es hinschreibt, so dass es für uns Prüfer sichtbar bleibt, können wir nachsehen, wo er sich gerade innerhalb der Gliederung bewegt. Wobei das bei den 10-Minuten-Mini-Präsentationen auch so ginge. </p><p><span></span></p><a name='more'></a>Aber muss der Prüfling nach seiner Selbstvorstellung darauf deuten und sagen "und das ist meine Agenda. Den ersten Punkt, die Vorstellung, habe ich gerade erledigt". Aha. Hätten wir auch so kapiert.<p></p><p>Dann am Ende immer das FAZIT, das dann auch so angekündigt wird. Das wurde den Prüflingen irgendwo eingetrichtert, man merkt es. Das Fazit ist in vielen Fällen in Ordnung - wobei mir irgend ein Präsentations-"Abschluss" im weiteren Sinne reichen würde. Das kann auch eine Zusammenfassung sein, oder sonst irgendein Schlusssatz.</p><p>Ein Fazit aber im Sinne einer zusammenfassenden Bewertung (so wird es erfahrungsgemäß verstanden) und dann noch in einem einzigen Satz komprimiert, wirkt manchmal komisch. "Ich finde Bewerbungsgespräche gut, weil ..." kommt dann nach einem Vortrag über bestimmte psychologische Aspekte bei Bewerbungsgesprächen. Ich bin mir sicher, wenn das Vortragsthema lauten würde "Aspekte von Beerdigungsritualen" würde wir hören "Ich finde Beerdigungen gut weil....".</p><p>Sehr merkwürdig ist das "FAZIT", wenn die Aufgabenstellung gesplittet war. Also beispielsweise: der fiktive Arbeitnehmer X soll gemäß Situationsbeschreibung im Betrieb einen Vortrag für Ausbilder halten, und der Prüfling soll jetzt auf vier bestimmte Aspekte bei der Behandlung von Auszubildenden eingehen.</p><p>Diese vier Aspekte (Aufgabenbuchstabe a bis d) und nicht etwa der im Hintergrund erwähnte Vortrag sollen also in der Präsentation abgearbeitet werden. </p><p>Da gibt es gar kein Fazit, wie bei einem allgemeinen Vortrag, auch eine Zusammenfassung ist schwer möglich, weil man vier Zusammenfassungen machen müsste, zu jeder Teilfrage eine. Und das, was wir dann als "Fazit" hören ist im Grunde wertlos und überflüssig, eine Förmelei, sinnlos an den Aufgaben vorbeigehende Feststellungen in der Art von "ich finde AzuBi-Fortbildung wichtig, weil ..."</p><p>Im Grunde würde es reichen zu sagen: "Das war mein Vortrag und ich stehe jetzt für Fragen zur Verfügung".</p><p>Denn darauf konzentrieren wir uns. Wir haben notiert, wo der Prüfling vergessen hat, aufgegebene Themen anzusprechen und aufgeworfene Fragen zu klären, oder wo er Fehler gemacht hat. Und wo wir jetzt nachhelfen müssen. Oder, wenn alles gepasst hat, kommen eben weitere themenbezogene Fragen.</p><p><br /></p><p>Siehe auch:</p><p>https://it-berufe-podcast.de/mythen-der-projektpraesentation-die-agenda-muss-auf-jeder-folie-stehen/</p><p>(dort allerdings geht es um die Frage, ob die AGENDA bei einer Powerpoint-Präsentation ständig im Bild sein muss, also mitlaufen muss. Und natürlich geht es dort um größere Präsentationen, die zu Hause vorbereitet wurden. )</p><p><br /></p><p><br /></p><p><br /></p>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-70835579799094290732021-07-01T22:29:00.006+02:002021-07-01T22:30:31.063+02:00Sammlung von mündlichen Prüfungsfragen für Steuerfachangestellte<p><span style="font-family: arial;">Diesen Frage-Antwort-Katalog habe ich im Rahmen der Prüfungsvorbereitung für die Schüler der "BFW Eckert-Schulen" erarbeitet. Er hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtsstand: 2021.</span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was versteht man unter Progressionsvorbehalt?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="font-family: arial;"><span style="color: black;"><span><span>Das ist eine Besonderheit im ESt-Recht und die greift immer dann, wenn jemand neben steuerpflichten Einkünften auch bestimmte steuerfreie Einkommen hat, z.B. Arbeitslosengeld. Geregelt ist das in § 32b EStG. Die Regelung bewirkt, dass die ESt für die ESt-pflichtigen Einkünfte NICHT nach der ESt-Tarif-Formel des § 32a EStG berechnet wird, sondern ein so genannter "besonderer Steuersatz" angewandt wird.<br /><br /><i>Ab hier für Fortgeschrittene (also die, die sich das merken können):</i></span></span></span><br /></span></p><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Der besondere Steuersatz ist in § 32b definiert. Grob gesagt ist es der Durchschnittssteuersatz auf das fiktive Gesamteinkommen, also auf steuerpflichtiges Eink + steuerfreies Eink.<br /><br /><i>Ab hier für ganz Fortgeschrittene:</i><br /><br />Man berechnet also erst die ESt für das fiktive Gesamteinkommen ganz normal gemäß dem ESt-Tarif in § 32a, setzt das Ergebnis in Verhältnis zum Gesamteinkommen und ermittelt so den Durchschnittsteuersatz. Der wird dann auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-after: avoid; break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was bedeutet Realsteuer?</span></span></span></h2><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="font-family: arial;">Als Realsteuern definiert das Gesetz die beiden Steuern "Gewerbesteuer" und "Grundsteuer". Definition in § 3 AO.</span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was ist der Unterschied zwischen Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">SZ § 240 AO für verspätete Zahlung<br />VZ § 152 AO für verspätete Abgabe einer Steuererklärung<br /><i>(dann kann man natürlich noch Details über die beiden Zuschläge vorbringen, soweit man etwas dazu weiß)</i></span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was wissen Sie zur Buchführungspflicht?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Es gibt neben der handelsrechtlichen BF-Pflicht die steuerrechtliche BF-Pflicht, die mit Ihrer Frage sicherlich gemeint ist, und die ist in den §§ 140 und 141 AO geregelt.<br /><br />Zuerst prüft man, ob der Betreffende als Kaufmann nach HGB buchführungspflichtig ist, wenn ja, dann bewirkt § 140 AO, dass er auch steuerrechtlich BF-pflichtig ist.<br /><br />Wenn nicht, dann prüft ma, ob die US oder Gewinn-Grenzen in § 141 AO überschritten wurden. Wenn entweder 60.000 Gewinn oder 600.000 US überschritten wurde, besteht Steuerpflicht. Der § 141 AO gilt aber nur für Gewerbetreibende und Land-und-Forstwirte.<br /><br /><i>(Wer jetzt ganz perfekt sein will, sagt noch): </i>Für Landwirte gibt es noch einen weiteren Schwellenwert, nämlich das Betriebsvermögen. <i>(Den Wert weiß man in der Regel nicht auswendig, aber das würde in einer mdl. Prüfung auch niemand erwarten).</i></span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was ist der Unterschied zwischen Verjährung im Steuerrecht und Verjährung im BGB?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;"><i>Zur Klarstellung: wenn, dann muss man hier die BGB-Verjährung mit der <u>Zahlungsverjährung</u> vergleichen - denn die ebenfalls existierende Festsetzungsverjährung passt hier nicht in einen Vergleich.</i></span></span></span></p><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Der Hauptunterschied ist, dass im Steuerrecht die Zahlungspflicht erlischt, während im BGB nur eine Einrede entsteht, und auch bei Ausübung der Einrede erlischt nicht die Forderung, sondern ihre gerichtliche Geltendmachung wird unmöglich gemacht.<br /><br /><i>Für Fortgeschrittene</i>: </span></span></span></p><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Es gibt weitere Unterschiede, z.B. bezüglich Hemmung und Unterbrechung, z.B. Stundung bewirkt in AO Unterbrechung im BGB nur Hemmung, ferner: einfache Mahnung unterbricht die Verjährung im Gegensatz zum BGB (wo die "Unterbrechung" mittlerweile als Neubeginn der Verjährung bezeichnet wird), nach Unterbrechung läuft neue Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahrs.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was versteht man unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Wenn man <u>unverschuldet</u> eine <u>Frist</u> versäumt, kann man Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dann kann man das versäumte nachholen und das wird als rechtzeitig behandelt. Hauptanwendung bei versäumter Einspruchsfrist, gilt aber allgemein, daher Regelung nicht bei den Einspruchsvorschriften, sondern "vorne" in § 110 AO. </span></span></span></p><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;"><i>(Hinweis: entscheidend sind die Worte "unverschuldete Fristversäumnis". Es ist übrigens NICHT so, dass der § 110 nur für Einspruchsfristen gilt, sondern er gilt generell für Fristen. Nicht ganz richtig wäre also die Antwort "wenn man eine Einspruchsfrist versäumt")</i></span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;"><span><a name='more'></a></span>Was bedeutet gesonderte Feststellung?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Bei der gesonderten Feststellung wird nicht eine Steuer berechnet und festgesetzt, sondern <u>EINZELNE BESTEUERUNGSGRUNDLAGEN</u> werden durch Verwaltungsakt verbindlich <u>festgestellt</u>. Die Feststellungen sind dann verbindlich für Folgebescheide.<br /><br />Beispiele wären Gewinnfeststellung einer Personengesellschaft, die dann bei den einzelnen ESt-Veranlagungen für die Gesellschafter bindend sind.<br /><br />Geregelt in § 179 AO. § 180 enthält ein paar Hauptanwendungsvorschriften, es gibt aber verstreut über die Einzelsteuergesetze weitere solcher Anordnungen. Z.B. für die Feststellung von Verlustvorträgen im ESt- oder GewSt-Recht.</span></span></span></p><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;"><i>(Prüflinge arbeiten hier meistens mit Beispielen, was aber eigentlich nicht ausreicht. Auch können die Schüler sich unglaublich schwer die entscheidenden Worte merken, die im Gesetz stehen: es werden "<u>einzelne Besteuerungsgrundlagen</u>" extra festgestellt, abweichend von § 157, wonach normalerweise Besteuerungsgrundlagen und Steuer selbst in einem Bescheid konkretisiert werden)</i></span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Welches außergerichtliche Rechtsmittel gibt es im Steuerrecht</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Hauptsächlich den Einspruch, geregelt in § 347 ff AO. War der erfolglos, geht es weiter mit einer Klage vor dem Finanzgericht, das wäre aber dann schon ein gerichtliches Rechtsmittel.<br /><br />Eigentlich gibt es noch ein weiteres Rechtsmittel, nämlich den Widerspruch gegen endgültige GewSt-Bescheide oder Grundsteuerbescheide. Denn für die Gemeinden, die ja in letzter Stufe bei GewSt und GrundSt tätig werden, gelten die Einspruchsvorschriften nicht, hier gilt das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht. Der Widerspruch ist ähnlich geregelt wie der Einspruch, aber in anderen Gesetzen (VwGO = Verwaltungsgerichtsordnung). War der Widerspruch erfolglos, geht es weiter mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was wissen Sie über die Zahlungsverjährung im Steuerrecht?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Sie ist in der AO geregelt (wer es weiß, nennt hier den § 228AO) und beträgt im Normalfall 5 Jahre (längere Fristen gibt es z.B. bei Steuerhinterziehung). Im Gegensatz zur Verjährung auf anderen Rechtsgebieten führt im Steuerrecht die Verjährung zum völligen Erlöschen der Steuerschuld.<br /><br />Wurde versehentlich gezahlt, kann das zurück verlangt werden. Das ist im BGB ausdrücklich anders geregelt.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was wissen Sie über den Einspruch</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte von Finanzbehörden. Geregelt in § 347ff AO. Notwendig vor einer Klage vor einem Finanzgericht.<br /><br />Einzulegen binnen eines Monats ab Bekanntgabe. Form zu beachten: schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch. Nicht möglich, wenn die Beschwer fehlt, der Fehler im VA also nicht zu einem Nachteil führt.<br /><br />Einzulegen bei der Behörde, die den VA verbrochen hat. Diese Behörde entscheidet auch über den Einspruch, durch Einspruchsentscheidung. Der kann grundsätzlich "verbösernd" sein.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was bedeutet Aussetzung der Vollziehung</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Ein Begleitinstrument zum Einspruchsverfahren. Der Einspruch hemmt nämlich nicht den Vollzug, z.B. eine Zahlungspflicht. Will man das ausnahmsweise erreichen, kann man AdV beantragen, geregelt in § 361 AO. Damit erreicht man quasi eine Spezialstundung, die keinen festen Endtermin hat (wie eine normale Stundung), sondern die automatisch wegfällt, wenn das Einspruchsverfahren endet.<br /><br />Voraussetzungen (sofern man das auswendig weiß): unbillige Härte oder es bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Welche gerichtlichen Rechtsbehelfe gibt es?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="font-family: arial;"><span style="color: black;"><span><span>Die Klage vor dem FG oder, in zweiter Instanz, die Revision vor dem Bundesfinanzhof.<br /><br />Gegen endgültige GewSt-Bescheide oder Grundsteuerbescheide von Gemeinden gibt es dagegen die Klage vor einem Verwaltungsgericht und später Berufung und Revision.<br /></span></span></span><br /><br /></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was bedeutet Festsetzungsfrist (oder: Festsetzungsverjährung)?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Damit verjährt die Möglichkeit der Finanzbehörde, zu einem steuerlichen Vorgang einen Verwaltungsakt zu erlassen. Die Behörde kann weder einen Erstbescheid erlassen noch einen Änderungsbescheid. Im letzteren Fall wird der vorher ergangene Bescheid "materiell bestandskräftig". Geregelt in § 169 ff AO. Frist: bei den wichtigsten Steuern wie ESt etc sind es vier Jahre (Für Fortgeschrittene: es gibt kürzere Fristen, z.b. bei Verbrauchssteuern, oder längere, z.b. bei Steuerhinterziehung).<br /><br />Wie bei jeder Frist ist auch hier der Beginn der Frist wichtig und gesondert in § 170 geregelt. Normalerweise das Jahr der Steuer-Entstehung, aufgerundet auf das Jahresende. Es gibt aber eine Anlaufhemmung in § 170 Abs. 2, und zwar für die Steuern, bei denen eine Steuererklärungspflicht besteht.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was versteht man unter formeller oder materieller Bestandskraft?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Formelle Bestandskraft = wenn ein Bescheid nicht mehr durch Rechtsmittel überprüfbar ist, insbesondere wenn Einspruchsfrist oder Klagefrist abgelaufen ist (aber auch wenn Einspruch zurückgenommen wird oder Instanzenzug ausgeschöpft ist)<br /><br />Materielle Bestandskraft = wenn ein Bescheid nicht mehr durch Änderungsbescheid aufgehoben bzw. geändert werden kann, weil die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, § 169 AO.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was wissen Sie über den Säumniszuschlag?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Sanktion für verspätete Zahlung einer fälligen Steuerschuld, geregelt in § 240 AO.Gilt nur für Steueransprüche selbst, nicht für steuerliche Nebenleistungen.<br /><br />Höhe: 1% pro angefangener Monat, BMG ist der auf 50 Euro abgerundete Zahlungsbetrag.<br /><br />Abhängig von der Zahlungsart gibt es eine Schonfrist von 3 Tagen. Das bedeutet, dass in den ersten drei Tagen der Säumnis kein SZ erhoben wird. Das gilt faktisch nur bei Überweisungen (und theoretisch bei Bankeinzug, wobei dort aber normalerweise eine rechtzeitige Zahlung fingiert wird). Es gilt nicht mehr für Barzahlungen und Scheckzahlungen.<br /><br />Die Säumnismonate sind übrigens nicht deckungsgleich mit Kalendermonaten.<br /><br />Tipp: Fangen Sie nicht mit Beispielen an. Beispiele ersetzen erstens keine Definitionen und außerdem kommt man hier schnell in's Trudeln.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was wissen Sie über die Stundung im Steuerverfahrensrecht?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Stundung ist die offizielle Verschiebung der Fälligkeit durch Verwaltungsakt. Dadurch wird Vollstreckung verhindert, und es läuft auch kein Säumniszuschlag.<br /><br />Geregelt in § 222 AO (wenn man es weiß, sonst gar nicht erst rumstottern oder rumsuchen)<br /><br />Voraussetzung: pünktlicher Einzug wäre eine unbillige Härte + durch die Stundung darf der Steueranspruch des Staates nicht gefährdet werden (z.B. bei drohender Insolvenz)</span></span></span></p><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Bei Stundungen kann das Finanzamt Stundungszinsen verlangen, 1/2 Prozent pro vollendetem Monat, 234,238 AO.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was versteht man unter Vorbehalt der Nachprüfung?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Ein Steuerbescheid kann unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen, geregelt in § 164 AO. Die Wirkung ist, dass der Steuerbescheid (auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) ohne besondere Voraussetzungen in jede Richtung geändert werden kann (§ 164 Absatz 2).<br /><br />Der Vorbehalt erlischt automatisch nach Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 164 Abs. 4)<br /><br />In der Regel muss der Vorbehalt im Bescheid "angeordnet" werden, es gibt aber auch den Vorbehalt kraft Gesetzes. Dann gelten Bescheide auch ohne gesonderte Anordnung immer als unter Vorbehalt stehend. zum Beispiel bei Steuervorauszahlungen oder bei Steueranmeldungen, die gem. § 168 AO einem Steuerbescheid unter Vorbehalt gleichstehen.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was versteht man unter Verbrauchssteuern</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Steuern, bei denen der Staat den Verbrauch von Waren besteuert. Beispiele: Tabaksteuer (gut), Kaffeesteuer (nicht gut), Biersteuer, Branntweinsteuer, Energiesteuer (früher Mineralölsteuer).<br /><br />Die Besonderheit ist, dass die Steuer dort erhoben wird, wo die Ware in Umlauf gebracht wird (also Hersteller) und zwar mengenabhängig (nicht preisabhängig, wie bei der USt).<br /><br />Die Steuer wird über den Preis auf den Endverbraucher abgewälzt. Deshalb sind Verbrauchssteuern auch immer indirekte Steuern.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was sind Rücklagen und was sind Rückstellungen?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Rücklagen sind nicht ausbezahlte Gewinne bei Kapitalgesellschaften.<br /><br />Rückstellungen dagegen sind Aufwandsbuchungen für Aufwendungen, die dem Grunde nach oder der Höhe nach noch nicht sicher sind und die wirtschaftlich zum laufenden Jahr gehören.<br />Rückstellungen bilden einen Passivposten in der Bilanz, neben EK und FK. Sie sind sozusagen "unsichere Schulden", und es ist nicht klar, ob der Posten nicht doch zum EK oder zum FK gehört. Wie Schrödingers Katze.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was sind Rechnungsabgrenzungsposten?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Das sind Posten in der Bilanz, entweder auf Aktiv- oder Passivseite.Dabei geht es um Aufwendungen oder Erträge, die wirtschaftlich in künftige Jahre gehören, aber in diesem Jahr schon gezahlt sind. Die Buchungen sorgen dafür, dass der Aufwand oder Ertrag in das nächste Jahr übertragen wird; die Posten in der Bilanz sind so eine Art "Guthaben" (bei aktiver RAP) oder "Verbindlichkeit" bei passiver RAP.</span></span></span></p><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Aktive RAP = Aufwand, Passive = RAP</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wie ist eine Bilanz gegliedert?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Auf der linken Seite, der so genannten Aktivseite, sind Anlagevermögen und Umlaufvermögen, auf der rechten Seite, der Passivseite, sind Eigenkapital und Fremdkapital. auf beiden Seiten können noch Rechnungsabgrenzungsposten hinzukommen - auf der linken die "Aktiven Rechnungsabgrenzungsposen" auf der rechten Seite die "Passiven Rechnungsabgrenzungsposten". Auf der der Passivseite könnte ferner noch der Posten Rückstellungen hinzu kommen.<br /><br />(auch wenn es nicht zur Frage gehört, könnte man weiter labern und so Zeit schinden): Die Summe muss auf beiden Seiten gleich sein, man spricht von der Bilanzsumme. Das gesamte Vermögen links ist nach Flüssigkeit sortiert, die Schulden beim FK sind nach Fälligkeit (oder Fristigkeit) sortiert.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was können Sie zur AfA auf Grund und Boden sagen?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Eine regelmäßige AfA für Boden gibt es nicht, nur für Gebäude. Es sind aber außerplanmäßige Abschreibungen bei dauerhaften Wertminderungen möglich § 253 III 5, 6 HGB</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Ein Mandant hat einen 600 Euro teueren Drucker gekauft. Wie kann er die Ausgaben von der Steuer absetzen (wie kann er ihn abschreiben).</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Er muss den Drucker auf BGA aktivieren und dann gemäß der Nutzungsdauer abschreiben - das sind gemäß AfA-Tabelle 3 Jahre. Auf keinen Fall kann er den Drucker als GWG behandeln, da ein Drucker kein selbständig nutzbarer Gegenstand ist. Zumindest wenn man nach der Rechtsprechung geht. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um einen Multifunktionsdrucker handelt, das Ding also auch selbständig kopieren kann.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was ist das Zu- und Abflussprinzip?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Geregelt in § 11 EStG. Die Regelung sagt sinngemäß, dass Einnahmen/Ausgaben erst mit Geldabfluss oder Geldzufluss anzusetzen sind (also im entsprechenden Jahr), eine Eingangs- oder Ausgangsrechnung oder sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten reichen nicht, auch wenn dies zu Vermögensveränderungen führt. Das ist der Unterschied zur doppelten Buchführung.<br /><br />Es gibt aber Ausnahmen, eine steht innerhalb des § 11: die 10-Tage-Regel, eine steht außerhalb bei § 4 Abs. 3 ESG (Gewinnberechnung bei EÜR): bei Anlagevermögen: dort wird die AfA angesetzt statt die Zahlung. Auch Kreditaufnahme oder Tilgung könnte als Ausnahme vom Prinzip gesehen werden.<br /><br />Für Fortgeschrittene: Das Prinzip wird vor allem bei Einnahme-Überschuss-Rechnern angewandt, also bei Selbständigen (erste drei Einkunftsarten), die nicht bilanzieren. Das Prinzip gilt aber auch im gesamten restlichen ESt-Recht, also bei Einnahmen und Werbungskosten bei den restlichen vier Einkunftsarten, bei Sonderausgaben, bei außergewöhnlichen Belastungen usw.<br /><br />Es wird eigentlich nur bei doppelter Buchführung verdrängt, weil dort der Gewinn so berechnet wird, dass auf das Gesamtvermögen abgestellt wird.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wie können Geschenke an Kunden angesetzt werden?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Man prüft die Nettosumme der Geschenke pro Person pro Jahr.Sind sie über 35 Euro (netto), darf überhaupt nichts von den Geschenken abgesetzt werden, das gilt auch für die Vorsteuer. Bleibt man darunter, ist alles absetzbar.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wie können Geschenke an Mitarbeiter angesetzt werden?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Bei Geschenken an Mitarbeitern prüft man die Regeln über "Aufmerksamkeiten". Hier gilt eine 60-Euro-Brutto-grenze, und man orientiert sich an einzelne Geschenke, und zwar für persönliche Ereignisse (Geburtstag und so, nicht Weihnachten oder Betriebsjubiläum).</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wie können Geschenke an Dritte angesetzt werden?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Das hängt davon ab. Bei Geschenken an Kunden und Geschäftspartnern gilt die 35-Euro-Nettopreis Grenze: werden 35 Euro netto pro Jahr pro Person überschritten, ist nichts absetzbar. Bei Geschenken an Mitarbeitern prüft man die Regeln über "Aufmerksamkeiten". Hier gilt eine 60-Euro-Brutto-grenze, und man orientiert sich an einzelne Geschenke, und zwar für persönliche Ereignisse (Geburtstag und so, nicht Weihnachten oder Betriebsjubiläum).</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wie wird ein Geschäftsessen angesetzt?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Sofern die Ausgabe unangemessen hoch ist, ist der unangemessene Teil überhaupt nicht absetzbar. Für den angemessenen Teil gilt: 70% vom Nettobetrag aus Aufwand buchbar (also absetzbar), 30% nicht abzugsfähig. Vorsteuer ist voll buchbar (bzw. ist in voller Höhe BA beim EÜ-Rechner).</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Einkommensteuerrechtliche Behandlung und AfA für Legehennen?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Die Frage ist meist ein wenig scherzhaft gemeint, aber durchaus ernsthaft beantwortbar. Legehennen gehören (im Gegensatz zu den zu verspeisenden Brathendeln) zum ANLAGEVERMÖGEN, und nicht zum Umlaufvermögen(und dabei ist es egal, ob sie herumlaufen oder nicht). Somit existiert eine Abschreibung, denn die Dinger halten ja nicht ewig, so wie Grundstücke. Die AfA beträgt 75%. 75% bedeutet, dass der Gesetzgeber von einer Nutzungsdauer von 1 1/3 Jahren ausgeht.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was bedeutet Härteausgleich ? (Eine Hammerfrage vom Feinsten)</span></span></span></h2><p style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="font-family: arial;">Härteausgleich ist eine Besonderheit im ESt-Recht, geregelt in 46 Abs. 3 EStG<br /><br />Es geht um Lohnsteuerzahler, die nur wenig andere Einkunftsarten als die aus nichtselbständiger Arbeit haben (so genannte Nebeneinkünfte, nicht zu verwechseln mit Nebenjobs)<br /><br />Bei Nebeneinkünften bis 410 Euro soll eine Versteuerung nach Wunsch des Gesetzgebers unterbleiben.<br /><br />Das kann gemäß § 46(2) dadurch geschehen, dass der Betreffende gar nicht erst eine ESt-Erklärung abgibt (Absatz 2 Nr. 1 erlaubt ihm das, wenn seine NE nicht über 410 Euro gehen).<br /><br />Wenn er aber doch eine ESt-Erklärung abgibt (weil er aus bestimmten Gründen muss, siehe Nr. 2 ff in § 46, oder weil er sich eine LSt-Erstattung erhofft, siehe Nr. 8) dann gilt Folgendes: er muss zwar die Einkünfte angeben, aber auf Stufe des "Einkommens" wird die Summe der NE wieder abgezogen (evtl. in modifizierter Höhe, wenn Altersentlastungsbetrag oder LuF-Freibetrag dazwischen lagen). Denn eine Versteuerung wäre unfair gegenüber denjenigen, die von vornherein keine ESt-Erklärung abgeben, sozusagen eine ungerechte "Härte".<br /><br />Es gibt eine weiteren Härteausgleich für NE zwischen 410 und 820 Euro, geregelt in der EStDV. Diese sorgt für einen fließenden Übergang, so dass man nicht bei beim Sprung von 410 Euro auf 410,01 Euro alles voll versteuern muss.<br /><br />Tipp: Wer diese Frage flüssig beantworten kann, wird bei den Prüfern höchstes Erstaunen hervor rufen! Die Regelung ist schon schwer zu verstehen, aber sie in ein paar Sätzen erklären zu können, ist ein weiteres Kunststück.</span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Unterschied Ist und Sollversteuerer?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Das ist eine Unterscheidung im USt-Recht. Normal ist die Sollversteuerung, die "Versteuerung nach vereinbarten Entgelten".<br /><br />Die USt fällt schon in dem Monat an, in welchem die Leistung erbracht wird (oder eine Vorauszahlung kassiert wird). Es reicht die Rechnung bzw. eigentlich ist auch die nicht nötig, sondern die vertragliche Pflicht zur Zahlung eines Entgelts.<br /><br />Bei der Ist-Besteuerung fällt die USt erst an, wenn der Kunde zahlt.<br /><br />Die VSt-Regelung bleibt aber in beiden Fällen gleich, hier gilt quasi die Sollbesteuerung. Es reicht eine Rechnung, auch beim Istversteuerer.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Welche Steuern zahlt eine GmbH?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">KSt+GewSt+UST<br /><br />Gewinn unterliegt der KSt, nicht der ESt (weil GmbH = juristische Person), 15% Steuersatz;<br /><br />Ausschüttung der Gewinne an Gesellschafter: KapErtrSt zu beachten, wird aber durchgereicht und belastet nicht die GmbH<br />USt für Umsätze<br /><br />GewSt für Gewinn (Besonderheit bei der Berechnung: es gibt keinen GewSt-Freibetrag, da GmbH eine juristische Person ist, § 11 GewStG)<br /><br />USt<br /><br />Formal muss die GmbH:<br />jährlich KSt-Erklärung und GewSt-Erklärung abgeben<br />ferner neben den monatlichen/vierteljährlichen USt-Voranmeldungen auch eine USt-Jahreserklärung abgeben</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Welche Steuern zahlt eine Personengesellschaft (oHG, KG, GbR)</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Übersicht: GewSt + USt (keine ESt)<br /><br />Gewinn: die Personengesellschaft selbst unterliegt nicht der ESt, die Gewinnanteile werden bei den Gesellschaftern der ESt unterworfen. Aber: St-Erklärung zur gesonderten Feststellung (Gewinnfeststellung) notwendig.<br /><br />Umsatzsteuer für Umsätze (die Personengesellschaft zählt als Unternehmer im Umsatzsteuersinne)<br /><br />Gewerbesteuer (die Personengesellschaft zählt als Unternehmer im Gewerbesteuersinne)</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Welche Steuern zahlt der Einzelunternehmer?</span></span></span></h2><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small; font-weight: normal;">Überblick: ESt+GewSt+USt<br /><br />Gewinn unterliegt der ESt. Sich selbst Gehalt auszahlen geht steuerlich nicht (das wäre "vorweg entnommener Gewinn", zu buchen als Privatentnahme).<br /><br />Umsatzsteuer für Umsätze<br /><br />Gewerbesteuer (Gewerbesteuerfreibetrag 24.500 Euro für Einzel-U)</span></span></span></span></span></span></h2><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Unterschied Kann- Ist- Formkaufmann?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Vom Ist-Kaufmann spricht man bei Gewerbetreibenden, die eine gewisse Größe überschritten haben (wer sich die Formel merken kann: wer einen in kaufm. Weise einger. Gewerbebetrieb benötigt), dann ist er Kaufmann und unterliegt dem HGB, egal ob er eingetragen ist oder nicht. Die Eintragung ist nicht konstitutiv.<br /><br />Vom Kann-Kaufmann spricht man bei Leuten, die erst durch freiwillige Eintragung die Kaufmannseigenschaft erworben haben. Das ist der Fall bei kleineren Gewerbetreibenden (oder kleineren GbRs) oder bei Land-und Forstwirten.<br /><br />Vom Formkaufmann spricht man bei GmbH und AG - die gelten kraft ihrer Rechtsform als Kaufleute (im HGB werden sie als "Handelsgesellschaften" bezeichnet)</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Welche Veranlagungsformen (Veranlagungsoptionen) gibt es bei der ESt</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Es gibt die<br />Einzelveranlagung nach § 25<br />die Einzelveranlagung nach § 26a für Ehegatten<br />die Zusammenveranlagung nach § 26b für Ehegatten<br /><br />Die Einzelveranlagung nach 25 und nach 26a unterscheiden sich minimal, weil bei 26a können außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben gemischt werden, um Höchstbeträge besser auszuschöpfen.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was sind Gewinneinkunftsarten? Was sind Überschusseinkunftsarten?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Gewinneinkunftsarten sind die ersten drei der sieben Einkunftsarten im ESt-Recht, also E.a. LuF, E.a. Gewerbebetrieb und E.a. selbständiger Arbeit.<br /><br />Überschusseinkunftsarten sind die restlichen vier der sieben Einkunftsarten im ESt-Recht, also E.a. nichtselbständiger Arbeit, E.a. Kapitalvermögen, E.a.V+V, Sonstige Einkünfte.<br /><br />Die Namen rühren daher, weil § 2 Abs. 2 sagt, dass bei den ersten drei Einkunftsarten der Gewinn im Sinne von § 4 anzusetzen sind, bei den anderen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten<br /><br />Prüfungstipp: die sieben Einkunftsarten sollte man fehlerfrei und flüssig herunter sagen können. auch sollten die Namen sitzen, also z.B. nicht "E. a. gewerblicher Tätigkeit" statt "E.a. Gewerbebetrieb", auch nicht "E.a. selbständiger Tätigkeit" statt "aus selbständiger Arbeit".</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wie kann man Handwerkerleistungen im Privathaushalt absetzen?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Als "Steuerermäßigung" über § 35a EStG. Dabei wird zuerst die ESt berechnet und dann erst auf dieser Stufe der § 35a angewandt.<br /><br />(Wer es auswendig weiß:) Abgezogen werden 20%, maximal 1.200 Euro.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Gewinnermittlungsarten</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">4(1) EStG unvollständiger Betriebsvermögensvergleich<br />5(1) EStG vollständiger Betriebsvermögensvergleich<br />4(3) EStG Einnahmen-Überschuss-Rechnung<br /><br />und meist vergessen:<br />13a EStG Durchschnittsätze (bei LuF)<br /><br />und völlig ignoriert:<br />5a EStG Tonnage-Ermittlung bei Handelsschiffen (seit 1998)</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Unterschied 4(1) und 5(1) EStG</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Eigentlich verweist auch 5(1) zunächst auf die Grundregeln in § 4(1), verlangt aber zusätzlich die Beachtung der HGB-Vorschriften<br /><br />5(1) gilt für buchführende Gewerbetreibende (egal ob pflichtig oder freiwillig)<br />4(1) gilt für buchführende LuF oder Freiberufler</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wie ist das mit der USt bei Ärzten?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Wenn sie nur Heilbehandlung machen, sind ihre Leistungen ust-frei. Nicht weil sie Ärzte sind, sondern weil sie Heilbehandlungen machen (es ist deshalb schlecht formuliert, wenn man sagt, Ärzte sind grundsätzlich steuerbefreit). Wenn sie aber Gutachten erstellen oder Prothesen weiter berechnen, haben sie ust-pflichtige Umsätze neben den steuerfreien Umsätzen.<br /><br />Für die Vorsteuer gilt: keine ust-pflichtigen Umsätze, keine VSt-Abzugsberechtigung. Sind aber ust-pflichtige Umsätze dabei, dann muss man unterscheiden: ist die Ausgabe speziell dieser ust-pflichtigen Leistung zuzuordnen (z.B. Einkauf Prothese), dann kann VSt voll erstattet werden, handelt es sich aber um allgemeine Ausgaben (z.B. Wartezimmer, Geschäftsausstattung) dann kann die VSt nur teilweise abgesetzt werden. Dazu ist ein Prozentsatz zu ermitteln (ust-freie : ust-pflichtige Umsätze.</span></span></span></p><h2 class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Kleiner und großer Versandhandel!?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">In beiden Fällen geht es um Lieferungen in ein EU-Land, wobei der Empfänger kein ustpflichtiger Unternehmer ist (also ein Privater oder ein ustbefreiter Unternehmer). Eine igL scheidet somit aus. Die Lieferung ist nicht steuerfrei. Es fällt entweder inländische oder ausländische USt an.<br /><br />Das hängt jetzt davon ab, ob ich mit meinen Lieferungen in dieses eine EU-Land deren Schwellenwert überschritten habe oder nicht.<br /><br />Habe ich ihn nicht überschritten, kassiert der deutsche Fiskus die USt (genau wie bei einem Inlandsgeschäft). Die muss ich in den Preis einkalkulieren.<br /><br />Habe ich die Schwelle überschritten, ist die Lieferung im Inland faktisch steuerfrei (nicht befreit im Sinne von § 4, sondern als Leistungsort wird der Empfänger genommen, so dass kein Inlandsgeschäft vorliegt); aber im Empfängerland erfülle ich den Tatbestand der USt-Pflicht, denn die EU-Länder haben gleichgerichtete USt-Gesetze. Ich muss also beim Fiskus des Empfängerlandes die USt entrichten und diesen Betrag in den Kaufpreis einkalkulieren.<br /><br />Bewirkt wird dieses Umkippen durch die Regelung über den Leistungsort. Hier wird bei Überschreiten des Schwellenwertes als Leistungsort der Empfängerort definiert.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wozu dient die UST-ID-Nr.?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Die Umsatzsteuer Identifikationsnummer dient zur eindeutigen Kennzeichnung jedes Unternehmens in der EU. Sie ermöglicht die Abwicklung von Geschäften zwischen EU-Ländern. Wer Geschäfte mit EU-Partnern macht, und dabei mit der UST-ID auftritt, signalisiert: ich bin umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer und ich mache dieses Geschäft für mein Unternehmen. Damit können die Vertragspartner erkennen, ob igL/igE vorliegt.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was ist die Zusammenfassende Meldung</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Mit der Zusammenfassenden Meldung meldet man die Summe der ust-freien innergemeinschaftlichen Lieferungen dem Staat, damit dieser sich mit den anderen EU-Ländern abgleichen kann. Denn war bei uns steuerfrei ist, muss im Empfängerland versteuert werden - die ZM dient so der Kontrollmöglichkeit.<br /><br />Die ZM ist dem BZSt bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraumes auf elektronischem Weg zu übermitteln.<br /><br />In Abhängigkeit von den jeweiligen Voraussetzungen kommt als Meldezeitraum für die Übermittlung der ZM der Kalendermonat (§ 18a Abs. 1 S.1 UStG), das Kalendervierteljahr (§ 18a Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 UStG) oder in Ausnahmefällen das Kalenderjahr (§ 18a Abs. 9 UStG) in Betracht.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was sind die Voraussetzungen, damit ich VSt ziehen kann?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Entweder: Leistung + Rechnung<br />oder: Anzahlung/Vorauszahlung + Rechnung<br />In jedem Fall ist eine Rechnung mit Angaben i.S.v. § 14 UStG notwendig (für Kleinbetragsrechnungen reichen weniger Angaben, das ergibt sich aus § 33 UStDV)<br /><br />Und natürlich darf kein Abzugsverbot bestehen. Wenn ein Arzt z.B. steuerfreie Umsätze macht, darf er bei den damit zusammenhängende Ausgaben keine VSt ziehen.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was bedeuten die Begriffe Riesterrente und Rüruprente?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">In beiden Fällen geht es um private Leibrentenversicherungen. Die Riesterrente wird über Zuschüsse oder Sonderausgaben gefördert; dieses Modell geht nur bei Arbeitnehmern. Regelung: § 10a EStG<br /><br />Rüruprente ist ein private Leibrentenversicherung, die als Sonderausgabe ganz normal über § 10 EStG abgesetzt werden kann. Sie gehört seit 2004 zur Gruppe der Altersvorsorgeaufwendungen, § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Es müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein, die im Gesetz genannt werden, damit die Beiträge abgesetzt werden können. Die Rüruprente kann von jedermann abgeschlossen werden, Arbeitnehmer, Selbständige, Beamte etc.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Gewerbesteuer - wer erhebt sie? Wie läuft das Verfahren ab?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Erhoben werden sie durch die Gemeinden (wobei Städte auch als "Gemeinden" zählen). Das Verfahren ist zweistufig. Zuerst sind Finanzämter zuständig. Dort gibt ma die GewSt-Erklärung ab, dort wird der Messbetrag berechnet und durch Bescheid verbindlich gemacht. Eine Information geht an die Gemeinde. Diese wendet ihren Hebesatz an und erlässt den endgültigen GewSt-Bescheid.<br /><br />Die Gemeinde ist auch zuständig für die Eintreibung der Steuer (und damit z.b. auch für Stundungsanträge).<br /><br />(Für Fleißige): Die örtliche Zuständigkeit für die Gemeinden ist in § 22 iVm 18 AO geregelt, die örtliche Zuständigkeit für die Gemeinden dagegen in § 4 GewStG (und bei Reisegewerben in § 35a GewStG).</span></span></span></p><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Die Gemeinde verlangt vierteljährliche Vorauszahlungen.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was ist die Bemessungsgrundlage der GewSt. Von was aus wird die Gewerbesteuer berechnet?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">(Sofern das als Zusatzfrage und nicht als Vortragsthema kommt, ist nur die ganz grobe Berechnung zu schildern, die sich aus §§ 6, 7 und 10a GewStG ergibt. Mehr wird eigentlich nicht erwartet)</span></span></span></p><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Bemessungsgrundlage für die GewSt ist der so genannte Gewerbeertrag. (Das sagt § 6 GewStG). Dabei geht man vom steuerlichen Gewinn aus, also dem Gewinn, wie er der ESt oder bei jur. Personen der KSt zugrundegelegt wird.</span></span></span></p><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Dieser Gewinn wird korrigiert um die Hinzurechnungen aus § 8 und Kürzungen aus § 9 (das ordnet § 7 an). Eventuell ist noch ein Verlustvortrag aus früheren Jahren zu berücksichtigen, § 10a. Das nennt sich dann "Verlustabzug".</span></span></span></p><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Dann hat man den Gewerbeertrag. Den nennt man auch vorläufigen GewErtrag, denn: aus § 11 ergibt sich, dass dieser vorläufige Gewerbeertrag nochmal abgerundet wird (auf 100 Euro) und je nach Rechtsform um bestimmte Freibeträge gekürzt wird.</span></span></span></p><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Daher unterscheidet man nochmal zwischen vorläufigem und endgültigen Gewerbeertrag.</span></span></span></p><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Der Freibetrag ist: 24500 bei natürlichen Personen und Personengesellschaften, 5000 bei Vereinen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und 0 Euro bei Kapitalgesellschaften</span></span></span></p><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="font-family: arial;">(Tipp: lernen Sie diese Formulierung zum Freibetrag auswendig, das muss flüssig kommen, sonst bleiben Sie hier stotternd hängen)</span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000; font-family: arial; font-size: small;">Beerdigungskosten - wo kann man sie absetzen?</span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Bei der EST auf der Stufe der außergewöhnlichen Belastungen. Und zwar als allgemeine außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG.<br /><br />Die Summe aller a.B. (Beerdigungskosten und sonstige) müssen aber die zumutbare Belastung übersteigen.<br /><br />Absetzbar sind nur die als notwendig gebotenen Aufwendungen, kein Luxussarg und keine Feier (Leichenschmaus).</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was versteht man unter Realsplitting?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Das ist eine Besonderheit im ESt-Recht. Es geht um Unterhaltszahlungen an den/die Ex (also geschiedenen Exehegatten oder noch verheirateten, aber getrenntlebenden Ehegatten).<br /><br />Der Unterhaltszahler darf den Unterhalt als Sonderausgabe absetzen, wenn der Empfänger sie als "Sonstige Einkünfte" versteuert. Diese Steuerverlagerung geht nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (wer es weiß: 13.805 Euro).<br /><br />In der Praxis wird durch die gemeinsame Unterschrift auf einer Anlage U zur Steuererklärung gesichert, dass der Empfänger die Zahlungen zu versteuern bereit ist.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was bedeutet eigentlich Faktorverfahren</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Hier geht es um die Lohnsteuerzahlung bei Doppelverdienerehen. Die Ehegatten wählen Klassen IV-IV und beantragen beim FA dein Eintrag eines Faktors in der LSt-Bescheinigung.<br /><br />Der Faktor ist unter 1,0 und beruht auf einer abschätzenden Berechnung durch den Finanzbeamten. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, statt des Betrags in der LSt-Tabelle einen geringeren Betrag abzuführen.<br /><br />Beispiel: Faktor 0,95 bedeutet er führt das 0,95fache des Betrags ab, den er aus der LSt-Tabelle abliest.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was sind Gemeinschafts/Bundes/Landes/Gemeindesteuern?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Steuern fließen nicht in einen Topf und werden dann auf Bund/Länder/Gemeinden verteilt, sondern sind durch Gesetze jeweils direkt zugeordnet. Die Versicherungssteuer fließt immer dem Bund zu, die Grunderwerbsteuer immer dem Land, in dem sie erhoben wurde, und die Grundsteuer der entsprechenden Gemeinde. Drei Steuern werden von vornherein gesplittet: die ESt, KST und UST. Das Grundgesetz definiert sie als "Gemeinschaftssteuern".</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Erzählen Sie uns etwas über die Lohnsteuerklassen</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">I: Alleinstehende<br />II: Alleinstehende mit Kind<br />III Verheiratete, deren Partner entweder kein Einkommen hat oder geringeren Lohn bezieht<br />IV: Verheiratete, deren Partner ähnlich viel verdient und die ebenfalls Klasse IV wählen<br />V: Verheiratete, deren Partner mehr verdienen und Klasse III gewählt haben<br />VI: Weitere Dienstverhältnisse</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Zerlegungsverfahren bei Gewerbesteuer</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Hier geht es um die Aufteilung des Gewerbesteuer-MESSBETRAGS auf mehrere Gemeinden (Achtung! Nicht der GewSt, sondern des Messbetrags!). Das macht das Finanzamt, das auch den Messbetrag berechnet, in einem so genannten Zerlegungsverfahren. Regelung in § 28 ff GewStG.<br /><br />Die Zerlegung ist notwendig in 3 Fällen, die in § 28 genannt sind: mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, große Betriebsstätte, die sich über mehr als eine Gemeinde erstreckt, und Umzug während des Jahres in eine andere Gemeinde.<br /><br />Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Lohnsummen, und zwar der auf 1000 Euro gerundeten Lohnsummen (§ 28). Was genau zu den Lohnsummen zählt, regelt § 31 GewStG (hier kann man in Details gehen, wenn man sie auswendig weiß).</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was bedeutet Bilanzierungspflicht?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Das bedeutet Pflicht zur Buchführung. Geregelt in §§ 140, 141 AO.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wer gilt als steuerlich zu berücksichtigendes Kind</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Geregelt in § 32 EStG. Grundsätzlich ist notwendig, dass es entweder ein leibliches Kind, ein Adoptivkind oder ein Pflegekind ist (geregelt in den ersten drei Absätzen).<br /><br />Das weitere hängt vom Alter ab, geregelt in Absatz 3 bis 5.<br /><br />Wer noch nicht volljährig ist, ist immer zu berücksichtigen, Absatz 3.<br /><br />Bei den Volljährigen gibt es drei Gruppen: Arbeitslose Arbeitssuchende bis 20, Kinder die in Berufsausbildung sind bis 24 und Behinderte (ohne Beschränkung.Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung vor dem 25. LJr eingetreten ist).<br /><br />Prüfungstipp: Der Prüfer wird hier hauptsächlich die Altersstufen hören wollen.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was ist das Steuergeheimnis</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Geregelt in § 30 AO. Es gebietet den Finanzbehörden, Erkenntnisse, die sie im Besteuerungsverfahren gewinnen, nicht an Dritte weiterzugeben</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Politische Spenden - wie werden sie berücksichtigt (mit Einzelheiten)</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Berücksichtigung bei der ESt, aber nicht bei den Betriebsausgaben, sondern an zwei anderen Stellen: bei den Sonderausgaben (§ 10b Abs. 2) und als Ermäßigungsbetrag über § 34g EStG.<br /><br />Gedanklich müsste man bei 34g anfangen. Denn die ersten 1650 Euro Zuwendungen pro Person werden über 34g berücksichtigt und führen zu einem Abzugsbetrag iHv 50% der Zuwendungen. Weitere 1650 Euro pro Person können als Sonderausgaben über 10b Abs. 2 berücksichtigt werden.<br /><br />Dabei fasst man übrigens Spenden und Mitgliedsbeiträge zusammen, der Überbegriff lautet Zuwendungen.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was wird als Wohnsitzfinanzamt bezeichnet?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Das ist das FA, das für die endgültige ESt-Festsetzung zuständig ist, geregelt in § 19. Dort wird primär an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Der § 19 enthält eine Legaldefinition, wonach das zuständige FA als Wohnsitzfinanzamt bezeichnet wird.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was können Sie uns über den Begriff Prokura erzählen?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Prokura ist eine speziell geregelte Vollmacht, die nur ein Kaufmann erteilen kann. Die Prokura muss im Handelsregister eingetragen werden, was aber nicht konstitutiv ist. Im Gegensatz zu einer normalen Handlungsvollmacht gilt bei der Prokura, dass der Umfang der Vollmacht gesetzlich definiert und geschützt ist. Das heißt, eine eventuelle Beschränkung der Vollmacht gilt nur im Innenverhältnis und nicht im Außenverhältnis, also nicht gegenüber Dritten. Das ist der wesentliche Kern und der Sinn einer Prokura.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was versteht man unter Mini-GmbH</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Die in der Praxis so genannte Mini-GmbH ist eine Variante einer GmbH, bei das Stammkapital nur 1 Euro beträgt. Ansonsten ist es von der Struktur her und von der Haftung her eine normale GmbH und ist auch im GmbH-Gesetz geregelt. Nach außen hin muss der Zusatz "UG haftungsbeschränkt" oder "Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt" verwendet werden, ein Auftreten mit dem gewöhnlichen Zusatz "GmbH" ist nicht erlaubt.<br /><br />Weitere Besonderheiten: 25% Rücklagepflicht, bis ein Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist. Keine Sacheinlagen bei Gründung erlaubt.</span></span></span></p><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="font-family: arial;"><br /><br /></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was sind die Unterschiede zwischen der GmbH, der GmbH & Co KG und der Mini-GmbH bezüglich Haftung, Mindestkapital und Gesellschafter.</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Hier erklärt man am besten erst mal die beiden Formen GmbH und Mini GmbH.<br /><br />In beiden Fällen haben wir eine beschränkte Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen, die Gesellschafter haften nicht. Bei der GmbH brauchen wir 25.000 Euro Mindest-Stammkapital, von denen die Hälfte bei der Gründung eingezahlt sein muss, bei der Mini-GmbH reicht 1 Euro. In beiden Fällen brauchen wir eine notariell beurkundete Satzung und eine Eintragung im HReg.<br /><br />Bei der GmbH & Co KG handelt es sich insgesamt um eine KG, also eine Personengesellschaft. Diese benötigt kein Gründungskapital. Die Gründung ist auch formlos möglich, also ohne Satzung oder Beurkundung. Bei der KG haftet der Kommanditist nicht persönlich (er haftet nur "mit" seiner Einlage), derKomplementär, der hier die GmbH ist (sonst würde sich die Gesellschaft nicht GmbH & Co KG nennen müssen) haftet zwar auch persönlich in voller Höhe, letztlich aber ist das die GmbH, die hier nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Somit gibt es keine natürliche Person, die mit ihrem Privatvermögen haftet. Daher muss die KG mit dem Zusatz "GmbH & Co KG" auftreten, damit Vertragspartner nicht getäuscht werden.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Welche verschiedenen Unternehmensformen gibt es, nennen Sie Beispiele.</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Einzelunternehmer<br />Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, PartnerschaftsG)<br />Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)<br /><br />(Hinweis: hier können Prüfer unter Umständen nachbohren und Einzelheiten abfragen: welche Unterschiede bezüglich Haftung, Gesellschafter und Gründungsmodalitäten. Oft aber ist einfach nur eine Aufzählung der Gesellschaftsformen gewünscht.)</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Welche Regelungen gibt es bei außergewöhnlichen Belastungen bezüglich der Höhe der Abziehbarkeit?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">A.B. sind zwangsläufige Aufwendungen wie Krankheitskosten, Katastrophenschäden. Es gibt allgemeine a.B. im Sinne von § 33 EStG und zwei Spezialfälle, die in 33a geregelt sind.<br /><br />Bei den allgemeinen a.B. gilt die Besonderheit, dass von der Summe der a.B. die zumutbare Belastung abgezogen werden muss. Abziehbar ist also nur, was diese z.B. übersteigt. Die z.B. ist ein Prozentsatz vom GdE. Der Prozentsatz wiederum ergibt sich aus einer Tabelle in § 33 EStG.<br /><br />Die z.B. ist eine Art Eigenbeteiligung. Ein Teil des Einkommens muss für solche a.B. einkalkuliert sein, nur besonders hohe Ausgaben führen zu einem Abzug.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Erklären Sie die Abgeltungssteuer.</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um nichts anderes als die im EStG geregelte Kapitalertragsteuer, eine besondere Erhebungsform der ESt für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese beträgt 25% der ausgeschütteten Zinsen oder Dividenden. Banken oder Kapitalgesellschaften müssen beim Ausschütten der Zinsen/Dividenden 25% einbehalten und an das Finanzamt abführen.<br /><br />Der Name ist eine inoffizielle Bezeichnung in der Praxis. Grund für den Namen ist, dass mit der Unternehmenssteuerreform 2008 eine Abgeltungswirkung bei der Kapitalertragsteuer eingeführt wurde - unter dem Druck weiterer drohender Schweizer Steuer-CDS und durch gute Lobby-Politik der Aktionäre bewirkt.<br /><br />Damit müssen diese Bezüge nicht mehr bei der Steuererklärung (als E.a.Kapitalvermögen) angegeben werden. Die Besteuerung ist mit der 25prozentigen KapESt erledigt.<br /><br />Seitdem haben wir ein duales ESt-System, denn die übrigen Einkunftsarten werden mit dem flexiblen, progressiven ESt-Tarif besteuert, der von Null bis 45 % Grenzsteuersatz geht.<br /><br />(Für Fortgeschrittene):<br /><br />Dass man die Einkünfte nicht mehr angeben muss, führt zu einer weiteren Verarschung. Denn alle freuen sich darüber, keiner gibt die Einkünfte an, und was die eher wenig Verdienenden meist nicht wissen ist, dass sie bei einem Grenzsteuersatz unter 25 % eigentlich zu viel bezahlt haben, und bei Einbezug der Einkünfte Steuern zurück bekommen würden. Denn die KapESt wird (ähnlich wie die LSt oder wie Vorauszahlungen) von der endgültigen ESt abgezogen, wenn man den Einbezug beantragt. Das nennt man übrigens "große Veranlagungsoption". Daher ist es wichtig, dass Steuerberater die Mandanten entsprechend beraten.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wo liegen die Unterschiede eines echten und eines unechten stillen Gesellschafters (bzw. typisch ./. atypisch)</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Der echte stille Gesellschafter wird wie ein Kapitalanleger behandelt. Er wird nicht Mitunternehmer, und sein so genannter "Gewinnanteil" ist eine Art Kapitalanlage-Rendite, somit als E.a. Kapitalvermögen zu versteuern.<br /><br />Der atypisch stille Gesellschafter wird aufgrund seiner Verflechtung mit den Gesellschaft aus Sicht des Finanzamtes als Mitunternehmer im Sinne einer Personengesellschaft angesehen. Sein Gewinnanteil ist somit echter Gewinnanteil, er hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb (oder LuF oder selbst. Arbeit). Da er nach außen hin aber nicht als Vertragspartei auftritt, spricht man von einer Innengesellschaft, die also nur aus Sicht der Finanzbehörde sichtbar ist.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Unterschied Betriebsausgaben und Werbungskosten</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">In beiden Fällen geht es um einkunftsbedingte Ausgaben, die bei der Ermittlung der Einkunftsart abgezogen wird.<br /><br />Bei den ersten drei Einkunftsarten spricht man von Betriebsausgaben, bei den restlichen vier Einkunftsarten spricht das Gesetz von Werbungskosten.<br />Die Definition für BA ist in § 4 Abs. 4: Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind<br />Die Definition für WK klingt anders und ist in § 9 EStG: Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Unterschied zwischen Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. (Standardfrage in jeder mündlichen Prüfung, meist als Vortragsthema, ab und zu aber auch mal als Spontan-Frage)</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Bei BA und WK handelt es sich um einkunftsbedingte Ausgaben, die bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen wird. Bei SA und aB handelt es sich um private Ausgaben, die bei der Ermittlung der z.v.E. abgezogen werden dürfen. Im einzelnen gilt:<br /><br />Bei den ersten drei Einkunftsarten spricht man von Betriebsausgaben, bei den restlichen vier Einkunftsarten spricht das Gesetz von Werbungskosten.<br />Die Definition für BA ist in § 4 Abs. 4: Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind<br />Die Definition für WK klingt anders und ist in § 9 EStG: Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.<br /><br />Sonderausgaben sind private Ausgaben, die aus verschiedenen besonderen steuerpolitischen Gründen abgezogen werden dürfen. Es gibt keine einheitliche Definition sondern einen Katalog abziehbarer Ausgaben in §§ 10 ff EStG (10, 10a für Riesterrente, 10b für Spenden etc., 10c enthält eine Pauschale). (SA sind z.B. ....)<br /><br />außergewöhnliche Belastungen sind in § 33 ff EStG geregelt. Es handelt sich um zwangsläufige Aufwendungen in überdurchschnittlicher Höhe. Das sind z.B. Krankheitskosten, Katastrophenschäden, Beerdigungskosten. Sie sind nur abziehbar, als sie die zumutbare Belastung übersteigen, eine Art Eigenanteil, der prozentual aus dem GdE ermittelt wird. So ist gesichert, dass die Aufwendungen überdurchschnittlich im Sinne von Absatz 1 sind. Es gibt zwei Spezialfälle, die in § §§33a geregelt sind: Unterhaltsleistungen und Ausbildungsfreibetrag.<br /><br />Tipp: wenn die Frage als spontane Frage (und nicht als Vortragsthema) kommt, würde ich auf Einzelheiten zunächst verzichten und erst einmal grob den Unterschied erklären. Denn Sie haben keine Notizen, an denen sie sich orientieren, und wenn Sie einmal mit Beispielen anfangen, dann verstricken Sie sich garantiert so, dass Sie den Gesamtüberblick nicht mehr schaffen.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wer ist der Bundesminister der Finanzen? Evtl noch: der bayerische Minister? (je nach Bundesland, wo geprüft wird)</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Scholz. Füracker.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was bedeutet BFH, OFD, FCB?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">BFH = Bundesfinanzhof (höchstes Finanzgericht)<br />OFD = Oberfinanzdirektion<br />FCB = FC Bayern, war wohl ne Scherzfrage, Herr Prüfer?<br />(solche Scherze werden aber wirklich gemacht)</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was bedeutet BFH, wo ist der Sitz?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">BFH = Bundesfinanzhof, Sitz ist in München, jawohl!</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was versteht man unter Dividende bei der AG? Steuerliche Behandlung?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Gewinnausschüttung an Gesellschafter (Aktionäre). Es muss 25% KapESt einbehalten und abgeführt werden. Diese KapESt kann später dem Empfänger bei dessen EST-Erklärung verrechnet werden (bei großer Veranlagungsoption).<br /><br />Beim Empfänger, also dem Aktionär, ist die Auszahlung der Dividende Eink. aus Kapitalvermögen, muss aber wegen der Abgeltungswirkung der KapESt nicht mehr unbedingt angegeben werden.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Nennen Sie Beispiele für Aktiengesellschaften</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">(Was für eine seltsame Frage. Aber na gut:)<br />Autohersteller BMW, Daimler und VW, die Deutsche Post und die Deutsche Telekom.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">WAs ist der grundsätzliche steuerliche Unterschied zwischen Personengesellschaften und Kapitlagesellschaften?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Bei PG wird der Gewinn über die ESt versteuert, und zwar bei den Gesellschaftern mit derem jeweiligen Gesellschaftsanteil - die Gesellschaft als solche bekommt also keinen ESt-Bescheid<br />Bei Kapitalgesellschaften unterliegt der Gewinn der Körperschaftsteuer.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was ist Offenlegungspflicht, Publizitätspflicht</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Die Publizitätspflicht oder Offenlegungspflicht ist die gesetzliche Pflicht von Kapitalgesellschaften und bestimmten anderen Unternehmen ihren Jahresabschluss im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, geregelt im HGB (wer es weiß: 325 HGB nennen, wer es nicht weiß: bloß nicht rumblättern, das nervt).</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Um welche Gesellschaftsform handelt es sich bei einer GmbH & Co KG und welche Einkünfte erzielt ihr Geschäftsführer?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Es ist eine KG und somit eine Personengesellschaft. Die KG selbst hat eigentlich keinen GF im Sinne eines Organs, das hat nur die GmbH. Der GF der GmbH hat E.a. nicht selbständiger Arbeit.<br /><br />Bei der KG kann ein GF (im kfm. Sinne) eingestellt werden, dann hätte er auch E.a. nichtselbständiger Arbeit, übernimmt die Funktion ein Gesellschafter, sind das Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 I Nr. 2 EStG).</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wie ist die Haftung bei Personengesellschaften geregelt</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Von Kommanditisten abgesehen haften die Gesellschafter einer GmbH, OHG, PartnerG und Komplementäre der KG persönlich mit ihrem betrieblichen und privaten Vermögen</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wie setzt sich das EK einer AG zusammen?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Gezeichnetes Kapital<br />Kapitalrücklage<br />Gewinnrücklagen<br />Gewinnvortrag/Verlustvortrag;<br />Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Welche Kapitalgesellschaften gibt es?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">AG, KG auf Aktien, GmbH (incl. UG haftungsbeschränkt)</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Welche Personengesellschaften gibt es?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">GbR, OHG, KG, PartnerschaftsG</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was ist ein abweichendes Wirtschaftsjahr?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den Unternehmen das Ergebnis ihrer Geschäftstätigkeit in einem Jahresabschluss zusammenfassen. Oft ist es deckungsgleich mit dem Kalenderjahr, es sei denn, es weicht eben davon ab.<br />§ 4a EStG regelt, wann jemand steuerlich mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr arbeiten darf oder muss. Das ist nur bei Landwirten und bei Kaufleuten der Fall.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was ist ein Rumpfwirtschaftsjahr</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Wird ein Unternehmen im Laufe eines Jahres gegründet und das Geschäftsjahr soll mit dem Kalenderjahr identisch sein, dann ergibt sich für das Jahr der Gründung ein Rumpfgeschäftsjahr vom Zeitpunkt der Gründung bis zum 31. Dezember desselben Jahres. Rumpfwirtschaftsjahre gibt es auch beim Wechsel des Wirtschaftsjahres.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wie ist eine zweifelhafte und wie eine uneinbringliche Forderung in der Bilanz zu bewerten?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Die zweifelhafte Forderung wird gesondert ausgewiesen, bleibt aber Aktivposten beim Umlaufvermögen. Die Forderung muss als vom normalen Forderungskonto auf "Zweifelhafte Forderungen" umgebucht werden, entsprechend heißen auch die Bilanzposten.<br /><br />Eine uneinbringlicheForderung darf in der Bilanz nicht auftauchen. Sie muss ausgebucht werden, abgeschrieben werden. Damit verschwindet sie aus dem Umlaufvermögen und wird zum Aufwand.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was wissen Sie zur Bauabzugssteuer?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Die Bauabzugssteuer ist eine Form der Besteuerung, die die illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen soll. Seit 01.01.2002 sind unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen verpflichtet 15 % des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, wenn der andere keine Freistellungsbescheinigung vorlegen kann. Die Bauabzugsteuer hat somit eine ähnliche Funktion wie LSt und KapESt. Sie ist quasi eine Quellensteuer, wenn man davon absieht, dass es sie als "Steuerart" gar nicht gibt. Denn der Begriff entstand in der Praxis, das Gesetz verwendet diesen Begriff nicht.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Welcher Einkunftsart unterliegen Renten?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Kommt darauf an. Die gesetzliche Altersrente und viele andere Renten fallen unter "Sonstige Einkünfte". Bei den Betriebsrenten muss man aber unterscheiden: wurden sie durch den Arbeitnehmer finanziert, fallen sie ebenfalls unter Sonstige Einkünfte, wurden dieBeiträge aber vom Arbeitgeber finanziert, fallen sie unter E.a.nichtselbständiger Arbeit, und zwar unter § 19 Abs. 2 (Versorgungsbezüge).</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Zu welcher Einkunftsart gehören die Kapitallebensversicherungen?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Eink. aus Kapitalvermögen. Bei Auszahlung wird KapErtrSt einbehalten, 25%, somit ist in der Regel die Besteuerung erledigt. Es sei denn, der Empfänger benutzt die kleine oder große Veranlagungsoption.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Die drei Säulen der Sonderausgaben?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Diese merkwürdige Frage bezog sich auf die drei Gruppen, die man bei einer Prüfung bildet (schon wegen des Pauschbetrages): Altersvorsorgeaufwendungen, Sonstige Vorsorgeaufwendungen, Sonstige Sonderausgaben.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wer unterliegt der Gewerbesteuer</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Geregelt in § 2 GewStG. Der Paragraf spricht von "Gewerbebetrieben" und definiert davon drei Gruppen:<br />§ 2 Abs. 1 Satz 2: Gewerbe kraft gewerblicher Betätigung (die, die bei der ESt unter die Einkunftsart EaGewerbebetrieb fallen),<br /><br />§ 2 Abs. 2: Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (Kapitalgesellschaften) und<br /><br />§ 2 Abs. 3 Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (z.B. Sportvereine mit Gaststätte)</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Welche Pauschbeträge gibt es bei Sonderausgaben? Außergewöhnlichen Belastungen? Werbungskosten? Betriebsausgaben?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">SA: § 10c Sonderausgabenpauschbetrag<br />aB: die drei Fälle in § 33b EStG (BehindertenPB, HinterbliebenenPB und PflegePB)<br />WK: geregelt in § 9a EStG, z.B. AN-Pauschbetrag 1000 + Versorgungsbezüge 102 + bestimmte Sonstige Einkünfte 102<br />BA: Keine Pauschbeträge</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">was bedeutet "schlichte Änderung" eines Steuerbescheids</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Eine Änderung durch Änderungsbescheid innerhalb der Einspruchsfrist. Innerhalb der Frist kann nämlich beliebig geändert werden (ergibt sich aus § 172 AO).</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Unterschied Steuern und Gebühren</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Gebühren sind Entgelte für bestimmte Verwaltungsleistungen. Somit können sie keineSteuern sein, denn dieDefinition in § 3 AO stellt klar, dass Steuern keinen Gegenleistungscharakter haben dürfen (oder anders: Abgaben mit Gegenleistungscharakter fallen nicht unter den Begriff Steuern).<br /><br />Somit sind auch Beiträge keine Steuern. Beiträge sind Entgelte für die Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was bedeutet offenbare Unrichtigkeit?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Ein offensichtlicher Fehler in einem VA, insbesondere Schreibfehler oder Rechenfehler. Gemäß § 129 AO darf solch ein fehlerhafter VA durch Änderungsbescheid korrigiert werden.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was steht im 13b USTg (ganz allgemein, also was bewirkt der 13b)</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was bedeutet Reverse-Charge-Verfahren?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Verlagerung oder Umkehr der USt-Steuerschuldnerschaft, z.B. § 13b UStG. In diesen Fällen muss der Leistungsempfänger (Kunde) und nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer entrichten.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was versteht man unter Differenzbesteuerung</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Geregelt in § 25a UStG. Die Differenzbesteuerung ist beim Handel mit bereits gebrauchten Gegenständen von Bedeutung. Mit ihr soll vermieden werden, dass beim Wiederverkauf auf den gesamten gebrauchten Gegenstand nochmals in voller Höhe Umsatzsteuer berechnet wird.<br /><br />Bei der Differenzbesteuerung unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Umsatzsteuer.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Höchstgrenze für Unterhalt an den Ex-Partner</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">13.805 Euro,<br /><br />(anspruchsvolle Frage, weil der Fragesteller erwartet, dass Sie den Betrag auswendig wissen. Natürlich können Sie im Gesetz nachschlagen, aber wie lange werden Sie da brauchen? Und wo fangen Sie an: bei den Sonderausgaben oder bei den Sonstigen Einkünften - suchen Sie mal)</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Kann jede Gemeinde den Hebesatz bei Gewerbesteuer selbst bestimmen?(Oder: was ist der Hebesatz und wie hoch ist er)</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Ja, § 16 GewStG. So können die Gemeinden die Höhe der GewSt beeinflussen. Der Hebesatz muss mindestens 200% betragen, nach oben gibt es keine Grenze. Der Hebesatz muss einheitlich für alle Gewerbebetriebe sein.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wie hängen GewSt und ESt zusammen - oder: wie wird die Gewerbesteuerzahlung bei der ESt berücksichtigt.</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Handelsrechtlich: Abzug der GewSt-Schuld als Aufwandsbuchung<br />Steuerrechtlich: keine Berücksichtigung innerhalb der GuV-Rechnung, aber Ausgleichsregelung in § 35 EStG. Dabei darf man bis zum vierfachen des Messbetrags, maximal die tatsächliche GewSt-Schuld, von der ESt abziehen. (Achtung: die 400% sind neu und Corona geschuldet, bisher waren es 380%).<br />Das bedeutet einen kompletten Ausgleich der GewSt-Schuld bei der ESt bei Gemeinden bis 400% Hebesatz.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wie hoch ist die Körperschaftsteuer</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">15%</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">25 %</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wie hoch ist die Bauabzugsteuer?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">15%</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wie hoch ist die ESt?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Fangfrage. Hier gibt es keinen Steuersatz, sondern eine Rechenformel in § 32a EStG. Man spricht vom ESt-Tarif.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wie ermittelt eine Ärztin ihren Gewinn?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Durch EÜR, § 4 (3) EStG</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wo stehen die Sonderausgaben? Nennen Sie drei Beispiele!</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">§§ 10 ff EStG. Beiträge zur Rentenversicherung, Beiträge zur Krankenversicherung, Kirchensteuer (etc. - prägen Sie sich ein paar Beispiele ein, und zwar diejenigen, von denen sie glauben, sie können sie sich am leichtesten merken und in der Aufregung aufsagen)</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Gibt es unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Kirchensteuern und bestimmte Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a EStG</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was passiert bezüglich der Veranlagungsart, wenn ein Ehegatte stirbt?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Im selben Jahr kann die Zusammenveranlagung durchgeführt werden (sofern vorher die Voraussetzungen erfüllt waren). Im Folgejahr gibt es zwar (logischerweise) eine Einzelveranlagung, aber bei der Berechnung der Steuer wird das Gnadensplitting angewandt (§ 32a Absatz 6)</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was ist der Unterschied zwischen dem Verlustabzug im ESt-Recht und Verlustabzug bei Gewerbesteuer?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Bei der ESt gibt es sowohl Verlustvortrag als auch rücktrag (geregelt in § 10d EStG)<br />Bei der GewSt gibt es nur einen Vortrag (§ 10a GewStG). Grund für diese gesetzliche Regelung: Gemeinden müssten sonst Kapitalpuffer bereithalten. Bei Vorträgen dagegen kann die Gemeinde rechtzeitig die Finanzlage planen.<br />(es macht sich sehr gut, wenn man solche Hintergründe über gesetzliche Regelungen kennt)</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Woher kommen Sie? Wie hoch ist der GewSt-Hebesatz in Ihrer Gemeinde?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Darauf sollten Sie vorbereitet sein. Googeln Sie den Hebesatz ihrer Gemeinde und merken sie sich das.</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Unterschied Freibetrag und Freigrenze</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Im Unterschied zum Freibetrag wird bei der Freigrenze eine Einnahme nicht nur mit dem die Freigrenze übersteigenden Betrag besteuert, sondern bei überschreiten der Grenze der gesamte Betrag steuerpflichtig.<br />(Tipp: das weiß zwar jeder, aber man hat keine flüssige Erklärung parat. Also prägen Sie sich eine Formulierung ein, damit Sie nicht mit Beispielen herumstottern)</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Was ist eine gemeinnützige GmbH?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist im deutschen Steuerrecht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Erträge für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Daher ist eine gemeinnützige GmbH von KSt und GewSt befreit<br /><br />Wär natürlich der Hammer, wenn man hier die Gesetzesstellen herunterleiern könnte:<br />KSt: § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO iVm § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG<br />GewSt: § 3 Nr. 6 GewStG</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Unter welche Einkunftsart bei der ESt fällt der Rechtsanwalt? Welcher USt-Satz gilt für seine Einnahmen?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">E.a. selbständiger Arbeit<br />normaler Steuersatz (19%)</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Ist eine Steueberaterin buchführungspflicht? gewerbesteuerpflichtig?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Weder noch</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Wieviel Länder hat die EU? Was hat sich in jüngster Zeit geändert?<br />(solche Fragen wurden z.B. auch nach den Länderbeitritten in 2012 gestellt und ich könnte mir vorstellen, dass wegen des BREXITS auch in 2021 eine solche Frage kommt)</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Derzeit 27. </span></span></span></p><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Was sich in jüngster Zeit geändert hat? Brexit!</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Aus welchem Bundesland kommen Sie? Gibt es dort ein Finanzgericht?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;"><i>Googeln Sie mal, damit Sie auf eine solche Frage vorbereitet sind.</i></span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">BGH, was ist das? Wo?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Bundesgerichtshof (nicht verwechseln mit Bundesfinanzhof!). Ist in Karlsruhe</span></span></span></p><h2 align="LEFT" class="western" style="break-before: auto; margin-bottom: 0.21cm; margin-top: 0.73cm;"><span style="color: #9f0000;"><span><span style="font-family: arial; font-size: small;">Fristverlängerungen - wann möglich, wo geregeltl?</span></span></span></h2><p align="LEFT" style="margin-bottom: 0.21cm;"><span style="color: black;"><span><span style="font-family: arial;">Siehe § 109 AO<br />behördliche Fristen können immer verlängert werden<br />von den gesetzlichen Fristen darf die Behörde nur Steuererklärungsfristen verlängern (im Umfang der Regelung in § 109), alle anderen gesetzlichen Fristen sind nicht verlängerbar.</span></span></span></p><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-65890507025891926032021-03-27T11:04:00.002+01:002021-03-28T17:10:20.851+02:00Lofi Hip-Hop, beats to study oder chillhop - Musik zum Lernen<table align="center" cellpadding="0" cellspacing="0" class="tr-caption-container" style="margin-left: auto; margin-right: auto;"><tbody><tr><td style="text-align: center;"><a href="https://1.bp.blogspot.com/-lUCqb3kcKwI/YF7_glajH5I/AAAAAAAGOao/SE8BKqzj_3Ez1KKniA91Ow7ry0me-TiAACLcBGAsYHQ/s665/lofi%2Bhip%2Bhop-youtube-kanal.jpg" style="margin-left: auto; margin-right: auto;"><img border="0" data-original-height="343" data-original-width="665" src="https://1.bp.blogspot.com/-lUCqb3kcKwI/YF7_glajH5I/AAAAAAAGOao/SE8BKqzj_3Ez1KKniA91Ow7ry0me-TiAACLcBGAsYHQ/s320/lofi%2Bhip%2Bhop-youtube-kanal.jpg" width="320" /></a></td></tr><tr><td class="tr-caption" style="text-align: center;"><div><a href="https://www.youtube.com/watch?v=5qap5aO4i9A">https://www.youtube.com/watch?v=5qap5aO4i9A</a></div><div><br style="text-align: start;" /></div></td></tr></tbody></table><br /><div><br /></div>Heute mal was ganz anderes. Thema Musik. Genau genommen Begriffe wie "LoFi Hip-Hop" oder "beats to study". Es geht um gesangsbefreite, elektronische Musik als Hintergrund zum Lernen.<br /><br />Der Hype um den Begriff "LoFi Hip Hop" begann 2017. Im März 2018 berichtete der Bayerische Rundfunk über das Phänomen: "Immer mehr Youtube-Nutzer klicken auf Videos mit Titeln wie "Instrumental beats to study. Was steckt dahinter?".<div><br /></div><div>Mittlerweile ist youtube voll von Samplern oder 24-Stunden-Radio-Kanälen. Und im Gegensatz zur klassischen easy-listening-Musik, die oft auch als "Bar-Musik" verkauft wird und irgendwann nicht mehr auszuhalten ist, handelt es sich hier um anspruchsvollere und modernere Klänge.</div><div><br /></div><blockquote style="border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px; text-align: left;"><div>Bekannt und gut anhörbar ist das LoFi-Girl mit seinem youtube-24h-Kanal "lofi hip hop radio":</div><div><a href="https://www.youtube.com/watch?v=5qap5aO4i9A">https://www.youtube.com/watch?v=5qap5aO4i9A</a></div><div><br /></div><div>Dort wird Musik 24h am Tag live gestreamt. Wer mal schnell in mehrere Beispiele reinhören will, für den gibt es Zusammenstellungen des Kanals, z.B. diesen Sampler mit 32 Tracks:</div><div><a href="https://www.youtube.com/watch?v=_tV5LEBDs7w">https://www.youtube.com/watch?v=_tV5LEBDs7w</a></div></blockquote><div><br /></div><div>Es gibt zahlreiche andere Kanäle oder Zusammenstellungen. Wer es etwas weniger gleichmäßig mag, probiert vielleicht mal "Chillhop Radio - jazzy & lofi hip hop beats" (<a href="https://www.youtube.com/watch?v=5yx6BWlEVcY">https://www.youtube.com/watch?v=5yx6BWlEVcY</a>). Ähnliche Musik, aber manche Stücke sind jazziger, das bedeutet aber auch manchmal Synkopen statt gleichmäßigem Takt. Das verträgt der eine, der andere nicht. </div><div><br /></div><div>Manche Stücke erinnern mich an den aufkommenden Trend der 90er Jahre, den man Begriffe wie "Trip Hop" gab, dort aber natürlich oft mit Gesang verbunden waren - die "Rebirth of Cool" Alben spiegeln das gut wieder (Portishead, Kruder & Dorfmeister u.a.). Das hat mir früher als Hintergrundmusik zum Arbeiten am Schreibtisch gedient. Sogar nächtelange Programmierungen für meine PHP-basierten Lerntools und Webseiten-CMS wurden durch diese Musik begleitet. Aber ich kann sie mittlerweile nicht mehr hören, und vergleichbare Samplers fand ich nicht mehr. Und so sind diese hier vorgestellten Streaming-Kanäle eine interessante Alternative.</div><div><br /></div><div>Musik ist Geschmacksache, und das ist nur ein Tipp. Vielleicht gefällt es dem einen oder anderen. </div><div><br /></div><div><br /></div>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-692887730572493522021-03-26T16:12:00.002+01:002021-03-26T16:39:30.160+01:00Prüfung der Wirtschaftsfachwirte Frühjahr 2021<p>Die Frühjahrsprüfung 21 für Fachwirte ist geschafft. Vor zwei Tagen mussten die angehenden Fachwirte zeigen, dass Sie es drauf haben. </p><p>Eine Woche vorher hatte ich in einem Ganztagsseminar die Kursteilnehmer eines Fernlehrinstituts auf die Prüfung vorbereitet, nachdem ich sie das ganze Jahr davor im Fach "Recht und Steuern" unterrichtet hatte.</p><p>Die Themen sind kein Geheimnis, man spricht in den Foren darüber. Und wenn man sich damit näher beschäftigt, erlebt man diesmal echte Überraschungen:</p><p>Zum zweiten Mal hintereinander "Insolvenzrecht", was sonst nur immer alle 4 bis 5 Termine drankommt! Zum dritten Mal hintereinander Gewährleistung, damit rechnete kaum mehr jemand (auch wenn die Stastik zeigt, dass das öfters hintereinander abgefragt wird).</p><p>Nur gut, dass beides machbarer Stoffe ist, den ich seinerzeit ausreichend unterrichtet habe. Aber am Prüfungsvorbereitungstag haben wir andere Themen vorgezogen und haben hier nur die Basics gestreift. </p><p>Gut getippt dagegen war Gewerbesteuer. Und ich hatte sogar noch eine Übungsklausur herausgesucht, bei der genau dieses GewSt-Berechnungsschema verlangt war. Ansonsten lag ich auch bei den anderen Sachen ganz gut mit meiner Einschätzung: Vertragsarten, bisschen Sachenrecht (da hätte ich mehr erwartet), Arbeitsrecht (mit Teilzeitbefristung, eines meiner Lieblingsthemen, für das aber im Vorbereitungsseminar kein Platz mehr war), UST (das kommt fast jedesmal dran), Abgabenordnung. </p><p>Was befristete Arbeitsverträge betrifft, so bin ich nur froh, dass ich (sowohl als Autor des Lehrbuchs als auch als Dozent) stets auf die 4-Jahres und 5-Jahres-Befristungen hinweise (Absätze 2 und 3 des TzBfG). Ich habe da auf die Industriemeister hingewiesen, die irgendwann in einer IHK-Prüfung über einen 4-Jahres-Fall stolperten, weil der Betrieb - kaum erkennbar - als noch junger Betrieb zu den "Existenzgründern" gehörte. Seitdem ist das bei mir ihm Lehrbuch für Fachwirte eingebaut. Und jetzt kam das auch tatsächlich mal bei einer Fachwirtprüfung dran.</p><p>Und natürlich will jeder wissen, wie das Verhältnis Recht zu Steuern betrug: 65 zu 35. Somit festigt sich die Tendenz der letzten Jahre. Was früher mal 80:20 war, entwickelte sich zu 65:35 (vgl. <a href="https://blog.burkes.de/2020/08/fachwirtprufung-fruhjahr-2020-die-neue.html">https://blog.burkes.de/2020/08/fachwirtprufung-fruhjahr-2020-die-neue.html</a>)</p><p><br /></p><p><br /></p><p> </p><p><br /></p><p><br /></p><p><br /></p><p><br /></p>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-39460478789696004382021-02-26T12:13:00.004+01:002021-02-26T12:13:21.297+01:00Prüfungsstatistik Recht und Steuern bei Fachwirtprüfungen<p> Hier meine aktualisierte Statistik bis Herbst 2020</p><p><br /></p><p></p><p align="CENTER">Prüfungen Wirtschaftsfachwirt - Recht und Steuern</p><table border="1" bordercolor="#000000" cellpadding="4" cellspacing="0" style="width: 560px;"><colgroup><col width="81"></col><col width="461"></col></colgroup><thead><tr valign="TOP"><th width="81"><p>Jahr</p></th><th width="461"><p>Themen</p></th></tr></thead><tbody><tr valign="TOP"><td height="30" width="81"><p>2020/II</p></td><td width="461"><p>Formvorschriften, Gewährleistung, Handelsrecht (Handelsvertreter), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verwaltungsakt und Bekanntgabe), KSt und ESt (Abziehbarkeit Geschenke)</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="30" width="81"><p>2020/I</p></td><td width="461"><p>Anfechtung, Gewährleistung (Sachmangel), Handelsrecht (Prokura), Abschluss Arbeitsvertrag, ArbZG, EStG (Wesen) und unbeschr./beschr. Steuerpflicht, Umsatzsteuer (Verfahrensablauf, Steuerfreiheit)</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="30" width="81"><p>2019/II</p></td><td width="461"><p>Begriffe (Personen, Sachen, Tiere), Verzug, Handelsregister, Arbeitsrecht (Urlaub, o.Arbeit kein Lohn), Rechtsmittel (Einspruchsverfahren 347ff AO), Vorsteuer</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="30" width="81"><p>2019/I</p></td><td width="461"><p>Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung und Verjährungen, Insolvenz, fristlose Kündigung, Umsatzsteuer (Rechnungen), Steuerarten im Betrieb</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="30" width="81"><p>2018/II</p></td><td width="461"><p>Anfechtung, Kaufvertrag, Gefahrenübergang, Gerichtsstand, Begründung Arbeitsverhältnis und Formvorschriften, Urlaub, Nachweisgesetz; Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Pfand etc); Gewerbesteuer, Umsatzsteuer</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="30" width="81"><p>2018 /I</p></td><td width="461"><p>Anfechtung, Verzug, Handelsrecht (Handelsregister), Arbeitszeugnis, ; Steuerdefinition AO, direkte und indirekte Steuern, Grunderwerbsteuer,</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="31" width="81"><p>2017/II</p></td><td width="461"><p>beschränkte Geschäftsfähigkeit, Gewährleistung Kaufvertrag, Sachenrecht (Eigentum - Besitz), Kaufmannseigenschaft und Firma, Abgabenordnung (Fristen und Dreitagesfiktion bei Bekanntgabe), USt-Kleinunternehmer</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="91" width="81"><p>2017/I</p></td><td width="461"><p>Zustandekommen Vertrag - Antrag und Annahme, Sachmängel; Verbrauchsgüterkauf und 6-Monate Beweislastumkehr, Insolvenzverfahren (Eröffnungsgründe, Verfahren, Quote) Eigentumsübertragung und gutgläubiger Erwerb; kfm. Auswirkung von Steuern (USt, LSt, GewSt, GrSt); Berechnungsschema Gewerbesteuer</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="81"><p>2016/II</p></td><td width="461"><p>Vertragsarten; Verjährungen, Unmöglichkeit, Befristeter Arbeitsvertrag, Eigentum und Besitz; gutgläubiger Erwerb, steuerrechtliche Grundbegriffe, USt und Vorsteuer,</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="81"><p>2016/I</p></td><td width="461"><p>Sachmangel/Gewährleistung beim Kauf; Wettbewerbsrecht (Rechtsfolgen); Prokura im Handelsrecht, Scheinvertrag und Vertragsschluss bei Grundstückskauf (für Nichtjuristen kaum lösbar); Definition Steuerverwaltungsakt; Berechnungsschema ESt</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="81"><p>2015/II</p></td><td width="461"><p>AGB, Mietvertrag i.V.m. Sachenrecht, Gewährleistung iVm 377 HGB, Insolvenzrecht, Verwaltungsakt Bekanntgabe, KSt-Berechnung in Abhängigkeit vom EStG, Steuern im GmbH-Alltag</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="81"><p>2015/I</p></td><td width="461"><p>Hauptpflichten verschiedner Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht; Unfall und Schadenersatz (Unerlaubte Handlung und Pflichtverletzung); Finanzierungssicherheiten, Kündigungsschutzgesetz, Vorsteuer bzw. USt-Rechnung, Definition Legislative etc.</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="81"><p>2014/II</p></td><td width="461"><p>Definitionen Personen/Sachen, Gewährleistung/ Sachmängel beim Kauf, Eigentumsvorbehalt, Prokura, typische Steuern im Betrieb</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="81"><p>2014/I</p></td><td width="461"><p>Minderjähriger, Zahlungsverzug, Tarifvertragsrecht, HGB: Kaufmannseigenschaft, Handelsregister; Grundbegriffe Steuern (Steuern Gebühren Beiträge) Umsatzsteuerabführung kombiniert mit Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag;</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="81"><p>2013/II</p></td><td width="461"><p>AGB, Anfechtung Mietvertrag (Lösung im juristischen Prüfungsstil, für Nichtjuristen kaum machbar); Definition Gewerbe, Definition Kaufmannseigenschaft, Insolvenzrecht, Berechnungsschema ESt</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="81"><p>2013/I</p></td><td width="461"><p>Juristische Personen, Eigentum, Besitz, § 985, Gutgläubiger Erwerb, Grundpflichten Arbeitsvertrag, Nebenpflichten Arbeitsvertrag, Urlaub, Gewährleistung und Garantie,</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="81"><p>2012/II</p></td><td width="461"><p>mehrseitige Rechtsgeschäfte, Insolvenzrecht, Arbeitszeitordnung, Vertragsschluss, Steuertarif im EStG, Gewerbesteuerpflicht</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="81"><p>2012/I</p></td><td width="461"><p>Geschäftsfähigkeit; Formvorschriften, Verzug, Fristlose Kündigung, Abmahnung, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Bürgschaft,</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="81"><p>2011/II</p></td><td width="461"><p>Verbraucherbegriff, Sachmängel/Gewährleistung, Betriebsrat/BetrVerfG, Sicherungsübereignung und Pfandrecht, Steuerarten (Verkehrssteuer/Besitzsteuer)</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="81"><p>2011/I</p></td><td width="461"><p>Hauptpflichten diverser Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht, Prokura, Insolvenzrecht, Befristete Arbeitsverträge/TzBfrG, KSt und Steuern im GmbH-Alltag, USt-Systematik</p></td></tr><tr valign="TOP"><td width="81"><p>2010/II</p></td><td width="461"><p>Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, Grundpflichten Kaufvertrag, beschr. Geschäftsfähigkeit, Vorgesellschaft zur GmbH, Formvorschriften, Wesen der AO, Steuerliche Nebenleistungen, Lohnsteuerklassen</p></td></tr><tr valign="TOP"><td height="72" width="81"><p>2010/I</p></td><td width="461"><p>Grundbegriffe Sachen/Personen, Gewährleistung/Sachmängel, Handelsvertreter, Annahme der Willenserklärung eines Verstorbenen (Spezialfall); UWG, Steuerdefinition, ESt-Natur, unbeschränkte Steuerpflicht</p></td></tr></tbody></table><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p>Ab 2010 wurde nach dem neuen (2008 gründlich reformierten und bis heute gültigen) Stoffplan geprüft. <p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-62871736714101652742021-02-14T10:55:00.001+01:002021-03-27T10:57:10.944+01:00Die fristlose ÄnderungskündigungEs gibt sie wirklich: eine Kombination von fristloser und "betriebsbedingter Kündigung". Dabei könnte man meinen, die drei K-Gründe im KSchG sind zwangsläufig Fälle von ordentlicher Kündigung. Aber das muss eigentlich nicht sein. Die Kombination mit außerordentlicher Kündigung im Sinne von § 626 BGB ist nur nicht so bekannt.<div><br /></div><div>Hier ein Aufsatz von Stefan Freh vom 4.12.20 im Arbeitsrechtsberater-Blog des Schmidtv-Verlags<br /><div><br /></div><div>Die außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit <br /><br /><a href="https://www.arbrb.de/blog/2020/12/04/es-gibt-sie-wirklich-die-ausserordentliche-betriebsbedingte-aenderungskuendigung-zur-einfuehrung-von-kurzarbeit/"> https://www.arbrb.de/blog/2020/12/04/es-gibt-sie-wirklich-die-ausserordentliche-betriebsbedingte-aenderungskuendigung-zur-einfuehrung-von-kurzarbeit/</a><div><br /></div><div>Aber zugegeben: für reine Lernzwecke (sei es Industriemeister, Fachwirt oder Betriebswirt-Ausbildung), geht das etwas tief. </div></div></div>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-53087222520079031012020-12-13T13:55:00.002+01:002020-12-13T13:55:24.907+01:00Verzug und Rücktritt<p>Eine Anfrage einer Fernlehrteilnehmerin bezog sich darauf, ob sie die Zusammenhänge von Verzug, Schadenersatz und Rücktrittsmöglichkeit richtig verstanden hat. Die Zusammenhänge sind nicht einfach, ich möchte sie hier nochmals verdeutlichen:</p><p>Zu 1. Bei Verzug (liegt vor bei Verzögerung + Mahnung/Mahnungssurrogate + Vertretenmüssen) kann einfacher Schadenersatz verlangt werden. Es kann also der Verzögerungsschaden abgewälzt werden.</p><p style="margin-bottom: 0cm;">Zu 2. Bei Verzug + <u>Fristsetzung</u> (es reicht eigentlich auch <u>Verzögerung</u> + Fristsetzung, aber natürlich gilt das erst recht bei <u>Verzug</u> + Fristsetzung) kann außerdem Rücktritt/SchE statt der Leistung gewählt werden (wobei man wissen muss, dass der "Schadenersatz statt der Leistung" etwas anderes als bloßer Schadenersatz ist).</p><p style="margin-bottom: 0cm;">Zu 3. Bei "nur Verzögerung" ohne Mahnung/Mahnungssurrogat kann kein Schadenersatz verlangt werden.</p><p style="margin-bottom: 0cm;">Das ist eben die Bremse, die der Gesetzgeber in § 280 BGB eingebaut hat. Beispiel: Der Eisverkäufer hat eine neue Eismaschine bestellt, die sofort kommen sollte und die er dringend braucht. Der Lieferant liefert nicht sofort und hat das auch zu vertreten. Solange es jetzt noch an der Mahnung (oder Mahnungssurrogat) fehlt, liegt kein Verzug vor, der Eisverkäufer kann den täglichen Umsatzausfall nicht geltend machen. </p><p style="margin-bottom: 0cm;">Eigentlich wäre ja die Verzögerung alleine eine Schlechterfüllung des Vertrages, die gemäß § 280 BGB (bei unterstelltem Vertretenmüssen) zu Schadenersatz führt. Aber § 280 Absatz 2 verlangt, dass hier die zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 erfüllt sein müssen, also dass "Verzug" vorliegt. Das erfordert eben auch Mahnung oder Mahnungssurrogat (das Vertretenmüssen, das § 286 verlangt, wäre schon bei § 280 dabei gewesen, ist also nichts Neues, Zusätzliches).</p><p style="margin-bottom: 0cm; text-align: center;">----</p><p style="margin-bottom: 0cm;">Nun zur Sicht aus der Praxis, etwa eines Einkäufers, der dringend benötigte Ware (oder Anlagevermögen) bestellt hat. Nehmen wir an, ein Termin wurde nicht vereinbart. Die verzögerte Lieferung führt zu täglichem Schaden (Umsatzausfall; Band steht still; ein Ersatzgerät wird angemietet). </p><p style="margin-bottom: 0cm;">Die Lage ist also nun so:</p><p style="margin-bottom: 0cm;">a) Da kein Termin vereinbart wurde, wird eine <u>Mahnung</u> nötig sein, damit der Einkäufer den eventuellen Verzögerungsschaden abwälzen kann. Wenn nämlich nach der Mahnung immer noch nicht geliefert wird, kann der (von da an) täglich eintretende Verzögerungsschaden später geltend gemacht werden (er wird natürlich bis zur Lieferung abwarten, um dann den Gesamtschaden beziffern zu können). Dass der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat, wird gesetzlich vermutet, und kann unterstellt werden, solange der Lieferer nicht nachweist, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.</p><p style="margin-bottom: 0cm;">b) Der Einkäufer kann in der Mahnung gleich auch einen festen Termin nennen, bis wann er die Lieferung erwartet. Dann hat er auch die Voraussetzungen für einen späteren Rücktritt geschaffen und er könnte aus dem Vertrag ausbrechen und die Ware bei einem anderen Lieferer kaufen. Eine Fristsetzung wird übrigens immer auch als Mahnung betrachtet, er muss also das Wort "Mahnung" nicht verwenden.</p><p style="margin-bottom: 0cm;">c) Er kann die Fristsetzung auch nachholen: also erst mahnen (und den Verzug herbeiführen, also die Möglichkeit Schadenersatz zu verlangen) und in einer späteren Nachricht eine Frist setzen, und somit die Voraussetzungen für den Rücktritt einleiten. </p><p style="margin-bottom: 0cm;">Für einen <u>Rücktritt</u> über die Varianten b) und c) ist es nicht unbedingt nötig, dass der Lieferant die Verzögerung vertreten muss (anders vor der BGB-Reform 2002). Das Gesetz geht davon aus, dass es dem Käufer nicht zuzumuten ist, ewig abzuwarten - er muss aus dem Vertrag ausbrechen können und die Ware anderweitig kaufen können (letzteres könnte er natürlich sowieso, aber er will nicht Gefahr laufen, dass er am Ende auf zwei Lieferungen sitzt). Der Lieferer muss das Risiko akzeptieren, dass er dieses Geschäft verliert.</p><p style="margin-bottom: 0cm;">Lediglich wenn er "<u>Schadenersatz statt der Leistung</u>" (über die Varianten b und c) verlangen will, was einem Rücktritt in Kombination mit Schadenersatz ähnelt, ist das Vertretenmüssen wichtig. Ohne Vertretenmüssen kein Schadenersatz.</p><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p><p style="margin-bottom: 0cm;"><br /></p>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-44726638489604123232020-10-25T16:59:00.014+01:002022-06-25T07:01:00.375+02:00Gesetzestexte und andere Hilfsmittel 2020 für Fachwirte und Industriemeister<p>Hier sind die für 2020 gültigen Hilfsmittellisten für alle möglichen
Ausbildungsberufe: Industriemeister, Fachwirte und so weiter: <br /></p><p></p><p></p><blockquote><a href="https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/download/frei/gesamtlisten/Zugelassene-Hilfsmittel.pdf">https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/download/frei/gesamtlisten/Zugelassene-Hilfsmittel.pdf</a></blockquote><p></p><p>Dauerthema ist natürlich die Aufbereitung der Gesetzestexte, sowohl bei den Industriemeistern als auch bei den Fachwirten.<br />
</p><p></p><p></p><p><b>Welcher Rechtsstand</b></p><p>Was den <b>Rechtsstand</b> betrifft: Hier setzt die 2020er Ausgabe der Hilfsmittelliste das schon seit Jahren verwendete System fort. Danach gilt folgende Regelung, die sich sehr tricky aus dem unteren Seitenrand und über Sternchenvermerke erschließt: </p><p>Steuergesetze:</p><blockquote><p>speziell bei <u>Steuern</u> (also Steuerrecht) gilt Rechtsstand 31.12.<b>Vorjahr</b>, egal ob für Frühjahrsprüfung oder Herbstprüfung. Ist die Prüfung also irgendwann in 2022, werden Sie die Steuergesetze 2021 benötigen. Natürlich beginnen Sie mit den Gesetzestexten 2020 zu arbeiten, wenn Ihre Ausbildung jetzt startet - aber nächstes Jahr müssen Sie sich neue Texte kaufen und die bisherigen Kommentierungen übertragen.</p></blockquote><p>Recht (außer Steuerrecht)</p><blockquote><p>beim übrigen Stoffgebiet "<u>Recht</u>" gilt:<br /> bei Frühjahrsprüfungen gilt Rechtsstand 31.12.Vorjahr<br />bei Herbstprüfungen gilt Rechtsstand 1.1.Prüfungsjahr <br /></p></blockquote><p>Es ist anzunehmen, dass sich bis zur Prüfung 2021/2022 dieses System nicht ändern wird.</p><p></p><div class="separator" style="clear: both; text-align: center;"><a href="https://1.bp.blogspot.com/-EobdytqlUx4/X5WfrCHtyAI/AAAAAAABcoI/XMpV4zAhwCouXvRwiDTbyuTdxRuIvnvvwCLcBGAsYHQ/s915/rechtsstand-ihk-hilfsmittelliste.jpg" style="margin-left: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" data-original-height="541" data-original-width="915" height="378" src="https://1.bp.blogspot.com/-EobdytqlUx4/X5WfrCHtyAI/AAAAAAABcoI/XMpV4zAhwCouXvRwiDTbyuTdxRuIvnvvwCLcBGAsYHQ/w640-h378/rechtsstand-ihk-hilfsmittelliste.jpg" width="640" /></a></div><p></p><p></p><p><br /></p><p><b>Erlaubte Aufbereitung (Kommentierung)</b></p><p>Hier heißt es in den Hilfsmittellisten stets lakonisch: "<u>Es dürfen nur unkommentierte Fassungen verwendet werden; Klebezettel, Unterstreichungen und Normenverweise sind zulässig.</u>"</p><p>Das lässt noch unglaublich viele Fragen offen. Hierzu gibt es zusätzlich eine offizielle FAQ der IHK: <br />
</p><ul><li><a href="https://www.ihk-nordwestfalen.de/blueprint/servlet/resource/blob/3559238/d16f0045bada9ce8b318b434e3dbb44c/faq-hilfsmittel-data.pdf">https://www.ihk-nordwestfalen.de/blueprint/servlet/resource/blob/3559238/d16f0045bada9ce8b318b434e3dbb44c/faq-hilfsmittel-data.pdf</a> </li></ul>
<br />
Auszug:<br />
<br />
<blockquote>
<u>Was ist unter Gesetzestexten „in unkommentierter Fassung“ zu verstehen?</u><u> </u></blockquote>
<blockquote>
„Unkommentiert“ heißt, dass das Werk den bloßen Gesetzestext ohne
weitere Erläuterun-gen seitens des Verlages enthält. Es bedeutet aber
auch, dass Sie den gedruckten Text nicht mit eigenen Erläuterungen bzw.
wörtlichen Ergänzungen versehen dürfen. </blockquote>
<blockquote>
<u>Wie <b>darf</b> ich einen Gesetzestext bearbeiten?</u></blockquote>
<blockquote>
Zulässig sind ausschließlich:<br />
- Klebezettel oder Klebereiter an den Seitenrändern mit Überschriften
von Paragrafen (z. B. „§ 433 Kaufvertrag“) oder Gesetzestiteln (z. B.
„HGB“)<br />
- Farbliche Markierungen mit Textmarkern o. ä.<br />
- Unterstreichungen<br />
- Verweise auf andere Stellen im Text (z. B. „§ 119 BGB“) </blockquote>
<blockquote>
<u>Was darf ich <b>nicht</b> in einen Gesetzestext hineinschreiben oder diesem hinzufügen? </u></blockquote>
<blockquote>
Nicht zulässig sind:<br />
- von Ihnen hinzugefügte Erläuterungen, Lösungsschemata und sonstige inhaltliche<br />
Ergänzungen<br />
- eingelegte, eingeklebte oder in sonstiger Weise hinzugefügte Blätter</blockquote>
<br />Auch das lässt noch Fragen offen. Daher folgen weitere Erläuterungen von mir.<br />
<br />
<b>Ergänzende Anmerkungen:<br />
</b><br />
<div style="margin-bottom: 0cm;">
Gemäß dem bisher Gelesenen ist klar: als Kommentierung von Gesetzestexte
sind lediglich Unterstreichungen mit einem Stift und/oder
Markierungenmit einem Textmarker und ferner reine Paragrafenverweise zulässig. </div><div style="margin-bottom: 0cm;"> </div><div style="margin-bottom: 0cm;">Als Textmarker empfehle ich gelb, andere Farben leuchten zu stark auf die andere Seite durch. Ein System (z.B. gelb für wichtig, blau für Ausnahmefälle, rot für Definitionen) finde ich übertrieben und in der Prüfungssituation nicht hilfreich.<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b><br /></b></div><b>
</b><div style="margin-bottom: 0cm;"><b>
a) Notizen:</b></div><div style="margin-bottom: 0cm;"> </div><div style="margin-bottom: 0cm;">Es ist nicht zulässig, den
Gesetzestext durch eigene Erläuterungen (auch wenn sie noch so kurz
sind) verständlicher zu machen. Als verbotene eigene Erläuterungen gelten
auch Ziffern und Zeichen, Geheimcodes, Markierung von
Anfangsbuchstaben (um eine Botschaft zu verstecken) etc.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
Nur andere Paragraphen dürfen daneben
geschrieben werden, sofern die in sachlichen Zusammenhang stehen, und hier nur die Nummer. Man spricht von reinen "<u>Paragrafen-Verweisen</u>". </div><div style="margin-bottom: 0cm;"> <br /></div><blockquote><div style="margin-bottom: 0cm;">Beispiel: Neben oder hinter den § 119 BGB schreibt man sich den § 121 (die zugehörige Frist) und die §§ 143, 142 (in 143 stehen zusätzliche Voraussetzungen, die oft mit abgefragt werden, und in 142 ist die Wirkung der Anfechtung). Da sich die Paragrafen imselben Gesetz befinden (BGB), spare ich mir die Gesetzesangabe (in Ihrer Prüfungs-Lösung aber schreiben Sie bitte stets das Gesetz dazu!)<br /></div></blockquote><div style="margin-bottom: 0cm;">Wenn die Paragraphen in einem anderen Gesetz sind, sollte man daran denken, auch das Gesetz dazuschreiben, also nicht einfach § 102 sondern § 102 BetrVG<br /></div><blockquote><p>Beispiel: Nachdem der Schüler die fristlose Kündigung durchgenommen hat, schreibt er sich vielleicht neben den § 626 BGB die <u>§§ 102,103 BetrVG</u>, vielleicht noch den <u>§ 15 KSchG</u>. Das sind Paragrafen, die in Zusammenhang mit der Kündigung stehen oder stehen könnten. <br /><br />Innerhalb des BGB wäre noch der <u>§ 623 </u>interessant, den man sich ebenfalls daneben notieren könnte (damit man an die Schriftform denkt). Natürlich versucht man auf diese Weise manchmal ein Prüfungsschema zu verstecken, was ja ansonsten nicht zulässig ist ;-)<br /></p></blockquote>Es lohnt sich darüberhinaus nicht, sich hier viele Gedanken um eine raffinierte Markierungstechnik zu machen oder darüber, wie man die strengen Vorgaben umgeht. <br /> <br /><br /><b>b) Post-It (Klebezettel) </b><br /><div style="margin-bottom: 0cm;"><br />
Beschriftung der Klebezettel: </div><div style="margin-bottom: 0cm;"> </div><div style="margin-bottom: 0cm;">Die meisten benutzen den <u>oberen</u> Rand, um sich nur die Gesetze anzuzeigen,und den <u>Seitenrand</u>, um sich einzelne Paragrafen anzumerken.<br /></div><div style="margin-bottom: 0cm;"> </div><div style="margin-bottom: 0cm;"><u>Nur Gesetze anzeigen</u>: </div><div style="margin-bottom: 0cm;">Das ist vor allem bei der Arbeitsgesetze-Sammlung interessant. Dann steht da z.B. "KSchG" um zu zeigen: hier beginnt das Kündigungsschutzgesetz. </div><div style="margin-bottom: 0cm;"> </div><div style="margin-bottom: 0cm;"><u>Bestimmte Pargrafen</u> : </div><div style="margin-bottom: 0cm;">Hier ist streng genommen nur erlaubt: die Paragrafennummer, der <u>Paragrafentitel</u> oder Teile daraus <br />
<br />
<ul><li>siehe § 437 BGB, Paragrafentitel "437 Rechte des Käufers bei Mängeln"<br /><br />Sie
können auf den Klebezettel schreiben "§ 437 BGB" oder "Rechte Mängel"
oder "Mängel" aber nicht "Gewährleistungsrechte". Denn letzteres taucht
in der Paragrafenüberschrift nicht auf..</li></ul>
<ul><li>Beim § 433 dürften Sie schreiben "Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag" oder kurz "Kaufvertrag". Der wird oft
gebraucht, wenn nach den so genannten "Hauptpflichten" aus dem
Kaufvertrag gefragt wird (jede Vertragsart hat Hauptpflichten, die meist
im ersten Paragraf des entsprechenden BGB-Abschnitts stehen). Sie
dürfen aber auf den Zettel nicht schreiben "Hauptpflichten Kaufvertrag".
Das entspricht nicht dem offiziellen Paragrafentitel und wäre eine
unzulässige Kommentierung.</li></ul><br />
<br />
<table align="center" cellpadding="0" cellspacing="0" class="tr-caption-container" style="margin-left: auto; margin-right: auto;"><tbody><tr><td style="text-align: center;"><a href="https://1.bp.blogspot.com/-8gm3cs9YSaE/VuWUlT6j7QI/AAAAAAABWjI/25JZu-EetFALhWPhTvtbq8glb4sIwNo9ACPcBGAYYCw/s1600/2012-04-05%2B11.48.56.jpg" style="margin-left: auto; margin-right: auto;"><img border="0" data-original-height="962" data-original-width="1600" height="384" src="https://1.bp.blogspot.com/-8gm3cs9YSaE/VuWUlT6j7QI/AAAAAAABWjI/25JZu-EetFALhWPhTvtbq8glb4sIwNo9ACPcBGAYYCw/s640/2012-04-05%2B11.48.56.jpg" width="640" /></a></td></tr><tr><td class="tr-caption" style="text-align: center;">Beispiele für Klebezettel an Steuergesetzsammlungen <br /></td></tr></tbody></table><div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
</div>
<br />
<br /></div><p>Übrigens: Es gibt in Deutschland kein ARBEITSGESETZBUCH. Das las ich vor kurzem, weil jemand fertig bedruckte Klebezettel für dieses "Buch" anbietet. Es gibt in Wirklichkeit nur eine Gesetzessammlung von dtv, die heißt "Arbeitsgesetze". Dort sind Auszüge des BGB und viele andere Gesetze zum Arbeitsrecht. Diese Sammlung war dann auch gemeint. Von einem Arbeitsgesetzbuch zu sprechen, ist etwas peinlich. Alle bisherigen Gesetze zu einem solchen Gesamtsgesetz zusammenfassen, ist eine seit Jahren existierende Idee, aber davon ist man noch weit entfernt.<br /></p><p>Seien Sie außerdem vorsichtig, wenn Sie im Internet zu Rechtsfragen recherchieren. Es könnten deutschsprachige Ergebnisse kommen, bei denen man nicht sofort merkt, dass es sich um Schweiz oder Österreich handelt.<br />
<br />
</p><p> </p><p> Update August 2021:</p><div>Der obige Link ist verschwunden. Über google-Suche fand ich lediglich folgenden Link, vom dem ich aber nicht weiß, ob das nur ein temporärer Link ist:</div><div><a href="https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/resource/blob/39802/7d245bb0cf8d9d32542d54b9a9ea78e3/zugelassene-hilfsmittel-data.pdf">https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/resource/blob/39802/7d245bb0cf8d9d32542d54b9a9ea78e3/zugelassene-hilfsmittel-data.pdf</a></div><div><br /></div><div><br /></div>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-49150698600332636192020-08-17T10:58:00.003+02:002020-09-13T10:05:24.222+02:00Fachwirtprüfung - Welche Steuern zahlt welche Rechtsform?Dieser Beitrag betrifft die Fachwirt-Fortbildung.<br />
<br />
Beim Thema Steuerrecht gibt es konkrete Prüfungsfragen zu einzelnen Steuern, manchmal aber auch übergreifende Fragen; z.B.: welche Steuern zahlt eine GmbH? Welche Steuererklärungen muss sie abgeben?<br />
<br />
Solche übergreifenden Fragen kommen vor allem in mündlichen Ergänzungsprüfungen vor, können aber auch in schriftlichen Prüfungen auftauchen.<br />
<br />
Sofern man sich nur auf einzelne Steuerarten vorbereitet hat, fehlt solch eine übergreifende Betrachtung. Diese muss jeder für sich nachholen und durchspielen. Die üblichen Bücher und Skripte enthalten eine solche Gesamtschau nicht.<br />
<br />
Hier eine Hilfestellung für das Eigenstudium:<br />
<br />
<br />
<div style="margin-bottom: 0cm;">
</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>GmbH</b></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<ul>
<li>Gewinn unterliegt der KSt, nicht der ESt (weil GmbH =
juristische Person), 15% Steuersatz; </li>
<li>Ausschüttung der Gewinne an Gesellschafter: KapErtrSt zu
beachten, wird aber durchgereicht und belastet nicht die GmbH</li>
<li>USt für Umsätze</li>
<li>GewSt für Gewinn (Besonderheit bei der Berechnung: esg gibt keinen GewSt-Freibetrag, da GmbH eine juristische Person ist, § 11 GewStG)</li>
</ul>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
Natürlich sind noch andere Steuern denkbar: </div>
<ul>
<li>Kfz-St für
Betriebsfahrzeuge, </li>
<li>Grundsteuer für Betriebsgrundstück, </li>
<li>GrErwSt bei
Kauf von Betriebsgrundstück, </li>
</ul>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
dann Verbrauchssteuern, wenn die GmbH
als Hersteller Produkte in Umlauf bringt, z.B. </div>
<ul>
<li>Kaffeesteuer bei Rösterei, </li>
<li>Biersteuer bei einer Brauerei, </li>
<li>Branntweinsteuer bei Herstellung von schärferen Sachen,</li>
<li>Energiesteuer bei Mineralölgesellschaften, </li>
<li>Tabaksteuer, wenn Tabakwaren hergestellt und in Umlauf gebracht werden</li>
</ul>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
Einzelheiten zu KST: </div>
<ul>
<li>Steuersatz 15%</li>
<li>Verlustvortrag
möglich </li>
<li>jährliche KSt-Erklärung, </li>
<li>vierteljährliche
Vorauszahlungen,</li>
</ul>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
Formal muss die GmbH: </div>
<ul>
<li>jährlich KSt-Erklärung und
GewSt-Erklärung abgeben</li>
<li>ferner neben den monatlichen/vierteljährlichen
USt-Voranmeldungen auch eine USt-Jahreserklärung abgeben</li>
</ul>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
Bezüglich KSt und
GewSt: Finanzamt bzw. Gemeinde verlangt vierteljährliche Vorauszahlungen</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm; margin-left: 1.25cm;">
<b>GmbH-Gesellschafter
(wenn diese eine natürlich Person ist):<br /></b><b>(also: wie wird Gewinnausschüttung beim Gesellschafter versteuert?)</b><br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm; margin-left: 1.25cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm; margin-left: 1.25cm;">
GmbH-Gewinnausschüttung
unterliegt der ESt (Einkünfte aus Kapitalvermögen) muss aber nicht
angegeben werden, da mit der KapErtrSt abgegolten (von Ausnahmefällen
abgesehen).</div>
<div style="margin-bottom: 0cm; margin-left: 1.25cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm; margin-left: 1.25cm;">
Sofern er
zusätzlich als Geschäftsführer oder als Angestellter Gehalt bezieht, unterliegt dies
ebenfalls der ESt (Eink. aus nichtselbständiger Arbeit); das Gehalt ist lohnsteuerpflichtig und die LSt wird entweder mit der ESt verrechnet oder hat Abgeltungswirkung, wenn keine ESt-Erklärung abzugeben ist.</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div><div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Einzelunternehmer:</b></div>
<a name='more'></a><br /><ul>
<li>Gewinn unterliegt der ESt. Sich selbst Gehalt auszahlen geht
steuerlich nicht (das wäre "vorweg entnommener Gewinn", zu buchen als
Privatentnahme).</li>
<li>Umsatzsteuer für Umsätze</li>
<li>Gewerbesteuer (Gewerbesteuerfreibetrag
24.500 Euro für Einzel-U)</li>
</ul>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
Natürlich sind auch hier noch andere Steuern denkbar: </div>
<ul>
<li>Kfz-St für
Betriebsfahrzeuge, </li>
<li>Grundsteuer für Betriebsgrundstück, </li>
<li>GrErwSt bei
Kauf von Betriebsgrundstück, </li>
</ul>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
dann Verbrauchssteuern, wenn der Unternehmer
Hersteller ist, z.B. </div>
<ul>
<li>Kaffeesteuer bei Rösterei, </li>
<li>Biersteuer bei einer Brauerei, </li>
<li>Branntweinsteuer bei Herstellung von schärferen Sachen,</li>
<li>Energiesteuer bei Mineralölgesellschaften, </li>
<li>Tabaksteuer, wenn Tabakwaren hergestellt und in Umlauf gebracht werden</li>
</ul>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
Formal: </div>
<ul>
<li>jährlich ESt-Erklärung und
GewSt-Erklärung</li>
<li>neben den monatlichen/vierteljährlichen
USt-Voranmeldungen auch eine USt-Jahreserklärung </li>
</ul>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
ESt und
GewSt: vierteljährliche Vorauszahlungen</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
</div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>OHG/KG/GBR (Personengesellschaft)</b></div>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<ul>
<li>Gewinn: die Personengesellschaft selbst unterliegt nicht der ESt, die Gewinnanteile werden bei den Gesellschaftern der ESt unterworfen. </li>
<li>Umsatzsteuer für Umsätze (die Personengesellschaft zählt als Unternehmer im Umsatzsteuersinne)</li>
<li>Gewerbesteuer (die Personengesellschaft zählt als Unternehmer im Gewerbesteuersinne)</li>
</ul>
<div style="font-weight: normal; margin-bottom: 0cm;">
</div>
<div style="font-weight: normal; margin-bottom: 0cm;">
Auch hier sind weitere Steuerarten denkbar, wie beim GmbH und Einzelunternehmer (siehe oben)</div>
<div style="font-weight: normal; margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<blockquote class="tr_bq">
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<b>Gesellschafter einer Personengesellschaft (OHG, KG, GbR)<br />(also: wie wird Gewinnanteil beim Gesellschafter versteuert?)<br /></b></div>
<ul>
<li>Gewinnanteil (egal, ob er ihn sich auszahlen lassen hat oder in der Gesellschaft belassen hat) unterliegt der ESt
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb)<br /><br /></li>
<li>Vorabvergütungen bzw. Sondervergütungen (Gehalt, Miete, Zins) unterliegen ebenfalls ESt, und zwar als Eink. aus Gewerbebetrieb (vergleiche § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG: Gewinnanteil + alle Sondervergütungen). Es entstehen also NICHT Einkünfte aus V+V oder Einkünfte aus nichtselbst Arbeit etc)</li>
</ul>
</blockquote>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br /></div>
<style type="text/css">
P { margin-bottom: 0.21cm }</style> <br />
<br />
<br />Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-69967473292692419632020-08-16T16:21:00.001+02:002020-08-16T16:21:20.938+02:00Neueste Prüfungsstatistik für FachwirteSeit 1990 unterrichte ich Fachwirte (Wirtschaftsfachwirte, Gesundheitsfachwirte, Technische Fachwirte usw.) beim Fernlehrinstitut Eckert sowie mittlerweile auch bei einzelnen Regionalen Bildungszentren. Ich unterrichte dabei die Themen Recht und Steuern. Auf diesem Gebiet bin ich auch für die Lehrgangsbücher verantwortlich.<br />
Natürlich machte ich mir über die Jahre hinweg eine eigene Statistik über die Prüfungsschwerpunkte. Hier veröffentliche ich die aktualisierte Tabelle.<br />
<br />
Die Stoffplanreform 2008 führte dazu, dass sich alle Prüfungen ab 2010 am neuen Stoffplan orientieren. Daher beginnt die Stastik bei 2010. Die Themen aus der Frühjahrsprüfung 2020 sind über die Diskussionsforen mittlerweile kein Geheimnis mehr. Deshalb habe ich sie in die Statistik mit eingearbeitet.<br />
<br />
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br />
</div>
Die Tabelle soll nicht dazu verführen,
einzelne Gebiete beim Lernen auszuklammern. Das Motto "Mut zur Lücke"
funktioniert hier einfach nicht. Die Tabelle soll vielmehr helfen, zu
einem bestimmten Thema einschlägige Prüfungen zu finden. <br />
<br />
<div align="CENTER">
<br /></div>
<table border="1" cellpadding="3" cellspacing="0" style="width: 507px;">
<colgroup><col width="74"></col>
<col width="419"></col>
</colgroup><thead>
<tr valign="TOP">
<th width="74">
Jahr<br />
</th>
<th width="419">
Themen<br />
</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr valign="TOP">
<td height="28" width="74">
2020/I<br />
</td>
<td width="419">
Anfechtung, Gewährleistung (Sachmangel), Handelsrecht
(Prokura), Abschluss Arbeitsvertrag, ArbZG, EStG (Wesen) und
unbeschr./beschr. Steuerpflicht, Umsatzsteuer (Verfahrensablauf,
Steuerfreiheit)<br />
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td height="28" width="74">
2019/II<br />
</td>
<td width="419">
Begriffe (Personen, Sachen, Tiere), Verzug, Handelsregister,
Arbeitsrecht (Urlaub, o.Arbeit kein Lohn), Rechtsmittel
(Einspruchsverfahren 347ff AO), Vorsteuer<br />
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td height="28" width="74">
2019/I<br />
</td>
<td width="419">
Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung und Verjährungen,
Insolvenz, fristlose Kündigung, Umsatzsteuer (Rechnungen),
Steuerarten im Betrieb<br />
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td height="28" width="74">
2018/II<br />
</td>
<td width="419">
Anfechtung, Kaufvertrag, Gefahrenübergang, Gerichtsstand,
Begründung Arbeitsverhältnis und Formvorschriften, Urlaub,
Nachweisgesetz; Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Pfand etc);
Gewerbesteuer, Umsatzsteuer<br />
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td height="28" width="74">
2018 /I<br />
</td>
<td width="419">
Anfechtung, Verzug, Handelsrecht (Handelsregister),
Arbeitszeugnis, ; Steuerdefinition AO, direkte und indirekte
Steuern, Grunderwerbsteuer,
<br />
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td height="29" width="74">
2017/II<br />
</td>
<td width="419">
beschränkte Geschäftsfähigkeit, Gewährleistung
Kaufvertrag, Sachenrecht (Eigentum - Besitz),
Kaufmannseigenschaft und Firma, Abgabenordnung (Fristen und
Dreitagesfiktion bei Bekanntgabe), USt-Kleinunternehmer
<br />
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td height="84" width="74">
2017/I<br />
</td>
<td width="419">
Zustandekommen Vertrag - Antrag und Annahme<br />
Sachmängel; Verbrauchsgüterkauf und 6-Monate
Beweislastumkehr<br />
Insolvenzverfahren (Eröffnungsgründe, Verfahren, Quote)<br />
Eigentumsübertragung und gutgläubiger Erwerb<br />
kfm. Auswirkung von Steuern (USt, LSt, GewSt, GrSt)<br />
Berechnungsschema Gewerbesteuer<br />
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="74">
2016/II<br />
</td>
<td width="419">
Vertragsarten; Verjährungen, Unmöglichkeit, Befristeter
Arbeitsvertrag, Eigentum und Besitz; gutgläubiger Erwerb,
steuerrechtliche Grundbegriffe, USt und Vorsteuer,
<br />
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="74">
2016/I<br />
</td>
<td width="419">
Sachmangel/Gewährleistung beim Kauf; Wettbewerbsrecht
(Rechtsfolgen); Prokura im Handelsrecht, Scheinvertrag und
Vertragsschluss bei Grundstückskauf (für Nichtjuristen kaum
lösbar); Definition Steuerverwaltungsakt; Berechnungsschema ESt<br />
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="74">
2015/II<br />
</td>
<td width="419">
AGB, Mietvertrag i.V.m. Sachenrecht, Gewährleistung iVm 377
HGB, Insolvenzrecht, Verwaltungsakt Bekanntgabe, KSt-Berechnung
in Abhängigkeit vom EStG, Steuern im GmbH-Alltag<br />
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="74">
2015/I<br />
</td>
<td width="419">
Hauptpflichten verschiedner Vertragsarten, Unterschied Miete
und Pacht; Unfall und Schadenersatz (Unerlaubte Handlung und
Pflichtverletzung); Finanzierungssicherheiten,
Kündigungsschutzgesetz, Vorsteuer bzw. USt-Rechnung, Definition
Legislative etc.<br />
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="74">
2014/II<br />
</td>
<td width="419">
Definitionen Personen/Sachen, Gewährleistung/ Sachmängel
beim Kauf, Eigentumsvorbehalt, Prokura, typische Steuern im
Betrieb<br />
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="74">
2014/I<br />
</td>
<td width="419">
Minderjähriger, Zahlungsverzug, Tarifvertragsrecht, HGB:
Kaufmannseigenschaft, Handelsregister; Grundbegriffe Steuern
(Steuern Gebühren Beiträge) Umsatzsteuerabführung kombiniert
mit Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag;
<br />
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="74">
2013/II<br />
</td>
<td width="419">
AGB, Anfechtung Mietvertrag (Lösung im juristischen
Prüfungsstil, für Nichtjuristen kaum machbar); Definition
Gewerbe, Definition Kaufmannseigenschaft, Insolvenzrecht,
Berechnungsschema ESt<br />
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="74">
2013/I<br />
</td>
<td width="419">
Juristische Personen, Eigentum, Besitz, § 985, Gutgläubiger
Erwerb, Grundpflichten Arbeitsvertrag, Nebenpflichten
Arbeitsvertrag, Urlaub, Gewährleistung und Garantie,
<br />
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="74">
2012/II<br />
</td>
<td width="419">
mehrseitige Rechtsgeschäfte, Insolvenzrecht,
Arbeitszeitordnung, Vertragsschluss, Steuertarif im EStG,
Gewerbesteuerpflicht<br />
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="74">
2012/I<br />
</td>
<td width="419">
Geschäftsfähigkeit; Formvorschriften, Verzug, Fristlose
Kündigung, Abmahnung, Sicherungsübereignung, Pfandrecht,
Bürgschaft,
<br />
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="74">
2011/II<br />
</td>
<td width="419">
Verbraucherbegriff, Sachmängel/Gewährleistung,
Betriebsrat/BetrVerfG, Sicherungsübereignung und Pfandrecht,
Steuerarten (Verkehrssteuer/Besitzsteuer)<br />
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="74">
2011/I<br />
</td>
<td width="419">
Hauptpflichten diverser Vertragsarten, Unterschied Miete und
Pacht, Prokura, Insolvenzrecht, Befristete
Arbeitsverträge/TzBfrG, KSt und Steuern im GmbH-Alltag,
USt-Systematik<br />
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="74">
2010/II<br />
</td>
<td width="419">
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, Grundpflichten
Kaufvertrag, beschr. Geschäftsfähigkeit, Vorgesellschaft zur
GmbH, Formvorschriften, Wesen der AO, Steuerliche
Nebenleistungen, Lohnsteuerklassen<br />
</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td height="66" width="74">
2010/I<br />
</td>
<td width="419">
Grundbegriffe Sachen/Personen, Gewährleistung/Sachmängel,
Handelsvertreter, Annahme der Willenserklärung eines
Verstorbenen (Spezialfall); UWG, Steuerdefinition, ESt-Natur,
unbeschränkte Steuerpflicht<br />
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<div style="margin-bottom: 0cm;">
<br />
</div>
<br /><style type="text/css">
P { margin-bottom: 0.21cm }
TD P { margin-bottom: 0cm }
TH P { margin-bottom: 0cm }</style>Unknownnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7081085136412740553.post-56817373708526544062020-08-16T16:06:00.001+02:002020-08-16T16:07:01.918+02:00Fachwirt-Fortbildung: Gesetzestexte im Internet<br />
Für das Nachschlagen im Internet empfehle ich das offizielle Portal "www.gesetze-im-internet.de". Mittlerweile hat auch das Portal dejure.org eine gute Navigation. In beiden Fällen erhalten Sie tagesaktuelle Versionen.<br />
<br />
Vorrangig aber sind die angeschafften Gesetzestexte.<br />
<br />
Wichtig ist zu wissen, zu welcher Rechtslage die angestrebte Prüfung geschrieben wird. Insofern hat das Nachschlagen im Internet auch einen Nachteil bzw. eine Gefahr: die Internet-Version ist immer tagesaktuell und kann unter Umständen von der für Sie relevanten Fassung abweichen.<br />
<br />
Beispiel: Sie wollen im Frühjahr 2021 in die Prüfung und deshalb zur Rechtslage 2020 (denn für die Frühjahrsprüfungen gilt Rechtslage vom Vorjahr). Sie schlagen im Januar 2021 im Internet einen Paragraphen nach. Durch eine Gesetzesänderung wurde der Paragraph aber zum 1.1.2021 geändert. Der angezeigte Gesetzestext ist also für Ihre Zwecke „falsch“. Dass die Vorschrift vor kurzem geändert wurde, ist dabei nie ersichtlich, denn darauf erfolgt kein Hinweis. Sie merken die Abweichung gar nicht.<br />
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