Mittwoch, 28. Mai 2008

Jetzt wird's bunt: Doppelte Schriftformklauseln in Formularverträgen unwirksam

Sie waren schon immer ein Fallstrick für die Juristen: die doppelten Schriftformklauseln. Wer sich im Arbeitsrecht schon damit befasst hat, weiß, dass bei den Grundsätzen der "betrieblichen Übung" (z.B. bei freiwilligen Gratifikationen) auf diesen Aspekt achten muss. Doch jetzt kommt die nächste Überraschung: Gemäß einem Urteil des BAG sind doppelte Schriftformklauseln in einem Formulararbeitsvertrag gemäß § 307 BGB in der Regel unwirksam.


Gemäß BAG 20.05.2008, 9 AZR 382/07 gilt:

Eine Schriftformklausel in einem Formulararbeitsvertrag, wonach sowohl Änderungen und Ergänzungen des Vertrags als auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform bedürfen (doppelte Schriftformklausel), sind gemäß AGB-Recht (hier: § 307 Abs.1 S.1 BGB) unwirksam. Sie erwecken beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den Eindruck, dass mündliche individuelle Vertragsabreden wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam sind.

Als Bestandteil eines Formulararbeitsvertrages ist die Klausel eine "Allgemeine Geschäftsbedingung" und der strengen Überprüfung durch das AGB-Recht, also den §§ 305 ff BGB, unterworfen.

Der BAG führte sinngemäß aus:

Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

Der Kläger war von Mai 2002 bis zum 31. März 2006 für die Beklagte als Büroleiter in China mit dortigem Wohnsitz beschäftigt. Die Beklagte erstattete ihm und den anderen dort tätigen Mitarbeitern die Kosten für die Miete. Ab August 2005 verweigerte sie gegenüber dem mittlerweile gekündigten Kläger die Fortsetzung dieser Übung unter Berufung auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Schriftformklausel. Nach dem Formulararbeitsvertrag bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform.

Der Neunte Senat hat ebenso wie das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Der Erstattungsanspruch des Klägers folgt aus betrieblicher Übung. Die Schriftformklausel ist zu weit gefasst und daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie erweckt beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam.

Donnerstag, 22. Mai 2008

BilMoG: Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 21. Mai 2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) beschlossen.

Die Pressemitteilung des Ministeriums über alle Änderungen findet man unter
http://www.bmj.de/enid/5528cb413a2e0b0fc05c9f20e01e2852,1489d6706d635f6964092d0935313835093a0979656172092d0932303038093a096d6f6e7468092d093035093a095f7472636964092d0935313835/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html

Das komplette Gesetz (wie üblich als "Regierungsentwurf" bezeichnet aber bereits abgesegnet) findet man unter
http://www.bmj.de/files/-/3152/RegE%20Gesetz%20zur%20Modernisierung%20des%20Bilanzrechts.pdf
Es ist allerdings kaum lesbar, da es ein Artikelgesetz ist und nur die punktuellen Änderungen in anderen Gesetzen anordnet.

Hier sind die wichtigsten Änderungen für die Ausbildung in Handelsrecht und Buchführung:

Der Gesetzentwurf entlastet die Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand. Mittelständische Einzelkaufleute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit. Für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH werden ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen.

  • Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000,- € Umsatz und 50.000,- € Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Dies wird zu einer Entlastung dieser mittelständischen Unternehmen in einer Höhe von etwa 1 Mrd. € führen.

  • Bezüglich der Erleichterungen bei Bilanzprüfung und Publizitätspflicht, die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften bestehen, wurden die Schwellenwerte geändert:
    • Als klein sind künftig solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren, die nicht mehr als rd. 4,8 Mio. € Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. €), rd. 9,8 Mio. €. Umsatzerlöse (bisher rd. 8 Mio. €), bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als klein klassifiziert zu werden.

    • Als mittelgroß sind künftig solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren, die nicht mehr als rd. 19,2 Mio. € Bilanzsumme (bisher rd. 16 Mio. €), rd. 38,5 Mio. € Umsatzerlöse (bisher rd. 32 Mio. €), bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen.
Es bleibt dabei, dass die HGB-Bilanz Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Ausschüttungsbemessung ist Dies ermöglicht insbesondere den mittelständischen Unternehmen, nur ein Rechenwerk – die sog. Einheitsbilanz – aufzustellen, das Grundlage für alle genannten Zwecke ist.

Mit folgenden Maßnahmen wird die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert:

  • Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

    Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie zum Beispiel Patente oder Know-how sind künftig in der HGB-Bilanz anzusetzen. Das ist vor allem für innovative Unternehmen wichtig, die intensiv forschen und entwickeln - beispielsweise die chemische oder pharmazeutische Industrie oder die Automobilindustrie nebst ihren Zulieferern. Insbesondere profitieren auch kleine und sogenannte Start-up-Unternehmen von der Vorschrift. Auch sie können ihre Entwicklungen – ihr Potential – künftig in der Handelsbilanz zeigen. Dadurch können die Unternehmen ihre Eigenkapitalbasis ausbauen und ihre Fähigkeit verbessern, sich am Markt kostengünstig weiteres Kapital zu beschaffen. Steuerlich bleiben die Aufwendungen aber nach wie vor abzugsfähig; sie stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung. Das fördert die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Standort für innovative Unternehmen.

    Beispiele:

    (1) Ein großer Teil der in der pharmazeutischen Industrie anfallenden Kosten entfällt auf die Erforschung und Entwicklung neuer Medikamente. Wenn sich künftig beispielsweise aus klinischen Studien ergibt, dass ein Medikament die Marktzulassung erhalten wird, sind die Entwicklungskosten als Herstellungskosten eines selbst erstellten Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens, beispielweise eines Patents oder von einfachem Know-how zu aktivieren und nicht, wie bisher, aufwandswirksam zu erfassen. Das heißt, die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens wird nicht belastet, und der bilanzielle Gewinn fällt höher aus.

    (2) Ein Start-up-Unternehmen, das sich beispielsweise mit der Entwicklung von Software befasst, hat die Kosten für die Entwicklung der Software als Herstellungskosten der Software innerhalb der selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auszuweisen und nicht, wie bisher, aufwandswirksam zu erfassen.
  • Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert

    Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie zu Handelszwecken erworben sind, werden künftig bei allen Unternehmen zum Bilanzstichtag mit dem Marktwert (Fair Value) bewertet. Das vereinfacht und vereinheitlicht die handelsrechtliche Rechnungslegung, ist international üblich und wird nun auch im HGB-Bilanzrecht verankert. Dadurch erhöht sich die Aussagekraft des Jahresabschluss im Hinblick auf jederzeit realisierbare Gewinne und Verluste; die noch nicht realisierten Gewinne werden jedoch grundsätzlich mit einer Ausschüttungssperre verbunden. Für Kreditinstitute wird der Anwendungsbereich der Fair-Value-Bewertung sachgerecht erweitert und umfasst alle Finanzinstrumente des Handelsbestandes.

    Beispiel: Eine Bank kauft 10 Aktien zu einem Kurs von 100 € pro Aktie. Die Aktien wurden mit der Zielsetzung erworben, Kursgewinne zu erzielen und können börsentäglich wieder verkauft werden. Zum Bilanzstichtag haben die Aktien einen Kurs von 120 € pro Aktie. Da die Aktien mit dem Marktwert zu bewerten sind, sind sie in der Bilanz mit insgesamt 1.200 € (10 Stück x 120 €) anzusetzen. Es ergibt sich für die Bank ein Gewinn von 200 €. Auf Grundlage des bisher geltenden Anschaffungskostenprinzips wären die Aktien mit den Anschaffungskosten von 1.000 € (10 Stück x 100 €) anzusetzen. Der Kursgewinn von 200 € ist nicht zu vereinnahmen gewesen, solange er nicht durch einen Verkauf der Aktien realisiert wurde.

  • Änderung der Rückstellungsbewertung

    Rückstellungen von Unternehmen für künftige Verpflichtungen werden in Zukunft realistischer bewertet. Die Art, wie Rückstellungen gegenwärtig bilanzrechtlich behandelt werden, wird in der öffentlichen Diskussion immer wieder als Schwachstelle der handelsrechtlichen Rechnungslegung bezeichnet. Gerade bei Pensionsrückstellungen lasse sich heute in der handelsrechtlichen Rechnungslegung die wahre Belastung der Unternehmen nicht ablesen, weil die bisherigen Wertansätze nach übereinstimmender Einschätzung zu niedrig seien. Bei der Bewertung der Rückstellungen sollen deshalb künftige Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen. Die Bewertung der Rückstellungen wird also dynamisiert. Die Neuregelung wird zumindest bei den Pensionsrückstellungen zu einer Erhöhung führen. Dies ist aber unerlässlich, wenn man zu einer realitätsgerechten Rückstellungsbewertung gelangen will. Um diese Effekte abzumildern, sieht der Entwurf die Möglichkeit vor, die Rückstellung über einen Zeitraum von mehreren Jahren anzusammeln. Die steuerlichen Vorschriften in diesem Punkt bleiben unverändert, so dass es nicht zu Steuerausfällen kommen wird.

    Beispiel: Der Grund und Boden eines Unternehmens ist mit Chemikalien verseucht. Die Behörden geben dem Unternehmen auf, die Altlast zu beseitigen, sobald das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb einstellt. Damit ist in fünf Jahren zu rechnen. Zum Bilanzstichtag betragen die Kosten für den einzusetzenden Bagger 100 € /Std. Es ist davon auszugehen, dass die Baggerstunde in fünf Jahren 120 € kostet. Nach der bisherigen Rechtslage ist für die Bemessung der Rückstellung – dem Stichtagsprinzip folgend – von 100 € /Std. auszugehen, künftig hingegen von 120 €, weil die künftigen Entwicklungen zu berücksichtigen sind.

  • Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte
    Darüber hinaus wird das HGB-Bilanzrecht vom „Ballast“ der vergangenen Jahre befreit. Nicht mehr zeitgemäße Bilanzierungsmöglichkeiten, die den Unternehmen eingeräumt wurden, einem informativen und insbesondere vergleichbaren Jahresabschluss aber entgegenstehen, werden eingeschränkt oder aufgehoben. Dies gilt beispielsweise für die auch steuerlich nicht anerkannte Möglichkeit, Rückstellungen für eigenen künftigen Instandsetzungsaufwand zu bilden.

Beispiel: Ein Unternehmen renoviert die ihm gehörenden Verwaltungs- und Betriebsgebäude im Abstand von zehn Jahren. Den zur Durchführung der Renovierung erforderlichen Betrag sammelt das Unternehmen – ohne dass bereits Vereinbarungen über die Durchführung der Renovierung mit Dritten getroffen worden wären – über die Dauer der zehn Jahre in einer steuerlich nicht anerkannten Aufwandsrückstellung an. Derartige steuerlich nicht anerkannte Aufwandsrückstellungen können künftig nicht mehr gebildet werden.




Donnerstag, 15. Mai 2008

Neue Verzugsregelung: Zahlung bei Banküberweisung ist erst mit Eingang rechtzeitig.

Dies ergibt sich nicht aus einer Gesetzesänderung, sondern aus einem EuGH-Urteil, das die bisherige Auslegung der deutschen Rechtsprechung korrigiert.

Das OLG Köln hat dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage vorgelegt: Zu welchem Zeitpunkt ist eine Zahlung durch Banküberweisung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs als rechtzeitig bewirkt anzusehen?

Der EuGH Urteil (vom 3.4.2008, C-306/06) hat nun zu dieser Frage entschieden.

EG-rechtliche Vorgaben

Nach Ansicht des EuGH sind die europarechtlichen Vorgaben in der "Verzugs-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" wie folgt auszulegen: Bei einer Zahlung durch Banküberweisung muss der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll (arg. aus Art. 3 Abs. 1c Ziff. ii der EG-Richtlinie)

Nach bisheriger Auslegung der Verzugsregelung § 286 BGB wird der Verzug dadurch ausgelöst, dass der Schuldner seine Bank nicht rechtzeitig zur Überweisung des geschuldeten Betrags an den Gläubiger beauftragt. Rechtzeitige Anweisung verhinderte also bisher den Verzug. Dies gilt nicht mehr, § 286 BGB ist anders auszulegen.

Achtung! Das betrifft nur die Frage der Rechtzeitigkeit. Es kommt noch das Element des Verschuldens (bzw. Vertretenmüssens) hinzu. Dies ergibt sich aus § 280 Abs. 2 BGB. Somit tritt auch nach der neuen Rechtslage kein Verzug ein, wenn zwar die Überweisung verspätet eingeht, aber aus Gründen, die dem Zahlenden nicht vorgeworfen werden können. Oder, wie es sich aus die Richtlinie an anderer Stelle selbst vorgibt:

  • Kein Verzug, wenn die Verspätung nicht Folge des Verhaltens eines Schuldners ist, der den üblicherweise für die Durchführung einer Banküberweisung erforderlichen Fristen sorgfältig Rechnung getragen hat.

Der EuGH wies auch darauf hin.