Der Inhalt der Entscheidung wird selbst in der Fachpresse etwas unglücklich wiedergegeben.
Nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt; damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten.
Was hat das BVerfG dazu gesagt?
- Dass diese Regelung verfassungsgemäß ist, hat das BVerfG zunächstmal klargestellt (insofern nichts Neues für den Lernenden)
- Es hat aber auch klargestellt, dass die Gerichte im Einzelfall Ausnahmen machen dürfen! Allgemein gesprochen immer dann, wenn die Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen
Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der
sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich erscheint, um das unbefristete
Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten
- Das BVerfG ist aber nicht einverstanden mit der Rechtsprechung des BAG, wonach automatisch nach 3 Jahren eine erneute Befristung möglich sei. Das war sozusagen einem vom BAG standardisierte "Ausnahme". Und diese Rechtsprechung wurde vom BVerfG gekippt.
Was sind dann denkbare Ausnahmen? Hier gibt das Gericht Hinweise: