Mittwoch, 16. September 2015

BFH zur 10-Tage-Regelung des § 11 EStG

Ausgangspunkt für diesen Streit ist die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, nach der Ausgaben in der Gewinnermittlung des Veranlagungszeitraums abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Allerdings gilt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG eine Ausnahme für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, angefallen sind: Solche Ausgaben werden noch dem gerade abgelaufenen Kalenderjahr zugerechnet.
Der BFH hat nun klargestellt, dass die „kurze Zeit“ um den Jahreswechsel zum einen maximal zehn Tage umfasst - insofern nur eine Bekräftigung der bisherigen Rechtsprechung - und zum anderen keine Frist, sondern eine gesetzliche Fiktion darstellt und damit fix ist. Damit kann die Sonntagsregelung des § 108 (3) AO nicht angewendet werden.
Das Urteil:

Donnerstag, 3. September 2015

Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen Belastungen § 33 EStG


BFH Beschluss vom 02.06.15 VI R 30/14

Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motoryacht dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist aufgrund eines Autounfalls querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen (Grad der Behinderung 100). Im Jahr 2008 erwarb er eine Motoryacht, die er im Streitjahr 2011 rollstuhlgerecht umbauen ließ. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von ca. 37.000 €, die er in seiner Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend machte. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb ebenso wie jetzt die Revision erfolglos.


Mittwoch, 2. September 2015

Einschränkungen bei Werbung mit Bier und anderen Alkoholika

Wer bei der Frage der erlaubten Werbung nur das deutsche Wettbewerbsrecht prüft, stolpert schnell in eine Falle. Denn da gibt es auch EU-Recht. Zugegegen - der folgende Fall ist für  meine Studentenoder Schüler nicht direkt prüfungsrelevant - ich findes es trotzdem erwähnenswert.
Otto-Schmidt-Verlag besprach auf seiner Webseite ein (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung des LG Ravensburg (dortige Pressemitteilung vom 25.8.20150):



Die beklagte Brauerei hatte auf ihrer Internetseite drei Biersorten mit dem Begriff "bekömmlich" beworben - eine Werbung, die nach Ansicht des LG verboten ist, und zwar aufgrund einer EG-Verordnung über Werbung von Alkoholika über 1,2 Vol%


Irreführende Werbung und Haftungserleichterung für Presse


Lesetipp für Studenten, die sich mit Wettbewerbsrecht auseinandersetzen.


Betrifft ein Urteil des BGH vom 5. Februar 2015:

BGH 5.2.2015, I ZR 136/13. Ein interessantes Urteil. Einmal ein gutes Beispiel für klassische irreführende Werbung, zum anderen taucht  hier ein spezielles Thema auf: die Unterlassungsklage war nicht gegen den Werbetreibenden (Kaufland), sondern den Herausgeber der "Zeitschrift" TIP gerichtet. Und dieser Herausgeber (auch ein Organ der Kauflandgruppe)  wollte sich auf die "Grundsätzen der eingeschränkten Haftung der Presse für wettbewerbswidrige Anzeigen ihrer Inserenten" berufen. Das wurde deswegen verwehrt, weil di eZeitschrift im wesentlichen WErbung und nur minimalen redaktionellen Inhalt enthält



Direkt zum Urteil auf den Seiten des BGH: hier.