Posts mit dem Label UWG werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label UWG werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Montag, 7. August 2017

Wettbewerbsrecht für Wirtschaftsfachwirte nach der Änderung 2015


Was muss ich beim Lernen von Paragraphen beachten, wenn ich Aufsätze, Bücher oder Urteile aus der Zeit vor der Reform 2015 lese?

Alle Spezialtatbestände außerhalb von § 3 Abs. 1 und 2 sind seit dem 1.1.2016 eigenständige Verbotsnormen und müssen nicht mehr zusammen mit § 3 Abs. 1 oder 2 zitiert werden.
 Beachten Sie ferner, dass sich die Paragraphenstruktur durch die Reform 2015 ab 1.1.2016 geändert hat.
Bis  2015 enthielt § 3 die grundsätzliche Aussage über unlauteres Verhalten, § 4 enthielt den Haupt-Katalog von Beispielen und §§ 5 bis 7 enthielten weiter wettbewerbswidrige Fälle.

Neue Struktur des UWG (seit der letzten Änderung in 2015)
Generalklauseln (Auffangtatbestände)
  • § 3 Abs. 1 - Generalklausel (Auffangtatbestand) für B2B-Bereich
  • § 3 Abs. 2 - Generalklausel (Auffangtatbestand) für B2C-Bereich
Spezialtatbestände, die vorrangig zu prüfen sind
  • § 3 Abs. 3 iVm der Anlage zu § 3 (B2C)
  • § 3a Rechtsbruch (B2C und B2B)
  • § 4 Mitbewerberschutz (B2B)
  • § 4a Aggressive geschäftliche Handlung (B2C und B2B)
  • § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen (gilt auch für B2B)
  • § 5a Irreführung durch Unterlassen
  • § 6 Vergleichende Werbung
  • § 7 Unzumutbare Belästigung
Und im so genannten "Anhang zu § 3" finden sich viele Fallgruppen, bei denen der Gesetzgeber klarstellen wollte, dass das Fälle unlauteren Handelns des § 3 UWG sind. Dieser "Anhang" wird in Fachaufsätzen oft als "Schwarze Liste" bezeichnet.

Was bedeutet in obigem Schema B2C und B2B?

UWG für Wirtschaftsfachwirte - Basics

Hier ein paar grundlegende Wissensfragen zum Wettbewerbsrecht nach UWG

Das UWG wird auch als Wettbewerbsrecht im engeren Sinne bezeichnet. Es regelt den fairen Umgang der Wettbewerber untereinander.

Gelegentlich wird der Begriff "Wettbewerbsrecht" auch als Überbegriff für UWG (Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) und GWB (Kartellrecht) benutzt. Hier geht es nur um UWG - das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Wen schützt das UWG - oder: welche Schutzobjekte kennt das UWG?

Die Schutzobjekte des UWG findet man ganz einfach in § 1 UWG. Das sind
  • die Mitbewerber,
  • die Verbraucher,
  • sonstige Marktteilnehmer sowie
  • das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb

Was bedeutet unlauterer Wettbewerb?

Sonntag, 6. August 2017

UWG in Prüfungsaufgaben aus Sicht von Dozenten und Aufgabenerstellern

Das ist ein Beitrag, der sich nicht an Schüler, sondern an Dozenten und Aufgabenersteller richtet. Die Fragen sind:

  • Inwieweit kann man Fragen zum Wettbewerbsrecht in Abschlussprüfungen verwenden? Kann man dabei das Zitieren von Paragraphen aus dem UWG verlangen? 
  • Wie soll man als Dozent den Schüler auf solche Prüfungen vorbereiten

Das UWG konnte man 1990 noch ganz gut erklären. Auch einem Nichtjuristen. Dann kam die große Reform 2004, danach die erste Änderung in 2008, dann eine zweite Änderung in 2015.

In allen Fällen hat sich aus der Sicht eines Schülers, der nur Grundkenntnisse lernen soll, nur wenig geändert. Die in jahrzehntelanger Rechtsprechung erarbeiteten Fallgruppen (als Anwendungsfälle der Generalklauseln in den früheren §§1 und 3 UWG) gelten weitgehend immer noch, aber schon durch die Reform 2004 wurden die zugehörigen Paragraphen gründlich durcheinandergewirbelt. Das hat sich mit den Änderungen 2008 und 2015 verschlimmert.

Heute sind die verbliebenen Fallgruppen in verschiedenen Paragraphen oder in Nummern des "Anhangs" versteckt. Oft sind sie hinter sehr abstrakten Beschreibungen verborgen, manche sind gleichzeitig aus  einem Paragraphen als auch aus dem Anhang ableitbar. Auf alle Fälle ist aber eine mühsame Suche in dem explosiv angewachsenen Paragraphenwust des UWG notwendig.

Es stellt sich die Frage, ob man es  dem Schüler in Prüfungen zumuten kann. Wenn man das verneint, fällt auch in der Ausbildung die Notwendigkeit weg, dem Schüler die zugehörigen Fundstellen zu erklären und einzutrichtern. Man kann sie angeben, damit der interessierte Schüler nachschlagen kann, aber es gehört nicht zum Lernstoff.