Alle Spezialtatbestände außerhalb von
§ 3 Abs. 1 und 2 sind seit dem 1.1.2016 eigenständige Verbotsnormen
und müssen nicht mehr zusammen mit § 3 Abs. 1 oder 2 zitiert
werden.
Beachten Sie ferner, dass sich die Paragraphenstruktur durch die
Reform 2015 ab 1.1.2016 geändert hat.
Bis 2015 enthielt § 3 die
grundsätzliche Aussage über unlauteres Verhalten, § 4 enthielt den Haupt-Katalog von
Beispielen und §§ 5 bis 7 enthielten weiter wettbewerbswidrige
Fälle.
Neue Struktur des UWG (seit der letzten Änderung in 2015)
- § 3 Abs. 1 - Generalklausel (Auffangtatbestand) für B2B-Bereich
- § 3 Abs. 2 - Generalklausel (Auffangtatbestand) für B2C-Bereich
- § 3 Abs. 3 iVm der Anlage zu § 3 (B2C)
- § 3a Rechtsbruch (B2C und B2B)
- § 4 Mitbewerberschutz (B2B)
- § 4a Aggressive geschäftliche Handlung (B2C und B2B)
- § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen (gilt auch für B2B)
- § 5a Irreführung durch Unterlassen
- § 6 Vergleichende Werbung
- § 7 Unzumutbare Belästigung
Und im so genannten "Anhang zu § 3" finden sich viele Fallgruppen, bei denen der Gesetzgeber klarstellen wollte, dass das Fälle unlauteren Handelns des § 3 UWG sind. Dieser "Anhang" wird in Fachaufsätzen oft als "Schwarze Liste" bezeichnet.
Was bedeutet in obigem Schema B2C und B2B?