Sonntag, 28. Oktober 2018

Datenschutz in Industriemeister-Prüfungen

Auf die Problematik der Gesetzesänderungen im  Datenschutzrecht seit Mai 2018 habe ich bereits im letzten Artikel hingewiesen. Die Industriemeister, die sich mit bisherigen Prüfungsfragen und -antworten (die man kostenpflichtig kaufen kann) auf die Prüfung vorbereiten, haben das Problem dass bei den Antworten noch das alte Recht zitiert wird, also die Paragraphen aus dem "alten" BDSG (das im Mai 2018 geändert wurde).

Dem Prüfling bleibt die Arbeit, die neuen Vorschriften zu suchen; die im letzten Artikel genannte Synopse (Gegenüberstellung) mag ihm vielleicht helfen. Ich versuche hier, die Standardfragen vereinfacht aufzubereiten.

Gängige Fragen sind:

1.) Der Arbeitgeber speichert Name, Anschrift, Familienstand .... Ist eine solche Speicherung und Verwendung zulässig und aufgrund welcher Vorschrift?

2.)  Nennen Sie zwei Rechte, die der Arbeitnehmer bzgl. der personenbezogenen Daten gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann


Zur 1. Frage

Speziell für Arbeitgeber gibt es zwei Ansätze zur Rechtfertigung für die Datenspeicherung und -verarbeitung:

  • die Einwilligung  - Art 6 (1) a DSGVO
  • zum Zweck der Eingehung und Durchführung eines Vertragsverhältnisses- Art 6 (1) b und d DSGVO und, speziell für das Arbeitsrecht, der § 26 BDSG-neu (also aktuelle Fassung)

Synopse altes BDSG und DS-GVO

Am 25. Mai 2018 wurde das alte Bundesdatenschutzgesetz umgearbeitet in eine neue Fassung.

Das was bis dahin im BDSG stand, steht jetzt im Wesentlich  in der DSGVO (DS-GVO, Datenschutzgrundverordnung), die europaweit für alle Mitgliedsstaaten deren Datenschutzgesetze quasi ersetzen will. Zumindest in dem Sinnej "ersetzen", dass dort jetzt die entscheidenden Regelungen zu finden sind.

Das BDSG existiert weiterhin, aber in stark veränderter Form. Denn es enthält jetzt nur noch zusätzliche oder teilweise abweichende Sonderbestimmungen für Deutschland. Denn die DSGVO erlaubt an vielen Stellen, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten abweichende Regelungen schaffen. Daher wurde das BDSG neu gefasst und enthält eben diese Sonderregelungen und Ergänzungen. Diese Neufassung wird BDSG-neu genannt, um es von derjenigen Fassung zu unterscheiden, die bis zum 25.5.2018 galt.

Was ist aber mit den vielen alten Prüfungen (bzw. deren Musterlösungen) der letzten Jahre? 


Mittwoch, 24. Oktober 2018

IHK Hilfsmittel für Industriemeister-Prüfung 2018

Alle Qualifikationsbereiche:

dokumentenechtes Schreibmaterial Lineal netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner


Rechtsbewusstes Handeln:

siehe „Alle Qualifikationsbereiche“ , zusätzlich Gesetzestexte, insbesondere Handelsgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch Arbeitsgesetze Produkthaftungsgesetz Umweltschutzgesetze bzw. Gesetzessammlungen, in denen diese Gesetze Bestandteil sind

Für die oben genannten zugelassenen Gesetzestexte gilt für die Frühjahrsprüfung jeweils der Rechtsstand vom 31. Dezember des Vorjahres, für die Herbstprüfung jeweils der Rechtsstand vom 1. Januar des laufenden Jahres.

Es dürfen nur unkommentierte Fassungen verwendet werden; Klebezettel, Lesezeichen, Unterstreichungen und Anmerkungen,soweit es sich ausschließlich um Querverweise auf andere Paragrafen handelt, sind zulässig

https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/download/frei/pruefungen/industriemeister-basisqualifikationen/hilfsmittelliste-2018/HL2018_Gepr_Industriemeister_Basis.pdf

Freitag, 19. Oktober 2018

Gewerbesteuerberechnung für Steuerfachangestellte: Rundung auf ganze Euro?


In den Musterlösungen der Steuerfachangestelltenprüfungen der letzten Jahre werden alle Beträge (Messbetrag, endgültige Gewerbesteuer, Zerlegungsanteil) mal gerundet, mal nicht gerundet. Eine Systematik ist nicht erkennbar.

Von den Regelungen her ist es so:

  • Der Messbetrag wird auf ganze Euro abgerundet, denn R 14.1 Satz 3 der GewSt-Richtlinien sagt: "Der Steuermessbetrag ist erforderlichenfalls auf volle Euro nach unten abzurunden."
  • Der Zerlegungsanteil wird nicht gerundet. Eine Regelung fehlt.
  • Für die endgültige GewSt fehlt auch eine Regelung.

Sonntag, 7. Oktober 2018

Erzwingbare und Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Im letzten Blogbeitrag ging es um die Unterscheidung (einfaches) Mitwirkungsrecht oder Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Die Frage, ob ein einfaches Mitwirkungsrecht oder ein Mitbestimmungsrecht vorliegt, spielt auch eine Rolle bei den Betriebsvereinbarungen.

Man unterscheidet nämlich erzwingbare (obligatorische) und freiwillige Betriebsvereinbarungen und das hängt davon ab, ob die Themenbereiche der Mitbestimmung unterliegen oder nicht.

1. Erzwingbare Betriebsvereinbarungen
 
In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, in denen gemäß Gesetz die Einigungsstelle im Konfliktfall entscheidet , können erzwingbare Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. 
 

Mittwoch, 3. Oktober 2018

Matrix - Aufgabenbereiche und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach BetrVG


Für einen Industriemeister-Kurs musste ich meine Unterlagen zum Thema Mitwirkungsrechte des Betriebsrats neu aufbereiten. Das Hauptergebnis ist eine Tabelle, aus der sich die Verteilung der Rechte auf die Aufgabengebiete ergibt.

Das Verständnis dieser Matrix ist wichtig für viele Prüfungsfragen.


Zunächst muss sich der Lernende über die Aufgabenbereiche klar werden, und wo sie im BetrVG zu finden sind:
  • § 80 (und § 75): Allgemeine Aufgaben
  • §§ 87 ff Soziale Angelegenheiten
  • §§ 90 f Arbeitsplatzgestaltung
  • §§ 92 ff Personelle Angelegenheiten
  • §§ 106 ff Wirtschaftliche Angelegenheiten

Verteilt über diese Aufgabenbereiche sieht das Gesetz Mitwirkungsrechte vor - diese unterscheidet man in  einfache Mitwirkungsrechte einerseits und "echte" Mitbestimmungsrechte andererseits:


Recht auf (einfache) Mitwirkung
Z. B. Informationsanspruch, Auskunftsrecht, Unterlageneinsicht, Beratungsgespräche. Beispiel: § 90 BetrVG oder § 80 Abs. 2 BetrVG
Recht auf Mitbestimmung
Betriebsrat muss Maßnahmen zustimmen, kann also den Arbeitgeber blockieren. Beispiel: § 91 BetrVG

Mitbestimmungsrechte sind entweder daran erkennbar, dass entweder der Begriff "Mitbestimmung" verwendet wird oder sonst aus der Regelung hervorgeht, dass der Betriebsrat zustimmungsberechtigt ist. 
Manche Bücher oder Aufsätze unterscheiden gelegentlich auch drei oder mehr Stufen der Mitwirkung (vgl. auch "Wikipedia" zum "BetrVG"). Gängig (und für  die IM-Prüfung relevant) ist aber eine Zweiteilung in Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte. Auch das Gesetz benutzt diese Begrifflichkeiten, z.B. in der Abschnittsüberschrift vor § 74 BetrVG: "Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer"


In folgender Tabelle zeige ich die unterschiedlichen Mitwirkungsrechte der unterschiedlichen Aufgabenbereiche auf.


Recht auf einfache Mitwirkung
Recht auf Mitbestimmung / Zustimmung
Allgemeine Aufgaben
(§§ 80, 75 BetrVG)
§ 80 Abs. 2

Soziale Angelegenheiten
(§§ 87 ff)
§ 80 Abs. 2 (Allgemeine Informationen)
§ 89 Abs. 2
§ 87 Abs. 1 Nr. 1-13
Arbeitsplatzgestaltung
(§§ 90 f)
§ 80 Abs. 2 (Allgemeine Informationen)
§ 90 (Arbeitsplatzgestaltung)
§ 91 (Arbeitsplatzgestaltung mit negativer Auswirkung)
Personelle Angelegenheiten
(§§ 92 ff)
§ 80 Abs. 2 (Allgemeine Informationen)
§§ 92und 92a (Personalplanung
§§ 97 (Einführung von Berufsbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen oder Einrichtungen)
§ 102 Abs. 1 (Anhörung bei Kündigung)
§ 105 (Einstellung und Kündigung leitender Angestellter)
§ 85 (Beschwerde AN)
§ 93 (Ausschreibung via BR)
§ 94 (Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze)
§ 95 (Auswahlrichtlinie)
§ 98 (Durchführung von Bildungsmaßnahmen)
§ 99  (Versetzung, Einstellung)
§ 102 Abs. 3, 5 ( qualifizierte Mitwirkung wegen Weiterbeschäftigung bei Widerspruch)
§ 102 Abs 6 (echte Mitbest. bei Kündigung, sofern vereinbart)
§ 103 (fristl. Kündigung Betriebsrat)  
Wirtschaftliche Angelegenh. (§§ 106 ff)
§ 80 Abs. 2 (Allgemeine Informationen)
§ 110 f (Betriebsänderung)
§ 106 (Wirtschaftsausschuss)
§ 112 Abs. 1 (Interessenausgleich),
§ 113 (Nachteilsausgleich)
§§ 112, 112a  (Sozialplan)


Bei manchen Punkten ist man sich uneinig, ob man von Miwirkung, qualifizierter Mitwirkung oder Mitbestimmung sprechen kann, z.B. bei der Kündigungsanhhörung gem § 102 BetrVG.

Ich habe hier sauber getrennt: die bloße Anhörung (mit der die Kündigung selbst nicht verhindert werden kann) als Mitwirkungsrecht, der Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung, mit der ein Weiterbeschäftigungsanspruch erzwungen werden kann, als Mitbestimmungsrecht (§ 102 Abs. 3 und 5 BetrVG).

Bei Mitbestimmungen regelt das Gesetz auch immer, was im Konfliktfall gilt. Meistens heißt es, dass die Einigungsstelle entscheidet (z.B. § 97 Abs. 2) manchmal ist aber auch die Entscheidung des Arbeitsgerichts vorgesehen (z.B. § 99 Abs. 4).

Für den Lernenden ist empfehlenswert, die Vorschriften durchzulesen und sich Stichworte zu markieren. Stichworte sind einmal das jeweilige Sachgebiet, zum anderen die Worte, mit denen der Grad der Mitbestimmung bezeichnet wird: "mitbestimmen", "zustimmen", "informieren", "beraten" etc. Auch die Entscheidungsstelle im Konfliktfall kann man sich unterstreichen (Einigungsstelle oder Arbeitsgericht). Sofern die Einigungsstelle vorgesehen ist, kann man sich am Rande den § 76 notieren (gilt nicht für Fachwirte, die dürfen nur anstreichen, nicht kommentieren)