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Sonntag, 30. Januar 2022

Allgemeine Verzinsung nach § 233a AO für Steuerfachangestellte

Nachdem Mitte 2021 das Bundesverfassungsgericht die Höhe des Zinssatzes nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Zeiträume ab 2014 beanstandet hat und dem Gesetzgeber aufgegeben hat, den Zinssatz neu zu regeln, erlässt die Finanzverwaltung aktuell keine Zinsfestsetzungen nach § 233a AO. 

Für die Ausbildung zum Steuerfachangestellten stellt sich die Frage, welche Auswirkung das auf den Lernstoff oder Prüfungsvorbereitung hat.

Hintergrund: Das BVerfG hat mit seinem Beschluss v. 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zwar die sog. Vollverzinsung nach § 233a AO dem Grunde nach bestätigt. Es hat allerdings die vom Gesetzgeber festgelegte Höhe des Zinssatzes beanstandet. § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist mit Art. 3 GG unvereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Der Zinssatz ist zu hoch, er hat sich ab 2014 zu weit vom banküblichen Zinssatz entfernt. Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 ist das bisherige Recht aber weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung).

Der § 233a AO war in der Vergangenheit schon Gegenstand von schriftlichen Prüfungen. Es ist unwahrscheinlich, dass aktuell eine solche Aufgabe in eine Abschlussprüfung eingebunden wird. Theoretisch ließe sich allerdings immer noch der Verzinsungszeitraum als solcher berechnen, denn am § 233a AO selbst hat sich nichts geändert. Aber die Zinsen selbst können nicht berechnet werden, da der § 238 AO (der den Zinssatz enthält) speziell für Zinsen nach § 233a AO nicht anwendbar ist. 

Aber wahrscheinlicher ist, dass eventuell vorgesehene (und schon früher eingereichte) Aufgaben gestrichen werden.

Mittwoch, 17. Juli 2019

Der Verspätungszuschlag in der Steuerfachausbildung (§ 152 AO)

Was früher ein kleines Kapitel im Fach Abgabenordnung war, ist wegen der Neuregelung ein komplexes Thema: der Verspätungszuschlag. Aber gerade wegen seiner Neuheit ist er sehr prüfungsverdächtig.

Die gängigen Aufsätze und Darstellungen fand ich für meine Schüler zu verwirrend und unzureichend. Hier ist der Versuch, das Thema systematisch aufzubereiten.

Der Verspätungszuschlag

Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann oder muss ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

Das gilt auch für verspätete Abgabe von Steueranmeldungen (USt-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung), denn auch das sind Steuererklärungen (vgl. § 150 Abs. 1 S. 3 AO)

Der VZ soll zusammen mit der Steuer selbst festgesetzt werden (§ 152 Abs. 11). Er gehört zu den "steuerlichen Nebenleistungen" im Sinne von § 3 Abs. 4 AO.

Der VZ ist 2017 neu geregelt worden, wobei sich die Änderungen faktisch erst ab 2019 auswirken (zur Übergangsregelung siehe unten).

Die bisherige Fassung des § 152 AO (gültig für Steuererklärungen, die vor dem 1.1.2019 einzureichen waren) sah so aus:

Der VZ stand in einem doppelten Ermessen der Behörde. Sie konnte entscheiden, ob sie einen VZ erlässt und auch in der Höhe war sie frei - von einer Maximalregelung abgesehen. Der VZ durfte nämlich 10 % der zu zahlenden Steuer (oder des festge­setzten Messbetrages) nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen (152 II AO a.F.). Innerhalb des jeweiligen Rahmens konnte die Behörde einen beliebigen Betrag wählen. 

Da eine der zwei Grenzen ein Prozentsatz der nachzuzahlenden Steuer war, konnte es auch nicht passieren, dass man bei Steuerbescheiden mit Null Steuer oder mit Steuerererstattung einen VZ bekam. Denn Null x 10% ergibt Null als Höchstbetrag. 

Die Neuregelung ist sehr komplex. Man kommt mit ihr klar, wenn man sie in drei Komplexe zerlegt:

§ 152 Abs. 1 bis 3:        Besteht ein Ermessen dem Grunde nach?
§ 152 Abs. 5 bis 10:       Regelungen zur Höhe
§ 152 Abs. 11 und 12:    formale Regeln.

Streng genommen gibt noch einen Absatz 13, der zur Regelung der Höhe gehört, aber kaum prüfungsrelevant ist.

1. Zuerst zu klären: Ermessen oder Pflicht?

Samstag, 21. April 2018

Anwendungserlass zur Abgabenordnung - Änderung und Fundstelle

Die AO hat keine Richtlinien, aber einen Anwendungserlass, den AEAO.

Der wurde mit Schreiben vom 31.1.2014 vom Bundesministerium der Finanzen versandt. Eine entsprechende PDF-Datei mit diesem Schreiben (und somit dem gesamten Text der AEAO) findet man im Internet

Das Problem: ein paar Stellen wurden mit Schreiben vom 24.1.2018 geändert.
Auch hierzu findet man das Schreiben als PDF im Internet.

Aber das zweite Schreiben ersetzt nicht den vollen Text, sondern gibt nur die geänderten Stellen an. Jetzt ist das erste PDF-Dokument unbrauchbar, da man an keiner Stelle weiß, ob es noch stimmt - man müsste es immer zeitgleich mit dem zweiten Dokument lesen.

Also muss man die PDF-Datei vergessen und auf einen anderen Internet-Abdruck der AEAO zurückgreifen, natürlich möglichst kostenlos. Aber hier sind erneut Gefahrenstellen.

Eine "gute" Fundstelle ist der AEAO in der NWB-Datenbank


Ich fand noch eine anderen Abdruck der AEAO, der aber noch den alten Text enthält, obwohl zu Beginn steht, dass dies die aktuelle Fassung unter Berücksichtigung der Änderung vom Januar 2018 sei. Der Abdruck täuscht also eine aktualisierte Fassung vor, und wenn sich jemand nicht die Mühe für Stichkontrollen macht, merkt er den Fehler nicht.

Daher war es mir wichtig, obige Fundstelle zu dokumentieren.

Montag, 10. Juli 2017

30a AO Bankgeheimnis weggefallen

Ohne besondere Pressemitteilung hat der Bundesrat im Juni 2017 mit dem von ihm genehmigten Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) das fast 400 Jahre währende Bankgeheimnis abgeschafft.

Damit wurde der § 30a der Abgabenordnung ("Schutz von Bankkunden") gestrichen,   die Finanzbehörden bislang mahnte, " bei der Ermittlung des Sachverhalts […] auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen."

Das betrifft das Bankgeheimnis gegenüber dem Fiskus. Daneben gab und gibt es das zivilrechtliche Bankgeheimnis - danach muss die Bank diskret mit den Daten der Bankkunden umgehen und darf sie nicht an Dritte herausgeben.

Das Bankgeheimnis gegenüber dem Fiskus wurde in den letzten zwanzig Jahren stark eingeschränkt; der 30a war nur noch ein marginaler Rest-Schutz. Dass ansonsten das Finanzamt von der Bank grundsätzlich Einkünfte einholen kann, das ergab sich schon immer aus § 93 AO, der eben nicht nur den Steuerpflichtigen, sondern auch DRITTE auskunftspflichtig und mitwirkungspflichtig macht. Insofern galt das "Bankengeheimnis" noch nie so richtig im steuerlichen Bereich.

Im Lehrplan für Steuerfachangestellte spielt das Thema eine geringe Rolle - in den Prüfungen tauchte es nie auf, es soll aber angesprochen werden.

In den aktuellen Gesetzessammlungen taucht er nicht mehr auf, der § 30a Abgabenordnung (gesetze-im-internet.de oder dejure.org), denn die sind immer tagesgenau aktualisiert.

Wo aber finde ich den Text? Zum Beispiel bei buzer.de, wo man alte Versionen nachlesen kann. Oder gleich hier, in diesem Blogartikel:



Freitag, 29. Januar 2016

Einspruchseinlegung ist auch durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur mögich - Verlag Dr. Otto Schmidt

Das sind so kleine Änderungen, die einem Dozenten schnell mal unbemerkt durchrutschen, denn sie werden nicht großartig publiziert. Aber sie sind elementar. Zum Beispiel die Tatsache, dass der Einspruch nicht mehr nur schriftlich und Niederschrift (und gemäß Rechtsprechung auch per Fax) sondern ganz offiziell auch per email möglich ist.

Und zwar, das ist die Sensation, durch einfache email, ohne Signatur.

Viele Aufsätze, Lehrbücher  und Skripten haben das noch nicht mit aufgenommen, obwohl die Gesetzesänderung schon einige Zeit her ist.


Abgabenordnung (AO)
§ 357 Einlegung des Einspruchs

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. ...
Achtung - das gilt nur für Einsprüche nach § 347 AO, nicht für Klagen oder Berufungen oder andere Rechtsmittel. Vor kurzem erst gab es ein negatives Urteil zu jemand, der glaubte, eine Klage per einfacher email einreichen zu können. Aber diese ganz besondere Erleichterung zugunsten einfacher email wurde eben nur im § 357 Abgabenordnung realisiert.

Mehr im Artikel: Einspruchseinlegung ist auch durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich - Verlag Dr. Otto Schmidt

Mittwoch, 20. November 2013

AO offenbare Unrichtigkeit § 129

Ein schönes Beispiel für Schüler und Studenten zum Thema Abgabenordnung: ein aktuelles URteil des BFH betrifft die Anwendung des § 129 AO zugunsten eines Bürgers, der versehentlich nachteilig gebucht hatte

Offenbare Unrichtigkeit; Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 27.8.2013, VIII R 9/11

Leitsätze

Übersieht das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung, dass der Steuerpflichtige in seiner vorgelegten Gewinnermittlung die bei der Umsatzsteuererklärung für denselben Veranlagungszeitraum erklärten und im Umsatzsteuerbescheid erklärungsgemäß berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgabe erfasst hat, liegt insoweit eine von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vor (Anschluss an BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056).



Tatbestand
1 
I. Die Beteiligten streiten über die Berichtigung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 129 der Abgabenordnung (AO).

2 
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2002 bis 2005 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Ingenieur und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

3 
In den von ihm selbst erstellten Gewinnermittlungen setzte er jeweils auf der Einnahmenseite die vereinnahmten Bruttoeinnahmen, auf der Ausgabenseite die nach Kostenarten aufgeschlüsselten Ausgaben einschließlich der darin enthaltenen Vorsteuer an. In der Aufstellung waren die an den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt --FA--) geleisteten Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgaben enthalten.

4 
Das FA veranlagte die Kläger für die Streitjahre auf der Grundlage der erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit zur Einkommensteuer, ohne den Fehler des Klägers hinsichtlich der geleisteten Umsatzsteuerzahlungen zu bemerken.

5 
Nachdem die Einkommensteuerbescheide bestandskräftig geworden waren, beantragte der Kläger ihre Änderung unter Hinweis auf die unberücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen. Dies lehnte das FA mit Bescheid vom 27. Juni 2008 wegen Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide ab.

6 
Die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 8. September 2010  14 K 14074/09 als unbegründet ab.

7 
Zwar sei § 129 AO auch dann anwendbar, wenn die Finanzbehörde offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernehme. Eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter (ggf. unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht) jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung --wie im Streitfall-- sei hingegen kein Fehler, der auf ein bloßes mechanisches Versehen zurückzuführen sei. Denn der zuständige Sachbearbeiter habe die Unrichtigkeit nicht ohne weitere Prüfung erkennen können. Weder den Einkommensteuererklärungen noch den Umsatzsteuererklärungen der jeweiligen Streitjahre sei nämlich zu entnehmen, ob und wie viel Umsatzsteuer der Kläger in den Streitjahren jeweils an das FA tatsächlich abgeführt habe. Entsprechende Erkenntnisse hätte der Sachbearbeiter nur durch weitere Ermittlungen, etwa im Rahmen einer computergestützten Erhebungsauskunft oder durch Nachfrage bei der Erhebungsstelle gewinnen können.

8 
Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Kläger die Verletzung des § 129 AO rügen.

9 
Sie beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben sowie die Einkommensteuerbescheide für 2002 (vom 9. August 2004), für 2003 (vom 30. Mai 2005), für 2004 (vom 20. Juni 2006) und für 2005 (vom 10. April 2007), jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2009, unter Ansatz geleisteter Umsatzsteuerzahlungen als weitere Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von 4.371 EUR (2002), 27.971 EUR (2003), 15.107 EUR (2004) und 17.344 EUR (2005) zu ändern.

10 
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe
11 
II. Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

12 
Die Auffassung des FG, das FA habe zu Recht eine Berichtigung der streitigen Einkommensteuerbescheide nach § 129 AO abgelehnt, verletzt Bundesrecht. Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat indessen nicht selbst entscheiden.

13 
1. Nach § 129 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden.

14 
Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (ständige Rechtsprechung, s. etwa Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 1992 VII R 8/91, BFHE 168, 6, BStBl II 1992, 713; vom 4. Juni 2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801; vom 6. November 2012 VIII R 15/10, BFHE 239, 296, BStBl II 2013, 307; Klein/Brockmeyer/Ratschow, AO, 11. Aufl., § 129 Rz 13; Pahlke/Koenig/Pahlke, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 129 Rz 17 f.; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 129 Rz 38; a.A. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 129 AO Rz 6).

15 
Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2001 IX R 75/98, BFH/NV 2002, 467). Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist § 129 AO auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (BFH-Urteile vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505, und vom 3. Juni 1987 X R 61/81, BFH/NV 1988, 342, m.w.N.).

16 
2. Nach diesen Maßstäben sind die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre offenbar unrichtig i.S. des § 129 AO. Der Kläger hat für die Streitjahre Einnahmenüberschussrechnungen vorgelegt und darin geleistete Umsatzsteuerzahlungen (Vorauszahlungen) nicht berücksichtigt, obschon er Umsatzsteuerzahlungen in den zeitgleich eingereichten Umsatzsteuererklärungen ausgewiesen hat und die Umsatzsteuer jeweils erklärungsgemäß vom FA festgesetzt wurde.

17 
Aufgrund der Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen bei der Umsatzsteuerfestsetzung durch das FA in allen Streitjahren erscheint es entgegen der Ansicht des FG ausgeschlossen, dass die unterbliebene Übernahme der Ausgabenposition "Umsatzsteuerzahlungen" in den Einkommensteuerveranlagungen "auch auf nicht hinreichender Sachaufklärung" beruhen konnte. Letzteres wäre eine rein hypothetische Annahme, die der Feststellung einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO nicht entgegengehalten werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056).

18 
Vielmehr ergab sich aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten (BFH-Urteil in BFHE 239, 296, BStBl II 2013, 307, m.w.N) und damit auch aus der Sicht des FA, dass die --gesamten-- umsatzsteuerlich berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nur aufgrund eines mechanischen Versehens vom Kläger nicht in seinen Einkommensteuererklärungen berücksichtigt worden waren.

19 
Dafür, dass der zuständige Sachbearbeiter des FA hätte annehmen können, die geleisteten Umsatzsteuerzahlungen seien mit Blick auf § 11 EStG wegen vollständiger Zuordnung zu einem anderen Veranlagungszeitraum --insgesamt-- nicht angesetzt worden, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

20 
3. Nach diesen Grundsätzen ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

21 
Die Sache ist nicht spruchreif. Zwar sind nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG offensichtlich --und auch vom FA nicht in Abrede gestellt-- die in den jeweiligen Streitjahren geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen als Betriebsausgaben abzuziehen.

22 
Gleichwohl kann deren Höhe wegen der zum Teil erst im jeweiligen Folgezeitraum geleisteten Abschlusszahlungen nicht abschließend beurteilt werden. Diese Prüfung wird das FG unter Berücksichtigung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 1. August 2007 XI R 48/05 (BFHE 218, 372, BStBl II 2008, 282) zur Zurechnung von Vorauszahlungen auf das Jahr der Zahlung oder ggf. auf das Vorjahr nachholen.

Donnerstag, 1. Dezember 2011

Abgabenordnung-Prüfungsfragen für Steuergehilfen

Für das neue Semester habe ich wieder meine Sammlung von AO-Kammerprüfungsaufgaben auf neuesten Stand gebracht und ausgedruckt. Diesen Katalog verwende ich seit vielen Jahren nicht nur zur Prüfungsvorbereitung, sondern auch als Begleitmittel beim Unterricht, da ich nach Durchgang eines Kapitels entsprechende Fragen heraussuchen kann.

Erstmals stelle ich diese Sammlung als PDF-Datei zum kostenlosen Download zur Verfügung. Er kann auch von Lehrern an berufsbildenden Schulen benutzt werden.

Kostenloser Download: AO-Aufgabenkatalog-2011v1.pdf (Version 2011-1)

Dieser Katalog enthält über siebzig Aufgaben aus den Abschlussprüfungen der Steuerberaterkammer Nürnberg aus den letzten 25 Jahren (seit 1985) und dient als Hilfsmittel für den AO-Unterricht. Die Aufgaben habe ich so abgeändert, dass sie zur aktuellen Rechtslage passen, soweit dies möglich war. Namen und Orte habe ich zum Teil geändert. Alte Aufgaben mit Fristberechnungen aus den Jahren vor 2004 habe ich einheitlich auf das Jahr 2004 umgeschrieben; hierzu benötigen Sie einen entsprechenden Kalender. Wegen der Sonn- und Feiertage war mir eine jährliche Anpassung der Datumsangaben zu aufwändig.

Missglückte oder fehlerhafte Formulierungen habe ich im Original belassen, damit auch hier der Schüler lernen kann, auf solche Aufgaben richtig zu reagieren. Beachten Sie die entsprechenden Hinweise im Unterricht. Lösungen sind nicht enthalten. Das Skript gibt Schülern ein Gefühl für Schwerpunkte und Art und Tiefe der Fragestellung.Lösungen sind nicht enthalten.










Mittwoch, 26. Mai 2010

Steuerrecht: normale Geburt gibt kein Recht zur Wiedereinsetzung in denvorigen Stand

Das nachfolgend genannte Urteil des Finanzgerichts ist ein Anwendungsbeispiel für das Institut der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Zwar erging es im Rahmen einer Klagefristversäumnis, gilt  aber genauso für die Versäumnis einer Einspruchsfrist (§§ 347, 355 AO) und die dabei anfallende Wiedereinsetzungsproblematik (§ 110 AO).  Es ist auch kein höchstrichterliches Urteil (Bundesfinanzhof), und somit nicht unbedingt zwingende Vorgabe für die Ausbildung oder Praxis, aber trotzdem ein schönes Beispiel zum Üben.


Finanzgericht Baden-Württemberg, 10.05.2010 - Urteil des Einzelrichters vom 17.3.2010, 2 K 3539/09:

Bei Erhebung einer Klage wegen Kindergelds für ihr erstes Kind hatte die Klägerin die einmonatige Klagefrist versäumt, die mit Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung beginnt (analog zur Einspruchsfrist, die mit Bekanntgabe des Bescheides beginnt). Sie beantragte Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand mit der Begründung, sie sei wegen der Geburt ihres zweiten Kindes schuldlos gehindert gewesen, die Klage rechtzeitig zu erheben.

In dem Urteil vom 17. März 2010 hat der Einzelrichter eine Wiedereinsetzung abgelehnt und die Klage wegen nicht fristgerechter Erhebung als unzulässig abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts war die Klägerin durch die am 8. August 2009 stattgefundene Geburt ihres zweiten Kindes nicht gehindert bis spätestens 13. August 2009 Klage zu erheben.


Bei normalem Verlauf sei die Geburt eines Kindes keine Krankheit. Nichtsdestotrotz könne die werdende Mutter durch die Dauer der Geburt kurzfristig ihre Pflichten nicht wahrnehmen. Sofern wie im Streitfall keine Komplikationen aufgetreten und die Geburt normal verläuft, ist es der Mutter aber regelmäßig nach einem Tag möglich Klage zu erheben oder jedenfalls eine Person hiermit zu beauftragen. Hieran ändert auch eine durch die Hebamme verordnete Bettruhe nichts.