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Montag, 25. April 2022

Vierte Auflage von "Einnahmenüberschussrechnung für Steuerfachangestellte" jetzt erhältlich - Rechtsstand 2022

Es waren nur wenige Änderungen notwendig, um das EÜR-Lernbuch auf den aktuellen Rechtstand (2022) anzupassen. Bei der Gelegenheit wurde noch ein kleiner Textfehler bereinigt.

Die vierte Auflage ist ab sofort bei bod.de, amazon oder im sonstigen Buchhandel erhältlich.


https://www.bod.de/buchshop/43-rechnung-fuer-steuerfachangestellte-in-ausbildung-peter-burkes-9783732247929

Wenn auf  bod.de noch das alte Cover der dritten Auflage angezeigt wird, hat das nichts zu bedeuten. Hier hinkt der Verlag leider immer etwas hinter her, aber trotzdem ist die richtige (aktuelle) Auflage gemeint.

Wer das Buch noch nicht kennt: Das Buch ist ganz speziell für die Ausbildung zum Steuerfachangestellten geschrieben und auf die entsprechende Abschlussprüfung ausgerichtet. Das Buch entstand aus meinen Unterrichtsunterlagen, die ich im täglichen Unterricht für die Ausbildung von Steuerfachangestellten verwendete.

Andere Bücher über die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG entsprechen nicht meinen Bedürfnissen für den Unterricht und für die Prüfungsvorbereitung. Das war der Anlass, dieses Buch zu schreiben.

Für Unternehmer, die sich über die Einnahmenüberschussrechnung informieren wollen, ist das Buch weniger geeignet.


Direkt beim Verlag bestellen:

https://www.bod.de/buchshop/43-rechnung-fuer-steuerfachangestellte-in-ausbildung-peter-burkes-9783732247929

Mittwoch, 14. November 2018

10-Tageregel § 11 EStG gilt auch für Wirtschaftsjahr

Gilt eigentlich der § 11 insgesamt (und die 10-Tagereglung im Speziellen) auch sinngemäß für ein abweichendes Wirtschaftsjahr? Wie ist das, wenn der Landwirt, dessen Wirtschaftsjahr am 30.6.2018 endet, die Pacht für das letzte Quartal erst am 5.7. überweist?

Ja, die Zehntageregelung gilt auch hier. Die Überweisung wird dem Wirtschaftsjahr bis zum 30.6.2018 zugeordnet.

Das findet man im Handbuch, und es gibt ein Urteil:

BFH-Urteil vom 23.9.1999 (IV R 1/99) BStBl. 2000 II S. 121

Ermittelt ein Land- und Forstwirt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, so hat er laufende Pachtzahlungen in dem Wirtschaftsjahr zu erfassen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende dieses Wirtschaftsjahres zufließen.

Montag, 12. November 2018

BFH-Urteil zu Sachbezügen vom Juni 2018

Nichts wirklich Neues, sondern eine Bestätigung ständiger Rechtsprechung enthält dieses Urteil, das für Schüler trotzdem lesenswert ist. Der BFH wiederholt hier seine Grundsätze zu Sachbezügen, und das ist eine gute Wiederholung zum Thema Sachbezüge und geldwerte Vorteile bei Einkünften aus § 19 EStG und Einnahmen im Sinne von § 8 EStG

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=37563

Eine Besprechung des Urteils findet man z.B. auf dieser IHK-Seite:
https://www.stuttgart.ihk24.de/Fuer-Unternehmen/recht_und_steuern/Aktuelles/bfh-urteil-zur-44-eur-freigrenze/4168536

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.6.2018, VI R 32/16
Berechnung der 44 EUR-Freigrenze bei Sachbezügen
Leitsätze
  1. Üblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Endverbraucherpreis und damit der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
  2. Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 44 EUR einzubeziehen.
  3. Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung "nach Hause" bei der Berechnung der Freigrenze von 44 EUR zum Warenwert hinzu.


Dienstag, 14. August 2018

Erstausbildung im Sinne der Sonderausgaben ist nicht Erstausbildung im Sinne des Kinderfreibetragsrechts

Ab 2015 wurde der Berufsausbildungsbegriff im Rahmen der Werbungskosten definiert (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG)

§ 9 Abs. 6 EStG regelt ab 2015 klarstellend, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten sind, wenn er zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung absolviert und abgeschlossen wird


Diese strenge Betrachtung ist gut für die Frage, ob nur der beschränkte Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG oder der unbeschränkte Werbungskostenabzug (vorweggenommene WK) anwendbar ist. So ergibt sich aus § 9 Abs. 6, dass für das Bachelorstudium (sofern vorher kein Ausbildungsabschluss vorlag) nur der SA-Abzug möglich ist aber immerhin ab dem Masterstudium auf alle Fälle der Werbungskostenabzug möglich ist.

Die Abgrenzung Erstausbildung und Fortbildung spielt auch eine Rolle, wenn es um Kinderfreibetrag und Kindergeld geht, also bei der Frage, ob das Kind noch in Erstausbildung ist (§ 32 Abs. 4) und somit steuerlich zu berücksichtigen ist (sei es über Freibetrag oder Kindergeld, vgl. § 31 EStG).

Denn ab der Fortbildung kann das eigene Einkommen des Kindes schädlich sein (über 20 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit).


Hier wäre die strenge Abgrenzung von § 9 Abs. 6 EStG eher schädlich.

Donnerstag, 11. Februar 2016

Die Hintergründe zu Kinderfreibetrag und Kindergeld

Das Nebeneinander von Kindergeld (§ 32 EStG) und Kinderfreibetrag (62 ff EStG) und das ganze System des Familienlastenausgleichs (§ 31 EStG) wird zwar in den Lehrbüchern so erklärt, dass der Steuerfachangestellte damit umgehen kann.

Es wird aber nirgends SO erklärt, dass man die Hintergründe versteht, und vor allem, dass man die steuerpolitische Bedenklichkeit erkennt.



Das hat mich schon immer geärgert. Nun fand ich einen wunderschönen Aufsatz im Internet, der gut erklärt, wie sich Kindergeld und Kinderfreibetrag entwickelt haben:


Was der Steuer-Lernende heute wissen muss:

Seit 1996 gilt in Umsetzung der Rspr. des BVerfG (Rz. 4) das als Familienleistungsausgleich bezeichnete duale System. Freibetrag und Kindergeld stehen nicht nebeneinander, sondern, wenn im konkreten Fall die Voraussetzungen beider Vergünstigungen erfüllt sind, wird die günstigste Lösung realisiert wird.

Die Weiche wird in § 31 EStG gestellt, der den Titel "Familienlastenausgleich" trägt

Das Kindergeld wird während des Jahres ausgezahlt, bei der Veranlagung wird dann geprüft, ob der Ansatz eines Kinderfreibetrages einen höheren ESt-Einsparung bringt als das Kindergeld. Wenn ja, wird der Freibetrag angesetzt und das Kindergeld verrechnet.


Somit ergibt sich im Endeffekt:

Für Geringverdiener und Normalverdiener bleibt es beim Kindergeld, alle erhalten diesselbe Unterstützung. Für Höherverdienende (also mit höherem Grenzsteuersatz) gibt es mehr vom Staat, weil hier die Freibetragsregelung greift, die einen höheren Steuervorteil bringt als das Kindergeld.


Und jetzt die wechselvolle Geschichte (hier stark komprimiert):

Mittwoch, 3. Februar 2016

Ausbildungskosten: Steuerliche Geltendmachung als Sonderausgaben oder Werbungskosten


Lesetipp:


Ausbildungskosten: Steuerliche Geltendmachung

von Andrea Kutschera  
Veröffentlicht am 24. Juni 2014 von Haufe eCampus Redaktion (ecampus.haufe.de/..)


Äußerst gründlicher und sehr gut gelungener Artikel über das Problem, ob Ausbildungskosten zu den Sonderausgaben oder zu den Werbungskosten gehören, welche Vor- und Nachteile das hat und wie man taktieren kann.



Der Artikel ist mehr für den Eigenbedarf interessant, weniger als Lernstoff für die Steuerfachgehilfen, die nur Grundkenntnisse für die Abgrenzung SA oder WK haben müssten. Allerdings fördert es im letzteren Fall das Verständnis und hilft dadurch, sich die Grundregeln besser zu merken.

Donnerstag, 14. Januar 2016

Buchbesprechung: Fälle- und Fragenkatalog für die Steuerfachangestelltenprüfung


Fälle- und Fragenkatalog für die Steuerfachangestelltenprüfung Broschiert – 12. August 2015
von Michael Puke (Autor), Jens Lohel (Autor), Peter Mönkediek (Autor), Ralf Walkenhorst (Autor)


Broschiert
Preis: EUR 49,90

31 neu ab EUR 49,90 5 gebraucht ab EUR 39,90

Mein Eindruck: zwar teuer (auch teuerer als das Klausurentrainingsbuch, an dem Mitautor M. Puke mitgearbeitet hat) aber das Preis-Leistungsverhältnis stimmt. Der gesamte Prüfungsstoff ist  systematisch aufbereitet, das Buch ist also weit mehr als ein "Fragekatalog". 

Das erforderliche Wissen wird systematisch anhand von Zusammenfassungen und Aufgaben wiederholt. Ich persönlich würde es dem Klausurentrainingsbuch vorziehen und letzteres eher zusätzlich zum Testen verwenden.

Mittwoch, 16. September 2015

BFH zur 10-Tage-Regelung des § 11 EStG

Ausgangspunkt für diesen Streit ist die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, nach der Ausgaben in der Gewinnermittlung des Veranlagungszeitraums abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Allerdings gilt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG eine Ausnahme für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, angefallen sind: Solche Ausgaben werden noch dem gerade abgelaufenen Kalenderjahr zugerechnet.
Der BFH hat nun klargestellt, dass die „kurze Zeit“ um den Jahreswechsel zum einen maximal zehn Tage umfasst - insofern nur eine Bekräftigung der bisherigen Rechtsprechung - und zum anderen keine Frist, sondern eine gesetzliche Fiktion darstellt und damit fix ist. Damit kann die Sonntagsregelung des § 108 (3) AO nicht angewendet werden.
Das Urteil:

Donnerstag, 3. September 2015

Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen Belastungen § 33 EStG


BFH Beschluss vom 02.06.15 VI R 30/14

Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motoryacht dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist aufgrund eines Autounfalls querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen (Grad der Behinderung 100). Im Jahr 2008 erwarb er eine Motoryacht, die er im Streitjahr 2011 rollstuhlgerecht umbauen ließ. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von ca. 37.000 €, die er in seiner Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend machte. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb ebenso wie jetzt die Revision erfolglos.


Dienstag, 3. März 2015

Huch - wo ist das Realsplitting hin? Mysteriöse Gesetzesänderung in § 10 EStG

Vorbereitung auf die mündliche Steuerprüfung für Steuerfachangestellte. Wir wiederholen den Katalog der Sonderausgaben. Zuerst das Realsplitting, die Nr. 1 im Katalog von § 10 EStG. Die Schüler sehen im Gesetz nach, ich im Internet, denn am Dozentenpult steht ein PC, das spart das Blättern.



Aber was ist das? § 10 EStG Nr. 1: entfallen.

Steht da, einwandfrei. Aktuelle Fassung. Also 2015. Sowohl in  gesetze-im-internet.de als auch bei dejure.org.

Und bei 10 Nr. 1a steht auch: entfallen. Die "dauernden Lasten", wie man sie früher nannte, mittlerweile sind es ja nur wiederkehrende Lasten in Zusammenhang mit Unternehmenskäufen.

Das gibt es doch nicht. Das Realsplitting kann doch nicht weg sein! Das wäre doch in einer der vielen Newsletter und Fachmagazinen aufgetaucht. Gut, bei der Masse an Nachrichten, die täglich eingeht, kann schon mal was untergehen, aber so was Grundlegendes würde überall besprochen werden.

Ist das Realsplitting abgeschafft worden?

Nein. Nur verschoben. Wieder einmal eine dieser unglücklichen Um-Nummerierungen, mit denen der Gesetzgeber so gern arbeitet. Still und leise wurden die beiden Nummern verschoben, an einen anderen Ort.




Von 10 Abs. 1 Nr. 1 (und Nr. 1a) zu § 10 Abs 1a. Jawohl, es gibt einen neuen Absatz 1a. Nicht Absatz 1 Buchstabe a, sondern 1a. Und da muss man erst mal ziemlich weit runter scrollen, denn der Absatz 1 selbst hat viele Nummern, in der Printversion viele Buchseiten. Der ganze SA-Ausgabekatalog eben, und dann, man rechnet nicht mehr damit, kommen plötzlich die Realsteuern und die dauernden Lasten, und zwar imAbsatz 1a (wir haben uns im Unterricht schonlängst angewöhnt, solche komischen Nummerierungen, die einen Mathematiker in den Wahnsinn treiben, überdeutlich auszusprechen: Absatz "Einsa" oder Nummer "Dreia" und so weiter. Und wir legen Wert darauf, kein Leerzeichen zu schreiben.

Besonders schlimm war das vor ein paar Jahren, als man den Nr. 3 des Sonderausgabenkatalog aufsplittete, ausgerechnet den wichtigsten. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Das was vor 10 Jahren eigentlich der Schwerpunkt aller Sonderausgaben war. Es gab ihn mit einem Buchstaben a und einem Buchstaben b, also § 10 Abs. 1 Nr. 3 a und Nr. 3 b. Dann wurde das ganze gemischt und wieder aufgesplittet. Jetzt gibt es einen Absatz 1 Nr. 3 und eine Nummer 3a (dreia). Und die sind sich so ähnlich, dass jeder verwirrt ist, und einen älteren Fachaufsatz liest, oder Kommentar, oder ein Urteil, wo auf Nr. 3 a (also Nr. drei Buchstabe a) verwiesen wird, wo es früher um alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen außer Altersvorsorge ging, also auch die Krankenversicherung, und jetzt steht dort wieder etwas von Krankenversicherung, aber stark eingeschränkt und ohne den ganzen Rest. Der Fachmann weiß natürlich - das ist die Basisversorgung, der Teil, der bei der Höchstbetragsregelung in Absatz 4 "geschützt" ist, und dort zum Mindestbetrag wird. Aber das muss man schon wissen, und das dürfte für ein paar Dozenten gelten, die das über die Jahre unterrichtet haben. Glücklich war diese Umnummerierung nicht.Und die Umnummerierung von Absatz 1 Nr. 1a in Absatz 1a ist genauso unglücklich.

Freitag, 5. April 2013

Steuerrecht: Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs

Das ist (nur) für Steuerfachleute, Buchhalter und Dozenten interessant: Der BFH hat seine Auffassung über den subjektiven Fehlerbegriff aufgegeben.

Link zum BFH-Beschluss vom 31.01.13 GrS 1/10


Für die Beurteilung, ob eine beim FA eingereichte Bilanz „fehlerhaft“ in dem Sinne ist, dass das FA sich von den Bilanzansätzen des Steuerpflichtigen lösen kann, galt nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH auch hinsichtlich der Beurteilung von Rechtsfragen ein subjektiver Maßstab. War die einer Bilanz oder einem Bilanzansatz zugrunde liegende rechtliche Beurteilung im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar, war das FA daran bei der Steuerfestsetzung auch dann gebunden, wenn diese Beurteilung objektiv fehlerhaft war.

Diese Rechtsprechung hat der Große Senat des BFH nunmehr aufgegeben. Eine Bindung des Finanzamts an eine objektiv unzutreffende, aber im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbare rechtliche Beurteilung, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Handels oder Steuerbilanz oder deren einzelnen Ansätzen zugrunde liegt, lasse sich weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG noch aus § 4 Abs. 2 EStG ableiten. Die Finanzverwaltung und die Gerichte seien insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, ihrer Entscheidung die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen. Dies gelte unabhängig davon, ob sich die unzutreffende Rechtsansicht des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten ausgewirkt habe. Eine Übergangsregelung sei nicht zu treffen.


Montag, 17. Mai 2010

Wann ist der Verkauf einer Internet-Domain steuerfrei?

Der Otto-Schmidt Verlag meldet ein Urteil des Finanzgerichts Köln (FG Köln 20.4.2010, 8 K 3038/08). Leitsatz:


Der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain unterliegt nicht der Einkommensteuer, wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der Verkäufer nicht gewerblich handelt. Es handelt sich insofern nicht um sonstige Einkünfte, die der Besteuerung unterliegen würden.

Freitag, 30. April 2010

Dienstwagenbesteuerung: BFH bestätigt mehrfache Anwendung der1 %-Regelung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08 entschieden, dass die sog. 1 %-Regelung auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden ist, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt.


Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises zu bemessen. Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die 1 %-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis.

Im Streitfall hielt ein Unternehmensberater mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides Statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl hatte das Finanzamt entgegen der Verwaltungsanweisung die 1 %-Regelung mehrfach angewandt. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zurückgewiesen.

Dienstag, 6. April 2010

--- Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichenAltersversorgung

Aktualisierung des BMF-Schreibens vom 20. Januar 2009 (BStBl I Seite 273)

Wegen   verschiedener Gesetzesänderungen wurde das BMF-Schreibens vom 20. Januar 2009 zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung (BStBl I Seite 273) überarbeitet. BMF-Schreiben (PDF - 127 Seiten - 640 KB)

Achtung! Für Schüler und Studenten, die zum Rechtsstand 2009 und früher geprüft werden, ist die Lektüre eher schädlich als nützlich, da "falsche" Regeln hängen bleiben könnten.




Informationen bzw. Downloads auf den Seiten www.bundesfinanzministerium.de








Mittwoch, 3. Februar 2010

Leasing im Steuerrecht: Fundstellen für die Anwendungserlasse zum Leasing

Leasing-Erlasse




Die vier vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Wege der Verwaltungsanweisung veröffentlichten Leasing-Erlasse regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasing-Objekten und die bilanzielle Abbildung von Leasing-Verhältnissen in den Jahresabschlüssen von Leasing-Geber und Leasing-Nehmer. Sie bilden die steuerrechtliche Grundlage für das Leasing-Geschäft in Deutschland.



 





Vollamortisations-Erlass Mobilien-Leasing


BMF-Schreiben vom 19.4.1971


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Vollamortisations-Erlass Immobilien-Leasing


BMF-Schreiben vom 21.3.1972


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Teilamortisations-Erlass Mobilien-Leasing


BMF-Schreiben vom 22.12.1975


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Teilamortisations-Erlass Immobilien-Leasing


BMF-Schreiben vom 23.12.1991


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