Montag, 27. Juni 2016

Rechnungswesen: Inzahlungnahme beim Kauf von Anlagevermögen

Die Inzahlungnahme/Inzahlunggabe beim Kauf macht vielen Schülern Angst. Man kapiert zwar halbwegs die Buchungssätze, aber... kann man sie sich auch merken?
Nun, merken kann man sich folgende Vorgehensweise:
  1. Ich notiere mir die Buchungssätze für den Verkauf des Inzahlung gegebenen Anlagevermögens, so als wenn ich ihn auf Ziel verkauft hätte
  2. Ich notiere mir den Buchungssatz für den Zielkauf des neuen Gegenstandes, so als wenn ich nichts in Zahlung gegeben hätte
  3. Ich verschmelze den dritten Buchungssatz aus dem Verkauf mit dem Zielkauf des neuen Gegenstandes
Die Buchungssätze für den Verkauf eines Gegenstandes sind: Teil-AfA, Anlagenabgang (Restbuchwert), Erlös aus Anlagenabgang (Verkaufserlös). Diese muss man unbedingt beherrschen.
Erster und zweiter Schritt kann natürlich wegfallen, wenn der Gegenstand schon auf 1,- Euro oder ganz abgeschrieben ist.

Typische Buchungssätze beim Verkauf von AV - Kontenrahmen SKR 04

Soll
EUR

Haben
EUR
6220 AfA


0440 Masch.


Soll
EUR

Haben
EUR
4855/6895 AA


0440 Masch.


Soll
EUR

Haben
EUR
1210 Ford


4845/6885 Erl. AA


3800 USt


 Der Kauf für eine neue Maschine (ohne Inzahlungnahme) wäre


Soll
EUR

Haben
EUR
0440 Masch.


3310 VLL

1400 VSt





Die letzten Buchungssätze sind zu verschmelzen. Denn wir haben tatsächlich eine Kombination von zwei Rechtsgeschäften,  einen Verkauf unserer alten Maschine und einen Neukauf einer neuen Maschine. Die Forderung für den verkauften Gegenstand ist immer geringer als die Verbindlichkeit aus dem neu gekauften Gegenstand, fällt also bei der Verrechnung weg. Somit bleibt



Soll
EUR

Haben
EUR
0440 Masch.


3310 VLL

1400 VSt


4845 Erl. AA




3800 USt





Hier nun ein komplettes Beispiel für Inzahlungnahme:
Zielkauf einer neuen Maschine (75.000,00 € + USt) unter Inzahlunggabe der alten Maschine (15.000,00 € + USt). Verkauf am 12.06., letzter Bilanzwert 16.200,00 €, jährl. AfA 8.100,00 €

ER Rechnung 75.000,00 €
+ USt            
14.250,00 €                       89.250,00 €
- Altgerät, 
inkl. USt             17.850,00 €
                           71.400,00 €

a) 
Teil AfA: 8.100,00 € 6/12 = 4.050,00 €

Soll
EUR

Haben
EUR
6220 AfA
4.050,00

0440 Masch.
4.050,00

Neuer Buchwert 16.200,00 € - 4.050,00 € = 12.150,00 €
Netto VKP = höher
Buchgewinn, wir müssen die 4er-Konten benutzen (4855 und 4845)
 
b)
Soll
EUR

Haben
EUR
4855 AA
12.150,00

0440 Masch.
12.150,00

c)
Soll
EUR

Haben
EUR
0440 Masch.
75.000,00

3310 VLL
71.400,00
1400 VSt
14.250,00

4845 Erl. AA
15.000,00



3800 USt
2.850,00

Angewandte Vorschriften: § 255 (1) HGB, § 275 (2) Nr. 4 HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG

Sonntag, 26. Juni 2016

Gallettiana - der komplette Text. Hier. Jetzt.

"Marat wurde zwar ermordet, aber er starb vorher an einer Krankheit, die ihm sogar das Leben raubte. ."

Er war "der zerstreute Professor aus Gotha": Johann  Galletti (1750 - 1828), Gymnasialprofessor  und Historiker

 Bekannt wurde er durch seine zerstreuten Unterrichts-Versprecher, so genannte„Kathederblüten“. Die wurden von seinen Schülern gesammelt und 50 Jahre später  als Gallettiana veröffentlicht wurden. Das war dann im Jahre 1867:


 „Gallettiana. 1750 bis 1828. Ergötzlich und nachdenklich zu lesen" 



Ich fand bisher keinen kostenlosen Scan auf google-books. Aber es gibt eine digitalisierte Version auf wikisource, und ich habe den kompletten Text hierher übertragen.

Gallettiana

aus Wikisource, der freien Quellensammlung

[I]
Gallettiana.

Ergötzlich und nachdenklich zu lesen.

Motto.
Gotha ist nicht nur die schönste Stadt in ganz Italien, sondern sie hat auch viele Gelehrte gestiftet.


Mit dem Bildnisse Galletti’s.

Zweite Auflage.

Berlin.
Nicolaische Verlags-Buchhandlung.
(Stricker.)
1876.

[III]
Vorwort.

Samstag, 25. Juni 2016

Berechnungsbeispiel IAB § 7g EStG - Buchführung Steuerfachangestellte

Ein  Beispiel zum Investitionsabzugsbetrag und zur Sonderabschreibung, das ich in einem IHK-Merkblatt fand, das ich aber leicht korrigiert und umformuliert habe.

Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer erfüllt die Voraussetzungen nach § 7g EStG. Er hat im Jahr 2013 die Anschaffung einer Schleifmaschine zu voraussichtlichen Kosten von 5.000 Euro (netto) geplant. Die Maschine wird im drauffolgenden Jahr 2014 angeschafft,  kostet aber tatsächlich 6.000 Euro. 

Die Nutzungsdauer nach den amtlichen Abschreibungstabellen beträgt 8 Jahre.

Die Anschaffung erfolgte im Januar 2014 (so dass die zeitanteilige AfA genauso hoch ist wie die Jahres-AfA. Das IHK-Blatt hat dieses Problem übersehen)

Jahr 2013 = Jahr der Planung

Investitionsabzugsbetrag:

außerbilanzielle Gewinnminderung in Höhe von 40 % der geplanten Anschaffungskosten vom 5.000 Euro (dieser vorgezogene "Aufwand" ist der IAB) ; der IAB wirkt sich steuermindernd bei der ESt  aus, ohne dass der offizielle Unternehmensgewinn gemindert wird
  • - 2.000 Euro (außerbilanziell, keine Aufwandsbuchung)
1. Jahr: Jahr 2014 = Jahr der Anschaffung

1) Investitionsabzugsbetrag, außerbilanzielle Gewinnerhöhung in Höhe des Investitionsabzugsbetrages
  • +2.000 Euro (außerbilanziell, keine Aufwandsbuchung)
2) Herabsetzungsbetrag im Jahr der Anschaffung (als echter Aufwand)

bis 40 % der Anschaffungskosten, aber maximal in Höhe des (im Vorjahr tatsächlich gebildeten)  Investitionsab-zugsbetrages. Hier wegen der zu geringen Einschätzung im Vorjahr etwas gekappt. In einer Prüfungsaufgabe müssen Sie aber wie im Gesetzeswortlaut mit den 40% beginnen:

40 % von 6.000 Euro = 2.400 Euro, aber max. IAB Vorjahr = 2000:
  • - 2.000 Euro (echter Aufwand, Konto 6240 oder 6243)
Zwischenschritt

Neuberechnung der  "Anschaffungskosten" und somit der BMG für die Sonder-AfA und laufende AfA:  Die eigentlich schon gebuchten 6.000 Euro Anschaffungskosten sind zu mindern um den  Herabsetzungsbetrag (also die  IAB) von 2.000 Euro; das ergibt  reduzierte Anschaffungskosten von 4.000 Euro. Das ist die BMG für Sonder-AfA und reguläre AfA der nächsten Jahre. Bei den nächsten beiden Schritten (Sonder-AfA und reguläre AfA) ist die Reihenfolge eigentlich unwichtig, viele pflegen die Sonder-AfA zuerst zu nennen.

3) Sonderabschreibung, in max. möglicher Höhe im Erstjahr: 20 % v. 4.000 Euro (von den geminderten AK also)
  • - 800 Euro (Aufwand, Konto 6240 oder 6241)

4) laufende lineare Abschreibung,

12,5 % v. 4.000 Euro x 12/12 (da im Januar gekauft)

  • - 500 Euro (Aufwand, Konto 6220)

In den folgenden 4 Jahren

In den folgenden 4 Jahren fällt die reguläre AfA (12,5 % aus den verminderten AK von 4000,-) an.
Ferner könnte man die 20% Sonder-AfA aus 2014 auch auf die ersten fünf Jahre verteilen. Hätte man also 2014 nicht 800 Euro gebucht, sondern einen geringeren Betrag, so würden hier noch Aufwandsbuchungen anfallen. Die Verteilung ist beliebig.

Achtung! Neuberechnung der BMG nach 5 Jahren


Nach Ende des Begünstigungszeitraums muss die lineare AfA neu berechnet werden. Das steht nicht in § 7g, sondern in § 7a Abs. 9, der allgemeine Regeln für Sonder-Abschreibungen vorgibt.

Es gilt die Formel: Restbuchwert durch Restnutzungsdauer 

Der Restbuchwert bildet die neue BMG für die restliche AfA. Sie müssen also die AfA-BMG neu berechnen.


 6.000,00   ursprüngliche AK 
-2.000,00  Herabsetzungsbetrag (IAB)
-   800,00  Sonder-AfA (alles addieren, was in den 5 Jahren als Sonder-AfA angesetzt wurde)
-2.500,00  reguläre AfA der letzten Jahre, zusammengezählt (5 x 500 Euro)
________
    700,00  Restwert

700 Euro : 3 Jahre Restnutzungsdauer = 234 Euro jährliche AfA (im letzten Jahr natürlich auf 232,- Euro zu kappen, damit Null erreicht wird)



Das Bundesfinanzministerium hat am 20. November 2013 ein Schreiben zu § 7g EStG veröffentlicht, in dem weitere Details zur Anwendung von § 7g EStG beschrieben werden.

Rechnungswesen, Buchführung, Investitionsabzugsbetrag

Freitag, 24. Juni 2016

Meister Lämpel gab es wirklich


"... ein führwahr frivoles Werk mit jugendgefährdender Wirkung"
 

Meister Lämpel, der strenge Lehrer und Organist, den Wilhelm Busch in seinen Max-und-Moritz-Geschichten karikiert. Es gab ihn wirklich; er hieß allerdings Hase. Auch die Figuren aus anderen Streichen gabe es, die Witwe Bolte z.B., die gegenüber den Elternhaus von Wilhelm Busch wohnte

Im Jahre 1862, etwa 20 Jahre nach Erscheinen des moralisch-korrekten "Struwwelpeter", wo jeder Jungenstreich gleich bestraft wird, erschien dieses anarchistische Werk von Busch und irgendeine Moral kann man in den Geschichten der sinnlos bösartigen Kinder nicht erkennen. Daher wurde sie auch ab den 70er Jahren als jugendgefährdend kritisiert. Trotzdem wurde das Buch ein Bestseller.

Max und Moritz

Eine Bubengeschichte in Sieben Streichen
von Wilhelm Busch

Vierter Streich


Also lautet ein Beschluß:
Daß der Mensch was lernen muß.
Nicht allein das Abc
Bringt den Menschen in die Höh';
Nicht allein in Schreiben, Lesen
Übt sich ein vernünftig Wesen;
Nicht allein in Rechnungssachen
Soll der Mensch sich Mühe machen;
Sondern auch der Weisheit Lehren
Muß man mit Vergnügen hören.

Mittwoch, 22. Juni 2016

EÜR für Steuerfachangestellte - nicht abziehbare VSt beim Einkauf

Spezialfall nicht abziehbare VSt

Was ist, wenn ein in der Ausgabe enthaltener USt-Betrag (in der Ausbildung üblicherweise/schlampigerweise  als VSt bezeichnet) ausnahmsweise NICHT als Vorsteuer "gezogen" werden kann, § 15 UStG also nicht greift.


Beispiele:
  • Ein USt-befreiter Kleinunternehmer kauft Ware für 476 Euro ein
  • Ein Arzt, der nur USt-freie Umsätze aus Heilbehandlung erzielt, kauft einen Kopierer für 476 Euro
Die nichtabziehbare USt-Betrag wird in diesem Fall zu den Anschaffungskosten gerechnet und teilt deren Schicksal.

Hier ist sinnvoll:
  • Netto und VSt  trennen (was man sich sowieso angewöhnen sollte)
  • Zuerst die VSt  besprechen!
Die Bezeichnung der enthaltenen USt in der Ausgabe als "Vorsteuer" ist hier völlig daneben, aber leider in Musterlösungen üblich. Daher benutze ich sie auch in folgenden Beispielen.


Dienstag, 21. Juni 2016

EÜR für Steuerfachangestellte - Nettobetrag und VSt

EÜR: Nettobetrag und VSt, ein Tafelbild anlässlich einer Wiederholungsstunde

Der Schüler lernt in EÜR anfangs einfache Fälle des Wareneinkaufs. Dabei lernt er auch, dass traditionellerweise Nettobetrag und MWSt getrennt angegeben werden - obwohl eigentlich immer das selbe Ergebnis herauskommt - also diesselbe zeitliche Zurdnung zum laufenden oder nächsten Jahr und diesselbe Begründung.

Nur selten wird in Musterlösungen von Abschlussprüfungen der Betrag brutto genommen und die Lösung einheitlich notiert.

Beispiel: Zielkauf von Waren für 595 Euro inkl. 19 % USt am 15.12.01, Überweisung der Rechnung am 20.12.01

Lösung für 01:

  • Vorsteuer: BA mit Zahlungsabfluss am 20.12.01, § 11(2)1, (Spalte BA+: 95,00)
  • Nettobetrag: BA mit Zahlungsabfluss am 20.12.01, § 11(2)1, (Spalte BA+: 500,00)


(Dass die in der Zahlung enthaltene USt fälschlicherweise Vorsteuer genannt wird, obwohl es nicht um den daraus entstehenden VSt-Anspruch geht sondern eben um die Kaufpreiszahlung, bei der USt einkalkuliert ist, ist eine der anderen Mysterien, an die man sich aber hält)

Man könnte eigentlich auch notieren:

  • Gesamter Betrag (Netto und VSt): BA mit Zahlungsabfluss am 20.12.01, § 11(2)1, (Spalte BA+: 95,00)
Ich empfehle es nicht, da man nicht weiß, wie sklavisch sich der Prüfer bei der Punkteverteilung an die Musterlösung (offiziell "Lösungshinweise") hält, auch wenn er nicht daran gebunden ist.

Diese prinzipielle Trennung von VSt und Nettobetrag hat aber ihren guten Sinn. Denn es gibt andere Fälle, in denen es überraschenderweise abweichende Ergebnisse gibt. Zum Beispiel bei nichtabziehbarer Vorsteuer oder beim Kauf von Anlagevermögen oder GWG. Dann ist es für sauberes Arbeiten wichtig, dass man trennt.

Sehen wir uns das mal beim Kauf von Anlagevermögen an:

Barkauf eines Kopierers mit 5 Jahren Nutzungsdauer am 10.12.01 für 1.200 Euro zzgl. 19 % USt (228 Euro)

  • Lösung für 01:
  • Vorsteuer: BA im Jahr der Zahlung, hier in 01 (Spalte BA+ 228 Euro)
  • Nettobetrag/Anschaffungskosten: niemals BA (Spalten leer)
  • AfA = BA (hier zeitanteilig: 1.200 : 5 x 1/12 = 20,00 Euro (Spalte BA+ 20,00)

Variante: Kopierer wird im Dezember auf Rechnung gekauft und angeliefert, aber erst im Januar bezahlt

Jetzt haben wir eine zeitliche Trennung. Denn AfA gibt es ab Nutzungsmöglichkeit, also ab Lieferung, Zahlung ist irrelevant. Bei dem MWSt-Betrag dagegen zählt wie üblich die Zahlung.

  • Lösung für 01:
  • Vorsteuer: BA im Jahr der Zahlung, hier erst  in 02 (Spalte BA+ 0,00 Euro)
  • Nettobetrag/Anschaffungskosten: niemals BA (Spalten leer)
  • AfA = BA (hier zeitanteilig: 1.200 : 5 x 1/12 = 20,00 Euro (Spalte BA+ 20,00)
Und jezt gehen wir zu einem GWG-Fall (410,- Euro Regelung § 7 Abs. 2)

Die GWG-Fälle im Sinne von § 7 (2) EStG ähneln sehr dem Warenkauf. Denn wir können die Nettoanschaffungskosten quasi sofort zur BA machen - über die Vollabschreibung, § 7 (2) EStG.


Barkauf eines Kopierers  am 10.12.01 für 476 Euro inkl. 19 % USt

  • Lösung für 01:
  • Vorsteuer: BA im Jahr der Zahlung, hier in 01 (Spalte BA+ 76 Euro)
  • Nettobetrag bzw. Vollabschreibung § 7 (2) EStG = BA mit Lieferung (Spalte BA+ 400 Euro)
Das ähnelt jetzt einem Wareneinkauf. Aber auch bei einem GWG-Fall können Lieferung und Zahlung auseinanderfallen. Was beim Warenkauf unwichtig wäre, ist hier entscheidend. Denn die Vollabschreibung orientiert sich wieder am Lieferdatum (bzw. ab Nutzungsmöglichkeit), die VSt an der Zahlung

Variante: Zielkauf eines Kopierers  am 10.12.01 für 476 Euro inkl. 19 % USt, Zahlung am 12.01.02
  • Lösung für 01:
  • Vorsteuer: BA im Jahr der Zahlung, hier erst in 02 (Spalte BA+ 0 Euro)
  • Nettobetrag bzw. Vollabschreibung § 7 (2) EStG = BA bei Lieferung (Spalte BA+ 400 Euro)
Vielleicht haben Sie etwas bemerkt: ich notiere hier stets: "Vollabschreibung nach § 7(2) = BA bei Lieferung" (verkürzt für: im Jahr der Lieferung).

Diesen kleinen Zusatz findet man nicht in den üblichen Musterlösungen und Sie müssen es deshalb auch nicht so formlieren - aber sie müssen so denken und danach entscheiden! Es schadet deshalb nicht, sich diese Formulierung anzugewöhnen.


Somit ergab sich die Synopse auf dem Tafelbild:
EÜR: Nettobetrag und VSt, ein Tafelbild anlässlich einer Wiederholungsstunde


 
Summen im Kopf? Abwarten!




Spezialfall nicht abziehbare VSt

Was ist, wenn ein in der Ausgabe enthaltener USt-Betrag ausnahmsweise NICHT als Vorsteuer "gezogen" werden kann, § 15 UStG also nicht greift. Auch hier zeigt sich, wie wichtig die Trennung von Netto und MWSt sein kann. Aber das behandle ich im nächsten Beitrag: 

http://blog.burkes.de/2016/06/eur-fur-steuerfachangestellte-nicht.html







Montag, 20. Juni 2016

Ist der Unterrichtsschlaf gefährdet?







Es erreicht uns eine besorgniserregende Meldung vom Postillon (www.der-postillon.com):


Wiesbaden (Archiv) - Schlaflosigkeit in der Schule ist nach wie vor eines der häufigsten chronischen Schülerleiden. Zu diesem Ergebnis kamen Wissenschaftler des Ferris-Bueller-Instituts für Optimierte Schulleistung in einer groß angelegten Studie. Es gelang ihnen, in mehreren Langzeitversuchen zu zeigen, dass ein Großteil aller Schüler im Unterricht nur wenig oder oder gar keinen Schlaf findet.

Ein besorgniserregender Fund, wie der Leiter des Instituts, Leonhard Möller, feststellt: "Gerade Schüler befinden sich in einer kritischen Phase ihrer Entwicklung, in der sie jede Minute Schlaf gebrauchen können," erklärt er. "Schließlich müssen sie neben dem Unterricht auch noch einem ehrgeizigen Zeitplan nachkommen, der neben intensiven Beschäftigungen wie nächtlichem Computerspiel, dem sogenannten Abhängen mit Freunden oder dem Selbststudium der Pornographie kaum Zeit zur Erholung lässt."



Optimales Schlafmuster für Schüler


Trotzdem gelänge es 87 Prozent aller Schüler nicht, in der Schule zum ersehnten Schlaf zu finden – ob durch Anspannung, Notendruck oder zu laute und rücksichtslose Lehrer.
An sie appelliert Möller daher besonders, ihre Schützlinge nicht mehr mit schlechten Benotungen zu traktieren und Fächer wie Erdkunde, Deutsch oder Geschichte endlich wieder ihrer ursprünglichen Bestimmung zuzuführen: einem gesunden Unterrichtsschlaf, bei dem mindestens einmal die wichtige Tiefschlaf- oder REM-Phase erreicht werden sollte.
Möller: "Es sind meist ganz einfache Tricks: Referieren Sie zum Beispiel eine Stunde lang über Plattentektonik oder lassen Sie mal wieder eine längere Passage (etwa einen Satz) aus "Michael Kohlhaas" vorlesen. Die Schüler werden es Ihnen danken."

Alle Texte auf Der Postillon stehen unter
CC BY-NC-SA 3.0 DE (nicht-kommerziell)



Kommentar: ich würde noch vorschlagen, ein paar Abschnitte aus dem Umsatzsteuergesetz vorzulesen. Wirkt schnell und dauerhaft.

Sonntag, 19. Juni 2016

Wolkige Darstellungsidee für Dozenten

 

Wolken statt der üblichen Blasen.

Die Idee kam dem Kollegen ganz spontan, und er zog es den Rest der Stunde so durch. Gefiel uns allen sehr.

Nachtrag:

Siehe
https://de.wikipedia.org/wiki/Rudolph_Dirks
(Rudolf Dirks, Erfinder des modernen Comics - "Katzenjammer Kids"und Erfinder der Sprechblase)
und
https://de.wikipedia.org/wiki/Sprechblase

Freitag, 17. Juni 2016

Schema horizontaler und vertikaler Verlustausgleich

Beiliegendes Schema habe ich soeben für den Steuerfachangestellten-Unterricht erstellt und ist auch für Wirtschaftsfachwirte interessant.

Es soll die Bedeutung von "horizontalem" und "vertikalem" Verlustausgleich verdeutlichen.



Der Verlustausgleich innerhalb eines Jahres erfolgt ganz automatisch, wenn man bei jeder Einkunftsart die einzelnen Einkunftsquellen addiert und man dann schließlich die Summe der Einkünfte ermittelt. Eventuelle Negativposten werden damit verrechnet. Somit ergibt sich DIESER Verlustausgleich (es gibt noch den Verlustvortrag und -rücktrag) einfach aus § 2 EStG, ohne dass dort der "Verlustausgleich" explizit angesprochen wird.

Beschränkung des vertikalenVerlustausgleichs

Eine überschießend negative Summe der Einkünfte gibt es allerdings nicht, sondern minimal Null als Summe. Somit ist der Vertikale Verlustausgleich beschränkt.

Meist spricht man schlampigerweise dann doch von "negativer Summe der Einkünfte", der dann über § 10d EStG in ein anderes Jahr übertragen werden könne. Richtigerweise muss man aber formulieren: der (wegen der Beschränkung) nicht verrechenbare Verlust wird über § 10d EStG in eine anderes Jahr übertragen. (Wortlaut § 10d EStG: "Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden ...")



Sonntag, 12. Juni 2016

Gesetzeskommentierungen und Hilfsmittel für Fachwirt-Prüfungen IHK

(Nachtrag August 2020: Dieser Blogartikel stammt aus 2016.  Der neueste Artikel zu diesem Thema ist hier:
https://blog.burkes.de/2019/09/ihk-hilfsmittellisten-2019.html)



Die Frage nach den zulässigen Gesetzeskommentierungen ist Dauerthema. Und man muss die Antwort schon während der Ausbildung kennen.

Antwort gibt die im Internet für jedes Jahr abrufbare Hilfsmittelliste für bundeseinheitliche Prüfungen der IHK. Aktuell also:

Hilfsmittelliste für die bundeseinheitliche Prüfung, Jahr 2016:
https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/download/frei/gesamtlisten/Hilfsmittellisten_2016.pdf


Für die Prüfung Recht-und-Steuern für Wirtschaftsfachwirte gilt danach:

  • dokumentenechtes Schreibmaterial
  • Lineal
  • netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner
  • Gesetzestexte, insbesondere Bürgerliches Gesetzbuch Handelsgesetzbuch Arbeitsgesetze Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Steuergesetze jeweils mit Durchführungsverordnung bzw. Gesetzessammlungen, in denen diese Gesetze Bestandteil sind
Dürfen Gesetze kommentiert werden?

Hier ist die Originalantwort:
"Es dürfen nur unkommentierte Fassungen verwendet werden;
Klebezettel, Unterstreichungen und Anmerkungen, soweit es sich ausschließlich um Querverweise auf andere Paragrafen handelt, sind zulässig."
Also reine Querverweise sind möglich. Das bedeutet:
Sie können neben dem § 119 BGB notieren "142 BGB"

Sie dürfen das aber nicht durch zusätzlichen Text in eine Kommentierung ausweiten. Nicht zulässig wäre "Wirkung -> 142 BGB"
 Welcher Rechtsstand für die Gesetze?

"Für die zugelassenen Gesetzestexte gilt für die Frühjahrsprüfung jeweils der Rechtsstand vom 31. Dezember des Vorjahres, für die Herbstprüfung jeweils der Rechtsstand vom 1. Januar des laufenden Jahres."
Besonderheit: "Für die Steuergesetze jeweils mit Durchführungsverordnung gilt für die Frühjahrsprüfung und Herbstprüfung der Rechtsstand vom 31. Dezember des Vorjahres."

Weitere Infos