Sonntag, 15. September 2013

Neues Erleichtungs-Gesetz für alle, die sich noch nicht krankenversichert haben

Wenn Sie noch nicht krankenversichert sind, dann dürfte Sie das interessieren: Das Beitragsschuldengesetz (Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung) tritt am 1. August in Kraft.

Sinnigerweise wurde das im Juli beschlossen und publik gemacht, wenn alle schön im Urlaub sind. Na ja, nichts Neues.

Neuregelungen für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Von den Neuregelungen profitieren insbesondere Personen, die sich trotz der seit dem 1. April 2007 bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung verspätet oder noch nicht bei einer Krankenkasse gemeldet und dadurch Beitragsschulden angehäuft, aber nie Leistungen in Anspruch genommen haben. Diese Personen sollten sich bis zum 31. Dezember 2013 bei der Krankenkasse melden, sie bekommen die Beitragsschulden für zurückliegende Zeiträume sowie die Säumniszuschläge erlassen und können ihre Versicherungspflicht erfüllen.
  • Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht für alle Personen, die keine andere Absicherung im Krankheitsfall haben und vorher schon einmal in der GKV versichert waren oder der GKV zuzuordnen sind (dies wird als „nachrangige Versicherungspflicht" bezeichnet).
  • Auch nachrangig versicherungspflichtige Mitglieder, die sich bereits bei einer Krankenkasse versichert haben, bekommen für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht am 1. April 2007 und der Meldung bei der Krankenkasse die Beitragsschulden und die Säumniszuschläge rückwirkend erlassen.
  • Hintergrund ist, dass die Betroffenen mit der Einführung der gesetzlichen Versicherungspflicht Beiträge zahlen müssen, unabhängig davon, ob sie sich bei der Krankenkasse gemeldet haben. Das hat dazu geführt, dass diese Personen für zurückliegende Zeiträume Schulden angehäuft haben. In Einzelfällen müssen Beiträge für mehr als sechs Jahre nachgezahlt werden. Mit dem Erlass der Beitragsschulden sollen die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, laufende Beitragszahlungen aufzunehmen und so ihren Versicherungsschutz uneingeschränkt in Anspruch nehmen zu können.
  • Auf die Beitragsschuld wurden bisher erhöhte Säumniszuschläge von 5 Prozent pro Monat erhoben. Eine weitere Neuregelung sieht vor, dass rückwirkend die erhöhten Säumniszuschläge erlassen werden und der Säumniszuschlag auch in Zukunft nicht mehr 5 Prozent, sondern 1 Prozent beträgt. Von dieser Neuregelung profitieren auch die freiwillig Versicherten.
  • Die Neuregelungen ermöglichen einerseits eine spürbare finanzielle Erleichterung für die Betroffenen, andererseits bleibt gegenüber den zahlenden Mitgliedern der Solidargemeinschaft das Prinzip der Beitragsgerechtigkeit gewahrt. Denn die Regelungen zum Erlass des erhöhten Säumniszuschlags und der Schulden beschränken sich ausschließlich auf den Zeitraum der rückwirkend festgestellten Versicherungspflicht. Einen Zeitraum also, für den in der Regel keine Leistungen gewährt wurden. Ein Erlass der regulären Beiträge, z. B. für säumige freiwillig versicherte Selbständige, ist aus diesem Grund nicht vorgesehen. Diese konnten trotz Beitrags-schulden Leistungen in Anspruch nehmen und ihnen war zudem die Beitragspflicht – im Gegensatz zu nicht gemeldeten Mitgliedern – bekannt.

In der Praxis können sich folgende Fallkonstellationen ergeben. Individuell kann es zu anderen Fallkonstellationen kommen, die mit der Krankenversicherung besprochen werden sollten.


Beispiel 1: Eine Person, die der Versicherungspflicht unterliegt und sich bei der Krankenkasse bisher nicht gemeldet hat, holt dies bis zum 31. Dezember 2013 nach.

Die Beitragsschuld für den Zeitraum zwischen dem 1. April 2007 bis zur Meldung bei der Krankenkasse (spätestens 31. Dezember 2013) wird im Regelfall vollständig erlassen. Die Säumniszuschläge, die für diesen Zeitraum erhoben werden könnten, werden im Regelfall ebenfalls vollständig erlassen.


Beispiel 2: Eine Person, die seit dem 1. April 2007 der Versicherungspflicht unterliegt, meldet sich nach dem 31. Dezember 2013 (z. B. am 1. März 2014) bei der Krankenkasse.

Die Beitragsschuld und Säumniszuschläge für den Zeitraum zwischen dem 1. April 2007 und dem 28. Februar 2014 werden im Regelfall angemessen ermäßigt (aber nicht vollständig erlassen).

In Fällen, in denen ein Mitglied Arbeitslosengeld bezieht oder hilfebedürftig ist und daher Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) hat, zahlt die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter die Krankenversicherungsbeiträge während des Leistungsbezugs.


Beispiel 3: Eine Person, die seit dem 1. April 2007 in der GKV versicherungspflichtig ist, hat sich am 1. Januar 2010 bei einer Krankenkasse gemeldet und zahlt seither unregelmäßig Beiträge.

Die Beitragsschuld und Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. Dezember 2009 werden im Regelfall vollständig erlassen. Die Beitragsschuld im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis heute bleibt bestehen, weil der Person ihre Beitragspflicht bekannt war und sie Leistungen in Anspruch nehmen konnte. Die Krankenkassen haben aber schon nach heutigem Recht die Möglichkeit, den Einzelfall individuell zu prüfen und Beitragsschulden zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen. Ausstehende Säumniszuschläge ab dem Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis heute werden von 5 Prozent auf 1 Prozent ermäßigt. Zudem zahlt im Fall von Hilfebedürftigkeit und Alg II-Bezug das Jobcenter die Beiträge während des Leistungsbezugs.




Beispiel 4: Eine Person ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und hat schon mehrere Monate die Beiträge nicht bezahlt.

Der bisherige Säumniszuschlag von 5 Prozent pro Monat wird auch für freiwillig versicherte Mitglieder rückwirkend und für die Zukunft auf monatlich 1 Prozent gesenkt. Damit reduzieren sich die aufgelaufenen Schulden für das freiwillige Mitglied. Die Krankenkasse kann den Einzelfall prüfen und, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, Beitragsschulden stunden, niederschlagen oder erlassen. Im Fall von Hilfebedürftigkeit und Alg II-Bezug übernimmt das Jobcenter die Beiträge während des Leistungsbezugs.


Beispiel 5: Ein Selbständiger ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und kann wegen der schlechten Auftragslage schon lange keine Beiträge bezahlen.

Die Säumniszuschläge werden rückwirkend und auch in Zukunft von derzeit 5 Prozent der Beitragsschuld auf 1 Prozent reduziert. Die Krankenkasse kann den Einzelfall prüfen und, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, Beitragsschulden stunden, niederschlagen oder erlassen.

Unabhängig von den Regelungen des vorgenannten Gesetzes ist aber ggf. eine Ermäßigung der laufenden Beitragszahlung möglich, wenn das Arbeitseinkommen eines Selbständigen aufgrund der schlechten Auftragslage um mehr als ein Viertel des über den Einkommensteuerbescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens reduziert ist. Für nähere Informationen sollten sich Betroffene direkt an ihre Krankenkasse wenden.

Ist ein Selbständiger bedürftig, zahlt er einen verringerten Beitrag in Höhe von derzeit rund 200 Euro pro Monat. Die Krankenkasse prüft, ob die Voraussetzungen für Bedürftigkeit vorliegen.


Neuregelungen für den Bereich der privaten Krankenversicherung

  • Nichtversicherte, die der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind und trotz bestehender Versicherungspflicht in der PKV (seit dem 1.1.2009) bisher noch keinen Vertragsabschluss verlangt haben, können bis zum 31. Dezember 2013 einen Vertragsabschluss verlangen, ohne dass dafür ein ansonsten erforderlicher Prämienzuschlag berechnet wird. Damit wird für bislang nicht versicherte Personen der Zugang zur privaten Krankenversicherung erleichtert.
  • Zudem wird in der PKV ein Notlagentarif für säumige Beitragszahler eingeführt. Die Um-stellung in den Notlagentarif erfolgt nach Abschluss eines gesetzlich festgelegten Mahnver-fahrens. Der Notlagentarif enthält einen reduzierten Leistungsumfang, in dem vor allem die Akutversorgung sichergestellt ist. Die gesundheitlichen Belange von im Notlagentarif versicherten Kindern und Jugendlichen werden besonders berücksichtigt.
  • Mit der Einführung des Notlagentarifs wird der Abbau von Beitragsschulden für die Betroffenen erleichtert und das Rückkehrrecht in den ursprünglichen Tarif gestärkt. Denn bisher sah das Gesetz vor, dass säumige Beitragszahler nach 12 Monaten Beitragsrückstand in den Basistarif überführt werden, wodurch sich die Beitragslast für den Einzelnen erhöhte. Diese Personen werden ab dem 1. August – auch rückwirkend – in den Notlagentarif überführt, so dass nicht nur zukünftige, sondern auch die bereits aufgelaufenen Beitragsschulden aufgrund der zu erwartenden deutlich niedrigeren Prämie im Notlagentarif in der Regel deutlich reduziert werden.
  • Der Notlagentarif ist ein Tarif für vorübergehende finanzielle Notlagen: Menschen, die aufgrund einer akuten finanziellen Notlage ihren Beitrag zur PKV nicht entrichten können, soll damit die Möglichkeit gewährt werden, die Beitragslast für einen begrenzten Zeitraum spürbar zu reduzieren. Wenn es ihnen wieder besser geht und sie die ausstehenden Beiträge beglichen haben, haben sie einen Anspruch darauf, wieder in ihren vorherigen Tarif zu wechseln. Alterungsrückstellungen werden während der Zeit im Notlagentarif nicht aufgebaut.
  • Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen ihre Versicherten umfassend über den Notlagentarif informieren. Sie müssen auch auf die Folgen hinweisen, dass während der Versicherungszeit im Notlagentarif keine Alterungrückstellungen gebildet werden.
  • Weiterhin gelten die finanziellen Erleichterungen für hilfebedürftige Versicherte: Privat krankenversicherte Personen, die hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB II oder SGB XII) sind oder durch die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags hilfebedürftig würden, können in den Basistarif wechseln – dessen Leistungen sind nach Art und Umfang mit der GKV vergleichbar. Im Basistarif gilt für sie ein halbierter Versicherungsbeitrag, aktuell maximal rund 305 Euro. Können hilfebedürftige Personen auch diesen halbierten Beitrag nicht aufbringen, beteiligt sich der Grundsicherungs- / Sozialhilfeträger im erforderlichen Umfang an dem Versicherungsbeitrag bzw. übernimmt ihn vollständig.

In der Praxis können sich folgende Fallkonstellationen ergeben. Individuell kann es zu anderen Fallkonstellationen kommen, die mit dem privaten Krankenversicherungsunternehmen besprochen werden sollten.

Beispiel 1: Eine Person, die bereits privat versichert ist, zahlt ihre Beiträge nicht oder nur unregelmäßig.

Bei privat Versicherten, die Beiträge nicht oder nicht vollständig entrichten, werden die Verträge ruhend gestellt. Ihnen werden dann nur noch die Kosten für Leistungen der Akutversorgung (inkl. Schwangerschafts- und Mutterschaftsleistungen) erstattet. Nach altem Recht würden sie weiter Monat für Monat hohe Beitragsschulden anhäufen. Das Gesetz sieht nun vor, dass diese Personen zum 1. August in den sogenannten Notlagentarif der PKV überführt werden. Der Beitrag ist hier deutlich niedriger und soll nach Angaben der PKV etwa 100 bis 125 Euro pro Monat betragen. Wenn der Versicherte nicht widerspricht, wird der Vertrag auch rückwirkend in den Notlagentarif umgestellt. Damit werden auch die bereits angehäuften Beitragsschulden deutlich reduziert.

Beispiel 2: Eine bislang nicht versicherte Person, die der Versicherungspflicht in der PKV unterliegt, versichert sich bis zum 31. Dezember 2013.

Seit dem 1.1.2009 besteht auch für die der PKV zuzuordnenden Personen Versicherungspflicht. Wer dieser Pflicht verspätet nachkommt, muss einen einmaligen Prämienzuschlag entrichten, dessen Höhe vom Beitrag und der Dauer der Nichtzahlung abhängt. Der Zuschlag kann eine Höhe von bis zu 15 Monatsbeiträgen umfassen. Durch das Gesetz wird nun dieser Prämien-zuschlag dann erlassen, wenn Versicherte noch bis zum 31. Dezember 2013 einen Krankenver-sicherungsvertrag beantragen.

Die Person wird also – trotz verspäteter Versicherungspflicht – so behandelt, als ob sie erst jetzt der Versicherungspflicht unterläge.

Beispiel 3: Eine bislang nicht versicherte Person, die eigentlich der Versicherungspflicht in der PKV unterliegt, versichert sich nach dem 31. Dezember 2013.

Ab 1. Januar 2014 gilt wieder, dass im Fall des verspäteten Abschlusses eines Krankenver-sicherungsvertrags in der PKV ein einmaliger Prämienzuschlag zu entrichten ist, dessen Höhe sich an der Dauer der Nichtversicherung orientiert (insgesamt bis zu 15 Monatsbeiträge). Das Gesetz erleichtert es Betroffenen, mit dem Versicherungsunternehmen Stundungsregelungen zu vereinbaren.



Mittwoch, 4. September 2013

Eine kleine Sammlung von Arbeitsrecht-Multiple-Choice-Prüfungsfragen

Beim Ausmisten der Festplatte entdeckt: eine Sammlung von Multiple-Choice-Prüfungsfragen zum Thema Arbeitsrecht. Fragen dieser Art werden vor allem bei Ausbildungsprüfungen für kaufmännische Berufe gefragt. Für Studenten ist das nur als Selbstkontrolle auf einfachem Niveau geeignet.

Wie alt muss man mindestens sein, um an der Betriebsratwahl teilnehmen zu können?
a) 16 Jahre
b) 18 Jahre
c) 21 Jahre
d) 25 Jahre


Richtig ist b)


Welche Personenkreise dürfen an einer Betriebsversammlung teilnehmen?
a) Auszubildende des Betriebes
b) Pressevertreter
c) Zuständige Bundestagsabgeordnete
d) Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
e) Betriebsräte anderer Betriebe der gleichen Branche

Richtig sind a) und d)


Welches Recht hat u.a. jeder Arbeitnehmer im Betrieb?
a) Beginn und Ende des Urlaubes selbst bestimmen
b) Selbstständige Ausgestaltung des Arbeitsplatzes (Playmates, Poster)
c) Beschwerde über Missstände am Arbeitsplatz
d) Eigenständige Anpassung der Arbeitszeiten an den persönlichen Bedarf

Richtig ist c)


Was ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht geregelt?
a) Die Zusammensetzung des Betriebsrates
b) Die Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung
c) Die Wochenarbeitszeit

Richtig ist c)


Was wird u.a. in einem Manteltarifvertrag geregelt?
A) Ecklöhne
B) Beiträge zur Krankenversicherung
C) Gesetzliche Kündigungsfristen
D) Zeitpunkt der Lohnzahlung
E) Wochenarbeitszeit

Richtig ist d)


Welche Personen können sich an einer Urabstimmung beteiligen?
a) Alle Arbeitnehmer
b) Alle gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer
c) Alle gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer des betreffenden Tarifbezirkes
d) Alle gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmerder enstsprechenden Branche in dem jeweiligen Tarifbezirk
e) Alle Arbeitnehmer des Tarifbezirkes, die in der entsprechenden Branche beschäftigt sind

Richtig ist d)


Wie bezeichnet man eine nicht von der Gewerkschaft getragene Arbeitsniederlegung?
a) Kalter Streik
b) Flächenstreik
c) Wilder Streik
d) Schwerpunktstreik
e) Sympathiestreik

Richtig ist c)


Was beinhaltet der "normative Teil" beim Tarifvertragsrecht?
a) Recht der Tarifvertragsparteien
b) Beendigungsnormen
c) Friedenspflicht

Richtig ist b)


Welche der aufgeführten Personen gelten als Arbeitnehmer?
a) Handelsvertreter
b) leitende Angestellte
c) Richter
d) Angestellte
e) Beamte
f) Arbeiter
g) Heimarbeiter

Richtig sind f, g, b und d


Welche Fragen darf der Arbeitgeber bei einem Einstellungsgespräch stellen?
a) Der Arbeitgeber darf alles fragen
b) Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse, von seinem Arbeitnehmer alles zu erfahren, denn er ist von seiner Zuverlässigkeit abhängig
c) Fragen, die nichts mit dem konkret in Aussicht genommenen Arbeitsplatz zu tun haben, sind unzulässig, insoweit besteht hier eine Unterlassungspflicht aus dem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis

Richtig ist c)


Welcher Form bedürfen Tarifverträge?
a) Keiner, es besteht Vertragsfreiheit.
b) der Schriftform
c) einer notariellen Beurkundung, damit gewährleistet ist, das der Inhalt mit dem Gesetz übereinstimmt

Richtig ist b)


Welcher der aufgeführten Tatbestände muss eine Person hauptsächlich erfüllen, um als Arbeitgeber zu gelten.
a) Er muss eine Gewerbeanmeldung haben
b) Er muss im Handelsregister eingetragen sein.
c) Er muss mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen.
d) Er muss einen Meisterabschluss besitzen.

Richtig ist c)


Welche Pflichten muss ein Arbeitgeber erfüllen?
a) Treuepflicht
b) Entgeltpflicht
c) Fürsorgepflicht
d) Arbeitspflicht

Richtig sind b) und c)


In welchen Fällen besteht ein Lohnfortzahlungsanspruch für den Arbeitnehmer?
a) unverschuldeter Sportunfall
b) Urlaub
c) schwere Erkrankung
d) Mutterschutz

In allen Fällen


Was gehört zu den Nebenpflichten eines Arbeitgebers beim Arbeitsvertrag?
a) Auskünfte und Informationen
b) Zeugnisausstellung
c) Lohnzahlung
d) Schutz von Gesundheit und Eigentum eines Arbeitnehmers

Richtig sind a,b,d
(c=Hauptpflicht)


Welche Funktion hat eine Abmahnung?

a) Empfangsfunktion
b) Straffunktion
c) Dokumentationsfunktion
d) Warnfunktion
e) Hinweisfunktion

Richtig sind c) d) und e)


Wie kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden?
Anfechtung nach §§ 119 BGB
Aufhebungsvertrag gem. § 311 I BGB
Befristung im Sinne des § 620 GBG
Tod des Arbeitnehmers
Tod des Arbeitgebers
ordentliche Kündigung §§ 620 II BGB
Kündigung wegen Betriebsübergang § 613a BGB

a,b,c,d, f


Ein Arbeitsverhältnis wird begründet durch?
a) Eintritt in eine Firma
b) Ernennung
c) Verwaltungsakt
d) Abschluss eines Arbeitsvertrages

Richtig ist d)


Wer ist ein Arbeitnehmer?
a) ein Arbeiter
b) wer aufgrund privatrechtlichen Vertrages in abhängiger Stellung gegen Entgelt Dienste leistet
c) ein Beamter
d) eine Haushaltshilfe
e) ein Student

Richtig ist a) b) und d)


Wer ist ein Arbeitgeber?

a) wer Umsatzsteuer zahlen muss
b) eine GmbH
c) eine AG
d) wer eine Fabrik hat
e) wer Arbeitnehmer beschäftigt

Richtig ist e)


Was versteht man unter dem sogenannten faktischen Arbeitsverhältnis?
a) Der AN arbeitet bei einem Familienangehörigen
b) Der AN hat seine Arbeit mit Wissen des AG aufgenommen, jedoch liegt aufgrund rechtlicher Mängel ein unwirksamer Arbeitsvertrag vor
c) Das ist ein Arbeitsverhältnis das aufgrund einer Erbfolge vorgenommen wurde

Richtig ist b)


Das Arbeitskampfrecht ist geregelt in

a) dem Grundgesetz
b) dem Bürgerlichen Gesetzbuch
c) der Arbeitskampfordnung
d) dem Tarifvertragsgesetz
e) Das Arbeitskampfrecht ist gesetzlich nicht geregelt.

Richtig ist e)


Tarifverträge sind für eine bestimmte Zeit abgeschlossen, sie garantieren dadurch den Arbeitgebern, dass sie während dieses Zeitraums damit rechnen können, die benötigte Arbeitskraft zu den tariflich festgelegten Bedingungen zu erhalten. Insbesondere brauchen sie nicht zu fürchten, dass etwa die tariflichen Löhne vor Auslaufen des Tarifvertrages heraufgesetzt werden.
Aus diesen Überlegungen folgt für die Zulässigkeit eines Streiks, dass

a) eine tariflich verbindlich geregelte Angelegenheit immer dann zum Gegenstand eines Arbeitskampfes gemacht werden darf, wenn der betreffende Tarifvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung einer "Friedenspflicht" enthält.
b) nur um solche Gegenstände gestreikt werden darf, die noch nicht tarifvertraglich geregelt gewesen sind.
c) wegen einer Sache, die in einem Tarifvertrag geregelt ist, keine Arbeitskampfmaßnahme ergriffen werden darf, solange der zeitliche Geltungsbereich anhält.

Richtig ist c)


Eine Gewerkschaft verhandelt mit dem zuständigen Arbeitgeberverband über die Verkürzung der Wochenarbeitszeit. Der Tarifvertrag, der die Arbeitszeit bisher regelte, ist bereits abgelaufen. Die Verhandlungen gehen gut voran, ein Ergebnis scheint in absehbarer Zeit erreichbar. Nun beginnt die Gewerkschaft, räumlich begrenzte, zeitlich jedoch unbefristete Streiks zu organisieren.
Sie handeln damit

a) zulässig, weil zur Koalitionsfreiheit auch gehört, diejenigen Mittel bei ihrer Ausübung einzusetzen, welche die jeweilige Seite im Rahmen der Rechtsordnung in freier Entscheidung für die taktisch richtigen hält.
b) unzulässig; denn auch im Arbeitskampfrecht gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass ein Streik jedenfalls solange ausscheidet, wie die Verhandlungen noch Erfolg versprechen.
c) zulässig, denn die Friedenspflicht ist nicht verletzt; Ziel ist ein Tarifabschluss und eine Gewerkschaft führt den Streik.

Richtig ist b)


In welcher Weise übt eine Aussperrung auf die streikende Gewerkschaft Druck aus?
a) Überhaupt nicht.
b) Die Gewerkschaft ist in der Regel gemäß ihrer Satzung verpflichtet, ihren ausgesperrten Mitgliedern einen Teil des Lohnausfalls zu erstatten.
c) Die sowieso streikenden Arbeitnehmer belasten die Gewerkschaft überhaupt nicht. Denn diese haben von vornherein auf jede Entschädigung verzichtet.
d) Weil die nicht organisierten Arbeitnehmer, die von der Aussperrung betroffen werden, nur Sozialhilfe beanspruchen können, wächst die Verantwortung der Gewerkschaft erheblich.

Richtig ist b)


Die rechtliche Folge einer Aussperrung besteht darin, dass
a) den Streikenden die Entscheidung, wann sie die Arbeit wieder aufnehmen, aus der Hand genommen wird.
b) die Ausgesperrten entlassen werden.
c) die Ausgesperrten vorübergehend kein Arbeitsentgelt erhalten.

Richtig ist c)


Herr M. hat einen befristeten Arbeitsvertrag vom 01.03.2003 bis zum 30.06.2003. Wann und wie endet sein Arbeitsverhältnis?
a) Es endet am 30.6.2003 durch eine schriftliche Kündigung.
b) Es endet am 30.6.2003 und bedarf keiner Kündigung.
c) Es endet am 01.07.2003 ohne Kündigung.
d) Es endet am 01.07.2003 durch eine mündliche Kündigung.

Richtige Antwort ist b)


Für die Befristung des Arbeitsvertrags des Arbetinehmers Peter Panther fehlt die sachliche Rechtfertigung. Welche rechtliche Folge hat dies?
a) Es ist kein befristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen, Herr Panther muss sich nach einer anderen Stelle umsehen.
b) Es ist ein ganz normal befristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen.
c) Es kam ein befristeter Arbeitsvertrag zustande, der aber nur durch eine Kündigung beendet werden kann.
d) Ein kam ein ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.

Richtig ist d)


Bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag der Schriftform?
a) Nur wenn sich die Vertragsparteien uneinig sind.
b) Nein, es reicht wenn man die Befristung mündlich ausmacht.
c) Ein schriftlicher Fixierung der Befristung ist bei befristeten Arbeitsverhältnissen immer notwendig.
d) Das kann jeder Arbeitgeber machen wie er möchte.

Richtig ist c)


Muss ein Arbeitsvertrag die schriftliche Form haben?
a) Nein, denn es gilt der allgemeine Grundsatz der Formfreiheit.
c) Ja, denn durch den Tarifvertrag ist die schriftliche Form unbedingt zu wählen.
d) Die Schriftform ist nur in besonderen Fällen zu wählen.

Richtig ist a)


Die Angestellte Schuhmann wird befristet bis zum 31.3.04 eingestellt. Der Personalschbearbeiter ist in Eile, weil er zu einem wichtigen Termin muss, und behauptet, dass der Arbeitsvertrag nicht der Schriftform bedarf und auch mündlich geschlossen werden könne. Hat er Recht?
a) Die Schriftform ist nicht zwingend.
b) Bei Befristungen ist die Schriftform zwingend, denn ohne Schriftform ist ein unbefristeter Vertrag zu Stande gekommen.
c) Von der Schriftform kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.
d) Es ist immer die Schriftform zu wählen - unabhängig von der Befristung.

Richtig ist b)


Arbeitgeber Kunze schließt einen gewöhnlichen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer Steiner. Der Arbeitnehmer behauptet nach Ablauf von zwei Monaten, dass seine Probezeit abgelaufen ist und er jetzt in einem festen Arbeitsverhältnis steht. Hat er Recht?
a) Der Arbeitnehmer Steiner hat Recht, die Probezeit beträgt grundsätzlich nur einen Monat.
b) Der Arbeitnehmer hat Unrecht. Seine Probezeit dauert sechs Monate.
c) Der Arbeitnehmer hat die Probezeit bestanden, da er während dieser Zeit immer anwesend war und gearbeitet hat.
d) Der Arbeitnehmer hat eine Probezeit von 2 Monaten, wenn er überdurchschnittliche Leistung erbringt, andernfalls verlängert sich seine Probezeit auf sechs Monate.

Richtig ist b)


Im der Firma Chaos&City haben sich viele unerledigte Bestellungen angesammelt. Der Bearbeiter B aus der Einkaufsabteilung wird gebeten, bei der Beseitigung der Rückstände den zuständigen Sachbearbeiter im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und einfache Anträge zu bearbeiten. Der Mitarbeiter B ist damit nicht einverstanden und beruft sich auf seinen Arbeitsvertrag, in dem diese Tätigkeit von ihm nicht verlangt wird. Hat er Recht?
a) Ja, er hat Recht. Durch die langjährige Ausübung seiner Tätigkeit hat er den Anspruch erworben, weiterhin auf diesem Posten beschäftigt zu werden,
b) Ja, er hat Recht, weil im Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Tätigkeit zugeordnet wird, auf die er dann während seiner Beschäftigung einen Anspruch hat.
c) Ja, er hat Recht. Dass sich viele unerledigte Bestellungen angesammelt haben, ist schließlich das Verschulden des Sachbearbeiters, dessen Aufgabe es ist, sich darum zu kümmern.
d) Nein er hat nicht Recht. Er hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit und muss deshalb mit Rücksicht auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch gleichwertige Aufgaben annehmen.

Richtig ist d)


Welche Möglichkeit der Befristung beim selben Arbeitgeber ist nach dem TzBfG nicht erlaubt?
a) der Abschluß eines mit Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnisses im Anschluß an ein ohne Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis
b) der wiederholte Abschluß von befristeten Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Sachgründen
c) der Abschluß eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages ohne Sachgrund im Anschluß an ein mit Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis

Richtig ist c)


Wann muß der sachlich rechtfertigende Befristungsgrund im Sinne des § 14 Abs.1 TzBfG vorliegen?
a) vor Vertragsschluß
b) bei Vertragsschluß
c) während der gesamten Vertragslaufzeit
d) sowohl bei Vertragsschluß als auch bei Vertragsbeendigung

Richtig ist b)


Was passiert, wenn der Sachgrund während der Befristung wegfällt?
a) aus dem befristeten Arbeitsverhältnis wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
b) das Arbeitsverhältnis gilt als in dem Zeitpunkt beendet, in dem der Arbeitgeber Kenntnis vom Wegfall des Sachgrundes erlangt.
c) das Arbeitsverhältnis gilt als in dem Zeitpunkt beendet, in dem der Arbeitnehmer Kenntnis vom Wegfall des Sachgrundes erlangt.
d) das befristete Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort

Richtig ist d)


Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist, vorbehaltlich tarifvertraglicher Regelungen,
a) nur bis zu einer Dauer von insgesamt 2 Jahren zulässig.
b) immer möglich, wenn der Betrieb weniger als 5 Arbeitnehmer hat.
c) nur möglich, wenn mit dem selben Arbeitgeber schon zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand.
d) innerhalb von 2 Jahren beliebig oft möglich

Richtig ist a)


Was ist keine zulässiger Sachgrund der Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach dem TzBfG?
a) die kalendermäßige Befristung
b) die Zweckbefristung
c) auflösende Bedingung
d) aufschiebende Bedingung

Richtig ist d)


Unternehmer Ulfig stellt seinen guten Bekannten Leo Löwe ein. Da dieser jedoch schon etwas aus der Übung gekommen ist, einigen sich beide darauf, daß der Löwe erst einmal drei Monate zur Probe eingestellt wird. Da sich beide gut kennen und auch die Zeit knapp ist, verzichten sie darauf, alles schriftlich festzuhalten. Wie ist die Rechtslage?
a) Der Vertrag hätte schriftlich fixiert werden müssen, aber der Formmangel ist heilbar und kann daher nachgeholt werden
b) Ab dem Zeitpunkt, wo der Mangel der Schriftlichkeit bemerkt wird, gilt das Arbeitsverhältnis als beendet.
c) Es ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
d) das gesamte Arbeitsverhältnis ist von Anfang nicht zu Stande gekommen

Richtig ist c)
Der Arbeitsvertrag als solcher kann formfrei geschlossen werden, nur die Befristung als solche muss schriftlich fixiert werden. Ist dies nicht der Fall, bleibt es bei einem unbefristeten Vertrag


Die Eggert-Schulen in der Regentrauf stellen befristet für die Dauer der Vegetationsperiode einen Gärtner ein. Nach einigen Tagen kommen den Verantwortlichen aber Zweifel. Sie meinen, daß man das Geld doch lieber für die Renovierung der heruntergekommenen Cafeterias bräuchte. Die Eggert-Schulen gehören keinem Arbeitgeberverband an und es gibt keine allgemeinverbindliche tarifvertragliche Regelung. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zur Kündigung. Wie könnte man dem Gärtner kündigen?
a) Das befristete Arbeitsverhältnis ist außerordentlich kündbar.
b) Das befristete Arbeitsverhältnis ist ordentlich kündbar.
c) Das befristete Arbeitsverhältnis ist sowohl ordentlich als auch außerordentlich kündbar.
d) Das befristete Arbeitsverhältnis ist weder ordentlich noch außerordentlich kündbar.

Richtig ist d)
befristete Verhältnisse können nur außerordentlich gekündigt werden, wobei es hier an einem Kündigungsgrund fehlt. Letztlich besteht keine Kündigungsmöglichkeit im konkreten Fall


Welche Aussage ist richtig?

a) Ein Tarifvertrag enthält keinen normativen Teil.
Tarifvertragsparteien.
b) Ein Tarifvertrag enthält keine Regelungen der betrieblichen Mitbestimmung durch den Betriebsrat.
c) Ein Tarifvertrag enthält keine Regelungen zu den Rechten der
d) Ein Tarifvertrag enthält keine Regelungen zu den Pflichten der Tarifvertragsparteien.

Richtig ist b)


Wer kann nicht Tarifvertragspartei sein?
a) ein einzelner Arbeitnehmer.
b) ein einzelner Arbeitgeber.
c) eine Gewerkschaft.
d) eine Vereinigung von Arbeitgebern.

Richtig ist a)


Was kann nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein?
a) der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit.
b) zusätzliche Unfallverhütungsvorschriften.
c) Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.
d) Arbeitsentgelte, die tariflich geregelt sind.

Richtig ist d)


Der eingestelle Azubi ist nach 6 Monaten überzeugt, den falschen Beruf gewählt zu haben. Kann er das Ausbildungsverhältnis kündigen?
a) Ja, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
b) Ja, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen
c) Ja, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen
d) Ja, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen

Richtig ist c)


Welche der folgenden Angaben über Probezeit und Ausbildungszeit muss in den Berufsausbildungsvertrag aufgenommen werden?
a) Probezeit (max. 3 Monate)
b) Termin der Abschlussprüfung
c) Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
d) Zeiten des Berufsschulunterrichts
e) Art des Berufsschulunterrichts (Block- Teilzeitunterricht)
f) Dauer der Ausbildungszeit

Richtig sind a, c und f


Welche der folgenden Unterlagen müssen einem Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus einer Firma auf Verlangen ausgehändigt werden?
c) Qualifiziertes Arbeitszeugnis
b) Lebenslauf
c) Arbeitsvertrag
d) Zeugniskopien
e) Lohnsteuerkarte

Richtig sind a) und e)


Aufgrund welcher Rechtsgrundlage muss in einer Firma eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragt werden?
a) Arbeitsplatzschutzgesetz
b) Arbeitszeitgesetz
c) Unfallverhütungsvorschriften
d) Jugendarbeitsschutzgesetz
e) Arbeitssicherheitsgesetz

Richtig ist e)


Welche der folgenden Aussagen zum Benachteiligungsverbot im Arbeitsrecht treffen zu?

Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, daß eine unterschiedliche Behandlung auf sachlichen Gründen beruht und nicht auf dem Geschlecht der Arbeitnehmer.


Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast dafür, daß das Geschlecht nicht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist und die Benachteiligung daher nicht gerechtfertigt ist.


Ist ein Arbeitsverhältnis wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nicht begründet worden, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum nächstmöglichen betriebswirtschaftlich vertretbaren Termin.


Das Benachteiligungsverbot findet nur auf die Begründung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anwendung.

Richtig ist Anwort 1
Quelle: http://rechtsinformatik.jura.uni-sb.de/ag/view_mc.php


Der Arbeitnehmer muß Fragen des Arbeitgebers zu Vorstrafen vor der Einstellung immer wahrheitsgemäß beantworten.
a Stimmt.
b Stimmt nicht.

a) stimmt
Die Frage ist nur zulässig, wenn die Vorstrafen für das konkrete Arbeitsverhältnis wesentlich sind.


Befristungen sind zulässig
a) immer.
b) aus sachlichem Grund.
c) bei Neueinstellungen bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren.

Richtig sind b und c
Seit dem 01.01.2001 richtet sich die Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 TzBfG. Nach § 14 I S. 1 TzBfG gilt der Grundsatz, daß Befristungen nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig sind. § 14 II TzBfG eröffnet in Anschluß an das BeschFG die Möglichkeit einer Befristung von bis zu zwei Jahren bei Neueinstellungen.


Ein sachlicher Grund für eine Befristung liegt vor bei
a) Probearbeitsverhältnissen.
b) Nebentätigkeiten.
c) Vertretung während der Dauer eines Beschäftigungsverbots nach MuSchG.
.

a) und c)
In § 14 I S. 2 TzBfG sind einige Befristungsgründe aufgezählt. Die Aufzählung ist nicht abschließend ("insbesondere").


5. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht grundsätzlich
a) nicht.
b) immer.
c) nach sechs Monaten, wenn der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
d) nach sechs Monaten, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

d)
Der Anspruch ergibt sich aus § 8 I TzBfG. gem. § 8 IV TzBfG sind betriebliche Belange zu beachten.


Sonderzuwendungen kann der Arbeitgeber bei Krankheit des Arbeitnehmers während des Bezugszeitraums ohne weiteres kürzen.
a) Stimmt.
b) Stimmt nicht.

b)
Ohne eine entsprechende Vereinbarung können Sonderzuwendungen mit reinem Entgeltcharakter nur gekürzt werden, soweit der Arbeitnehmer für die Fehlzeit keinen Entgeltfortzahlung erhält (ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, § 3 I S. 1 EFZG). Sonderzuwendungen, die allein die Betriebstreue belohnen, können aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten ohne eine entsprechende Vereinbarung nicht gekürzt werden. Für Sonderzuwendungen mit Mischcharakter ist die Kürzungsmöglichkeit streitig. Das BAG lehnt sie ohne entsprechende Vereinbarung ab


Bei leitenden Angestellten sind Überstunden durch das Gehalt abgegolten.
a) Richtig
b) falsch

a)


Wenn das Kfz des Arbeitnehmers bei einer Dienstfahrt beschädigt wird, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen:
a) immer.
b) wenn der Arbeitgeber ansonsten ein eigenes Kfz hätte einsetzen müssen.
c) nur bei Verschulden des Arbeitgebers

b)


Bei einer betrieblich veranlaßten Tätigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht bei
a) leichtester Fahrlässigkeit.
b) normaler Fahrlässigkeit.
c) grober Fahrlässigkeit.
d) Vorsatz.

a)
Bei normaler Fahrlässigkeit soll der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt werden. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll, bei Vorsatz haftet er stets voll.


Ein Wettbewerbsverbot besteht
a)während des Arbeitsverhältnisses.
b) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen Zeitraum von sechs Monaten.
c) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einer entsprechenden Vereinbarung.

a) und c)
Während des Arbeitsverhältnisses ergibt sich das Wettbewerbsverbot für kaufmännische Angestellte aus den §§ 60, 61 HGB, für andere Arbeitnehmer aus § 242 BGB (Treu und Glauben)


Der gesetzliche Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beträgt
a) 100 %.
b) 90 %.
c) 80 %.
d) 75 %.

a)
§ 4 I EFZG


Wegen eines Betriebsübergangs darf dem Arbeitnehmer gekündigt werden.
a) Richtig
b) Falsch

a) (Siehe § 613 a IV BGB.)


Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten bei einem Betriebsübergang grundsätzlich
a) nicht fort.
b) wie bisher fort.
c) als Bestandteil des Arbeitsvertrages fort.

c)
Das ergibt sich aus § 613 a I S. 2 BGB. Beachte aber § 613 a I S. 3 BGB, wonach die Fortgeltung entfällt, wenn beim neuen Inhaber andere Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen gelten.


Ein Aufhebungsvertrag kann stets angefochten werden, wenn der Arbeitgeber mit einer Kündigung gedroht hat.
a) richtig
b) falsch

b)
Eine widerrechtliche Drohung i. S. d. § 123 I Alt. 2 BGB ist nur gegeben, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung nicht ernsthaft in Betracht gezogen hätte


Ein Berufsausbildungsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit vom Ausbildenden nur außerordentlich gekündigt werden.
a) Stimmt.
b) Stimmt nicht.

a) (siehe § 15 II BBiG)


Nach der Entbindung besteht für Mütter ein absolutes Beschäftigungsverbot für die Dauer von
a) 4 Wochen.
b) 6 Wochen.
c) 8 Wochen.

Richtig ist c)
§ 6 I S. 1 MuSchG. Das sechswöchige Beschäftigungsverbot vor der Entbindung (§ 3 II MuSchG) ist nicht absolut. Die Frau kann sich widerruflich zur Arbeit bereiterklären.


§ 9 I MuSchG verbietet
a) die ordentliche Kündigung einer Schwangeren.
b) die außerordentliche Kündigung einer Schwangeren.

a) und b)


Ein Arbeitsverhältnis kann enden durch
a) Tod des Arbeitnehmers.
b) Kündigung.
c) Aufhebungsvertrag.
d) Einberufung zum Wehrdienst.
e) Stillegung des Unternehmens.

a, b und c
Bei Stillegung des Unternehmens endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Die Einberufung zum Wehrdienst führt gem. § 1 I ArbPlSchG lediglich zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses.


Schriftform ist erforderlich bei
a) Kündigung durch den Arbeitgeber.
b) Kündigung durch den Arbeitnehmer.

a) und b)
Siehe § 623 BGB.


Die gesetzliche Kündigungsfrist während eines Probearbeitsverhältnisses beträgt
a) 1Woche.
b) 2 Wochen.
c) 2 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
d) 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

b) ( § 622 III BGB.)


Ein Arbeitsvertrag kann vor Arbeitsaufnahme gekündigt werden.
a) richtig
b) falsch

a)


Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB können verkürzt werden
a) gar nicht
b) durch Individualvertrag.
c) in Kleinbetrieben durch Individualvertrag.
d) durch Tarifvertrag.

c und d
Siehe § 622 IV, V Nr. 1 BGB


Der Betriebsrat kann Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung geltend machen innerhalb
a) einer Woche.
b) zwei Wochen.
c) vier Wochen

a)
Siehe 102 II BetrVG.


Betriebsratsmitglieder sind unkündbar.
a) Stimmt.
b) Stimmt nicht.

b)
bei Betriebsratmitgliedern ist eine außerordentliche Kündigung möglich § 15 I S. 1 KSchG


Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit mehr als
a) vier Arbeitnehmern.
b) fünf Arbeitnehmern.
c) neun Arbeitnehmern.
d) zehn Arbeitnehmern.
Das ergibt sich aus § 23 I S. 2 KSchG

b),  


Der Arbeitnehmer kann in einer Ausgleichsquittung wirksam auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten.
a) richtig
b) falsch

a)


Die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage beträgt
a) 2 Wochen.
b) 3 Wochen.
c) 4 Wochen.
d) 1 Monat

b) (§ 4 KSchG)


Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz unwirksamer Kündigung kann verlangen
a) der Arbeitnehmer.
b) der Arbeitgeber.

sowohl a) als auch b)
9 KschG


Art. 9 III GG schützt die Koalitionsfreiheit
a) der Gewerkschaften.
b) der Arbeitgeberverbände.
c) der Arbeitnehmer.
d) der Arbeitgeber.

a, b, c und d


Tariffähig sind z. B.
a) einzelne Arbeitgeber.
b) die Arbeitnehmer eines einzelnen Betriebes als Gruppe.
c) Gewerkschaften.
d) Arbeitgeberverbände.

a, c und d
Das ergibt sich aus § 2 I TVG.


Das Betriebsverfassungsgesetz gilt überhaupt nicht für
a) Arbeitgeberverbände.
b) Tendenzbetriebe.
c) Religionsgemeinschaften.

c) (118 II BetrVG)
Für Tendenzbetriebe gilt das BetrVG mit Einschränkungen, § 118 I.


Der Betriebsrat vertritt auch die leitenden Angestellten
a) Richtig
b) falsch

b)
Die leitenden Angestellten wählen gem. § 1 SprAuG in betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten einen Sprecherausschuss


Betriebsräte werden grundsätzlich gewählt alle
a) 2 Jahre.
b) 4 Jahre.
c) 5 Jahre.

b) 4 Jahre
§ 13 I BetrVG.


Mangels Tarifvertrag besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für
a) die Einführung von Überstunden.
b) die Zweckbestimmung übertariflicher Zulagen
c) die Aufstellung von Betriebsbußen.

a und c


Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß §§ 99, 111 BetrVG gelten in Unternehmen mit mehr als
a) 5 Arbeitnehmern.
b) 10 Arbeitnehmern.
c) 20 Arbeitnehmern.
d) 200 Arbeitnehmern.

c) 20 AN


Interessenausgleich und Sozialplan sind erzwingbar
a) richtig
b) falsch

b)
Der Sozialplan ist gem. § 112 IV BetrVG erzwingbar. Für den Interessenausgleich besteht dagegen eine dem § 112 IV BetrVG entsprechende Regelung nicht.


Nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 sind Vertreter der Arbeitnehmer und der Anteilseigner im Aufsichtsrat in folgendem Verhältnis vertreten
a) 1:1.
b) 1:2 zugunsten der Anteilseigner.
c) 1 Anteilseigner mehr als Arbeitnehmervertreter.

a) (§ 7 I MitbestG.)


Ergibt eine Abstimmung in einem nach dem MitbestG 1976 gewählten Aufsichtsrat Stimmengleichheit und führt eine Wiederholung nicht zu einem anderen Ergebnis, so entscheidet
a) die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden.
b) der Vorstand.
c) das Los.
d) der Arbeitsdirektor.

a)
Das ergibt sich aus § 29 II MitbestG


Welche rechtliche Bedeutung hat
a) die Anhörung des Betriebsrats bei einer Kündigung
b) der Widerspruch des Betriebsrats gegen eine Kündigung

a) Anhörung ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Eine Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam, auch wenn sie gerechtfertigt wäre.
b) Der Widerspruch hindert nicht die Wirksamkeit einer dennoch ausgesprochenen Kündigung. Er hat lediglich die Wirkung, dass der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch hat, wenn er den Widerspruch in das Kündigungsschutzverfahren einbringt.


Welche der unten stehenden Sachverhalte sind
[1] im Berufsbildungsgesetz
[2] in der Ausbildungsordnung
[3] im Jugendarbeitsschutzgesetz
[4] in keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen geregelt?

Sachverhalte
a) Dauer der Probezeit
b) Wahl eines minderjährigen Auszubildenden in die Jugendvertretung
c) Kündigung eines Auszubildenden nach der Probezeit
d) Erst- und Nachuntersuchung minderjähriger Auszubildender
e) Prüfungsanforderungen in der Abschlussprüfung IHK
f) Ausbildungsdauer in einem Ausbildungsberuf
g) Sachliche und zeitliche Gliederung der betrieblichen Ausbildung

1 4 1 3 2 2 2


Welcher der folgenden Sachverhalte ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt
[1] Beginn und Ende des Berufsausbildungsverhältnisses
[2] Zahl der zu wählenden Jugendvertreter
[3] Freistellung von der Arbeit bei besonderen familiären Anlässen
[4] Ruhepausen für Minderjährige während der täglichen Arbeitszeit
[5] Dauer der Berufsausbildung

4


Welche Auswirkungen hat das Unterrichtungsverfahren gem. § 102 BetrVG auf das Kündigungsschutzverfahren?

Die vollständige Information des Betriebsrats ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Ein Widerspruch macht die Kündigung jedoch nicht rechtswidrig. § 102 BetrVG will nur ein Verfahren einleiten

Montag, 2. September 2013

Presseberichte über Korruption im bayer. Rundfunksystem

Die Zusammenstellung ist bei weitem nicht vollständig, aber dafür übersichtlich für Einsteiger. Sie stammt vom Verband unabhängiger Lokalradios:
"Bayerischer Klüngel, korrupte Medienwächter."
28.7.2009: taz:
"Bayerischer Klüngel, korrupte Medienwächter."
Bernhard Hübner: http://www.taz.de/!38165/

15.7.2009: DWDL:
"BLM Finanzaffäre um Medienratschef weitet sich aus."
Jochen Voß: http://www.dwdl.de/nachrichten/21820/blm_finanzaffre_um_medienratschef_weitet_sich_aus
"Pikant wird die Angelegenheit dadurch, dass Oschmann in Verdacht steht, auf mehr Radio-Stationen Einfluss auszuüben, als in Bayern zulässig ist."

25.6.2009: Handelsblatt:
"Medienwächter unter Beobachtung."
Wolf-Dieter Siebenhaar: http://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/koepfe/wolf-dieter-ring-medienwaechter-unter-beobachtung/3206558.html 

28.5.2009: Frankenpost:
"Grüne und SPD fordern Rücktritt."
Jürgen Umlauft: http://www.frankenpost.de/regional/oberfranken/laenderspiegel/art2388,1020910

27.5.2009: Frankenpost:
"Klaus Kopka entschuldigt sich."
Jürgen Umlauft: http://www.frankenpost.de/regional/oberfranken/laenderspiegel/art2388,1020348

16.5.2009: epd Medien, Nr. 38:
"BLM-Spitze wegen Kreditaffäre weiter unter Druck."
http://213.144.21.246/medien/medien_index_65068.html

16.5.2009: Süddeutsche Zeitung:
"Fragwürdige Geschäfte im TV: Doktor Rings gesammeltes Schweigen."
Klaus Ott: http://www.sueddeutsche.de/bayern/fragwuerdige-geschaefte-im-tv-doktor-rings-gesammeltes-schweigen-1.461315 
"Eigentlich soll die Anstalt zum Wohl der Allgemeinheit für Vielfalt auf dem Bildschirm sorgen, aber die Frage ist, ob sie nicht viel mehr für das Wohl zweier umtriebiger Geschäftsleute gesorgt hat, von denen der eine eng mit der CSU verbunden war? Und, schlimmer noch: Hat die BLM ihrem früheren Medienratschef, dem CSU-Politiker Klaus Kopka, ein Strafverfahren, womöglich sogar eine Anklage erspart?"

15.5.2009: Frankenpost:
"Druck auf die Medienräte wächst: Kredit-Affäre | Die Spitzen des Kontrollgremiums müssen sich harsche Kritik gefallen lassen, weil sie ihr Wissen sechs Jahre für sich behielten. Außer Kopka sollen weitere hochrangige Personen Geld bekommen haben."
Von Jürgen Umlauft: http://www.frankenpost.de/regional/oberfranken/laenderspiegel/art2388,1014096

15.5.2009: Frankenpost:
"Brisante Fragen nach Kredit: Medienrat | Landeszentrale will weitere Finanzbeziehungen ausleuchten. SPD und Grüne kritisieren Verlust an Vertrauen."
Jürgen Umlauft: http://www.frankenpost.de/regional/oberfranken/laenderspiegel/art2388,1014102



14.5.2009: taz:
"Götterdämmerung einer Teflonpfanne."
Steffen Grimberg: http://www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=f&dig 09%2F05%2F14%2Fa0163&cHashA9e1fb589

14.5.2009: taz:
"Korruption bei Bayrischer Medienaufsicht. Klüngelei im Bayern-TV."
Bernhard Hübner: http://www.taz.de/!34702/

13.5.2009: Frankenpost:
"Kopka sieht sich als ein Bauernopfer."
Joachim Dankbar: http://www.frankenpost.de/regional/oberfranken/laenderspiegel/art2388,1012903

8.5.2009: heise.de:
"Filz, Korruption - oder Großzügigkeit?"
Reinhard Jellen: http://www.heise.de/tp/blogs/6/137495

7.5.2009: Frankenpost:
"Darlehen für den Aufseher: Freundschaftsdienst | Zahlungen eines Münchner Unternehmers bringen ehemaligen Hofer CSU-Landtagsabgeordneten und Medienratsvorsitzenden Kopka in Bedrängnis.
Joachim Dankbar: http://www.frankenpost.de/regional/oberfranken/laenderspiegel/art2388,1009621

6.5.2009: Süddeutsche Zeitung:
"Fragwürdige Geschäfte im privaten Fernsehen. Eine Gefälligkeit unter Freunden."
S. 33. Klaus Ott: http://www.sueddeutsche.de/bayern/fragwuerdige-geschaefte-im-tv-gefaelligkeit-unter-freunden-1.459067

Pressemitteilung

11.5.2009: SPD:
"Amigo-Affäre bei Medienaufsicht: SPD-Kritik an scheibchenweiser BLM-Informationspolitik."
http://www.bayernspd-landtag.de/aktuell/details.cfm?ID 594




Siehe auch die anderen Zusammenstellungen des Verbandes:



Fallbeispiele für die geförderte Medienkonzentration in Bayern

Die Situation im Pseudo-Privatfunk in Bayern 2013

Die auch heute, 2013, anhaltende Situation in Bayern zeigt dieser Text aus dem Jahre 2008.


Die Situation wird in dem ersten Teil einer Verfassungsbeschwerde geschildert.

http://issuu.com/peterburkes/docs/vb-2008






Leidensgeschichte extra radio, Teil 1 (1992-1999)


(aufgrund wiederhergestellter alter Festplatteninhalte bin ich in der Lage, diesen Text einzustellen):

Übersicht Gerichtsentscheidungen der extra-radio-Prozesse gegen die BLM
mit Fundstellenangabe, Teil 1, 1992 - 1999


Diese Entscheidungliste ist gedacht für wissenschaftlich arbeitende Autoren, die sich mit bayerischem Medienrecht befassen. Die Zeitschriftenfundstellen sind nicht abschließend erforscht, sondern nur soweit bekannt angegeben. Für Laien ist sie wenig informativ.


I. 88.0 MHz - erste umstrittene Sendeperiode (Juni 92 - Juni 96)


Einstweilige Anordnung (2. Instanz) des BayVGH vom 04.06.1992 Aktenzeichen 25 CE 92.1515 mit der die Sendetätigkeit des Anbieters gesichert wurde [ZUM 1994 S. 571ff];

aufhebender Beschluß des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH) vom 25. März 1994, aufgrund einer Verfassungsbeschwerde der Bayerischen Landeszentrale. [ZUM 1994, 575ff, dort versehentlich als Entscheidung des BayVGH zitiert];

der Beschluß des BayVerfGH wurde wiederum einstweilig aufgehoben vom BVerfG aufgrund einer Verfassungsbeschwerde des Anbieters und somit die Sendeberechtigung wieder hergestellt; Eilentscheidung vom 29.04.1994, Az 1 BvR 661/94 [ZUM 1994 S. 579 ff, epd medien 1996 Nr. 24 S. 16]

Diese Eilentscheidung des BVerfG, die gemäß Gesetz nur 6 Monate gültig ist, wurde bei wechselnder Richterbesetzung und fortlaufender Gerichtskorrespondenz bestätigt in vier Verlängerungsentscheidungen vom 26.10.1994, 25.04.1995, 24.10.1995 (jeweils für 6 Monate, vgl. § 32 VI BVerfGG) sowie vom 18.04.1996, wobei die letzte Verlängerungsentscheidung auf den 5. Juni 1996 befristet war, da zu diesem Zeitpunkt die Sendeperiode endete.

Hauptsachebeschluß BVerfG 20.2.1998 zum Verfassungsbeschwerdeverfahren, Az 1 BvR 661/94 [Urteilsabdruck: ZUM 98, 306 ff, epd 98 Nr. 20, BVerfGE 98,277 ff; Sekundärliteratur: epd 1998 Nr. 18 S. 3 und Seite 11, MMR 1998 S. 196 ff]] Die einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts wurden in der Hauptsache bestätigt und dort erstmals das Grundrecht der Rundfunkfreiheit auch für bayerische Lokalradiosender postuliert (bis dahin umstritten). Damit war der parallel zum "normalen" Verwaltungsprozeß laufende Verfassungsrechtsstreit erledigt.

Hauptsacheentscheidung erster Instanz des VG Bayreuth vom 30.03.1993 Aktenzeichen B 3 K 92.387, zugunsten von extra radio.

Hauptsacheentscheidung zweiter Instanz des BayVGH vom 26.2.1997, Az 7 B 93.2122
[vgl. folgende Beiträge in epd-medien: epd 1997 Nr. 27 S. 15, Kommentar von Morhart in epd 1997 Nr. 27 S. 3, Erwiderung von Ring in epd 1997 Nr. 32 S. 23]

BVerwG Berlin 16.6.1999, Az 6 B 57.97, Hauptsacheentscheidung dritte Instanz, Revisionsverfahren): Bestätigung der bisherigen Gerichtsentscheidungen gegen die BLM.

II. 88.0 MHz - zweite umstrittene Sendeperiode (ab 6. Juni 1996)

Die Prozesse mussten aus formalen Gründen wegen Ablaufs der Genehmigungsperiode komplett von vorne an neu begonnen werden (incl. Antragstellung, Widerspruchsverfahren einstweiliges Verfahren, Hauptsacheverfahren):

Einstweilige Anordnung des VG Bayreuth vom 22. Mai 1996 zugunsten extra radio, Aktenzeichen B 3 E 96.316, mit der auch für die Folgeperiode die Sendetätigkeit des Anbieters gesichert wurde;

Bestätigender Beschluß des BayVGH zur einstweiligen Anordnung vom 14.08.1996 über die Beschwerde gegen diese einstweilige Anordnung; Aktenzeichen 7 CE 96.1847.

Bestätigende Hauptsacheentscheidung 1. Instanz: VG Bayreuth 12.11.1997, Az B 6 K 96.317

Berufung zur Hauptsacheentscheidung anhängig beim BayVGH unter Az 7 ZB 98.445. Verfahren war zeitweilig ausgesetzt, um die BVerwG-Entscheidung zur ersten Sendeperiode abzuwarten; Fortsetzungsbeschluß erfolgte im Dezember 1999.

III. Erste Normenkontrollklage des Verbandes 1992 wegen Zusammenarbeitsvorschriften

Anläßlich des Rechtsstreits über den Ausschluß des Anbieters wegen seiner Weigerung, einer Betriebsgemeinschaft beizutreten, hat der Verbandes unabhängiger Lokalradios in Bayern (VuLB) am 27. Juli 1992 unter dem Aktenzeichen 25 N 92.2276 über das Verbandsmitglied extra radio ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO gegen diejenigen Bestimmungen der Bayerischen Hörfunksatzung beantragt, die die Zusammenarbeit von Lokalanbietern regelt und damit Grundlage für die Betriebsgesellschaftpolitik der Bayerischen Landeszentrale sind (§ 7 Absatz 1.1, § 7 Absatz 2.1§ 5 Absatz 3 S. 6 a.F. der Satzung über die Nutzung von Hörfunkfrequenzen in Bayern nachdem dem Bayerischen Medienerprobungsgesetz vom 13. Juni 1991) [vgl. Kabel & Satellit 1992 Nr. 33 S.18].

Über den Normenkontrollantrag ist nicht entschieden worden. Er wurde am 1. Dezember 1994 für erledigt erklärt, da die Satzungsbestimmungen mittlerweile ins Gesetz übernommen wurden und in der Satzung selbst nicht mehr enthalten waren. Der BayVGH hat mit Beschluß vom 24.01.1995 unter Kostenaufhebung das Verfahren eingestellt.

IV. Zweite Normenkontrollklage 1999 beim VGH wegen Verschärfung der Zusammenarbeitsvorschriften in Hörfunksatzung 

Kläger: extra radio Hof, Radio2Day München, Radio Aladin Nürnberg (Mitglieder des VuLB)
Mit einer für Anfang 1999 beschlossenen Hörfunksatzungsänderung sollten die Zusammenarbeitsvorschriften für Splittingsender so verschärft werden, dass nach Ansicht des Verbandes unabhängiger Lokalradios in unbeeinflußbarer Weise der Lizenzentzug droht. Hiergegen erhob der Verband über drei ihrer Hauptmitglieder, extra radio, Radio2Day und Radio Aladin, Ende 98 erfolgreich Normenkontrollklage beim VGH.

BayVGH 26.1.1999, Az 7 NE 98.3336, einstweilige Anordnung: Satzungsvorschrift wird einstweilig aufgehoben und kommt nicht zur Geltung

Hauptsache-Urteil (Az 7 N 98.3333) des BayVGH vom 22.12.1999 [ZUM 99, 335] bestätigt einstweilige Anordnung; Satzungsvorschrift wird aufgehoben. BLM legt Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG ein.

BVerwG-Entscheidung (Az 6 BN 1.00) vom 3.7.2000 bestätigt den BayVGH und weist die Beschwerde zurück. VGH-Entscheidung wird rechtskräftig.

V. Jugendradio HOT-FM

Indirekt mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängend stehen die Verfahren um das örtlich ausgeschriebene Jugendradioprogramm, dessen Sendetätigkeit unter umstrittenen Umständen dem örtlichen Konkurrenzsender übertragen werden sollte.

Positiver Beschluß des VG Bayreuth vom 15.11.1996 Aktenzeichen B 3 S 96.881 (zugunsten extra radio) [vgl. epd medien 1996 Nr. 96 S. 16]

Aufhebender Beschluß des BayVGH vom 29.11.1996 Aktenzeichen 7 CS 96.3923 [vgl. epd-medien 1997 Nr. 12 S. 15] (Drittschutzproblematik: Bestätigung der Rechtswidrigkeit, aber Verneinung der Klagebefugnis wegen angeblich mangelnder Drittschutzwirkung der Gesetze)

Hauptsacheverfahren 1. Instanz VG Bayreuth 12.11.1997 B 6 K 96.882, Klageabweisung als unzulässig (Drittschutzproblematik)

Hauptsacheverfahren 2. Instanz VGH München 30.11.1998, Az 7 B 98.1086, Bestätigung von VG Bayreuth.