Sonntag, 27. April 2014

Verbraucher-Wochenreport 17-2014

aus v-mag.net

Neueste Verbraucherwarnungen und Meldungen:
  • Nokia: Produkthinweis für das AC-300 Ladegerät des Lumia 2520 Tablets. Details: hier
  • Rückruf: Schmelzkäsezubereitung "Solnyschko" 60% Fett i.Tr , 100 g. Details: hier  
  • ++ Update und Ausweitung des Rückrufs: hier
  • Rückruf: Krabbelschuhe der Firma Jacob’s Babymoden. Details: hier
  • Verdacht auf Hepatitis A Viren in Tiefkühlkuchen. Details: hier
Neueste Öko-News und Tests:
Links zu weiteren Artikeln:  hier (ein wenig herunterscrollen) 

Sonntag, 13. April 2014

Handelsrecht - der missverständliche 6 Abs. 2 HGB Verein ist kein Formkaufmann

In einer zu prüfenden Klausuraufgabe entdeckte ich folgenden Fehler: die Musterlösung ging davon aus, dass der Verein gemäß § 6 Abs. 2 HGB Formkaufmann sei. Das ist falsch.

Die Frage ob ein Verein ein Handelsgewerbe betreibt ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 HGB sondern aus den speziellen Regelungen (z.B. Aktiengesetz). § 6 Abs. 2 HGB hatte nur früher die Bedeutung klarzustellen,  dass ein Formkaufmann nie Minderkaufmann sondern Vollkaufmann ist. 


Siehe auch: Prof. Moritz,


Bestimmte Gesellschaften sind kraft ihrer Rechtsform Kaufleute bzw. Handelsgesellschaften, die nach § 6 I HGB den Kaufleuten gleichstehen. Diese Gesellschaften werden Formkaufleute genannt. Es ist dabei völlig unerheblich, ob ein Gewerbe betrieben wird oder ob eine kaufmännische Einrichtung des Unternehmens erforderlich ist. Dies ergibt sich aus § 6 II HGB, nach der § 1 II HGB für unanwendbar erklärt wird. Die Norm betrifft allerdings nicht den Verein im Sinne der §§ 21 ff. BGB, wie der Wortlaut nahe legt. Vielmehr meint "Verein" die juristischen Personen; der Begriff entstammt der Zeit vor dem ADHGB, wo z. B. die heutige Aktiengesellschaft noch "Actien-Verein" hieß [Staub/Brüggemann, § 6 HGB (a. F.), RN. 22].


http://bgb.jura.uni-hamburg.de/av/handelsrecht.htm