Donnerstag, 16. Dezember 2010

AGB im Arbeitsrecht - BAG zum Weihnachtsgeld - vertraglicherFreiwilligkeitsvorbehalt kann unwirksam sein

Eine brandneue Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (8.12.2010, 10 AZR 671/09) betrifft die Wirksamkeit von Freiwilligketsklauseln in Arbeitsverträgen und dürfte eine Vielzahl von Arbeitsverträgen betreffen.

Eine formularmäßige Klausel im Arbeitsvertrag, mit der sich der Arbeitgeber die Freiwilligkeit der Weihnachtsgeldzahlung vorbehalten möchte, muss klar und verständlich i.S.v. § 307 BGB sein, um das Entstehen eines künftigen Rechtsanspruchs zu verhindern. Dies ist bei einer Klausel, wonach die Gewährung von gesetzlich oder tarifvertraglich nicht vorgeschriebenen Leistungen freiwillig sowie ohne jede rechtliche Verpflichtung erfolgt und die Leistungen daher jederzeit widerrufbar sind, nicht der Fall.



Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang ein Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer, ohne bei der Zahlung deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, kann der Arbeitnehmer aus diesem regelmäßigen Verhalten grundsätzlich schließen, der Arbeitgeber wolle sich dauerhaft verpflichten. Eine unklare oder intransparente allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag kann das Entstehen eines zukünftigen Rechtsanspruchs nicht hindern.


Der seit 1996 bei der Beklagten als Diplom-Ingenieur beschäftigte Kläger erhielt zumindest in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes, ohne dass bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt worden war. Wegen der Wirtschaftskrise verweigerte die Beklagte unter Hinweis auf eine Klausel im schriftlichen Arbeitsvertrag eine Zahlung für das Jahr 2008. Die Klausel lautet:










                         
„Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“

                          



Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008 verlangt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der vertraglich vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt habe die Entstehung eines Weihnachtsgeldanspruchs verhindert. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Die Revision des Klägers war vor dem Zehnten Senat erfolgreich. Zwar mag ein im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierter „Freiwilligkeitsvorbehalt“ einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen. Allerdings darf dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung formulierte Vorbehalt nicht mehrdeutig, sondern muss klar und verständlich iSd. § 307 BGB sein. Die von der Beklagten verwendete Klausel ist unklar und nicht eindeutig formuliert. Sie ist nicht geeignet, das mehrfache, tatsächliche Erklärungsverhalten des Arbeitgebers hinreichend zu entwerten. Die Klausel kann auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte. Ferner setzt der vorbehaltene Widerruf voraus, dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist.

Dies entspricht dem Wortlaut der Pressemeldung. Die  Entscheidung selbst  ist heute (16.12.2010) noch nicht veröffentlicht, was sicherlich wichtig wäre, um auf Feinheten hinweisen zu können.

Für Studenten und Arbeitsrechtler zur Erinnerung: Seit 2002 ist das AGB-Recht (§§ 305 ff BGB) grundsätzlich bei Arbeitsverträgen anwendbar (§ 305 Abs. 5 BGB).

Sonntag, 12. Dezember 2010

Wie finde ich meine persönliche Steuer-Identifikationsnummer?

09.12.2010 | Finanzverwaltung

Bereits in 2008 wurde jedem Bürger eine persönliche Steuer-Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern per Post zugeschickt. Anders als die Steuernummer, behält die neue Identifikationsnummer - lebenslang - auch nach Umzügen oder Eheschließungen ihre Gültigkeit.


Aktuell sind ab dem 1. Januar 2011 neu erteilte oder geänderte Freistellungsaufträge bei Banken und Finanzdienstleistern nur wirksam, die die Steuer-Identifikationsnummer des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten. Bestehende Freistellungsaufträge behalten jedoch bis Ende 2015 weiterhin ihre Gültigkeit; ab dem 1. Januar 2016 muss dann auch hierfür eine Identifikationsnummer vorliegen.

Vielen Bürgern ist jedoch die eigene Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr bekannt. Die Nummer kann jedoch aus Datenschutzgründen nicht über das Finanzamt erfragt, sondern nur vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilt werden.

Hierzu muss man sich schriftlich an das BZSt wenden, dass für die Mitteilung der persönlichen Nummer folgende Daten benötigt:

    * Name
    * Vorname
    * Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
    * Geburtsdatum
    * Geburtsort

Dies kann entweder mit dem Eingabeformular im Internetportal des BZSt unter: www.identifikationsmerkmal.de oder per Post an das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn erfolgen.

Das BZSt wird dann die Steuernummer schriftlich mitteilen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es nicht möglich, diese telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen.

OFD Koblenz, Pressemitteilung v. 8.12.2010

Samstag, 9. Oktober 2010

Das Arbeitszeugnis

Ein Beitrag für Auszubildende in kaufmännischen und technischen Berufen, sowie für Lehrer und Dozenten und für Studenten der Betriebswirtschaft.

Zu den Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gehört die Erteilung eines Zeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern dies der Arbeitnehmer verlangt. Gesetzliche Grundlage ist  § 109 GewO.



Anmerkung:

An vielen vorbeigegangen ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahre 2003. Seitdem ist dieser Zeugnisanspruch nicht mehr im § 630 BGB, sondern in § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung verankert, soweit es sich um Arbeitnehmer handelt. Der § 630 BGB, in dem der Zeugnisanspruch klassischerweise geregelt war und ist, ist nur noch für Personen anwendbar, die Dienste leisten, ohne Arbeitnehmer zu sein (Beispiel: Geschäftsführer von GmbHs). Dies ergibt sich ganz ausdrücklich aus § 630  Satz 4 BGB:

"Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung."

Die Regelung des § 109 GewO übernahm dabei Details, die das BGB nicht enthielt sondern von der Rechsprechung erarbeitet wurden.

Wenn Sie in Internetaufsätzen oder in Fachliteratur (bis in die aktuellsten Auflagen hinein) die §§ 630 BGB und 113 GewO als Grundlage lesen, handelt es sich um die Rechtslage vor 2003. Die Aufsätze selbst können aber inhaltlich durchaus den neuesten Rechtsstand widerspiegeln. Der § 109 GewO soll übrigens nach Willen des Gesetzgebers für alle Arbeitnehmer gelten, auch im nicht gewerblichen Bereich (Angestellte von Freiberuflern). Was den Gesetzgeber bei dieser Gesetzesänderung geritten hat, ist schleierhaft.

Wortlaut des § 109 GewO:

§ 109 Gewerbeordnung:

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.

Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen

Das Gesetz unterscheidet also zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis. Verlangt der Arbeitnehmer nur pauschal ein Zeugnis, muss ihm der Arbeitgeber zumindest ein einfaches Zeugnis erteilen.

Einfaches Zeugnis, enthält:


  • Art und Dauer der Tätigkeit (ohne jegliche weitere Bewertungen)

Qualifiziertes Zeugnis, enthält:


  • Art und Dauer der Tätigkeit

  • Bewertung der Leistung

  • Bewertung des Verhaltens

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein (§ 109 Abs. 2 GewO). Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Damit sollte die "Geheimwissenschaft" bezüglich der Formulierungen in Arbeitszeugnissen entgegen gewirkt werden.

Das Zeugnis muss grundsätzlich der Wahrheit entsprechen. Bei aller Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitnehmer darf das Zeugnis keine unrichtigen Angaben zu Gunsten des Arbeitnehmers enthalten (Schönfärberei), denn dies könnte Schadensersatzansprüche des getäuschten neuen Arbeitgebers nach sich ziehen

Entspricht der Zeugnisinhalt nicht den gesetzlichen Vorgaben, hat der Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses.

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine vom ihm gewünschte bestimmte Formulierung. Die Abfassung muss aus der Sicht des wohlwollenden verständigen Arbeitgebers erfolgen. Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für Führung oder Leistung des Arbeitnehmers nicht charakteristisch sind, gehören nicht in das Zeugnis. Das Zeugnis muss alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind und an denen ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse haben kann.

Mittwoch, 22. September 2010

Insolvenzrecht für Wirtschaftsjuristen: Anfechtung nach demAnfechtungsgesetz

Die Anfechtung ist nur möglich bei Vollstreckung in Geld oder Sachen!




Ziel:


Wiederherstellung der Einzelzwangsvollstreckungslage wie vor der anfechtbaren Handlung (§§ 1, 11 AnfG).


Rechtsnatur:


Das Anforderungsrecht ist ein Forderungsrecht gegenüber dem Dritten das automatisch entsteht, sobald einer der Anfechtungstatbestände erfüllt ist.


Ausübung:


Nur durch



  1. Klageerhebung gem. § 13 AnfG (Anfechtungsklage)



oder



  1. Anfechtungseinrede gem. § 9 AnfG




Anfechtungsvoraussetzungen:




  1. § 2 AnfG:





  • Geldforderung



  • fällig



  • Vollstreckungstitel



  • Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens







  1. §§ 1, 16, 17 AnfG:





  • kein Insolvenzverfahren







Anmerkungen zum Titel:



  • keine vollstreckbare Ausfertigung notwendig



  • keine Sicherheitsleistung notwendig



  • es reicht Titulierung


Zeitpunkt: Bis zur letzten mündlichen Verhandlung des Anfechtungsprozesses



Der Klageantrag



  • Klageerhebung erfolgt nach § 3 AnfG i.V.m. § 253 ZPO gemäß den allgemeinen Voraussetzungen



  • Der Klageantrag ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet,  §§ 11, 13 AnfG




(aus den Begleitfolien zum DIPLOMA-Studium Wirtschaftsjurist 2009)

Dienstag, 21. September 2010

Insolvenzrecht für Wirtschaftsjuristen: Überblick über dieAnfechtungsarten

Die Insolvenzordnung bietet eine spezielle Insolvenzanfechtung. Wichtig für das Verständnis ist die Abgrenzung zu den anderen Anfechtungsarten.








Insolvenzanfechtung


Anfechtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)


Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG)


Anlass:


Spezielle Regelung für das Insolvenz-verfahren.


Normale zivilrechtliche Anfechtung von Willenserklärungen (außerhalb von Insolvenz und Zwangsvollstreckung) z.B. bei Anfechtbarkeit wegen Irrtums oder wegen Täuschung oder Drohung.


Instrument im normalen Zwangs-vollstreckungsverfahren (Einzel-ZV) außerhalb der Insolvenz.


Regelung:


§§ 129 ff. InsO


§§ 119, 123 BGB


§§ 1 ff. AnfG


Wer ficht an:


Insolvenzverwalter


Jedermann, im Falle der Insolvenz der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis.


Ein Zwangsvollstreckungs-Gläubiger


Zweck:


Rückholung von Vermögen in die Masse.


Annullierung einer irrtümlich oder erzwungener maßen abgegebenen Willenserklärung (Irrtum, Täuschung, Drohung!).


Rückholung von Vermögen in das zu vollstreckende Vermögen durch Direktpfändung beim Leistungsempfänger (Verschaffung einer Zugriffsmöglichkeit).

Montag, 20. September 2010

Samstag, 31. Juli 2010

Studenten: Neue Regeln zur Sozialversicherung bei dualen Studiengängen

Immer mehr Abiturienten streben ein duales Studium an: eine Kombination von Theorie an der Hochschule und von Praxis im Betrieb. Ganz besonderer Vorteil ist, dass die Studenten von ihrem ausbildenden Betrieb eine Vergütung bekommen. Die Frage ist, ob für die Vergütung Sozialabgaben zu zahlen sind.


Ein im Juli 2010 veröffentlichtes "Rundschreiben" der Sozialversicherungsträger geht auf diese Frage ein: Versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen 


Das Bundessozialgericht (BSG) haet mit Urteil vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R - (USK 2009- 86) entschieden, dass ein Studierender während eines dreijährigen so genannten praxisintegrierten dualen Studiums, in das neben den eigentlichen Lehrveranstaltungen Praktikumsphasen von insgesamt 72 Wochen Dauer eingebunden sind und für das durchgehend eine Praktikantenvergütung bzw. ein Stipendium gewährt wird, weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigter noch als zur Berufsausbildung Beschäftigter anzusehen ist, und zwar auch nicht in den berufspraktischen Phasen.

Es hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass die im Rahmen eines so genannten praxisintegrierten dualen Studiengangs während der Praktikumszeiten im Kooperationsbetrieb ausgeübten Tätigkeiten sich nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung vollziehen und keine Berufsausbildung darstellen. Derartige Praxisphasen werden im Rahmen und als Bestandteil einer Hochschulausbildung absolviert; sie fallen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes.


Für sie besteht infolgedessen auch keine Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung.


Solche berufspraktischen Phasen können trotz Vorliegens zweier eigenständiger Verträge (hier: Studienvertrag und Praktikantenvertrag) sozialversicherungsrechtlich nicht als abtrennbar und gesondert zu betrachtendes Rechtsverhältnis verstanden werden. Grundsätzlich unbedeutend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Praxisphasen zeitlich einen nennenswerten Teil der Studiendauer ausmachen.



Download:



 


Die neue  Rechtslage in Stichpunkten:


Bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, § 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).


Bei berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen besteht Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Dies gilt nicht nur während der vorlesungsfreien Zeit, in der gegebenenfalls die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, sondern während der gesamten Dauer des Studiums (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, § 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).


Bei praxisintegrierten dualen Studiengängen besteht - nach neuer Rechtslage - keine Sozialversicherungspflicht mehr. Dies gilt sowohl für die Praxisphasen als auch für die Vorlesungszeit (BSG-Urteil vom 1.12.2009, B 12 R 4/08 R).


Bei praxisintegrierten dualen Studiengängen in der öffentlichen Verwaltung besteht Sozialversicherungspflicht.


Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten, die im Rahmen der klassischen Hochschulausbildung das Praktikum aufgrund der im Wesentlichen durch den Praktikumsbetrieb geregelten und gelenkten Ausgestaltung im Rahmen einer Beschäftigung absolvieren, gelten die Regelungen des Rundschreibens vom 27.7.2004 unter Abschnitt B. 2.


Freitag, 23. Juli 2010

Potentielle Themen für Hausarbeiten / Diplomarbeiten im Bereich Steuerrecht - 2010

1. Was Dozenten und Studenten quält


Eines der üblichen Probleme von Studenten ist die Suche nach einem Thema für eine Hausarbeit (Seminararbeit, Semesterarbeit, Bachelor-Arbeit, Master-Arbeit etc). Zusammen mit BWL-Studenten der DIPLOMA-Fachhochschulen diskutierten wir vor kurzem über mögliche Themen im Bereich Steuern und Revision (Rechnungswesen). 


Dieses Thema dürfte auch viele andere Dozenten und Studenten interessieren. Ich selbst kann nur einige wenige Betreuungen übernehmen. Ich habe deshalb angekündigt, einige aktuelle Steuerrechtsfragen in meine Webseite einzustellen, die als Anregungen für die Suche nach Hausarbeitsthemen dienen.


2. Schwerpunkt Rechtsformen und Steuerrechsänderungen


Schwerpunkt in nachfolgender Liste von Fragen sind dabei Standardthemen, die für das Jahr 2010 völlig neu zu untersuchen sind.


Aus meiner Unterrichtstätigkeit stoße ich wegen der kumulierten Rechtsänderungen der letzten zwei bis dreii Jahre  auf das Problem, dass sich bei den Standardthemen, über die ich  seit über zwei Jahrezehnten referiere alle Aspekte so grundlegend verschoben haben, dass fast jedes Thema neu erarbeitet werden muss. Ein Beispiel ist mein Lieblingthema "Rechtsformen".  Die steuerlichen Aspekte waren bis 2008 zwar etwas aufwändiger zu verfolgen als die zivilrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Aspekt, blieben aber letztlich kein Problem, wenn man auch steuerlich unterrichtet. Durch die seit 2008 erfolgten Rechtsänderungen (BilMoG, Unternehmensteuerreform, Gwerbesteuerreform, Erbschaftssteuerreform und Begünstigungen bei der Unternehmensnachfolge) und deren Wechselwirkungen untereinander lässt sich praktisch keine Aussage mehr übernehmen. Die gegenseitigen Auswirkungen sind so komplex, als wenn man bei einem Schachspiel nicht nur eine oder zwei, sondern fünf  Regeln geändert.


Bei einer Vorlesung im letzten Semester zu dem Thema "Steuerliche Aspekte bei der Rechtsformwahl" (im Anschluss an die Themen "Steuerliche Aspekte bei der Finanzierung, bei Investitionen, bei der Produktion, beim Absatz und bei der Standortwahl") stellte sich heraus, dass alle bisherigen Erkenntnisse über den Haufen zu werfen und die vor- und Nachteile neu durchgespielt werden mussten.


Steuerliche Aspekte, die dabei beachtet werden müssen, sind u.a.



  • Neuregelung der Anrechnung von Zinsen, Mieten und anderen Finanzierungsaufwendungen in § 8 Nr. 1 GewStG (und dort insbes. der versteckte Freibetrag von 100.000 Euro am Ende der Vorschrift)

  • Neuregelung der Anrechnung der Gewerbesteuer im EStG bei der Ausschüttung (jetzt das 3,8 fache des Gewerbesteuermessbetrags, was bei bundesweit durchschnittlich 390% Hebesatz in vielen Fällen einer Neutralisierung der Gewerbesteuer gleichkommt)

  • Abgeltungssteuer bzw. Kapitalertragsteuer, bei der Ausschüttung von GmbH-Dividenden bei Wahl dieser Rechtsform (25%+, aber nur bei privater Haltung und anderen Einschränkungen und Kompliziertheiten

  • Körperschaftsteuer nur noch 15 %

  • Thesaurierungsbegünstigung bei Personengesellschaften, §34a EStG, (die Thesaurierungsbegünstigung ist eine steuerliche Regelung, die im Rahmen der Unternehmenssteuerreform in Deutschland ab 1. Januar 2008 eingeführt worden ist. Mit der Regelung war eine Angleichung an die gesunkene Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften beabsichtigt. Gleichzeitig soll ein Anreiz für eine bessere Eigenkapitalausstattung entstehen. In Deutschland gab es bereits in den Jahren 1931 und 1950 eine vergleichbare Regelung, die jedoch in beiden Fällen aufgrund mangelnder Praktikabilität zurückgenommen wurden)

  • Erbschaftsteuerbegünstigung bei Firmenfortführung, § 13a ErbStG (Folge der ErbSt-Reform)

  • Neues Bewertungsverfahren bei Kapitalgesellschaften, § 199 ff BewG (Folge der ErbSt-Reform)

  • Wegfall der Rechtsinstituts des kapitalersetzenden Darlehen bei Kapitalgesellschaften (mit dem MoMiG wurden die §§ 32a, 32b GmbHG ersatzlos aufgehoben)

  • Versteuerung von Veräußerungsgewinn und Betriebsaufgabegewinn bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern (§ 16 Abs. 3, 34 EStG)

  • Versteuerung von Veräußerungsgewinn und Betriebsaufgabegewinn bei juristischen Personen (§ 17 EStG, Beachtung des Teileinkünfteverfahren mit all seinen Varianten und Tücken)

  • steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Verträgen zwischen Gesellschaftern und Kapitalgesellschaft und die neuere Rechtsentwicklung hierzu, insbesondere

  • Gesellschafterdarlehen und Mietverträge, wiederum in Wechselwirkung mit Hinzurechnung nach § 8 Nr.1 GewStG, aber nur wenn Freibetrag überschritten ist

  • Möglichkeit der Kombination mit dem Institut der "Betriebsaufspaltung"

  • Rechtsentwicklung bei der Betriebsaufspaltung (BFH, Urteil vom 14.10.2009, Az.: X R 45/06, veröffentlicht am 27.1.2010.)

  • die mit dem BilMoG entstandene Möglichkeit auf handelsrechtliche Abschreibungsmethoden zurück zugreifen, oder allgemein das Auseinanderfallen von Handelsbilanz und Steuerbilanz (Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit)

  • und durchaus mehr! Ich will aber  den Studenten hier nicht die Arbeit abnehmen.


Da die Arbeiten in der Regel von Betriebswirten und Wirtschaftsjuristen geschrieben werden, ist es durchaus sinnvoll, in gesamtheitlicher Betrachtungsweise auch nicht-steuerliche Aspekte mit einzubeziehen: Behandlung im Insolvenzrecht, kaufmännische und organisatorische Aspekte usf.


3. Hier nun mein Katalog an aktuellen Steuerrechtsfragen, in Stichworten



  • Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge 2010

  • Steuerliche und rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge 2010

  • Unterschiedliche Rechtsformen und steuerliche Auswirkung bei der Betriebsnachfolge 2010

  • Steuerliche und andere Rechtsänderungen und Auswirkung auf Rechtsform + Betriebsnachfolge



  • Steuerliche Änderungen  der letzten drei Jahre und Auswirkung auf Rechtsformen

  • Steuerliche und rechtliche Änderungen der letzten drei Jahre und Auswirkung auf Rechtsformen

  • Limited, UG beschränkt, GmbH im Vergleich (2010)



  • BilMoG und Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit (z.B. Neuaufleben handelsrechtlicher Abschreibungsmöglichkeiten wie z.B. progressive AfA, Auswirkungen auf GWG-Behandlung in der Handelsbilanz)

  • GWG-Regelung und Software (2010)

  • GWG in Steuerbilanz und Handelsbilanz (2010)

  • GWG beim Überschussrechner (Gewinneinkunftsarten), 2010

  • Software und Bagatellsoftware im Steuerrecht (2010)

  • Bagatellsoftware und Abgrenzungsfragen (steuerlich, zivilrechtlich)

  • Software inkl. Bagatellsoftware - Gesamtschau Steuerrecht und Zivilrecht

  • Der Untergang der Einheitsbilanz nach dem BilMoG

  • Einheitsbilanz, Steuerbilanz und Handelsbilanz - Auswirkung des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit im Rechungswesen.



  • Über das Regierungsgutachten zur  Flat-Tax aus dem Jahre 2004 (Wird es absichtlich totgeschwiegen? Wurde es überhaupt von den Experten in Bundestag und Bundesregierung ausgewertet? Welche Kritikpunkte und welche Reaktionen gab es auf das Flat-Tax-Gutachten?)

  • Das Flat-Tax-Gutachten von 2004 aus heutiger Sicht (2010); oder: Rechtsänderungen der letzten Jahre und ihre Auswirkungen auf die Argumentation im Flat-Tax-Gutachten 2004

  • Vor- und Nachteile der Einführung eines einheitlichen Steuersatzes (Flat-Tax)



  • Bestehen bei heutiger Rechtslage und ihrer steuerlichen Auswirkungen noch kalkulierbare Vorhersagen bezüglich der Rechtsformwahl im Rahmen von Unternehmensgründungen?

  • Die Besteuerung der GmbH & Co KG

  • GmbH & Co KG 2010: Gesamtheitliche Betrachtung steuerlicher, gesellschaftsrechtlicher und zivilrechtlicher Aspekte

  • Erleichterung der handelsrechtlichen Buchführungspflicht für Einzelunternehmer nach dem BilMoG: Wechselwirkung? Praktikabilität? Vor- und Nachteile?



  • Steuerliche Aspekte bei der Rechtsformwahl 2010 (Hammerthema, müsste beschränkt werden)

  • Welche steuerlichen Aspekte spielen bei der Rechtsformwahl bei Unternehmensgründungen welche Rolle?

  • Die Neuregelung des Orts der sonstigen Leistung im UStG in 2010: Neuregelung in der Praxis? In der Buchhaltung? Gesamtschau mit Vergleich zur früheren Rechtslage?

  • Zum Begriff der latenten Steuern nach der Bilanzmodernisierung (beschränkt auf nationales Recht, also ohne IFRS).



  • Gesamtbetrachtung: USt bei  Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU nach der Änderung des Orts der sonstigen Leistung im UStG (Systematik der Steuerverlagerung im Vergleich: innergemeinschaftliche Lieferung an Unternehmer, kleiner und großer Versandhandel gegenüber Privatabnehmern,  "reverse charge" bei sonstigen Leistungen). Bei diesem Thema müsste man wohl man die verbliebenen Sonderfälle der Ortsregelung (§§ 3b bis 3g UStG) ausnehmen, es sei denn, es soll eine Masterarbeit werden.

  • Gesamtbetrachtung: USt beim Import/Export (ohne sonstige Leistungen): Vergleich zwischen den Lösungen zur Verlagung der USt in das EU-Ausland oder vom EU-Ausland in das Inland (Lösung über Ort der Leistung,  Lösung über reverse charge Verfahren, Fahrzeugeinzelbesteuerung beim Import von Neufahrzeugen durch Private, kleiner und großer Versandhandel, Einfuhr und Ausfuhr). Unter Umständen kann man die Drittlandgeschäfte, also Einfuhr und Ausfuhr, ausklammern.

  • Die beiden oben genannten Gesamtbetrachtungen der USt bei den  unterschiedlichen Fallgruppen im Geschäftsverkehr mit dem EU-Ausland könnten auch aus mehr praktischer Sicht (Unternehmersicht) erfolgen, sofern der wissenschaftliche Wert nicht vollständig verloren geht.


4. Gesamtheitliche Betrachtungen


Bei all den genannten Themen sind aus meiner Sicht zwei Aspekte wichtig:


a) Die Betrachtungen sollten auf die aktuelle Rechtslage oder eine fest definierte Rechtslage beschränkt sein (z.B. Rechtslage 2010, oder Rechtslage ab November 2010). Eine Betrachtung der Rechtslage vor 2010 ist zwar nicht wertlos, aber schade um die Ressourcen.


b) Die Erörterungen sollten gesamtheitliche erfolgen, soweit das möglich und praktikabel erscheint.


Das Verfassen von wissenschaftlichen Arbeiten durch Studenten und Doktoranten ist ein wichtiger Teil der Wissenschaft. Zusammen mit den  Veröffentlichungen von Professoren, Dozenten und anderen Fachleuten in Fachzeitschriften, Monografien, Handbüchern und Kommentaren bilden sie die notwendige Hintergrundarbeit, damit die Praxis mit den Rechtsvorschriften umgehen kann. Kein Richter, kein Anwalt, kein Verwaltungsjurist und kein Steuerberater könnte Fälle bearbeiten ohne den Rückgriff auf Fachliteratur, in der die vielen Aspekte und Fragen vorbereitet und durchgekaut sind. Auch die Wissenschaftler selbst können nur Neues erarbeiten, wenn sie auf diesen ständig gewebten Wissensteppich aufbauen können. 


Derzeit ist die Wissenschaft im Rückstand. Angesichts der rasanten Änderung grundlegender Rechtsregeln in den letzten Jahren und angesichts der teils abstrusen Ausformulierung der einzelnen Regelungen, kann die Fachwelt nicht mehr genug aktuelles Material liefern. Daher sollten  Dozenten und Studenten darauf achten, dass diese wichtige Ressource der "Hausarbeiten" (i.w.S.) nicht verschwendet wird. Die Themen sollten nützlich für Fachwelt und Praxis sein.


Aus der Sicht der Beratungspraxis und der Unterrichtspraxis besteht Bedarf an gesamtheitlichen Publikationen, die einem lösungsorientierten Ansatz entsprechen. Ein Aufsatz über die Auswirkung einer speziellen  Steuerrechtsänderung auf die Besteuerung in der GmbH & Co KG ist sicherlich nicht wertlos. In der Praxis stellt sich aber oft die Frage: soll ich die Form der Personengesellschaft oder die der GmbH, evtl. GmbH & Co KG, wählen? Dabei kann sich der Unternehmer oder der Berater nicht auf einem einzelnen Aspekt ausruhen - er muss alle möglichen Aspekte durchgehen.


5. Einige Linktipps:


Das Wichtigste von A - Z über die GmbH & Co KG


Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe
Vortrag von Müller & Düe im Januar 2010


http://www.treuhandkurpfalz.de/cms/download/info/2010/SteuerlicheAspekteEinerUnternehmensnachfolge17062010.pdf

http://www.izw.info/index.php/fuseaction/download/lrn_file/eg_cokg_lexikon_09_03.pdf

Diverse Aufsätze zu steuerlichen Themen auf zingel.de bzw. der-bwl-bote.de (insbesondere  in 2009 erschienene Artikel)

Das Aus für die Rechsform der Personengesellschaft durch die Unternehmensteuerreform 2008 (http://www.psp.eu)

http://www.konz-steuertipps.de/konz/lexikon/G/GmbH-Co_-KG.html

http://www.konz-steuertipps.de/konz/lexikon/D/Doppel-und-mehrstoeckige-Personengesellschaften.html

http://www.konz-steuertipps.de/konz/lexikon/S/Sonderbilanz.html

Was hätte man sonst machen können? Alternativszenarien zur rot-grünen Einkommensteuerreform Timm Bönke und Giacomo Corneo, Diskussionsbeiträge des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin
Volkswirtschaftliche Reihe 2006/3  (betrifft u.a. Flat-Tax, aber aus volkswirtschaftlicher Sicht):
http://www.wiwiss.fu-berlin.de/verwaltung-service/bibliothek/diskussionsbeitraege/diskussionsbeitraege-wiwiss/files-diskussionsbeitraege-wiwiss/discpaper03_06.pdf


6. Aufruf an Dozenten und Steuerfachleute


Ich möchte alle Dozentenkollegen und Steuerfachleute dazu aufrufen, selbst aktuelle Themen vor zu schlagen. Sie können dies auf ihren eigenen Webseiten machen oder auch hier als Kommentar hinterlassen.

Freitag, 16. Juli 2010

Downloadtipp für Steuerfachangestellte: Buchführung


Problemstellungen aus der Praxis und deren handels- und steuerrechtliche Lösungen 2009

Publikation auf www.isb.bayern.de

http://www.isb.bayern.de/isb/index.asp?MNav=0&QNav=5&TNav=1&INav=0&Pub=146

Download Skript: HR-BS-Steuerfachangestellte (1474 kB)

Handreichung zum handlungsorientierten und fächerübergreifenden Rechnungswesenunterricht für Steuerfachangestellte



Die Handreichung enthält eine Auswahl der vom Arbeitskreis als wichtig bzw. problematisch erachteten Buchungen der verschiedenen Lerngebiete des Lehrplans Rechnungswesen und Datenverarbeitung.

Typ der Publikation

Handreichung

Zeitpunkt der Veröffentlichung

August 2004, jährlich aktualisiert

Bezugsadresse

Dieses Dokument ist online verfügbar.

Herausgeber

Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung München
Schellingstraße 155
80797 München

Ansprechpartner

BES-3 N. N.

Fach

Betriebswirtschaftslehre / Rechnungswesen
Rechnungswesen
Steuerlehre
Wirtschaft und Verwaltung

Schulart

Berufsoberschule
Berufsschule
Fachoberschule
Wirtschaftsschule

Donnerstag, 1. Juli 2010

Buchführung Band 1 für 2010 von Bornhofen ist da

Die neueste Auflage von Bornhofens Ausbildungsklassiker "Buchführung" für die Rechtslage 2010 ist erschienen, allerdings nur für Band 1.











Buchführung 1 DATEV-Kontenrahmen 2010: Grundlagen der Buchführung<br/>für Industrie- und Handelsbetriebe



  Buchführung 1 DATEV-Kontenrahmen 2010:

  Grundlagen der Buchführung für Industrie- und Handelsbetriebe
  Von Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen










  Preis:


EUR 19,90 












Veröffentlicht am: 2010-06-25

  • Originalsprache: Deutsch

  • Einband: Broschiert

  • 459 Seiten






Kurzbeschreibung :


Die Buchführung 1 bietet Ihnen schnellen, in altbewährter Didaktik leicht verständlichen Zugang zu den Grundlagen der Buchführung. Der Aufgabenteil enthält, zu den didaktisch üblichen Übungsroutinen, im Bornhofen-Team erarbeitete komprimierte und schwierige Aufgabenstellungen, an denen der Lernende sein Verständnis erproben kann.

Die 22., überarbeitete Auflage berücksichtigt die bis zum 31.05.2010 maßgebliche Rechtslage. Rechtsänderungen, die sich ab 01.06.2010 noch für 2010 ergeben, können Sie kostenlos im Internet unter www.gabler.de im OnlinePlus-Service zum Buch abrufen. Damit wird der komplette Rechtsstand für das Jahr 2010 garantiert. Dem Werk liegen die in der Praxis am häufigsten verwendeten DATEV-Kontenrahmen SKR 04 und SKR 03 zugrunde.

Mittwoch, 30. Juni 2010

ebay-Gewährleistung-privatverkäufer

Als Privatverkäufer übernehme ich nach den neuen EU-Richtlinien keine Garantie und Gewährleistung. Ein Umtausch ist somit ausgeschlossen. Viel Spaß beim Bieten. (April 2010)

Donnerstag, 17. Juni 2010

BMF-Schreiben zur Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG

Mit Schreiben vom 15.6.2010 (- IV D 3 - S 7427/08/10003-03 - DOK 2010/0457796) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Zusammenfassenden Meldung gem. 18a UStG Stellung genommen. Die Vorschrift wurde im Zuge der Umsetzung von Art. 2 der Richtlinie 2008/8/EG vom 12.2.2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistungen durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) mit Wirkung zum 1.1.2010 geändert.

Zur Besteuerung von Zinseinkünften einer gewerblich geprägten US-amerikanischen Personengesellschaft

Zinserträge aus der Anlage von Mieteinnahmen in den USA belegener Immobilien sind keine Einkünfte "jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens" i.S.v. Art. 6 Abs. 3 DBA-USA 1989 a.F. Zinserträge, die von einer gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltend tätigen US-amerikanischen Personengesellschaft erzielt werden, an der unmittelbar oder mittelbar in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, unterliegen grundsätzlich der deutschen und nicht als gewerbliche Gewinne eines Unternehmens der US-amerikanischen Besteuerung.

Dienstag, 8. Juni 2010

Achtung! Neue Informationspflichten für Dienstleister - die DL-InfoV (Teil 1)

Dieser Artikel wendet sich speziell an Anbieter von Dienstleistungen.


Seit dem 17. Mai 2010  müssen die meisten Dienstleister ihren Vertragspartnern bestimmte Daten über sich und ihr Geschäft liefern. Das schreibt die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) vor. Den Wortlaut finden Sie in http://www.gesetze-im-internet.de/dlinfov/index.html


Was Sie als Anbieter von Dienstleistungen wissen sollten:



  1. der Anwendungsbereich, also die Frage, ob Sie zu den Verpflichteten gehören,

  2. der Inhalt der Pflichten, insbesondere die Original-Fundstelle im Internet; Besonderheiten bei der Leseweise der Verordnung

  3. die drohenden Folgen bei Verstößen


1. Zum Anwendungsbereich:


a) Grundsätzlich sind alle Dienstleister von der Verordnung erfasst, auch Freiberufler, also z.B. auch Rechtsanwälte, Steuerberater. Wenn Sie nicht wissen, ob Sie unter den Begriff der Freiberufler fallen, suchen Sie bitte nicht lange in Aufsätzen im Internet, sondern schlagen Sie die definierende Regelung in §18 Absatz 1 Nr. 1  Einkommensteuergesetz.


b) Es gibt Ausnahmen für einzelne Branchen. Diese finden Sie aber NICHT in der Verordnung, jedenfalls nicht direkt. § 1 DL-InvoV bezieht sich hier auf die EU-Richtlinie, auf die sich die DL-InfoV stützt. Dort sind in Artikel 2 die Ausnahmen aufgezählt, also diejenigen  Gruppen, die nicht erfasst sein sollen. Wer hierzu zählt, muss demnach nicht den Vorgaben der DL-InfoV folgen. Auch hier empfehle ich: suchen Sie nicht in Aufsätzen nach den Ausnahmen, sondern halten Sie sich an den Wortlaut des Artikel 2 der Richtlinie, die ich nachfolgend wiedergebe

Die Dienstleistungsrichtlinie findet gem. Artikel 2 der Richtlinie auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:



  1. nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;

  2. Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen;

  3. Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;

  4. Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;

  5. Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;

  6. Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es

  7. audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;

  8. Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;

  9. Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;

  10. soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;

  11. private Sicherheitsdienste;

  12. Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.


2. Zum Inhalt der Pflichten


Die DL-InfoV unterscheidet primär zwischen Informationen, die stets bereit gehalten werden müssen (§ 2), und Informationen, die auf Anfrage geboten werden müssen (§ 3).  ie Paragraphen sind, was nicht gerade üblich ist, relativ klar formuliert und können wie eine Checkliste gelesen werden.


Die beste Fundstelle zum Nachschlagen der Verordnung - in jeweils aktueller Fassung - ist die "offizielle" Gesetzessammlung "gesetze-im-internet.de", und zwar: http://www.gesetze-im-internet.de/dlinfov/index.html. Die URL für die PDF-Fassung lautet: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/dlinfov/gesamt.pdf


Der Einfachheit halber gebe ich den Wortlaut der §§ 2 bis 4 im Original wieder. Den Wortlaut werde ich nicht aktualisieren, er steht auf dem Stand 7. Juni 2010. Wenn Sie sicher sein wollen, dann benutzen Sie obige Fundstelle. Beachten Sie ganz generell, dass Sie beim Lesen von Gesetzesvorschriften in irgendwelchen Aufsätzen im Internet stets auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung achten müssen.





§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen



(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:



1.

seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,

2.

die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,

3.

falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,

4.

bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,

5.

falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,

6.

falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,

7.

die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,

8.

von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,

9.

gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,

10.

die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,

falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

11.


(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise



1.

dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,

2.

am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,

3.

dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder

in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

4.




§ 3 Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen


 


(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger auf Anfrage folgende Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:



1.

falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

2.

Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,

3.

die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und

falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.

4.


(2) Der Dienstleistungserbringer stellt sicher, dass die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.



§ 4 Erforderliche Preisangaben


(1) Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:



1.

sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen Preis in der in § 2 Absatz 2 festgelegten Form,

sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.

2.


(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Letztverbraucher sind im Sinne der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.



Samstag, 5. Juni 2010

PDF-Dateien mit OpenOffice öffnen: Sun PDF Import Extension

OpenOffice-Nutzer hatten es mit PDF schon immer leicht. Sie mussten keine Tools benutzen, um Texte als PDF abzuspeichern. Auch das Importieren von PDF-Dateien funktioniert, allerdings mit einer Erweiterung (extension): Sun PDF Import Extension


The PDF Import Extension allows you to import and modify PDF documents. Best results with 100% layout accuracy can be achieved with the "PDF/ODF hybrid file" format, which this extension also enables. A hybrid PDF/ODF file is a PDF file that contains an embedded ODF source file. Hybrid PDF/ODF files will be opened in OpenOffice.org as an ODF file without any layout changes. Users without this extension can open the PDF part of the hybrid file with their PDF viewer.

The PDF Import Extension also allows you to import and modify PDF documents for non hybrid PDF/ODF files. PDF documents are imported in Draw to preserve the layout and to allow basic editing. This is the perfect solution for changing dates, numbers or small portions of text with a minimum loss of formatting information for simple formatted documents.

Link zur freigegebenen Version:

http://extensions.services.openoffice.org/project/pdfimport


Natürlich können Sie auch den OpenOffice-Extensionmanager benutzen (unter "Extras"). Wenn OpenOffice gerade läuft, während Sie die Extension konventionell herunterladen, klinkt sich ebenfalls OO ein und fragt nach, ob Sie die Extension installieren wollen.

Freitag, 4. Juni 2010

Flickr und Creative-Commons-Lizenzen

Bei der Abfrage bzw. API-Zugriffen gibt es eine license-Variable, mit der man  nach den einzelnen Lizenztypen filtern kann. Mit der richtigen license kann man also frei verwendbare Bilder herausfiltern, indem m an dem Abfragestring (searchstring) ein "license=7" etc. anhängt. Welche Nummer welche Lizenz bedeutet, ist sehr schwer auf den Webseite von flickr.com zu finden. Nach längere Suche fand ich die Nummern, etwas versteckt, innerhalb der API-Dokumentation.



Vorweg: License=7 bedeutet total freie Verwendbarkeit des Bildes (faktisch "public domain"), auch für kommerzielle Zwecke.


Die Nummern



  •     <license id="4" name="Attribution License"
            url="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/" />

  •     <license id="6" name="Attribution-NoDerivs License"
            url="http://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/" />

  •     <license id="3" name="Attribution-NonCommercial-NoDerivs License"
            url="http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/" />

  •     <license id="2" name="Attribution-NonCommercial License"
            url="http://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/" />

  •     <license id="1" name="Attribution-NonCommercial-ShareAlike License"
            url="http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/" />

  •     <license id="5" name="Attribution-ShareAlike License"
            url="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/" />

  •     <license id="7" name="No known copyright restrictions"
            url="http://flickr.com/commons/usage/" />

Quelle: http://www.flickr.com/services/api/flickr.photos.licenses.getInfo.html

Die Buchstaben-Kürzel repräsentieren folgende Komponenten:


by = Nur gegen Namensnennung/Quellenangabe

sa = share alike = Werk oder Derivate dürfen nicht unter einer strengeren Lizenz weitergegeben werden

nc = non commercial = keine Verwendung (auch nicht von Derivaten) für kommerzielle Zwecke

nd = no derivative works = Werk (software, Bild, Musik) darf nicht in veränderter Form weiter gegeben werden






Attribution
Attribution
by

You let others copy, distribute, display, and perform your copyrighted work — and derivative works based upon it — but only if they give credit the way you request.


Share Alike
Share Alike
sa

You allow others to distribute derivative works only under a license identical to the license that governs your work.


Noncommercial
Non-Commercial
nc

You let others copy, distribute, display, and perform your work — and derivative works based upon it — but for non-commercial purposes only.


No<br/>Derivative Works
No Derivative Works
nd

You let others copy, distribute, display, and perform only verbatim copies of your work, not derivative works based upon it.





Somit ergeben sich folgende Kombinationen


  • by (flickr-Lizenznummer 4)
    = freie Verwendbarkeit und Bearbeitbarkeit, einzige Bedingung ist Quellenangabe

  • by-nd (flickr-Lizenznummer 6)
    = freie Verwendbarkeit und Bearbeitbarkeit, zwei Bedingungen sind Quellenangabe und keine Veränderung des Werks

  • by-nc-nd (flickr-Lizenznummer 3)
    = freie Verwendbarkeit unter drei Bedingungen: nur für private Zwecke, Quellenangabe notwendig, keine Veränderungen, sonst keine Einschränkung,

  • by-nc (flickr Lizenznummer 2)
    = freie Verwendbarkeit, aber nur für private Zwecke (sonst keine Einschränkung, also Quellenangabe nicht nötig, Veränderungen möglich, Lizenzeinschränkung bei Weitergabe von Derivaten möglich)

  • by-nc-sa (flickr Lizenznummer 1)
    = freie Verwendbarkeit, aber nur für private Zwecke, und keine strengeren Lizenzen für Derivate

  • by-sa (flickr Lizneznummer 5)
    = freie Verwendbarkeit für private und kommerzielle Zwecke, aber keine strengeren Lizenzen für Derivate

Wenn überhaupt keine Einschränkung bestehen, also nicht mal eine Quellenangabe notwendig ist, dann würden alle drei Merkmale fehlen. Das drückt man auch durch das Kürzel "pd" aus. PD steht für public domain. Hier müssen Sie sich nicht die geringsten Gedanken machen, wenn Sie das Werk verwenden.


  • pd = Dedicated to or certified to be in the public domain via one of our public domain tools or other public domain work

Wenn ich nun diese Erkenntnisse auf die Fälle übertrage, bei denen es um ein Bild oder Video geht, die unverändert auf einer Webseite eingebunden werden sollen - und das ist der häufigste Fall - dann ergibt sich für den Webseitenbetreiber folgende Sichtweise:

1) Für die Verwendung von VIDEOS UND FOTOS  in UNVERÄNDERTER FORM auf einer  allgemein zugänglichen Webseite, die (auch) KOMMERZIELL genutzt wird


Lizenznummer 7 = ideal, völlig frei verwendbar, ohne Namensnennung

Lizenznummer 5 und 6  (erfordern aber Namensnennung)

2)  Für die Verwendung von VIDEOS UND FOTOS  in UNVERÄNDERTER FORM auf einer rein PRIVATEN Seite


Lizenznummer 7 = ideal, völlig frei verwendbar, ohne Namensnennung

Lizenznummer 2 bis 6  (erfordern aber Namensnennung)

Immer Voraussetzung ist aber, dass das Bild überhaupt unter CC, also creative common-Lizenz steht. Die oben genannten Zusätze sind nur Einschränkungen.


Eine allgemeine Lizenz-FAQ, hier in englisch, findet Ihr auf:

http://wiki.creativecommons.org/FAQ

Mittwoch, 2. Juni 2010

Für Webautoren: der finale Aufsatz zur MysQL-Umlautproblematik

Die Umlautproblematik: In zahlreichen Foren häufen sich die Meldungen zu falsch dargestellten Umlauten nach einem Serverumzug. Es wird zwar von vielen Seiten versucht zu helfen, aber den richtigen und vollständigen Durchblick scheint kaum jemand zu haben. Sogar die Support-Hotlines von Hostern stoßen hier an ihre Grenzen. Man findet unglaublich viele Halbwahrheiten, die in bestimmten Situationen zwar richtig sind, aber dem Betroffenen dann meistens doch nicht helfen können, da seine Arbeitsumgebung anders konfiguriert ist.


Der Entwickler des Backup- und Synchronisationstools  MySQLDumper  hat sich zwangsläufig mit  dieser Problematik beschäftigen müssen und hat nun einen Aufsatz veröffentlicht, der endlich Klarheit in die Angelegenheit bringt.

MySQLDumper-Board :: View topic - Die Umlautproblematik - was, wieso, was tun?.

Für Autoren: Must have- die besten PDF-Freeware-Tools

In einem Aufsatz empfiehlt die Zeitschrift CHIP  die 20 besten PDF-Tools als Grundausstattung.


Zum Aufsatz: http://www.chip.de/artikel/PDF-Freeware-Reader-Converter-Bearbeiter_40622511.html


Zur Fotostrecke: Top 20 - Die besten PDF-Tools


Headlline-Tipps für Autoren

http://www.copyblogger.com/10-sure-fire-headline-formulas-that-work/


http://www.copyblogger.com/headline-swipe-file/


http://www.copyblogger.com/headline-swipe-file-3/

Mittwoch, 26. Mai 2010

Steuerrecht: normale Geburt gibt kein Recht zur Wiedereinsetzung in denvorigen Stand

Das nachfolgend genannte Urteil des Finanzgerichts ist ein Anwendungsbeispiel für das Institut der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Zwar erging es im Rahmen einer Klagefristversäumnis, gilt  aber genauso für die Versäumnis einer Einspruchsfrist (§§ 347, 355 AO) und die dabei anfallende Wiedereinsetzungsproblematik (§ 110 AO).  Es ist auch kein höchstrichterliches Urteil (Bundesfinanzhof), und somit nicht unbedingt zwingende Vorgabe für die Ausbildung oder Praxis, aber trotzdem ein schönes Beispiel zum Üben.


Finanzgericht Baden-Württemberg, 10.05.2010 - Urteil des Einzelrichters vom 17.3.2010, 2 K 3539/09:

Bei Erhebung einer Klage wegen Kindergelds für ihr erstes Kind hatte die Klägerin die einmonatige Klagefrist versäumt, die mit Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung beginnt (analog zur Einspruchsfrist, die mit Bekanntgabe des Bescheides beginnt). Sie beantragte Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand mit der Begründung, sie sei wegen der Geburt ihres zweiten Kindes schuldlos gehindert gewesen, die Klage rechtzeitig zu erheben.

In dem Urteil vom 17. März 2010 hat der Einzelrichter eine Wiedereinsetzung abgelehnt und die Klage wegen nicht fristgerechter Erhebung als unzulässig abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts war die Klägerin durch die am 8. August 2009 stattgefundene Geburt ihres zweiten Kindes nicht gehindert bis spätestens 13. August 2009 Klage zu erheben.


Bei normalem Verlauf sei die Geburt eines Kindes keine Krankheit. Nichtsdestotrotz könne die werdende Mutter durch die Dauer der Geburt kurzfristig ihre Pflichten nicht wahrnehmen. Sofern wie im Streitfall keine Komplikationen aufgetreten und die Geburt normal verläuft, ist es der Mutter aber regelmäßig nach einem Tag möglich Klage zu erheben oder jedenfalls eine Person hiermit zu beauftragen. Hieran ändert auch eine durch die Hebamme verordnete Bettruhe nichts.

Montag, 17. Mai 2010

Wann ist der Verkauf einer Internet-Domain steuerfrei?

Der Otto-Schmidt Verlag meldet ein Urteil des Finanzgerichts Köln (FG Köln 20.4.2010, 8 K 3038/08). Leitsatz:


Der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain unterliegt nicht der Einkommensteuer, wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der Verkäufer nicht gewerblich handelt. Es handelt sich insofern nicht um sonstige Einkünfte, die der Besteuerung unterliegen würden.

Mac OS X: Formatieren eine Festplatte, die vorher unter Windows lief.

Benutze das Festplattendienstprogramm, zu finden unter Programme (Applications) -> Ordner Dienstprogramme.

Von den auswählbaren Formatierungsmöglichkeiten wähle im Zweifel generell

Mac OS X Extendes (Journaled)  (auch "Mac OS X Journaled" genannt)

Wenn die Platte auch an Windows-PCs angeschlossen werden soll (per USB etc), dann wählt man FAT



Das Standardproblem, das User bei der Neuformatierung alter Windows-Festplatten haben, ist die scheinbare Weigerung des Dienstprogramms, diese Platte formatieren zu lassen, sei es mangels Benutzerrechte oder anderem.  Entsprechend gibt es viele Diskussionen in Foren.

Die Lösung liegt darin, dass die Festplatte neu partitioniert werden muss. Damit wird auch gleich formatiert.

Schritte:

Dienstfestplattenprogramm starten

Jede Platte wird erst als physikalische Platte aufgelistet, dann die Partition(en). In Standardfällen scheint die Platte also zweimal aufgelistet zu sein, die zweite Auflistung eingerückt.

Wähle die physikalische Festplatte!

Wähle im Auswahlfeld, wo "Aktuell" steht, den Punkt darunter, also 1 Partition (oder auf Wunsch auch mehrere).

Die Buttons am unteren Rand werden jetzt anklickbar. Die Formatierung beginnt mit dem Button unten rechts: "Anwenden".

Vorher kann man noch der Platte (Partition) einen eigenen Namen geben (Hauptplatte, Backupplatte, Daten, Programme usw.)

Diese Anleitung habe ich zusätzlich als Beitrag im www.user-archiv.de abgespeichert.

Mittwoch, 12. Mai 2010

Auch bei Verschwiegenheitsklausel: Arbeitnehmer dürfen mit Kollegen über die Höhe ihres Gehalts reden

Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach Arbeitnehmer auch gegenüber Arbeitskollegen nicht über die Höhe ihres Gehalts reden dürfen, ist unwirksam. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB, da Arbeitnehmer Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich der Lohngestaltung nur anhand eines Gesprächs mit Kollegen über deren Gehalt feststellen können.

Montag, 10. Mai 2010

BMF-Schreiben zur Befreiung von der Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Lieferungen

Mit Schreiben vom 5.5.2010 (- IV D 3 - S 7141/08/10001 - DOK 2010/0334195) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Befreiung von der Umsatzsteuer gem. § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG für innergemeinschaftliche Lieferungen Stellung genommen. Grund dafür war die Berücksichtigung der hierzu ergangenen EuGH- und BFH-Rechtsprechung.

Sonntag, 9. Mai 2010

Sonntag, 2. Mai 2010

Informationen rund um das Insolvenzverfahren

Auf den Seiten der Justiz Nordrheinwestfalen habe ich Informationen über das Insolvenzverfahren entdeckt, die ich ausnahmsweise empfehlen kann. Sie sind gut aufgebaut  und enthalten nicht die verbreiteten Fehler oder Mißverständnisse, über die ich sonst stolpere. Hier sind die Links zu den einzelnen Bereichen:



Können eine natürliche Person oder ein Unternehmen ihre Schulden nicht mehr bezahlen, versuchen Gläubiger so schnell wie möglich, ihre Forderungen beizutreiben. Der Schnellste hat den größten Erfolg, denn er findet noch Verwertbares vor, das er zum Beispiel pfänden kann.  Es kommt also zum "Wettlauf der Gläubiger", wobei die Letzten leer ausgehen.

Insolvenzverfahren verfolgen ein anderes Ziel - sie wollen eine gleichmäßige Verteilung unter staatlicher Hand erreichen. Das verwertbare Vermögen wird von einem Verwalter in Besitz genommen, verwertet und gleichmäßig an die Gläubiger verteilt. Während des Insolvenzverfahrens dürfen einzelne Gläubiger nicht gegen den Schuldner vollstrecken.


Mahnwelle von Media Inkassomanagement AG

In einer Pressemeldung vom 29.4.2010 weist die Verbraucherzentrale Niedersachsen auf eine neue, betrügerische Abmahnwelle hin. Hier im Wortlaut:


Mahnwelle von Media Inkassomanagement AG - Zahlung verweigern - Werbeanrufe der Verbraucherzentrale melden!



Vorsicht bei Werbeanrufen, denn in der Regel folgen solchen unzulässigen Telefonaten Rechnungen bzw. Inkassoforderungen, wie die zurzeit kursierenden Mahnschreiben der Media Inkassomanagement AG aus Berlin zeigen. Die Verbraucherzentrale rät, nicht zu zahlen und die Forderung per Einwurfeinschreiben zu bestreiten und zurückzuweisen.

Wer den Kampf gegen verbotene Telefonwerbung aktiv unterstützen will, kann solche Werbeanrufe dokumentieren und sich an der Online-Umfrage* der Verbraucherzentrale beteiligen unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de. Zusätzlich liegen in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Beschwerdekärtchen bereit, in denen die Eckdaten des unerlaubten Anrufs eingetragen werden können. Jede einzelne Beschwerde wird anonymisiert erfasst und ausgewertet.

Die Media Inkassomanagement AG macht aktuell Forderungen in Höhe von 107,90 Euro für angebliche telefonische Anmeldungen bei "TOP 200 Gewinnspiele und Millionenrente" und "Die Gewinnbörse" von der Firma DEM Marketing geltend.


Bei Nichtzahlung droht das Inkassobüro u. a. mit Mahnbescheid und Zwangsvollstreckung. Juristin Karin Goldbeck von der Verbraucherzentrale rät Betroffenen, sich von solchen leeren Drohungen nicht einschüchtern zu lassen und nicht aus Angst oder Unkenntnis zu zahlen. Wer keinen Vertrag geschlossen hat, muss nicht zahlen. Dass eine Forderung besteht, muss das Inkassounternehmen beweisen. Keinesfalls sollte eine Ratenzahlung vereinbart werden, weil man sich dabei vertraglich zu dieser Zahlung verpflichtet, unabhängig von deren Berechtigung.

Nach Recherchen der Verbraucherzentrale ist das Inkassobüro nicht beim zuständigen Kammergericht Berlin zugelassen, sondern laut Briefkopf beim Registergericht im schweizerischen Baar, Kanton Zug. Einige als Internetabzocker bekannte Firmen haben bzw. hatten dort ihren Sitz (z. B. probenverzeichnis.com, probenmax.net.). Die Schreiben der Media Inkassomanagement AG sind zudem fast wortgleich mit vielfach versandten Mahnschreiben der Firma PROINKASSO aus Neu-Isenburg Anfang dieses Jahres.


Ähnliche Abmahnschreiben habe ich in meiner aktiven Zeit als Anwalt öfters erlebt. Sogar der Forderungsbetrag wiederholt sich stets. Die getürkten Abmahnungen entbehren jeder Grundlage. Eine Antwort zu schreiben ist absolut sinnlos, sie wird nicht gelesen. Die "Abmahner" gehen davon aus, dass von 100 Empfängern ein paar vorsichtshalber zahlen, weil sie nicht mehr wissen, ob sie nicht tatsächlich irgendwo "draufgeklickt" haben. Die übrigen Abmahnungen werden nicht weiter verfolgt. Die Abmahnungen erfolgen automatisiert anhand von email-Adressenlisten.  Die Abmhahner wechseln ihre Namen und Adressen, wenn sich zu viel Betrugsanzeigen angehäuft haben, und beginnen das Spiel von vorn. Wer sich mehr für diese "Branche" interessiert, kann in einschlägigen Diskussionsforen stöbern.

Peter Burkes, 2. Mai 2010.

Freitag, 30. April 2010

Dienstwagenbesteuerung: BFH bestätigt mehrfache Anwendung der1 %-Regelung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08 entschieden, dass die sog. 1 %-Regelung auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden ist, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt.


Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises zu bemessen. Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die 1 %-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis.

Im Streitfall hielt ein Unternehmensberater mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides Statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl hatte das Finanzamt entgegen der Verwaltungsanweisung die 1 %-Regelung mehrfach angewandt. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zurückgewiesen.

BMF-Schreiben zur Eindämmung der Normenflut

Mit Schreiben vom 23.4.2010 (- IV A 6 - O 1000/09/10095 - DOK 2010/0197416) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Eindämmung der Normenflut im Hinblick auf BMF-Schreiben, die bis zum 31.12.2009 ergangen sind, Stellung genommen. Ferner hat es auf die BMF-Schreiben vom 7.6.2005 und vom 29.3.2007 Bezug genommen.

Neues Anwendungsbeispiel für § 165 AO und aktuelleVerfassungsbeschwerden: Splitting für Lebenspartnerschaften

Für Lernende und Lehrende im Bereich Steuern. Themen: Splitting, Zusammenveranlagung, ferner die vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO.

Dem Bundesverfassungsgericht liegen derzeit zwei Verfassungsbeschwerden bezüglich der Nichtgewährung des Splittingtarifes für eingetragene Lebenspartnerschaften vor.

Damit knüpfe ich an ein Thema an, das ich kürzlich im Unterricht angeschnitten habe: die Splittingmethode. Ferner soll es Anlass sein, sich mit dem § 165 AO zu befassen, der in der Steuerpraxis alltägliche Bedeutung hat.

Was bedeutet  Splittingtarif?


Der Splittingtarif ist ein notwendiger Filter, der wegen der Steuerprogression, aber auch wegen des Grundfreibetrages notwendig ist. Bei einem Ehepaar geht man davon aus, dass beide vom gemeinsamen "Einkommens-Topf" leben müssen. Somit muss so gerechnet werden, als wenn beide die genau Hälfte des Topfes verdienen, auch wenn nur ein Partner Einkünfte erzielt.

Der Effekt ist, dass zweimal der Grundfreibetrag steuerfrei bleibt, und dass das restliche zu versteuernde Einkommen dem unteren Bereich der Progressionszone unterworfen ist. Ein Beispiel: Ein Partner verdient 40.000 Euro. Über das Splittingverfahren werden die ersten 20.000 Euro "normal" nach dem Tarif (§ 32a EStG) versteuert, wovon die ersten 7.834 Euro steuerfrei sind (Stand 2010) und die anschließenden 12.166 Euro der Progression unterliegen. Für die nächsten 20.000 Euro beginnt die Rechnung erneut von vorn: 7.834 Euro bleiben steuerfrei und der Rest unterliegt wieder der Progression im unteren Bereich.

Würde man nur den verdienenden Partner besteuern, würden die zweiten 20.000 Euro sofort weiter versteuert werden, und zwar im Anschluss des erreichten Grenzsteuersatzes.

Bei einem Alleinverdiener ist der Steuervorteil nachvollziehbar. Aber auch wenn beide Partner verdienen, ergeben sich rechnerische Effekte, obwohl hier der Grundfreibetrag bereits zweimal zur Anwendung käme. Trotzdem zwingt die Mathematik zu folgendem Ergebnis: sobald unterschiedlich hohe Einkünfte vorliegen, ergibt sich eine höhere Steuer, als wenn man die beiden Einkünfte in einen Topf wirft und hälftig teilt.

Der Splittingtarif ist in § 32a Absatz 6 geregelt. Er basiert auf der grundlegenden Formel in § 32a Absatz 1 und ordnet lediglich eine zusätzliche Rechenoperation an. Der Gesetzestext ist beim ersten Lesen kaum verständlich. Gemeint ist letztlich, dass vor Anwendung des Tarifs (§ 32a Abs. 1) die Einkünfte gleichmäßig verteilt werden (also Gesamteinkünfte geteilt durch zwei), dann aus diesem halbierten Betrag die ESt unter Anwendung des § 32a Abs. 1 berechnet wird, und anschließend das Ergebnis mal zwei genommen wird.

Die Zusammenveranlagung


Formal ist dazu ein einheitliches Veranlagungsverfahren notwendig, bei der die Eheleute eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, in der alle Einkünfte und Ausgaben erfasst werden. Die Prüfung der beiden Steuerfälle erfolgt einheitlich und ebenso die Festsetzung in einem einzigen Bescheid. Diese "Zusammenveranlagung" ist nicht in § 32a EStG, sondern in §§ 25 ff EStG geregelt. Sie ist kein Zwang - die Eheleute können auch eine getrennte Veranlagung wählen, womit aber auch die Splittingmethode nicht zur Anwendung kommt.

Es besteht also ein gewisser Zusammenhang zwischen Veranlagungsverfahren (§§ 25 ff EStG) und der Steuerberechnung (§ 32a EStG - Grundtarif oder Splittingtarif). Der Lernende muss aber beachten: der Zusammenhang ist nicht zwingend. Es gibt zwei Fälle, in denen der Splittingtarif auch bei einem Alleinstehenden angewandt wird, also bei dessen Einzelbesteuerung. Dies gilt für den


  • Verwitweten für das erste Jahr nach dem Tod des Ehegatten,

ferner unter bestimmten Fällen für


  • Geschiedene im Scheidungsjahr, wenn der Ehegatte nochmal heiratet.

Im ersteren Fall spricht man von "Gnadensplitting", ein Geschenk des Staates und keine zwingend logische Notwendigkeit.

Dies soll dem Lernenden deutlich machen: der Entscheidung über den Splittingtarif ist nicht zwingend an eine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten gebunden; beide Aspekte müssen getrennt geprüft werden. Die genannten Spezialfälle sind übrigens auch in § 32a Absatz 6 EStG geregelt, und zwar in Nummer 2.

Die Wiederverheiratungsklausel wird übrigens verständlich, wenn man bedenkt, dass auch Geschiedene im Jahr der Scheidung die Zusammenveranlagung wählen könnten. Für die Wahl dieser Veranlagungsform reicht es, wenn die in § 26b EStG genannten Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung (Verheiratet - nicht dauernd getrennt lebend - beide unbeschränkt steuerpflichtig) nur einen Tag im Veranlagungsjahr erfüllt sind (es gibt tatsächlich Prüfungen, in denen Fälle konstruiert sind, bei denen die Trennung am 1.1. des Veranlagungsjahres erfolgt). Nun - wenn im Scheidungsjahr der andere Ehepartner wieder heiratet, und dort ebenfalls die Voraussetzungen der ZVA gegeben ist,  ist dem Geschiedenen die Zusammenveranlagung verwehrt. Hier liegt die Motivation für die Regelung in § 32a Absatz 6, auf die ich ansonsten nicht weiter eingehen will.

Die Splittingmethode wäre nun auch im Falle von nichtehelichen Lebensgemeinschaften geboten, jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit. Dies wird besonders deutlich bei Familien mit Kindern. Der Gesetzgeber will diesen Steuervorteil aber nur gewähren, wenn beide die Ehe wählen, die mit einem Bündel von Rechten und Pflichten verbunden ist (Unterhaltspflichten Versorgungsausgleich, Erbregelung, Sorgerecht im Todesfall usw.). Dieses Argument lässt sich nicht zwingend widerlegen, die Entscheidung des Gesetzgebers liegt deshalb nach herrschender Meinung  im zulässigen Ermessensbereich.

Was ist aber bei eingetragenen Lebenspartnerschaften von Gleichgeschlechtlichen? Diese könnten schließlich nicht heiraten.  Seltsamerweise erlaubt auch hier der Gesetzgeber kein Splitting. Und darum geht es derzeit bei den Verfahren vor dem Bundesverfassunsgericht.  Die Gerichte bis zum Bundesfinanzhof haben bislang in dieser Ungleichbehandlung keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG gesehen. Bislang ist immer noch zwei Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Die Aktenzeichen lauten: 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07.

Die vorläufige Steuerfestsetzung, § 165 AO


Welche verfahrensrechtlichen Folgen ergeben sich aber derzeit für Homo-Ehen? Nach Einleitung der Verfahren  wurde empfohlen, Einspruch (§ 347 AO) einzulegen und Ruhen des Einspruchsverfahrens zu beantragen, bis das BVerfG-Verfahren abgeschlossen ist. Eine Maßnahme, zu denen die Steuerberater in ihren Rundschreiben raten, damit die Steuerbescheide nicht rechtskräftig und inhaltlich bindend werden.

Um solche Aktenleichen zu verhindern, gehen die Finanzämter bald nach Verfahrensbeginn dazu über, Einkommensteuerbescheide mit der Vorläufigkeitsklausel des § 165 AO zu versehen. Die Bescheide ergehen "vorläufig" im Sinne des § 165 AO. Wir erinnern uns: die Wirkung einer vorläufigen Festsetzung ist, dass der Bescheid inhaltlich keine bindende und endgültige Rechtslage schafft. Das ist normalerweise einer der Hauptzwecke eines Verwaltungsaktes, neben dem Zweck, eine konkrete Zahlungspflicht, sowie eine Vollstreckungsgrundlage (Vollstreckungstitel) zu schaffen. § 165 AO erlaubt aber in Absatz 2, dass der Bescheid jederzeit geändert werden kann, solange die Vorläufigkeit im Sinne des § 165 AO besteht, auch wenn der Bescheid wegen Ablaufs der Rechtsmittlefrist von einem Monat (§ 355 AO) bestandskräftig ist, ein Einspruch also nicht mehr möglich ist. Die Änderungsmöglichkeit besteht aber nur für denjenigen Punkt, der unter die "Vorläufigkeit" gestellt wurde.

Die vorläufige Steuerfestsetzung (die Sie keinesfalls mit der Festsetzung unter Vorbehalt nach § 164 AO verwechseln dürfen) ist eigentlich für Fälle gedacht, in denen eine Besteuerungsgrundlage noch ungeklärt ist und auch nicht auf die Schnelle geklärt werden kann. Beispiele sind schwebende Verfahren mit Geschäftspartnern, deren Ausgang den Jahresgewinn beeinflusst, oder bei einem Streit über die Erbfolge, von dem die Höhe oder der Bestand eines Erbschaftsteuerbescheides abhängt. Sie wird aber auch angewandt, wenn die Berechnung der Steuer ungeklärt ist und eine Klärung erst in Monaten oder Jahren im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde erfolgen kann. § 165 AO bezieht diese Fälle ausdrücklich ein und definiert den genauen Anwendungsbereich.

Solche Streitigkeiten können sich z.B. auf den ESt-Tarif selbst (§ 32a EStG) oder die Beschränkung von Werbungskosten und Betriebsausgaben (siehe Entfernungspauschale) oder den Kinderfreibetrag beziehen.



Annex: Gesetzestexte, Stand April 2010:

§ 32a Einkommensteuertarif



(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.


bis 7 834 Euro (Grundfreibetrag):

0;


2.


von 7 835 Euro bis 13 139 Euro:

(939,68 y + 1 400) y;


3.


von 13 140 Euro bis 52 551 Euro:

(228,74 z + 2 397) z + 1 007;


4.


von 52 552 Euro bis 250 400 Euro:

0,42 x – 8 064;


5.


von 250 401 Euro an:

0,45 x – 15 576.



3„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 834 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4„z“ ist ein Zehntausendstel des 13 139 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5„x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1.


bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,


2.


bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr

a)


der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,


b)


der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und


c)


der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.



2Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen.



2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a getrennt zur Einkommensteuer veranlagt wird.

§ 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung



(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.


ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,


2.


das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,


3.


die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder


4.


die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.



Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.


(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.


(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.