Beim Streit über die Bewertung des Arbeitnehmers in Zeugnissen gehen die Gerichte davon aus, dass man im Zweifel - also wenn keine der beiden Parteien bessere oder schlechtere Leistungen nachweisen kann - eine durchschnittliche Bewertung verlangen kann. Urteil vom 14.10.2003, 9 AZR 12/03. Diese Rechtsprechung scheint sich zu ändern. Einen entsprechenden Artikel habe ich im verbraucher-magazin veröffentlicht, auf den ich verweise:
News und Beiträge für Dozenten, Schüler und Auszubildende im Bereich Steuern und Recht
Donnerstag, 21. November 2013
Änderung der Rechtsprechung zum Arbeitszeugnis?
Beim Streit über die Bewertung des Arbeitnehmers in Zeugnissen gehen die Gerichte davon aus, dass man im Zweifel - also wenn keine der beiden Parteien bessere oder schlechtere Leistungen nachweisen kann - eine durchschnittliche Bewertung verlangen kann. Urteil vom 14.10.2003, 9 AZR 12/03. Diese Rechtsprechung scheint sich zu ändern. Einen entsprechenden Artikel habe ich im verbraucher-magazin veröffentlicht, auf den ich verweise:
Mittwoch, 20. November 2013
Leiharbeitnehmer und Anspruch auf Branchenzuschläge
Der "Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME)" ist zum 1.11.2012 in Kraft getreten. Er ist der erste Tarifvertrag über Branchenzuschläge, mit dem Forderungen der Politik und Gewerkschaften aufgegriffen wurden, die Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitnehmer zu verbessern.
Das ArbG Köln 1.10.2013, 14 Ca 2242/13 befasste sich mit den ersten Auswirkungen:
Zeitarbeit - Branchenzuschläge in der Metallindustrie gelten auch für Montagearbeiten
via Otto Schmidt Verlag (Der Arbeits-Rechts-Berater - News)
Das ArbG Köln 1.10.2013, 14 Ca 2242/13 befasste sich mit den ersten Auswirkungen:
Zeitarbeit - Branchenzuschläge in der Metallindustrie gelten auch für Montagearbeiten
Leiharbeitnehmer haben auch dann einen Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen nach dem "Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME)", wenn sie im Einsatzunternehmen Montagearbeiten verrichten.
Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Köln der Klage gegen ein Zeitarbeitsunternehmen stattgegeben. Dieses hatte Arbeitnehmer bei einem Unternehmen eingesetzt, welches für einen großen Automobilhersteller u.a. Motorenmontagen durchführt.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt und bei einem Unternehmen eingesetzt, das für einen großen Automobilhersteller u.a. Motorenmontagen durchführt. Die beklagte Arbeitgeberin hatte sich geweigert, Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME zu zahlen. Dies hatte sie damit begründet, dass der Tarifvertrag auf das Einsatzunternehmen keine Anwendung finde, weil Montagedienstleistungen erbracht würden.
Den hiergegen gerichteten Klagen gab das Arbeitsgericht Köln grds. statt. Es ließ allerdings die Berufung zum LAG Köln zu.
Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagte grds. einen Anspruch auf Zahlung der Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfasst der sachliche Anwendungsbereich des Tarifvertrags auch die hier in Frage stehenden Montagedienstleistungen.
Linkhinweis:
Der "Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME)" ist auf den Webseiten des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister (BAP) veröffentlicht. Um direkt zum Tarifvertrag zu kommen, klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).
via Otto Schmidt Verlag (Der Arbeits-Rechts-Berater - News)
BAG zur Kündigung einer Schwangeren
Dass die Kündigung einer Schwangeren komplizieter sein kann, als es scheint, zeigt folgender Fall, über den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte. Die Gekündigte konnte zwar erfolgreich die Kündigung abwehren (wenn auch mit missverständnissen über das formale vorgehen), aber nicht auch noch zusätzlich Schadenersatz wegen Diskriminierung verlangen.
Bundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 17. Oktober 2013 - 8 AZR 742/12 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 16. Mai 2012 - 3 Sa 1420/11 -
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung Nr. 63/13
Diskriminierung wegen des Geschlechts?
Wird einer Arbeitnehmerin gekündigt, ohne dass Kenntnis von ihrer Schwangerschaft bei Zugang der Kündigungserklärung besteht, so ist weder die Kündigung selbst noch ein "Festhalten" an der Kündigung Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Die Beklagte als Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristgemäß in der Probezeit. Binnen einer Woche machte die Klägerin unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung geltend, bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen zu sein. Sie forderte die Beklagte auf, innerhalb einer weiteren Woche mitzuteilen, dass sie an der Kündigung "nicht festhalte", damit sie keine Klage erheben müsse. Das erklärte die Beklagte zunächst nicht. Nachdem der Betriebsarzt einen Monat später sowohl die Schwangerschaft als auch ein zwischenzeitlich ausgesprochenes Beschäftigungsverbot bestätigt hatte, erklärte die Beklagte nach Wochen eine "Rücknahme" der Kündigung. Die Klägerin lehnte in der Folgezeit jedoch eine außergerichtliche Einigung ab. Schließlich gab die Beklagte vor dem Arbeitsgericht eine Anerkenntnis-Erklärung ab, worauf die Unwirksamkeit ihrer Kündigung festgestellt wurde.
Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Kündigung konnte schon deswegen keine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihres weiblichen Geschlechts sein, weil die Arbeitgeberin bei der Erklärung der Kündigung keine Information über die Schwangerschaft der Klägerin hatte. Die verlangte Rücknahme der Kündigung war rechtstechnisch nicht möglich, über die Notwendigkeit einer einvernehmlichen Verständigung der Parteien zeigte sich die Klägerin nicht hinreichend informiert. Ein Streit darüber, ob die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 11 MuSchG auf Zahlung von Mutterschutzlohn vorliegen, ist für sich genommen nicht schon deswegen eine Diskriminierung, weil nur Frauen diesen besonderen Anspruch geltend machen können.
Die Beklagte als Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristgemäß in der Probezeit. Binnen einer Woche machte die Klägerin unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung geltend, bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen zu sein. Sie forderte die Beklagte auf, innerhalb einer weiteren Woche mitzuteilen, dass sie an der Kündigung "nicht festhalte", damit sie keine Klage erheben müsse. Das erklärte die Beklagte zunächst nicht. Nachdem der Betriebsarzt einen Monat später sowohl die Schwangerschaft als auch ein zwischenzeitlich ausgesprochenes Beschäftigungsverbot bestätigt hatte, erklärte die Beklagte nach Wochen eine "Rücknahme" der Kündigung. Die Klägerin lehnte in der Folgezeit jedoch eine außergerichtliche Einigung ab. Schließlich gab die Beklagte vor dem Arbeitsgericht eine Anerkenntnis-Erklärung ab, worauf die Unwirksamkeit ihrer Kündigung festgestellt wurde.
Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Kündigung konnte schon deswegen keine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihres weiblichen Geschlechts sein, weil die Arbeitgeberin bei der Erklärung der Kündigung keine Information über die Schwangerschaft der Klägerin hatte. Die verlangte Rücknahme der Kündigung war rechtstechnisch nicht möglich, über die Notwendigkeit einer einvernehmlichen Verständigung der Parteien zeigte sich die Klägerin nicht hinreichend informiert. Ein Streit darüber, ob die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 11 MuSchG auf Zahlung von Mutterschutzlohn vorliegen, ist für sich genommen nicht schon deswegen eine Diskriminierung, weil nur Frauen diesen besonderen Anspruch geltend machen können.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 17. Oktober 2013 - 8 AZR 742/12 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 16. Mai 2012 - 3 Sa 1420/11 -
Neue Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2014
Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung im Überblick:
via: Der Arbeits-Rechts-Berater - News
- Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 5.800 Euro/Monat (2013) auf 5.950 Euro/Monat.
- Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt 2014 auf 5.000 Euro/Monat (2013: 4.900 Euro/Monat).
- In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.300 Euro/Monat, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 6.150 Euro/Monat.
- Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2014 bundeseinheitlich auf 34.857 Euro/Jahr festgesetzt.
- Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2013 (52.200 Euro) auf 53.550 Euro jährlich in 2014.
- Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 48.600 Euro für das Jahr 2014 betragen (2013: 47.250 Euro).
- Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht der Jahresarbeitsentgeltgrenze (48.600 Euro/Jahr bzw. 4.050 Euro/Monat).
- Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2014 - allgemeine Rentenversicherung: 34.857 Euro/Jahr (West) und 34.857 Euro/Jahr (Ost)
- Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 2.765 Euro/Monat (West) und 2.345 Euro/Monat (Ost)
- Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung: 5.950 Euro/Monat (West) und 5.000 Euro/Monat (Ost)
- Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung: 7.300 Euro/Monat (West) und 6.150 Euro/Monat (Ost)
- Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung (GKV) 4.050 Euro/Monat (West) und 4.050 Euro/Monat (Ost)
via: Der Arbeits-Rechts-Berater - News
Wettbewerbsrecht - irreführende Werbung über E-Zigarette
Eine interessante Entscheidung für Lernende zum Thema Wettbewerbsrecht und irreführende Werbung:
Die Werbeaussagen, dass eine E-Zigarette „mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist“ und als „einzigen Schadstoff Nikotin enthält“ sind irreführend und damit unzulässig (Beschlüsse Oberlandesgericht Hamm vom 10. September 2013 und vom 22. Oktober 2013, Az.: 4 U 91/13)
Geworben hatte mit diesen Aussagen eine Firma, die elektronisch betriebene Zigaretten und entsprechende Liquids im Internet vertreibt. Die Liquids enthalten im Wesentlichen den Lebensmittelzusatzstoff Propylenglycol.
Der Verband Sozialer Wettbewerb hielt die Behauptung, die E-Zigarette sei 1.000mal weniger schädlich und enthalte nur Nikotin als Schadstoff, für unzutreffend und damit irreführend. Er nahm die Firma daher auf Unterlassung in Anspruch – mit Erfolg.
Die beklagte Firma aus Möhnesee vertreibt elektronisch betriebene Zigaretten (E-Zigaretten) und entsprechende Liquids im Internet. Die Liquids enthalten im Wesentlichen den Lebensmittelzusatzstoff Propylenglycol. Die Beklagte bewarb die E-Zigarette u.a. mit den Worten, dass sie „mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette“ und dass „der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, Nikotin ist. Diese Werbung hat der klagende Verband aus Berlin für unzutreffend und damit irreführend erachtet und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den bereits vom Landgericht ausgeurteilten Unterlassungsanspruch bestätigt. Die beanstandeten Werbeaussagen sind irreführend. Eine E-Zigarette ist ein Genussmittel. Die Werbung für ein Genussmittel mit dem Hinweis auf dessen geringere Risiken betreffe das Gesundheitswesen. Auf diesem Gebiet seien Werbeaussagen nur zuzulassen, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprächen.
Das habe der Werbende darzulegen. Eine solche Darlegung sei der Beklagten in Bezug auf die streitgegenständlichen Werbeaussagen nicht gelungen.
Ein beigebrachtes Gutachten eines Professors vom Institut für Rechtsmedizin in Frankfurt belege nicht, dass die E-Zigarette mindestens 1.000mal weniger schädlich sei als die Tabakzigarette. Nach dem Gutachten sei die E-Zigarette zwar deutlich untoxischer, allerdings gebe es noch keine aussagekräftigen Untersuchungen zu ihrer Sicherheit und den Langzeitfolgen.
Die Einschätzungen des Gutachters rechtfertigten daher nicht die Aussage, die E-Zigarette sei ein 1.000mal weniger schädliches Produkt. Die weitere Werbeaussage, nach der Nikotin der einzige Schadstoff der E-Zigarette sei, sei nach dem vorgelegten Gutachten sogar unzutreffend.
Dieses sehe den Hauptbestandteil des Liquids, das beim Konsum mitaufgenommene Propylenglycol, nicht als vollkommen unbedenklich an. Nach dem Gutachten sei der Stoff im Verhältnis zu anderen schädlichen Stoffen nur harmloser („relativ untoxisch“).
Nach einer Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung werde Propylenglycol zudem mit Reizungen der Nasen-Rachenschleimhäute in Verbindung gebracht und mit einem trockenen Mund und einer trockenen Kehle als Nebenwirkungen.
Die Werbeaussagen, dass eine E-Zigarette „mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist“ und als „einzigen Schadstoff Nikotin enthält“ sind irreführend und damit unzulässig (Beschlüsse Oberlandesgericht Hamm vom 10. September 2013 und vom 22. Oktober 2013, Az.: 4 U 91/13)
Geworben hatte mit diesen Aussagen eine Firma, die elektronisch betriebene Zigaretten und entsprechende Liquids im Internet vertreibt. Die Liquids enthalten im Wesentlichen den Lebensmittelzusatzstoff Propylenglycol.
Der Verband Sozialer Wettbewerb hielt die Behauptung, die E-Zigarette sei 1.000mal weniger schädlich und enthalte nur Nikotin als Schadstoff, für unzutreffend und damit irreführend. Er nahm die Firma daher auf Unterlassung in Anspruch – mit Erfolg.
Die beklagte Firma aus Möhnesee vertreibt elektronisch betriebene Zigaretten (E-Zigaretten) und entsprechende Liquids im Internet. Die Liquids enthalten im Wesentlichen den Lebensmittelzusatzstoff Propylenglycol. Die Beklagte bewarb die E-Zigarette u.a. mit den Worten, dass sie „mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette“ und dass „der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, Nikotin ist. Diese Werbung hat der klagende Verband aus Berlin für unzutreffend und damit irreführend erachtet und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den bereits vom Landgericht ausgeurteilten Unterlassungsanspruch bestätigt. Die beanstandeten Werbeaussagen sind irreführend. Eine E-Zigarette ist ein Genussmittel. Die Werbung für ein Genussmittel mit dem Hinweis auf dessen geringere Risiken betreffe das Gesundheitswesen. Auf diesem Gebiet seien Werbeaussagen nur zuzulassen, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprächen.
Das habe der Werbende darzulegen. Eine solche Darlegung sei der Beklagten in Bezug auf die streitgegenständlichen Werbeaussagen nicht gelungen.
Ein beigebrachtes Gutachten eines Professors vom Institut für Rechtsmedizin in Frankfurt belege nicht, dass die E-Zigarette mindestens 1.000mal weniger schädlich sei als die Tabakzigarette. Nach dem Gutachten sei die E-Zigarette zwar deutlich untoxischer, allerdings gebe es noch keine aussagekräftigen Untersuchungen zu ihrer Sicherheit und den Langzeitfolgen.
Die Einschätzungen des Gutachters rechtfertigten daher nicht die Aussage, die E-Zigarette sei ein 1.000mal weniger schädliches Produkt. Die weitere Werbeaussage, nach der Nikotin der einzige Schadstoff der E-Zigarette sei, sei nach dem vorgelegten Gutachten sogar unzutreffend.
Dieses sehe den Hauptbestandteil des Liquids, das beim Konsum mitaufgenommene Propylenglycol, nicht als vollkommen unbedenklich an. Nach dem Gutachten sei der Stoff im Verhältnis zu anderen schädlichen Stoffen nur harmloser („relativ untoxisch“).
Nach einer Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung werde Propylenglycol zudem mit Reizungen der Nasen-Rachenschleimhäute in Verbindung gebracht und mit einem trockenen Mund und einer trockenen Kehle als Nebenwirkungen.
BGH-Urteil: Unzulässige AGB im Möbelversandhandel
Siehe auch: Urteil des VIII. Zivilsenats vom 6.11.2013 - VIII ZR 353/12 -
Pressemitteilung Nr. 184/2013
Zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Möbelversandhandel
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Möbelversandhändlerin enthaltenen Versand- und Gefahrübergangsklausel befasst.
Die beklagte Möbelhändlerin betreibt auch einen Online-Shop. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online-Shop ist geregelt:
"Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich."
Der klagende Verbraucherschutzverband hält diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insoweit abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB* nicht standhält. Die Klausel bezieht sich, wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt, auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liegt nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen kann die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, benachteiligt den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hinzu kommt, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt; insoweit verstößt die Regelung auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB*.
* § 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (…)
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (…).
* § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (…)
7. (…)
b) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. (…)
Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 353/12
LG Ellwangen, Urteil vom 10. Februar 2012 – 5 O 234/11
OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 U 45/12
Karlsruhe, den 06. November 2013
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Farbe in der Mietwohnung: Vermieter haben bei Auszug des Mieters Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen neutralen Anstrichs
Bundesgerichtshof-Pressemitteilung
Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der neutral dekoriert übernommenen Wohnung
mit einem farbigen Anstrich
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.
Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.
Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB* zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.
* § 280 BGB:
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (…)
§ 241 BGB
(1) …
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12
AG Friedberg - Urteil vom 10. Februar 2012 – 2 C 176/12
LG Gießen - Urteil vom 7. November 2012 – 1 S 71/12
Karlsruhe, den 6. November 2013
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der neutral dekoriert übernommenen Wohnung
mit einem farbigen Anstrich
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.
Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.
Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB* zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.
* § 280 BGB:
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (…)
§ 241 BGB
(1) …
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12
AG Friedberg - Urteil vom 10. Februar 2012 – 2 C 176/12
LG Gießen - Urteil vom 7. November 2012 – 1 S 71/12
Karlsruhe, den 6. November 2013
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Anfechtung des Arbeitsvertrags über Vermarktung von Esel Joschi
Schleswig-Holstein – Das Landesarbeitsgericht – Kein wirksamer Arbeitsvertrag über die Vermarktung des Esels Joschi
Ein interessanter Fall für Schüler und Studenten, die sich mit Arbeitsrecht befassen:
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Einstellung
Kein wirksamer Arbeitsvertrag über die Vermarktung des Esels Joschi
Anders als das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht entschieden, dass die beklagten Eheleute den Arbeitsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten haben.
Das Landesarbeitsgericht ist dabei davon ausgegangen, der Kläger habe u.a. vorgetäuscht, den Chefeinkäufer vom Mediamarkt und Saturn persönlich zu kennen und beste Beziehungen zum Ravensburger Kinderbuchverlag zu haben. Anders lasse sich das Zustandekommen des Arbeitsvertrags nicht erklären. Ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
(Ende der Pressemitteilung; Hervorhebungen stammen von mir)
-----------
Ein paar Monate zuvor hat das LAG eine Pressemitteilung im selben Rechtsstreit veröffentlicht, das für Studierende und Schüler interessant ist. Es betrifft die Themen Arbeitsvertrag/freier Mitarbeitervertrag sowie Anfechtung und "Motivirrtum"
Ehemalige Lottogewinner verlieren den Kündigungsrechtsstreit
Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass ein Arbeitsverhältnis und kein freies Dienstverhältnis vorliege, weil die Parteien im Arbeitsvertrag Regelungen über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und Urlaub vereinbart hätten. Anhaltspunkte für ein Scheingeschäft seien nicht ersichtlich.
Auch hätten die Beklagten den Arbeitsvertrag weder wirksam angefochten noch fristlos gekündigt. Die bestrittene Behauptung der Beklagten, der Kläger habe ihnen wahrheitswidrig vorgespiegelt, Kontakte zu Verlagen und Showstars zu haben, sei ein unbeachtlicher Motivirrtum.
Auch aus den finanziellen Regelungen des Arbeitsvertrages lasse sich kein Anfechtungsrecht herleiten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Ehemann dem Kläger nach einer Überlegungsfrist am Folgetag einen in finanzieller Hinsicht fast gleiches Alternativangebot unterbreitet habe, ohne auch hierin die geschuldete Tätigkeit näher zu beschreiben. Auch sei es im Arbeitsleben nicht außergewöhnlich, befristete Arbeitsverträge ohne Kündigungsmöglichkeit mit einer festen Laufzeit von zwei Jahren abzuschließen. Die Ausnutzung einer Zwangslage oder eine Unerfahrenheit könne hieraus nicht hergeleitet werden.
Ein interessanter Fall für Schüler und Studenten, die sich mit Arbeitsrecht befassen:
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Einstellung
Kein wirksamer Arbeitsvertrag über die Vermarktung des Esels Joschi
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil (1 Sa 50/13) vom 19.11.2013 entschieden, dass der zwischen dem Kläger und den beklagten Eheleuten geschlossene Arbeitsvertrag, nach dem der Kläger als Vertriebsmanager für die Vermarktung des von der beklagten Ehefrau erfundenen Esels Joschi zuständig sein sollte, unwirksam ist. Damit hob es eine entgegenstehende Entscheidung des Arbeitsgerichts Neumünster aus dem Januar 2013 auf.
- Erscheinungsdatum:
- 20.11.2013
Anders als das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht entschieden, dass die beklagten Eheleute den Arbeitsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten haben.
Das Landesarbeitsgericht ist dabei davon ausgegangen, der Kläger habe u.a. vorgetäuscht, den Chefeinkäufer vom Mediamarkt und Saturn persönlich zu kennen und beste Beziehungen zum Ravensburger Kinderbuchverlag zu haben. Anders lasse sich das Zustandekommen des Arbeitsvertrags nicht erklären. Ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
(Ende der Pressemitteilung; Hervorhebungen stammen von mir)
-----------
Ein paar Monate zuvor hat das LAG eine Pressemitteilung im selben Rechtsstreit veröffentlicht, das für Studierende und Schüler interessant ist. Es betrifft die Themen Arbeitsvertrag/freier Mitarbeitervertrag sowie Anfechtung und "Motivirrtum"
Ehemalige Lottogewinner verlieren den Kündigungsrechtsstreit
Allein der Umstand, dass im Arbeitsvertrag die Tätigkeit des Arbeitnehmers nur rudimentär beschrieben ist und dem Arbeitnehmer gleichwohl hohe Vergütungsansprüche zustehen, berechtigt den Arbeitgeber weder zur Anfechtung noch zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Arbeitsgericht Neumünster mit Teilurteil vom 23.01.2013 entschieden (3 Ca 1359 b/12). Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1 Sa 50/13)
- Erscheinungsdatum:
- 22.02.2013
Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass ein Arbeitsverhältnis und kein freies Dienstverhältnis vorliege, weil die Parteien im Arbeitsvertrag Regelungen über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und Urlaub vereinbart hätten. Anhaltspunkte für ein Scheingeschäft seien nicht ersichtlich.
Auch hätten die Beklagten den Arbeitsvertrag weder wirksam angefochten noch fristlos gekündigt. Die bestrittene Behauptung der Beklagten, der Kläger habe ihnen wahrheitswidrig vorgespiegelt, Kontakte zu Verlagen und Showstars zu haben, sei ein unbeachtlicher Motivirrtum.
Auch aus den finanziellen Regelungen des Arbeitsvertrages lasse sich kein Anfechtungsrecht herleiten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Ehemann dem Kläger nach einer Überlegungsfrist am Folgetag einen in finanzieller Hinsicht fast gleiches Alternativangebot unterbreitet habe, ohne auch hierin die geschuldete Tätigkeit näher zu beschreiben. Auch sei es im Arbeitsleben nicht außergewöhnlich, befristete Arbeitsverträge ohne Kündigungsmöglichkeit mit einer festen Laufzeit von zwei Jahren abzuschließen. Die Ausnutzung einer Zwangslage oder eine Unerfahrenheit könne hieraus nicht hergeleitet werden.
AO offenbare Unrichtigkeit § 129
Ein schönes Beispiel für Schüler und Studenten zum Thema Abgabenordnung: ein aktuelles URteil des BFH betrifft die Anwendung des § 129 AO zugunsten eines Bürgers, der versehentlich nachteilig gebucht hatte
Offenbare Unrichtigkeit; Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben
Offenbare Unrichtigkeit; Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 27.8.2013, VIII R 9/11
Leitsätze
Übersieht das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung, dass der Steuerpflichtige in seiner vorgelegten Gewinnermittlung die bei der Umsatzsteuererklärung für denselben Veranlagungszeitraum erklärten und im Umsatzsteuerbescheid erklärungsgemäß berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgabe erfasst hat, liegt insoweit eine von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vor (Anschluss an BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056).
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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