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Dienstag, 14. August 2018

Erstausbildung im Sinne der Sonderausgaben ist nicht Erstausbildung im Sinne des Kinderfreibetragsrechts

Ab 2015 wurde der Berufsausbildungsbegriff im Rahmen der Werbungskosten definiert (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG)

§ 9 Abs. 6 EStG regelt ab 2015 klarstellend, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten sind, wenn er zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung absolviert und abgeschlossen wird


Diese strenge Betrachtung ist gut für die Frage, ob nur der beschränkte Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG oder der unbeschränkte Werbungskostenabzug (vorweggenommene WK) anwendbar ist. So ergibt sich aus § 9 Abs. 6, dass für das Bachelorstudium (sofern vorher kein Ausbildungsabschluss vorlag) nur der SA-Abzug möglich ist aber immerhin ab dem Masterstudium auf alle Fälle der Werbungskostenabzug möglich ist.

Die Abgrenzung Erstausbildung und Fortbildung spielt auch eine Rolle, wenn es um Kinderfreibetrag und Kindergeld geht, also bei der Frage, ob das Kind noch in Erstausbildung ist (§ 32 Abs. 4) und somit steuerlich zu berücksichtigen ist (sei es über Freibetrag oder Kindergeld, vgl. § 31 EStG).

Denn ab der Fortbildung kann das eigene Einkommen des Kindes schädlich sein (über 20 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit).


Hier wäre die strenge Abgrenzung von § 9 Abs. 6 EStG eher schädlich.

Dienstag, 6. April 2010

--- Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichenAltersversorgung

Aktualisierung des BMF-Schreibens vom 20. Januar 2009 (BStBl I Seite 273)

Wegen   verschiedener Gesetzesänderungen wurde das BMF-Schreibens vom 20. Januar 2009 zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung (BStBl I Seite 273) überarbeitet. BMF-Schreiben (PDF - 127 Seiten - 640 KB)

Achtung! Für Schüler und Studenten, die zum Rechtsstand 2009 und früher geprüft werden, ist die Lektüre eher schädlich als nützlich, da "falsche" Regeln hängen bleiben könnten.




Informationen bzw. Downloads auf den Seiten www.bundesfinanzministerium.de








Montag, 22. Februar 2010

Linktipp zur Rürup-Rente

Lernende im Steuerfachbereich sowie allgemein an der Rürup-Rente Interessierte finden zum Theme Rürup - neben den Informationen in Wikipedia - einen sehr schönen Aufsatz auf der Webseite ratgeber-steuer24.de von valuenet, den ich zur Lektüre empfehle. Für Auszubildende stellt der Artikel aber mehr Hintergrundinformationen zur Verfügung, als Lernstoff. Denn in den Prüfungen geht es nur um die Absetzbarkeit der Beiträge zur Rürup-Rente (kapitalgedeckte Leibrentenversicherung) im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 2 und 3.  Der Artikel erklärt aber nebenher auch die Gesamtzusammenhänge bei den steuerlichen Aspekten im Rahmen der Altersversorgung. So werden die sich vorprogrammiert ändernden Prozentsätze in § 10 Abs. 3 und § 10c EStG sowie der Versorgungsbeitrag und die dynamisierte Rentenbesteuerung verständlich.


Hier die Links zu den einzelnen Kapiteln: