Sonntag, 13. Dezember 2020

Verzug und Rücktritt

Eine Anfrage einer Fernlehrteilnehmerin bezog sich darauf, ob sie die Zusammenhänge von Verzug, Schadenersatz und Rücktrittsmöglichkeit richtig verstanden hat. Die Zusammenhänge sind nicht einfach, ich  möchte sie hier nochmals verdeutlichen:

Zu 1. Bei Verzug (liegt vor bei Verzögerung + Mahnung/Mahnungssurrogate + Vertretenmüssen) kann einfacher Schadenersatz verlangt werden. Es kann also der Verzögerungsschaden abgewälzt werden.

Zu 2. Bei Verzug + Fristsetzung (es reicht eigentlich auch Verzögerung + Fristsetzung, aber natürlich gilt das erst recht bei Verzug + Fristsetzung) kann außerdem Rücktritt/SchE statt der Leistung gewählt werden (wobei man wissen muss, dass der "Schadenersatz statt der Leistung" etwas anderes als bloßer Schadenersatz ist).

Zu 3. Bei "nur Verzögerung" ohne Mahnung/Mahnungssurrogat kann kein Schadenersatz verlangt werden.

Das ist eben die Bremse, die der Gesetzgeber in § 280 BGB eingebaut hat. Beispiel: Der Eisverkäufer hat eine neue Eismaschine bestellt, die sofort kommen sollte und die er dringend braucht. Der Lieferant liefert nicht sofort und hat das auch zu vertreten. Solange es jetzt noch an der Mahnung (oder Mahnungssurrogat) fehlt, liegt kein Verzug vor, der Eisverkäufer kann den täglichen Umsatzausfall nicht geltend machen. 

Eigentlich wäre ja die Verzögerung alleine eine Schlechterfüllung des Vertrages, die gemäß § 280 BGB (bei unterstelltem Vertretenmüssen) zu Schadenersatz führt. Aber § 280 Absatz 2 verlangt, dass hier die zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 erfüllt sein müssen, also dass "Verzug" vorliegt. Das erfordert eben auch Mahnung oder Mahnungssurrogat (das Vertretenmüssen, das § 286 verlangt, wäre schon bei § 280 dabei gewesen, ist also nichts Neues, Zusätzliches).

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Nun zur Sicht aus der Praxis, etwa eines Einkäufers, der dringend benötigte Ware (oder Anlagevermögen) bestellt hat. Nehmen wir an, ein Termin wurde nicht vereinbart. Die verzögerte Lieferung führt zu täglichem Schaden (Umsatzausfall; Band steht still; ein Ersatzgerät wird  angemietet). 

Die Lage ist also nun so:

a) Da kein Termin vereinbart wurde, wird eine Mahnung nötig sein, damit der Einkäufer den eventuellen Verzögerungsschaden abwälzen kann. Wenn nämlich nach der Mahnung immer noch nicht geliefert wird, kann der (von da an) täglich eintretende Verzögerungsschaden später geltend gemacht werden (er wird natürlich bis zur Lieferung abwarten, um dann den Gesamtschaden beziffern zu können). Dass der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat, wird gesetzlich vermutet, und kann unterstellt werden, solange der Lieferer nicht nachweist, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

b) Der Einkäufer kann in der Mahnung gleich auch einen festen Termin nennen, bis wann er die Lieferung erwartet. Dann hat er auch die Voraussetzungen für einen späteren Rücktritt geschaffen und er könnte aus dem Vertrag ausbrechen und die Ware bei einem anderen Lieferer kaufen. Eine Fristsetzung wird übrigens immer auch als Mahnung betrachtet, er muss also das Wort "Mahnung" nicht verwenden.

c) Er kann die Fristsetzung auch nachholen: also erst mahnen (und den Verzug herbeiführen, also die Möglichkeit Schadenersatz zu verlangen) und in einer späteren Nachricht eine Frist setzen, und somit die Voraussetzungen für den Rücktritt einleiten. 

Für einen Rücktritt über die Varianten b) und c) ist es nicht unbedingt nötig, dass der Lieferant die Verzögerung vertreten muss (anders vor der BGB-Reform 2002). Das Gesetz geht davon aus, dass es dem Käufer nicht zuzumuten ist, ewig abzuwarten - er muss aus dem Vertrag ausbrechen können und die Ware anderweitig kaufen können  (letzteres könnte er natürlich sowieso, aber er will nicht Gefahr laufen, dass er am Ende auf zwei Lieferungen sitzt). Der Lieferer muss das Risiko akzeptieren, dass er dieses Geschäft verliert.

Lediglich wenn er "Schadenersatz statt der Leistung" (über die Varianten b und c) verlangen will, was einem Rücktritt in Kombination mit Schadenersatz ähnelt, ist das Vertretenmüssen wichtig. Ohne Vertretenmüssen kein Schadenersatz.





Montag, 17. August 2020

Fachwirtprüfung - Welche Steuern zahlt welche Rechtsform?

Dieser Beitrag betrifft die Fachwirt-Fortbildung.

Beim Thema Steuerrecht gibt es konkrete Prüfungsfragen zu einzelnen Steuern, manchmal aber auch übergreifende Fragen; z.B.: welche Steuern zahlt eine GmbH? Welche Steuererklärungen muss sie abgeben?

Solche übergreifenden Fragen kommen vor allem in mündlichen Ergänzungsprüfungen vor, können aber auch in schriftlichen Prüfungen auftauchen.

Sofern man sich nur auf einzelne Steuerarten vorbereitet hat, fehlt solch eine übergreifende Betrachtung. Diese muss jeder für sich nachholen und durchspielen. Die üblichen Bücher und Skripte enthalten eine solche Gesamtschau nicht.

Hier eine Hilfestellung für das Eigenstudium:


GmbH

  • Gewinn unterliegt der KSt, nicht der ESt (weil GmbH = juristische Person), 15% Steuersatz;
  • Ausschüttung der Gewinne an Gesellschafter: KapErtrSt zu beachten, wird aber durchgereicht und belastet nicht die GmbH
  • USt für Umsätze
  • GewSt für Gewinn (Besonderheit bei der Berechnung: esg gibt keinen GewSt-Freibetrag, da GmbH eine juristische Person ist, § 11 GewStG)

Natürlich sind noch andere Steuern denkbar: 
  • Kfz-St für Betriebsfahrzeuge, 
  • Grundsteuer für Betriebsgrundstück, 
  • GrErwSt bei Kauf von Betriebsgrundstück, 
dann Verbrauchssteuern, wenn die GmbH als Hersteller Produkte in Umlauf bringt,  z.B. 
  • Kaffeesteuer bei Rösterei, 
  • Biersteuer bei einer Brauerei,
  • Branntweinsteuer bei Herstellung von schärferen Sachen,
  • Energiesteuer bei Mineralölgesellschaften, 
  • Tabaksteuer, wenn Tabakwaren hergestellt und in Umlauf gebracht werden

Einzelheiten zu KST: 
  • Steuersatz 15%
  • Verlustvortrag möglich 
  • jährliche KSt-Erklärung, 
  • vierteljährliche Vorauszahlungen,

Formal muss die GmbH: 
  • jährlich KSt-Erklärung und GewSt-Erklärung abgeben
  • ferner neben den monatlichen/vierteljährlichen USt-Voranmeldungen auch eine USt-Jahreserklärung abgeben

Bezüglich KSt und GewSt: Finanzamt bzw. Gemeinde verlangt vierteljährliche Vorauszahlungen


GmbH-Gesellschafter (wenn diese eine natürlich Person ist):
(also: wie wird Gewinnausschüttung beim Gesellschafter versteuert?)

GmbH-Gewinnausschüttung unterliegt der ESt (Einkünfte aus Kapitalvermögen) muss aber nicht angegeben werden, da mit der KapErtrSt abgegolten (von Ausnahmefällen abgesehen).

Sofern er zusätzlich als Geschäftsführer oder als Angestellter Gehalt bezieht, unterliegt dies ebenfalls der ESt (Eink. aus nichtselbständiger Arbeit); das Gehalt ist lohnsteuerpflichtig und die LSt wird entweder mit der ESt verrechnet oder hat Abgeltungswirkung, wenn keine ESt-Erklärung abzugeben ist.


Einzelunternehmer:

Sonntag, 16. August 2020

Neueste Prüfungsstatistik für Fachwirte

Seit 1990 unterrichte ich Fachwirte (Wirtschaftsfachwirte, Gesundheitsfachwirte, Technische Fachwirte usw.) beim Fernlehrinstitut Eckert sowie mittlerweile auch bei einzelnen Regionalen Bildungszentren. Ich unterrichte dabei die Themen Recht und Steuern. Auf diesem Gebiet bin ich auch für die Lehrgangsbücher verantwortlich.
Natürlich machte ich mir über die Jahre hinweg eine eigene Statistik über die Prüfungsschwerpunkte. Hier veröffentliche ich die aktualisierte Tabelle.

Die Stoffplanreform 2008 führte dazu, dass sich alle Prüfungen ab 2010 am  neuen Stoffplan orientieren. Daher beginnt die Stastik bei 2010. Die Themen aus der Frühjahrsprüfung 2020 sind über die Diskussionsforen mittlerweile kein Geheimnis mehr. Deshalb  habe ich sie in die Statistik mit eingearbeitet.


Die Tabelle soll nicht dazu verführen, einzelne Gebiete beim Lernen auszuklammern. Das Motto "Mut zur Lücke" funktioniert hier einfach nicht. Die Tabelle soll vielmehr helfen, zu einem bestimmten Thema einschlägige Prüfungen zu finden.


Jahr
Themen
2020/I
Anfechtung, Gewährleistung (Sachmangel), Handelsrecht (Prokura), Abschluss Arbeitsvertrag, ArbZG, EStG (Wesen) und unbeschr./beschr. Steuerpflicht, Umsatzsteuer (Verfahrensablauf, Steuerfreiheit)
2019/II
Begriffe (Personen, Sachen, Tiere), Verzug, Handelsregister, Arbeitsrecht (Urlaub, o.Arbeit kein Lohn), Rechtsmittel (Einspruchsverfahren 347ff AO), Vorsteuer
2019/I
Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung und Verjährungen, Insolvenz, fristlose Kündigung, Umsatzsteuer (Rechnungen), Steuerarten im Betrieb
2018/II
Anfechtung, Kaufvertrag, Gefahrenübergang, Gerichtsstand, Begründung Arbeitsverhältnis und Formvorschriften, Urlaub, Nachweisgesetz; Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Pfand etc); Gewerbesteuer, Umsatzsteuer
2018 /I
Anfechtung, Verzug, Handelsrecht (Handelsregister), Arbeitszeugnis, ; Steuerdefinition AO, direkte und indirekte Steuern, Grunderwerbsteuer,
2017/II
beschränkte Geschäftsfähigkeit, Gewährleistung Kaufvertrag, Sachenrecht (Eigentum - Besitz), Kaufmannseigenschaft und Firma, Abgabenordnung (Fristen und Dreitagesfiktion bei Bekanntgabe), USt-Kleinunternehmer
2017/I
Zustandekommen Vertrag - Antrag und Annahme
Sachmängel; Verbrauchsgüterkauf und 6-Monate Beweislastumkehr
Insolvenzverfahren (Eröffnungsgründe, Verfahren, Quote)
Eigentumsübertragung und gutgläubiger Erwerb
kfm. Auswirkung von Steuern (USt, LSt, GewSt, GrSt)
Berechnungsschema Gewerbesteuer
2016/II
Vertragsarten; Verjährungen, Unmöglichkeit, Befristeter Arbeitsvertrag, Eigentum und Besitz; gutgläubiger Erwerb, steuerrechtliche Grundbegriffe, USt und Vorsteuer,
2016/I
Sachmangel/Gewährleistung beim Kauf; Wettbewerbsrecht (Rechtsfolgen); Prokura im Handelsrecht, Scheinvertrag und Vertragsschluss bei Grundstückskauf (für Nichtjuristen kaum lösbar); Definition Steuerverwaltungsakt; Berechnungsschema ESt
2015/II
AGB, Mietvertrag i.V.m. Sachenrecht, Gewährleistung iVm 377 HGB, Insolvenzrecht, Verwaltungsakt Bekanntgabe, KSt-Berechnung in Abhängigkeit vom EStG, Steuern im GmbH-Alltag
2015/I
Hauptpflichten verschiedner Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht; Unfall und Schadenersatz (Unerlaubte Handlung und Pflichtverletzung); Finanzierungssicherheiten, Kündigungsschutzgesetz, Vorsteuer bzw. USt-Rechnung, Definition Legislative etc.
2014/II
Definitionen Personen/Sachen, Gewährleistung/ Sachmängel beim Kauf, Eigentumsvorbehalt, Prokura, typische Steuern im Betrieb
2014/I
Minderjähriger, Zahlungsverzug, Tarifvertragsrecht, HGB: Kaufmannseigenschaft, Handelsregister; Grundbegriffe Steuern (Steuern Gebühren Beiträge) Umsatzsteuerabführung kombiniert mit Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag;
2013/II
AGB, Anfechtung Mietvertrag (Lösung im juristischen Prüfungsstil, für Nichtjuristen kaum machbar); Definition Gewerbe, Definition Kaufmannseigenschaft, Insolvenzrecht, Berechnungsschema ESt
2013/I
Juristische Personen, Eigentum, Besitz, § 985, Gutgläubiger Erwerb, Grundpflichten Arbeitsvertrag, Nebenpflichten Arbeitsvertrag, Urlaub, Gewährleistung und Garantie,
2012/II
mehrseitige Rechtsgeschäfte, Insolvenzrecht, Arbeitszeitordnung, Vertragsschluss, Steuertarif im EStG, Gewerbesteuerpflicht
2012/I
Geschäftsfähigkeit; Formvorschriften, Verzug, Fristlose Kündigung, Abmahnung, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Bürgschaft,
2011/II
Verbraucherbegriff, Sachmängel/Gewährleistung, Betriebsrat/BetrVerfG, Sicherungsübereignung und Pfandrecht, Steuerarten (Verkehrssteuer/Besitzsteuer)
2011/I
Hauptpflichten diverser Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht, Prokura, Insolvenzrecht, Befristete Arbeitsverträge/TzBfrG, KSt und Steuern im GmbH-Alltag, USt-Systematik
2010/II
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, Grundpflichten Kaufvertrag, beschr. Geschäftsfähigkeit, Vorgesellschaft zur GmbH, Formvorschriften, Wesen der AO, Steuerliche Nebenleistungen, Lohnsteuerklassen
2010/I
Grundbegriffe Sachen/Personen, Gewährleistung/Sachmängel, Handelsvertreter, Annahme der Willenserklärung eines Verstorbenen (Spezialfall); UWG, Steuerdefinition, ESt-Natur, unbeschränkte Steuerpflicht


Fachwirt-Fortbildung: Gesetzestexte im Internet


Für das Nachschlagen im Internet empfehle ich das offizielle Portal "www.gesetze-im-internet.de". Mittlerweile hat auch das Portal dejure.org eine gute Navigation. In beiden Fällen erhalten Sie tagesaktuelle Versionen.

Vorrangig aber sind die angeschafften Gesetzestexte.

Wichtig ist zu wissen, zu welcher Rechtslage die angestrebte Prüfung geschrieben wird. Insofern hat das Nachschlagen im Internet auch einen Nachteil bzw. eine Gefahr: die Internet-Version ist immer tagesaktuell und kann unter Umständen von der für Sie relevanten Fassung abweichen.

Beispiel: Sie wollen im Frühjahr 2021 in die Prüfung und deshalb zur Rechtslage 2020 (denn für die Frühjahrsprüfungen gilt Rechtslage vom Vorjahr). Sie schlagen im Januar 2021 im Internet einen Paragraphen nach. Durch eine Gesetzesänderung wurde der Paragraph aber zum 1.1.2021 geändert. Der angezeigte Gesetzestext ist also für Ihre Zwecke „falsch“. Dass die Vorschrift vor kurzem geändert wurde, ist dabei nie ersichtlich, denn darauf erfolgt kein Hinweis. Sie merken die Abweichung gar nicht.

Fachwirtprüfung Frühjahr 2020 - die neue Gewichtung

Die Frühjahrsprüfung 2020 für Fachwirte  hat viele Prüflinge erschreckt: der Gewichtungsanteil der Steuerrechtsfragen wurde von bisher 20-24 Prozent auf 35 Prozent angehoben.

Es waren zwar nach wie vor nur 4 Recht und 2 Steueraufgaben, aber bei Umfang und Bewertung der Teilfragen ergab sich ein deutliche Verschiebung. 65:35 bei "Recht zu Steuern" ist etwas, was Dozenten und Schüler künftig bei der Einteilung der Stunden und der Schwerpunkte beachten muss, sofern sich das wiederholen sollte.

Eigentlich wäre die Verschiebung sogar vorteilhaft gewesen, denn die zwei Steueraufgaben behandelten meist absolutes Basiswissen. Wenn hier natürlich Prüflinge leere Seiten abgeben, oder irgend etwas zusammenraten, ist das natürlich fatal für die Gesamtnote.

Denn es ist nicht so, dass man auf Recht-Fragen, von denen man die Antwort zu wissen glaubt, 90-100% der Punkte bekommt, so dass man 35% Steuerfragen verschmerzen könnte. Es ist erfahrungsgemäß bei den meisten Prüflingen eher so, dass sie (trotz intensivem Lernens) mit den (in die richtige Richtung gehenden) Antworten durchschnittlich nur 60-80 Prozent erreichen. Und damit kann man sich Lücken durch freigelassene Aufgaben nicht leisten.

Insgesamt gilt: Für Steuern müssen sich wir Dozenten und die Teilnehmer künftig Aufmerksamkeit widmen, als bisher.

Die Verwirrung um die Restschuldbefreiungsfrist


Im Jahre 1999 wurde das Insolvenzrecht völlig reformiert. Die bis dahin geltende "Konkursordnung" wurde durch die "Insolvenzordnung" abgelöst, was aber nicht nur Namensänderungen, sondern auch deutliche inhaltliche Änderungen mit sich brachte.

Eine der zentralen Neuerungen bei der Einführung der Insolvenzordnung am 01.01.1999 war die neu eingeführte Möglichkeit der Restschuldbefreiung.

Grundsätzlich galt und gilt noch heute, dass nach Abschluss eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens die Gläubiger ihre nicht befriedigten Restforderungen weiter verfolgen können. Das konnte früher allenfalls durch einen Zwangsvergleich gemäß Konkursordnung oder Vergleichsordnung vermieden werden. Dazu waren unter anderem eine Gläubigermehrheit und eine hohe Erledigungsquote notwendig, was in der Praxis selten der Fall war.

Deshalb wurde, gemäß dem Vorbild einiger ausländischer Rechtsordnungen, die Möglichkeit eines Erlasses der Restschulden diskutiert. Die Reform hat diesen Gedanken mit der Möglichkeit der "Restschuldbefreiung" einfließen lassen. Grob skizziert sieht die gesetzliche Lösung wie folgt aus.

Der Insolvenzschuldner stellt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Restschuldbefreiung und tritt gleichzeitig für eine Abtretungsfrist von sechs Jahren (ab 1.10.2020 drei Jahre) den pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens einem Treuhänder ab

Dieser verteilt die Beträge an die Gläubiger. Der Schuldner muss ferner in diesem Zeitraum bestimmte Pflichten erfüllen, beispielsweise sich stets um eine zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen.

Nach Ablauf der Frist prüft das Gericht die "Redlichkeit" des Schuldners und beschließt die Restschuldbefreiung. Ab 2014 kann dies auch schon nach fünf Jahren erfolgen, ab 1.10.2020 schon nach drei Jahren.

Das Ziel ist, den redlichen und bemühten Schuldner von den durch das Insolvenzverfahren nicht erledigten Restschulden zu befreien. Damit eröffnet man den Betroffenen eine Chance und einen Anreiz für einen wirtschaftlichen Neubeginn.

Zu beachten ist:

· Restschuldbefreiung gibt es nur für natürliche Personen!

· Der Schuldner selbst muss den Insolvenzantrag gestellt haben (Eigenantrag).

· Das Insolvenzverfahren (gleichgültig ob Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz) muss abgeschlossen sein. Eventuelle Vermögenserlöse sind also verteilt, reichten aber nicht zur Erledigung aller Schulden.

Das Gericht befreit den Schuldner von den Restschulden, sofern dieser das beantragt und alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ausgenommen sind aber bestimmte Forderungen, vor allem aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sowie Geldstrafen. Die Gläubiger werden vor dem Gerichtsbeschluss gehört, um Einwendungen gegen die Restschuldbefreiung vorbringen zu können.

Die Restschuldbefreiungsfrist
Problematisch ist es, die korrekte Frist zu benennen. Bei Einführung der Restschuldbefreiung waren es sieben Jahre, später wurde das auf sechs Jahre verkürzt.
Ab 2014 wurden zwei Fälle der vorzeitigen Beendigung eingeführt, so dass trotz der Abtretungsfrist fon sechs Jahren eine Befreiung schon nach fünf Jahren, eventuell sogar schon nach drei Jahren möglich war.
Faktisch konnte man also ab 2014  schon nach fünf Jahren einen Befreiungsantrag stellen. An der Abtretungsfrist von sechs Jahren hatte sich aber nichts geändert (man musste seltsamerweise auch weiterhin für sechs Jahre die Einkünfte abtreten).  Das alles ergibt sich aus § 300 Abs. 1 Nr. 3 InsO (in der Fassung bis zum 30.9.2020). Für diese Verkürzung auf fünf Jahre waren keine besonderen Voraussetzungen notwendig.
Unter den in § 300 Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen konnte man den Antrag schon  nach 3 Jahren stellen.
Ab 1.10.2020 wurde die Frist bei Privatinsolvenzen generell auf drei Jahre festgelegt. Diese für 2022 vorgesehene Reform wurde anlässlich der Pandemie vorgezogen. Auch für 2020 haben wir keine klare Rechtslage.
Es ist also für einen Prüfling schwer, eine korrekte Fristangabe zu machen, und die Angaben in Internetbeiträgen sind ebenfalls verwirrend und scheinbar widersprüchlich. Der § 300 InsO, aus dem sich die Fristen ergeben, ist ebenfalls nur schwer verständlich. Man kann sich damit behelfen, dass man allgemein vom Ablauf der Restschuldbefreiungsfrist spricht. Es ist aber unwahrscheinlich, dass in nächster Zeit eine Prüfungsfrage auf diese Frist eingeht oder sie erwartet.

Sonntag, 19. Juli 2020

Reduzierung der UST - Rechtsgrundlage

Wo steht eigentlich, dass sich die USt für die zweite Jahreshälfte 2020 ändert?

In § 12 UStG findet man jedenfalls nichts. Auch nicht in der tagesaktuellen Fassung auf "www.gesetze-im-internet.de".

Die Rechtsgrundlage ist § 28 UStG, der im Rahmen der Corona-Maßnahmen neu eingeführt wurde. Er "überschreibt" sozusagen den § 12 UStG.

Etwas missverständlich ist es, wenn es in Medienberichten heißt, das 2. Corona-Steuerhilfegesetz sei die Rechtsgrundlage. Das stimmt so nicht, denn dieses Gesetz ist ein "Artikelgesetz", das anordnet, dass verschiedene Paragraphen in verschiedenen Gesetzen geändert werden. Unter anderem wird hier eben der § 28 UStG eingeführt, den man dann aber auch im UStG findet und als Rechtsgrundlage zitiert. Das Steuerhilfegesetz lebt also nicht als eigenes Gesetz sein künftiges Leben und taucht nicht in Steuergesetzsammlungen auf.

Natürlich findet man derzeit den § 28  UStG wiederum auch nur im Internet, z.B. auf www.gesetze-im-internet.de. Denn in der  Gesetzessammlung, die Sie als Lernender irgendwann gekauft hatten,  (z.B. Steuergesetze im Beck Verlag, Rechtslage 2020) kann er logischerweise noch nicht berücksichtigt sein. Er wurde erst während des Jahres eingeführt.

Es sei denn, es ist während des Jahres eine Neuauflage herausgebracht worden, die die Änderungen enthält. Das hängt jetzt also davon ab, wann Sie diesen Blogartikel lesen.

Wer mit dem Text allein nicht klar kommt und Fragen hat, hier sind die "primären" Informationsquellen:
Das Bundesfinanzministerium hat am 1. Juli 2020 die finale Fassung eines begleitenden BMF-Schreibens, Stand 30. Juni 2020, zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes veröffentlicht.

Das BMF hat am 25. Juni 2020 eine FAQ-Liste mit Antworten auf wichtige Fragen zur Änderung der Umsatzsteuersätze veröffentlicht.

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLSt) hat eine Kurzinfo zur befristeten Umsatzsteuersenkung zur Klärung verschiedener damit in Zusammenhang stehender Fragen, veröffentlicht. Sie beinhaltet verschiedene Beispielsfälle und Sonderregelungen.

Dienstag, 30. Juni 2020

Das Steuererklärungsformular - Eisigkalt kommt die Vision dir "Heilanstalt".

Gerade nehme ich mit Kursteilnehmern die Steuererklärungspflichten gem. §§ 149 ff Abgabenordnung durch. Da fällt mir wieder dieses Gedicht ein, das J. Ringelnatz verfasst hatte.

Damals hieß das Formular noch "Steuerbogenformular":


Wer hat zum Steuerbogenformular
den Text erfunden?
Ob der in jenen Stunden,
da er dies Wunderwirr gebar,
wohl ganz --- oder total --- war?
Du liest den Text. Du sinnst. Du spinnst.
Du grinst - "Welch Rinds" - Und du beginnst
wieder und wieder. Eisigkalt
kommt die Vision dir "Heilanstalt".

Für ihn? Für dich? - Dein Witz erblaßt.
Der Mann, der jenen Text verfaßt,
was mag er dünkeln oder wähnen?
Ahnt er denn nichts von Zeitverlust und Tränen?

Wir kommen nicht auf seine Spur.
Und er muß wohl so sein und bleiben.
Auf seinen Grabstein sollte man nur
den Text vom Steuerbogen schreiben.


Joachim Ringelnatz 1883-1934

Sonntag, 7. Juni 2020

3% weniger USt - kann man das mit 3 % Sonderrabatt auffangen?

Drei Prozent weniger Mehrwertsteuer - macht wieviel?

Ergebnis: Das macht 2,521 % Preisreduzierung aus der Sicht des Kunden.

Na - das ist doch mal was für das Fach "Kaufmännisch Rechnen". Oder eine Rechenaufgabe für  alle Unternehmer, die nie wirklich das Prozentrechnen gelernt haben. Die fragen sich nämlich, ob sie für das zweite Halbjahr 2020 vereinfacht 3 % Sonderrabatt auf alle Artikel geben können (statt mühsam alle Preisettiketten umzuschreiben).


Also von vorne:

Sonntag, 5. April 2020

Skitch als Whiteboard-Ersatz für Lehrer und Dozenten

Nach tagelangen Tests und Recherchen habe ich meine Lösung für einen Whiteboard-Ersatz gefunden. Ich arbeite mit dem Mac-Programm "Skitch", das eigentlich als Screenshot-Programm entwickelt ist. Aber mit dem Anlegen einer leeren Fläche (Datei-Neu) kann man das hervorragende Kommentierwerkzeug von Skitch verwenden, um die Tafel zu ersetzen.

Skitch ist allerdings nur ein einfacher Tafelersatz. Man kann keine animierten Grafiken einbinden, keine Webseiten, Präsentationen oder interaktive Elemente. Für solche Ansprüche bleibt m.E. nur die microsoft-Variante "Whiteboard" übrig, sofern man einen Zugang bzw. eine Lizenz dafür hat. Oder man arbeitet mit Openboard und riskiert Abstürze (zu den Alternativ-Lösungen siehe am Ende des Artikels)

Skitch lässt sich wie folgt einsetzen:
  • bei einer Videokonferenz über Bildschirm-Teilen. Dann schalte ich zum Programmfenster für Skitch und kann dann dort live zeichnen und schreiben.
  • Erstellen einer Aufzeichnung und Speichern als Video (Screencast); das Video kann ich dann live starten oder in eine Plattform hochladen.
Ich habe eine Demo erstellt. Anzusehen hier auf youtube: https://youtu.be/EOg43gfhHcc


Auch Freihandzeichnen ist möglich. Dazu verwende ich das Grafiktablett XP-Pen G640, das mit 45 Euro nicht nur günstig war, sondern über amazon-Prime auch blitzschnell geliefert wurde (normalerweise haben Grafikbretter und webcams derzeit Lieferzeiten bis in den Mai hinein)

Windows

Skitch muss es wohl auch als Windows-Version geben, die aber seit 2015 nicht mehr weiter entwickelt wird: https://www.chip.de/downloads/Skitch-fuer-Windows_58173678.html
Ich habe aber weder dieses Programm noch die im CHIP-Artikel erwähnten Alternativen geprüft.  


Zum Making-Of des Videos


Da ich keinen Ton benötigte, machte ich den Mitschnitt durch das kostenlose (bei mir zusätzlich installierte) Screenshotprogramm "Monosnap", mit dem man auch Videos erstellen kann. Hätte ich auch einen Ton gebraucht, hätte ich mit der Software "Camtasia" gearbeitet. Monosnap ist kostenlos, Camtasia kostet Geld.

Windowsbenutzer, die ein kostenloses Screenrecorder-Programm suchen, mögen sich Jing ansehen, das es als kostenlose Variante gibt (soweit ich mich erinnere).

Andere Whiteboard bzw. Tafelersatz-Lösungen:

Mac - Schreibtisch aufräumen mit Hidden Me

Für das Erstellen von Screencasts oder für Live-Demonstrationen beim Fernunterricht (oder Skype etc.) ist es störend, wenn der Bildschirm voller Icons ist.

Die lassen sich aber nun mal bei den wenigsten vermeiden.

Mac-Nutzer können zwar einen zweiten Bildschirm anlegen ("Spaces"), aber dort sind die Icons genauso. Das ist also keine Lösung.

Nach einiger Suche kam die einfache und geniale Lösung: Die Software "Hidden Me" lässt mit einem Klick die Icons verschwinden und wieder auftauchen. Sie ist in der Grundfunktion sogar kostenlos.

https://apps.apple.com/de/app/hiddenme/id467040476?mt=12



In der oberen Taskleiste ist der "Umschalter"


Wer ein paar Dollar investiert, hat zusätzliche Möglichkeiten: dann kann er die Hidden-Me Funktion speziell an einzelne "Schreibtische" (Spaces) zuordnen.

Umstieg auf home-schooling

Sind die alle "at home"?

Ich bin bei vier Bildungsinstituten tätig, die in den letzten Wochen alle auf home-schooling  umgestiegen sind.

Am besten klappte es bei einem Berufsförderwerk. Dort haben die Kollegen in einem erstaunlichen und mustergültigen Einsatz quasi von einem Tag zum anderen auf home-schooling umgestellt. Und zwar mit der Lösung "microsoft teams" und den anderen zugehörigen Apps aus "Office 365". Am Montag war letzter Präsenzunterricht, ab Mittwoch betreuten wir schon die ersten Klassen.

Die Schule hatte schon vor langem eine eigene Plattform eingerichtet, bei der diese Apps nutzbar sind. Allerdings bestand noch nie die Notwendigkeit eines echten Einsatzes. Diesen mussten wir schnell improvisieren - ein System erarbeiten, "Teams" einrichten, Kanäle einrichten, die Schüler informieren, und den Umgang mit Videobesprechungen lernen. Das klappte alles weitaus besser und schneller, als wir vermuteten.

Zu meiner Überraschung stellte sich das Programm "microsoft-teams" als wesentlich angenehmer heraus als das moodle-Projekt.

Mit moodle arbeite ich schon länger, und zwar bei Fernlehrgängen für Fachwirte (Wirtschaftsfachwirt, Technischer Fachwirt etc.) an zwei anderen Bildungseinrichtungen.

Bisher nutzten wir es nur für die zusätzliche Kommunikation - emails an die Teilnehmer, Ankündigungen, zusätzliches Material etc.  Die umstellung auf eine intensivere Betreuung ist jedoch nicht so einfach - moodle bietet nicht so schöne Werkzeuge wie "teams". Deshalb gingen einige Dozenten improvisierender Weise dazu über, mit den Teilnehmern Skype und andere Lösungen zu fahren. Die Schulen selbst überlegen, microsoft teams für die Videokonferenzen hinzu zu nehmen.  Moodle hat durchaus auch einige Vorteile, was aber insgesamt überwiegt, wird sich noch zeigen.

Da ich hier derzeit wenig Termine habe, kann ich abwarten, wie sich das noch entwickelt.


Mittwoch, 12. Februar 2020

Arbeitsrecht für Technische Betriebswirte

Folgende Materialien zum Arbeitsrecht entstanden für einen Vertiefungskurs zur Prüfungsvorbereitung für Technische Betriebswirte (schriftliche Prüfung).

1 Allgemeines zum einzelnen Arbeitsverhältnis

1.1  Welche Regelungen sind zu beachten?

Das Arbeitsverhältnis wird, neben dem allgemeinen Arbeitsrecht, durch Vereinbarungen geprägt, sofern die Vereinbarungen nicht gegen zwingende gesetzliche Schutzvorschriften verstoßen.

Das Rangprinzip:
Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht das Rangprinzip (auch Normenpyramide oder Normenhierarchie genannt). Demnach gilt von zwei oder mehreren Normen die einen Sachverhalt regeln können, prinzipiell immer die höherrangige Norm.
  • Gesetze (BGB, KSchG, BUrlG usw.)
  • Tarifverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Arbeitsvertrag
  • Betriebliche Übung
Das Rangprinzip wird aber durch das Günstigkeitsprinzip durchbrochen. Wenn im Arbeitsvertrag ein für den Arbeitnehmer günstigerer Urlaub (höherer Urlaub) als im Gesetz vereinbart wurde, gilt diese günstigere Regelung.

Es gilt also zwar der Vorrang der höheren Stufe, aber nicht, wenn die niedrigere Vereinbarung für den Arbeitnehmer günstiger ist. Beispiel: Gemäß Gesetz stehen dem Arbeitnehmer bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage Urlaub zu. Wenn der Arbeitsvertrag 30 Tage vorsieht, ist das günstiger, wenn der Arbeitsvertrag 18 Tage vorsieht, hat das Gesetz Vorrang.

1.2 Probearbeitsverhältnis

  1. Echtes Probearbeitsverhältnis = befristeter Vertrag zum Zwecke der Erprobung
  2. Probezeit innerhalb eines unbefristeten Vertrags (Zweck: kürzere Kündigungsfrist, § 622 Absatz 3 BGB)

1.3 Leiharbeitsverhältnis

Regelung: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Ein Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) mit seiner Zustimmung von dem Arbeitgeber (Verleiher), der mit ihm im eigenen Namen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, an einen anderen Arbeitgeber (Entleiher) zur Erbringung von Arbeitsleistung überlassen (ausgeliehen) wird. Der eigentliche Arbeitsvertrag besteht zwischen AN und Verleiher (meist eine Zeitarbeitsfirma). Der Entleiher muss den Lohn zahlen, das Weisungsrecht bezüglich der Arbeit liegt aber beim Entleiher.

1.4 Hauptpflichten Arbeitsvertrag

Geregelt in § 611a BGB, dort verteilt auf Absatz 1 und 2.
Arbeitnehmer ist zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet, Arbeitgeber muss den vereinbarten Lohn zahlen.

2 Anbahnung Arbeitsvertrag

2.1 Geschäftsfähigkeit

Die Vertragsparteien müssen geschäftsfähig sein. Das gilt auch für den Abschluss eines Ausbildungsvertrags. Ein 17jähriger muss also die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einholen, damit er wirksam einen Vertrag schließen kann. Sonst ist der Vertrag schwebend unwirksam und wird nur durch nachträgliche Genehmigung wirksam.

2.2 Form beim Vertragsschluss

Der Abschluss des Arbeitsvertrags ist grundsätzlich formlos möglich. Auch ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ist rechtswirksam. Scheinbare Ausnahmen (oder besser: Besonderheiten) gibt es für befristete Arbeitsverträge und für Ausbildungsverträge (wobei letztere eigentlich keine normalen Arbeitsverträge sind).
  • Beim befristeten Vertrag ist die Befristungsabrede als solche schriftlich zu vereinbaren. Ohne Schriftform ist der Arbeitsvertrag gleichwohl wirksam, und zwar als unbefristeter Vertrag.
     
  • Ausbildungsverträge müssen gemäß § 11 BBiG "schriftlich niedergelegt" werden und unterschrieben werden. Auch hier gilt aber, dass der Vertrag bei Verstoß gegen die Vorschrift trotzdem wirksam ist.
Aber Nachweisgesetz:

Für alle mündlich geschlossenen Arbeitsverträge gilt das Nachweisgesetz.
Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen; die Mindestinhalte sind im Nachweisgesetz geregelt.

2.3 Spezielle Voraussetzungen für befristete Arbeitsverträge.

Die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge abzuschließen, ist gesetzlich eingeschränkt durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Zusätzlich zur Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG) ist also zu prüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine zulässige Befristung vorlagen. Diese sind in § 14 Absätze 1 bis 3 geregelt.

Dienstag, 14. Januar 2020

Skontozahlung in der EÜR

Die Skonto-Verbuchung in der doppelten Buchführung ist bekannt. Sie führt zu einer Korrektur der Warenaufwendungen (oder bei Anlagevermögen zu einer Korrektur der Anschaffungskosten) und einer Korrektur der VSt.

Dieser Beitrag befasst sich nur mit dem Skonto bei Einnahmenüberschussrechnung - ein Thema, das in Steuerfachangestellten-Prüfungen nur gelegentlich gestreift wird, und über das ich nirgends eine Darstellung finden konnte.

1. Beim Warenkauf

Nettobetrag und USt sind BA, aber erst bei Zahlung. Die Rechnung buchen wir nicht. Also müssen wir auch keine Skontokorrektur bei der Zahlung buchen. Bei der Zahlung buchen wir gleich den verminderten Betrag.

a) Zieleinkauf Waren am 15.12.01, 23.800 inkl. USt

keine BA mangels Abfluss, § 11 (2) 1 EStG

b) Zahlung der Rechnung am 10.1.02 unter Abzug von 2 % Skonto (476,-) = 23.324,-

Wir haben gem. § 11(2)1 EStG eine BA in Höhe des Zahlungsbetrags (der aus USt-Sicht die Bruttoeinnahme ist), also 23.324,- Euro. Das ließe sich auch zerlegen in netto 19.600 + USt, beides ist BA bei Zahlung.

2. Beim Kauf von Anlagevermögen

Vorüberlegung: Beim AV-Kauf (abnutzbares AV) müssen wir VSt und Nettobetrag (=Anschaffungskosten) trennen. Für VSt gilt das übliche Zahlungsprinzip von § 11, für den Nettobetrag (die AK) wird § 11 durch die AfA-Regelung verdrängt, siehe § 4 (3) 3 EStG. Bei der VSt als BA gilt das Zahlungsdatum, bei der Berechnung der AfA gilt der Zeitpunkt der Lieferung als Startpunkt.

Beispiel: Zielkauf Maschine mit ND 10 Jahre, 20.000 + USt, Lieferung 10.12.01, Zahlung am 10.01.02 unter Abzug von 2 % Skonto, also 23.324,-

a) Jahr der Lieferung, also  01:

Bezüglich der VSt noch keine BA, (BA: 0)
AK (20.000,-) selbst keine BA wg. 4(3)3 EStG (BA: 0)
Lfd AfA = BA, 4(3)3 iVm 7(1)4 EStG. Höhe 20000 : 10 Jr. x 1/12 = 166,67 Euro

Achtung! Die AfA wird vom vollen Rechnungsbetrag berechnet, auch wenn wir wissen, dass wir nächste Jahr  mit Skonto bezahlen und sich dadurch nachträglich die AK mindern (deutlich erkennbar bei doppelter Buchführung). Der Skontoabzug wird also in 01 noch nicht berücksichtigt!