Mittwoch, 28. März 2012

Urteil gegen facebook wegen bestimmter Nutzungsbedinungen


Berlin, den 06.03.2012

Auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat das Landgericht Berlin heute der Facebook Ireland Limited die Versendung entsprechender Anfragen an Dritte und die Verwendung eines unzureichenden Hinweises auf Datenimport bei der Registrierung sowie die Verwendung verschiedener Vertragsklauseln untersagt.


Nach Auffassung des Landgerichts sind die entsprechende Werbepraxis von Facebook und die verwendeten Klauseln mit wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen sowie den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vereinbar.




Die Gründe liegen mittlerweile vor, allerdings nur als Scan des per Telefax übermittelten Originals, das die Justizbehörden auf ihren Presseseiten zum Download zur Verfügung stellt:

   Facebook-Entscheidung Az 16 O 551_10,
   Urteil vom 06.03.2012 Landgericht Berlin: PDF laden

Für alle Studenten und Schüler, die sich mit WettbewerbsrechtAGB-Recht oder Datenschutzrecht befassen müssen, empfehle ich die Lektüre des Urteils, da es ein schöner Übungsfall ist. Er ist auch als Prüfungsaufgabe denkbar. Interessant ist auch die unterschiedliche Begründung von Kläger und Gericht.

Hintergrund

Der Kläger, nämlich der  Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, nimmt die Beklagte wegen ihrer Funktion "Freunde finden", ferner wegen ihrer AGB und ihrer Datenschutzrichtlinien auf Unterlassung in Anspruch.


Anlass und erster Teil der Klage war der (mittlerweile geänderte) Registrierungsprozess bei facebook. In dessen Verlauf wird der Nutzer gefragt, ob seine Freunde schon bei Facebook registriert seien. Der schnellste Weg dies festzustellen sei das Durchsuchen seines E-Mail-Kontos, was der Nutzer sodann durch Betätigung des Buttons "Freunde finden" veranlassen kann.

Bestätigt der Nutzer diesen Link, so erscheint ein Pop-Up-Fenster mit folgenden Informationen:

Wir können die E-Mail-Adressen, die Du mithilfe des importeurs hochgeladen hast, dazu benutzen, um dir bei der Vernetzung mit deinen Freunden zu helfen. Dies beinhaltet auch das Generieren von Freundschaftsvorschlägen für dich und deine Kontakte auf Facebook

Nach Betätigen des Buttons "Freunde finden" werden die E-Mail-Adressen der Kontakte des Nutzers, die nicht Mitglieder der Beklagten sind, importiert und sodann in einer Liste einzeln aufgeführt.

Dort ist vor dem jeweiligen Kontakt ein Feld vorgesehen, das voreingestellt bereits ein Häkchen enthält, welches sich aber auch entfernen lässt. Unter dieser Liste befinden sich Buttons mit der Beschriftung "Einladungen versenden" und "Überspringen".

Am 21.4.2010 erhielt die bei dem Kläger beschäftigte Zeugin T. eine E-Mail mit der Einladung eines Herrn M, dass sie sich bei der Beklagten anmelden solle. Zuvor hatte sich M, ein Bekannter der Zeugin, dort registrieren lassen. Weder ihm noch der Beklagten gegenüber hatte die Zeugin in die Übermittlung einer solchen Mail eingewilligt. Mit einer E-Mail vom 8.5.2010 wurde die Zeugin an diese Einladung erinnert. Gegen diesen Registrierungsprozess klagte der Verband der Verbraucherschutzverbände.

Des Weiteren wendet sich die Klage auch generell gegen bestimmte von der Beklagten verwendeten AGB und Datenschutzrichtlinien. 

Die Klage war in allen Punkten erfolgreich und führte zu einem Unterlassungsurteil

Dabei prüfte das Gericht:

  • § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG: email-Werbung ohne Aufforderung durch den Empfänger (wobei hier erst geklärt werden musste, ob die durch das neue facebook-Mitglied veranlasste email auch eine wettbewerbsrelevante "Werbung" von facebook selbst ist)
  • § 11 UWG Verjährungsaspekt
  • § 4a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG bezüglich der Frage, ob die Einwilligung des Nutzers in die Daten. Hier ist juristisch interessant der Aspekt, dass die Beklagte gerügt hat, das für  Behörden "gemachte" BDSG könne nicht im Privatrecht gelten (widerlegbar mit § 1 Abs.2 Nr. 3 BDSG). Ferner untersuchte das Gericht den Aspekt der Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. UWG  und den Aspekt, dass § 4a Abs. 1 BDSG eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist (also wettbewerbsrechtlich relevant ist) und andere Aspekte.
  • Weiterhin prüft das Gericht noch die mit von der Klage umfasste, in den AGB auftauchtende  "IP-Lizenz".  Diese sei unwirksam gemäß § 307 Abs. 2 Nr.1 BGB (also ein Verstoß gegen das AGB-Recht). Es verstoße gegen den § 31 Abs. 5 UrhG zugrunde liegenden Zweckübertragungsgedanken (S. 19 im Urteilsumdruck).
  • Die AGB-Klausel "Über Werbung auf Facebook" verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB
  • Die"Änderungsermächtigung" , also die Möglichkeit von Facebook, mit Ankündigung von 30 Tagen die AGBs ändern zu können, sofern kein Widerspruch erfolgt, ging dem Gericht im konkreten Falle auch zu weit. Es verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB (unangemessene Benachteiligung); der Kläger hatte sich dagegen auf § 306 Nr. 4 BGB gestützt. Dieser Teil ist ganz allgemein ausbildungsrelevant, denn derartige Änderungsklauseln tauchen sehr häufig in AGBs auf. Also lesen!
  • Die AGB-Klausel "Beendigung" - hier geht es um  außerordentliches Kündigungsrecht ohne Abmahnung und wichtigen Grund - verstößt natürlich gegen den Kern von § 314 BGB und ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
  • Schließlich prüfte das Gericht die AGB-Klausel "Informationen von anderen Webseiten" und sah darin eine Unwirksamkeit aus  §§ 307 Abs. 1 BGB iVm § 28 ff Bundesdatenschutzgesetz und § 12 TMG. Facebook hatte hier eingewandt, die User hätten den  zu den Richtlinien zugestimmt

    Indem du auf "Registrieren" klickst, bestätigst du,
    dass du die ... Datenschutzrichtlinien gelesen hast und diesen zustimmst
    ".

    Warum das im konkreten Falle nicht reicht, erläutert das Gericht auf S. 23 unter Berufung auf die Payback-Entscheidung des BGH vom 16.07.2008 und ist ebenfalls lesenswert.
  • Entsprechendes gelte für die Klausel "Informationen, die du mit anderen teilst", mente das Gericht. 
Weitere Bedeutung

Meines Erachtens ist das Urteil auch für google+ interessant. Deren Bedingungen müsste man jetzt unter dem Licht dieser Entscheidungsgründe prüfen.

Dienstag, 27. März 2012

Warnung: Fake-Abmahnung Filesharing durch gefälschtes Anwaltschreiben

Was mir als Anwalt ganz gewaltig stinkt, ist die Tatsache, dass ein paar Idioten in Deutschland dafür gesorgt haben, dass der Ruf von Anwälten bezüglich Abmahnungen ruiniert wurde. Längst ist man dazu übergegangen, den Anwalt selbst zu erfinden, also ein Anwaltsschreiben zu fälschen, um dem Empfänger Angst zu machen.

So lese ich gerade im Blog eines Kollegen (klaWtext) die Warnung vor einer neuen Abzockewelle:

"Fake-Abmahnung durch (nicht existierende Anwälte) Dr. Kroner & Kollegen"


Das als E-Mail-Anhang versandte Schreiben habe alles, was eine Filesharing-Abmahnung so hat:

  •     bekannte Rechteinhaber:  EMI Music Germany, SONY BMG Music Entertainment, Universal Music, Warner Music  Group, Warner Bros., DreamWorks SKG und Paramount Pictures
  •     einen tollen Anwaltsbriefkopf:
        RECHTSANWÄLTE DR. KRONER & KOLLEGEN
        RECHTSANWÄLTE - NOTAR
  •     lange Listen mit IP-Adressen und Datum:
        20.01.2011 23:59   87.81.65.71
        29.03.2011 21:11   82.102.213.194
        27.05.2011 22:48   83.134.84.57
        14.08.2011 17:22   80.139.181.62
  •     einen fett gedruckten Vergleichsbetrag:    146,95 EUR (typische Höhe für unseriöse emails)
  •     eine extrem kurze Frist:     26.03.2012

und sogar einen Hinweis auf die SCHUFA.

Das Schreiben ist ein fake, also gefälscht! Ein Betrugsversuch.

Diese email wird massenhaft an beliebige Empfänger versandt, in der Hoffnung, dass der eine oder andere Angst bekommt und zahlt. Vielleicht hat er ja mal wirklich was illegal herunter geladen - und ist erwischt worden. Oder der Junior war am PC, etc. etc.

Zahlen Sie auf diese email nicht, schreiben Sie auch nicht zurück, das ist sinnlos.

Allerdings gilt das natürlich nur für die hier geschilderte Abmahnung. Näheres erfahren Sie im (übrigens empfehlenswerten) Blog von RA Sebastian Dosch, klawtext.blogspot.de:

http://klawtext.blogspot.de/2012/03/fake-abmahnung-durch-dr-kroner-kollegen.html

Nochmal: ein Rechtsanwalt Klaus Kroner ist als Rechtsanwalt in Deutschland nicht bekannt, die angegebene Webseite ist leer, die Telefonnummern und Kontonummern enthalten ebenfalls Ungereimtheiten. Das ganze ist eben KEIN Anwaltsschreiben.

Ich habe veranlasst, dass dieser Warnhinweis auch im verbraucher-magazin aufgenommen wird: www.verbraucher-magazin.net.

Donnerstag, 22. März 2012

Urteil im sog. „Abofallen-Verfahren“ vor dem Landgericht Hamburg - Gericht verhängt Freiheits- und Geldstrafen

21.03.2012: das Landgericht Hamburg hat heute im Verfahren gegen sieben Angeklagte wegen des Betreibens von Kostenfallen im Internet Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und 3 ¾ Jahren sowie Geldstrafen verhängt.

Die acht Angeklagten – sieben Männer und eine Frau – sollen 65000 Nutzer geprellt und mehr als fünf Millionen Euro ergaunert haben. Der Hauptangeklagte muss nun für 3 Jahre und neun Monate ins Gefängnis.

Fünf seiner Mitangeklagten erhielten Bewährungs- oder Geldstrafen, ein weiterer Angeklagter wurde verwarnt. 
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Angeklagten - teilweise als Täter, teilweise als Gehilfen - über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren im Internet „Abofallen“ betrieben haben. Auf diese Weise haben sie bei ca. 65.000 Internetnutzern einen Schaden von insgesamt mindestens 4,5 Millionen Euro verursacht.


Die Angeklagten haben mit unterschiedlichen Unternehmen zwischen 2007 und 2010 sog. Sinnlosangebote unterbreitet. Sie haben Leistungen kostenpflichtig angeboten, die andernorts kostenfrei zu erhalten waren. 

Auf diese Weise wurde z.B. Freeware, d.h. frei erhältliche Software, kostenpflichtig angeboten. Dabei war der Hinweis auf die Kostenpflicht allerdings absichtlich so positioniert, dass er bei flüchtiger Betrachtung der Websites leicht übersehen werden konnte. 

Wer sich auf den Websites der Angeklagten anmeldete, erhielt anschließend eine E-Mail, in der ihm der Abschluss eines Vertrags bestätigt und er zur Zahlung von 60,-- bzw. 84,-- Euro aufgefordert wurde. Kam er der Zahlungsaufforderung nicht nach, folgten in zahlreichen Fällen Zahlungsaufforderungen seitens des ebenfalls mitangeklagten Rechtsanwalts.

Nach dem Urteil der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hamburg erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB)

Mit den an die Kunden versandten Zahlungsaufforderungen täuschten die Angeklagten den Kunden vor, diese seien eine vertragliche Zahlungsverpflichtung eingegangen. Tatsächlich waren jedoch keine Verträge zustande gekommen, weil den Angeklagten wegen des Inhalts ihrer sinnlosen Angebote und der gezielten Gestaltung ihrer Websites klar war, dass Kunden, die sich dort anmeldeten, den Kostenhinweis übersehen hatten. Wenn aber ein Kunde keine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen möchte und der Anbieter dies erkennt bzw. hiervon ausgeht, kommt kein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung zustande.

Der Angeklagte, der als Initiator der Taten an allen wesentlichen Entscheidungen maßgeblich beteiligt und für die Konzeption der Websites verantwortlich war, ist insbesondere wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Gegen drei weitere Angeklagte wurden Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die übrigen drei Angeklagten wurden wegen ihrer untergeordneten Beihilfehandlungen zu Geldstrafen verurteilt bzw. mit Strafvorbehalt verwarnt.

Erstmals beschäftigte sich ein Strafgericht ausführlich mit Abofallen im Internet. Das Urteil könnte Modell-Charakter haben.
Das gerichtliche Aktenzeichen lautet 608 KLs 8/11. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Woche Revision eingelegt werden. Hierüber entschiede dann der Bundesgerichtshof. Wenn es stimmt, dass das Strafmaß auf einem Deal beruht, dann halte ich aber ein Rechtsmittel für unwahrscheinlich.


Samstag, 10. März 2012

Lernzilla Lernkartei wegen Hacker stillgelegt

Es tut mir für alle Schüler und Studenten leid, aber ich muss den Bereich mit meinen Lernkarteien stilllegen.



Schuld sind Hacker, die wiedereinmal auf meinem Server eingebrochen sind. 
Auf diesem Server liegen viele domains und Projekte, und der Angriff war nicht auf die Lernkartei als solche gezielt. Die Hacker haben eine vorübergehende Lücke in Wordpress ausgenutzt und an versteckten Stellen Trojaner-Dateien hinterlegt. Diese konnten sie aufrufen und von dort aus wiederum im Internet tätig werden (z.B. Spam, DDos-Attacken auf andere Webseiten usw.) und natürlich den kompletten Server ausspähen. Da die Webseiten auf diesem Server unberührt blieben, blieb die Entdeckung der Trojaner einem Zufall überlassen.

Das ist das dritte mal in den  letzten 12 Jahren, dass ich Hackerspuren beseitigen muss.Das bedeutet wieder nächtelange Suche nach Trojanern, Beseitigung der Dateien (und da sind tausende von Dateien auf dem Server), neue Zugangsdaten für FTP und für die mysql-Datenbank, Umschreiben der Skripte, damit sie mit den neuen Zugangsdaten funktionieren, Verlegung der kompletten Datenbank auf einen neuen Host, Verlegung aller Wordpressinstallationen auf blogspot.com, Umleitung der domains auf blogspot.com.

Die dadurch notwendige Umstrukturierung der alten Seiten und Unterseiten ist ein zusätzliches Problem, ebenso die Verlegung hunderter gespeicherter Grafiken auf einen neuen Speicherort und das Durchsehen aller in den letzten 12 Jahren geschriebener Artikel, die auf diese Grafiken verweisen. Die verlegten Bilder müssen nämlich neu in die Beiträge eingebunden werden.

Das ist allein für mein Regensburger Tagebuch (regensburger-tagebuch.de) mit seinen über tausend Artikeln ein Wahnsinnsakt, daneben gibt es noch fünf andere Blogs, die ich betreibe, und einige Dutzend anderer Webseiten, die ich betreue. Das sind nicht nur zeitliche, sondern auch enorme finanzielle Schäden für uns alle. Daran denken die Scriptkiddies nicht, wenn sie nach einem Einbruch fröhlich ihre Visitenkarte hinterlassen. Na ja, und denjenigen Hacker, die kürzlich einbrachen, ist es sowieso egal, denn die hatten kriminelle Intentionen.

Lernzilla, die php-Lernkartei



Die Lernkartei habe ich vor ca 10 Jahren selbst programmiert, und zwar in der Scriptsprache PHP. Sie arbeitet mit Parameterübergaben, was prinzipiell eine Angebot für Hacker ist, hier eine Lücke zu finden. Zwar habe ich bei einem früheren Hackereinbruch auch dieses php-script sicher gemacht, trotzdem finde ich in den Logs laufend Einbruchsversuche, indem an die Parameter versuchsweise schädlicher Code angehängt wird. Ich möchte deshalb schon seit langem die Lernkartei umschreiben, so dass keine Parameterangaben mehr notwendig sind, und werde das jetzt tun.

 
Wahrscheinlich werde ich die Gelegenheit nutzen, und die umprogrammierte Lernkartei dann auf einer völlig neuen domain installieren, die ich schon letztes Jahr reserviert habe. Dort sollen vielleicht auch andere Dozenten, Autoren, Schüler und Studenten die Möglichkeit haben, eigene Karteien anzulegen.

OpenSource-Projekt Lernzilla

Wer php-Programmieren kann und Interesse hat, an dem Projekt mit zu arbeiten, möge sich bitte bei mir melden. Er sollte aber über Sicherheitsaspekte Bescheid wissen.  Das Skript soll weiterhin OpenSource sein. Ich habe bereits früher einige male das Skriptpaket an andere Lehrer zur Verfügung gestellt, und ich möchte auch weiterhin nichts an dem Lernzilla-Projekt verdienen.

Siehe auch: http://user-archiv.de/projekt_php_lernkartei/

Mittwoch, 7. März 2012

Vorgesehene Gesetzesänderung: Arbeitgeber darf Smartphones, Tablets und Software steuerfrei überlassen

Diese Pressemitteilung liest man gern, sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer. Allerdings ist es immer dasselbe Problem: die Presse gibt solche Meldungen weiter, als wenn das ganze schon in Kraft wäre. Das ist es aber nicht. Also abwarten, bis das Gesetz verabschiedet wird.







Der Bundestag meldet: "Die private Nutzung von Computer-Software des Arbeitgebers wird für die Arbeitnehmer steuerfrei gestellt."  Dies gelte auch, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlässt.

Der Finanzausschuss beschloss am Mittwoch eine entsprechende Gesetzesänderung, die per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP in das Änderungsgesetz zum Gemeindefinanzreformgesetz (pdf: 17/8235) aufgenommen wurde. Die Koalitionsfraktionen sowie die SPD-Fraktionen stimmten für den Gesetzentwurf, die Linksfraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Das bedeutet, dass die Änderung auf dem Wege ist. Das Gesetz muss aber noch verabschiedet werden. Bis dahin kann sich theoretisch noch was ändern. Auch bleibt abzuwarten, ab wann die Änderung gilt und welche Details zu beachten sind.

Aber der Wahlkampf ist eingeläutet. Daher müssen solche Meldungen möglichst schnell in die Presse und es schadet auch nicht, wenn der Leser glaubt, das sei schon beschlossen.

Sonntag, 4. März 2012

Vorsicht vor veralteten Gesetzen im Internet

Was sind die besten Quellen für Gesetze? Die Ausgangsfrage stellt sich für mich oft im Unterricht oder in Vorlesungen, wenn die vorhandenen Bücher nicht ausreichen. Die Frage stellt sich aber auch für den normalen Bürger, wenn er im Internet nach Vorschriften sucht.

Die Antwort wäre einfach: Auf gesetze-im-internet.de und auf dejure.org, abhängig von den Bedürfnissen, evtl. noch bei buzer.de, wenn man ältere Fassungen sucht.

Das sind offizielle Seiten. Es gibt zahlreiche Webseiten, die Gesetzessammlungen einstellen, ohne  sie zu pflegen. Für den Leser ist dann nicht erkennbar, dass die Gesetze schon wieder veraltet sind.


Ein besonders krasses Beispiel fiel uns kürzlich während einer Unterrichtsstunde bei der Ausbildung für Steuerfachangestellte auf. Wir wollten nachsehen, in welchen Gesetzestexten die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen für die Rentenversicherung abgedruckt sind (Lösung übrigens: im Anhang zu SGB VI), denn nach neueren Prüfungsbedingungen können sich die Auszubildenden beliebige Gesetzessammlungen mitnehmen. Wir sahen also auf unseren smartphones oder Tablets nach und fanden vor allem:www.sozialgesetzbuch.de. Hier glaubt man die offiziellen Sozialgesetze zu finden. Nur durch Zufall fiel dann der Blick auf die Fußzeile. Dort fand sich der Hinweis, dass es sich um  eine private Seite handelt, und die Gesetze mit Stand von 2004 eingestellt wurden, die eventuell auch noch 2007 galten, dem letzten Bearbeitungstag gemäß Fußzeilenangabe.

Das ist gut gemeint, aber mehr schädlich als nützlich. Bereits Gesetze mit Stand von 2010 sind wertlos, weil sich der Leser bei keinem einzigen Paragraphen sicher sein kann, ob er noch gilt. Gesetze mit Stand von 2004  sind völlig wertlos. Wenn das für den Leser aber nicht deutlich wird, glaubt er, er hat den aktuellen Stand und erhält somit falsche Auskunft. Für einen Anwalt oder einen Ratgebenden sind Gesetze, die nicht auf dem aller neuesten Stand sind, eine reine Haftungsfalle.

Wer übrigens ältere  Gesetzesfassungen sucht, weil er z.B. die steuerliche Rechtslage zum Jahr 2009 wissen will, sieht sich vor einem Problem. Hier hilft die geniale Seite www.buzer.de.

Die eingangs genannten Webseiten sind übrigens nicht gerade bedienerfreundlich aufgebaut. Um schneller voranzukommen, kann man die Gesetzesabkürzung bei google eingeben und darauf hoffen, dass die Fundstelle in www.gesetze-im-internet.de oder dejure.org auf der ersten Seite erscheinen. Das ist fast immer der Fall.

Um das ein bisschen aufzubereiten, habe ich den Inhalt einer früheren Unterseite überarbeitet und hier im Blog eingestellt:


Der Artikel dient zum schnellen Nachschlagen für mich und meine Schüler oder Studenten.

Wo findet man aktuelle Gesetzestexte

Was sind die besten Quellen für Gesetze? Antwort: Auf gesetze-im-internet.de und auf dejure.org, abhängig von den Bedürfnissen.

Gesetze auf dejure.org

http://dejure.org/
dejure.org bietet einen sehr schön aufbereiteten Dienst mit aktuellen Gesetzestexten.

dejure.org ist nicht so umfassend wie die von der Regierung betriebene Webseite "gesetze-im-internet.de", ist aber umfassend genug für normale Bedürfnisse: Steuergesetze sind nicht enthalten,  hier ist die o.g. Seite zu empfehlen

dejure.org bietet vor allem
  • praktische  Suchfunktionen
  • Weiterblättern-Buttons
  • gute Gliederungen

Die  auf der Startseite e Box mit Nachrichten über wichtige Gesetzesänderungen ist vorbildlich und es wäre wünschenswert, die unruhigen Seiten des Bundesjustizministeriums oder der Regierung hätte derartige Übersichten.

Synopsen: dejure.org bietet außerdem immer wieder Gegenüberstellungen von Alt- und Neufassung geänderter Gesetze (Synopsen), die ebenfalls vorbildlich gestaltet sind (Beispiel: http://dejure.org/aenderungen/synopse-UrhG-2008.html)


Hier eine von mir zusammengestellte Auswahl von Links zu den einzelnen Gesetzestexten auf dejure.org:

A


  • AktG (Aktiengesetz)
  • AnfG (Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens)
  • ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz)
  • ArbSchG (Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit)
  • ArbZG (Arbeitszeitgesetz)
  • AÜG (Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung)

B

  • BauGB (Baugesetzbuch)
  • BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit)
  • BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz)
  • BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
  • BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht)
  • BGB a.F. (Bürgerliches Gesetzbuch <Fassung bis 31.12.01>)
  • BNichtrSchG (Bundesnichtraucherschutzgesetz)
  • BUrlG (Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer)
  • BVerfGG (Gesetz über das Bundesverfassungsgericht)
  • BVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz)

D

  • DepotG (Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren)

E

F

  • FernAbsG (Fernabsatzgesetz)
  • FernUSG (Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht)
G

  • GastG (Gaststättengesetz)
  • GewO (Gewerbeordnung)
  • GG (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland)
  • GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
  • GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)
  • GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)         =  KARTELLRECHT

H

  • HGB (Handelsgesetzbuch)

  • InsO (Insolvenzordnung)
  • InsVfVO (Verordnung über Insolvenzverfahren)

J


K

  • KSchG (Kündigungsschutzgesetz)
  • KunstUrhG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie)

M

  • MHG (Gesetz zur Regelung der Miethöhe)
  • MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)
  • MuSchG (Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter)

N

  • NachwG (Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen)

O



P

  • PartGG (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe)
  • ProdHaftG (Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte)

R

  • RDG (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen)
  • RDGEG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz)
  • RVG (Gesetz über die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten)

S

  • ScheckG (Scheckgesetz)
  • SGB_VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz -)
  • SigG (Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen)
  • StGB (Strafgesetzbuch)
  • StPO (Strafprozeßordnung)

T

  • TDG (Gesetz über die Nutzung von Telediensten)
  • TKG (Telekommunikationsgesetz)
  • TMG (Telemediengesetz)
  • TVG (Tarifvertragsgesetz)
  • TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse)

U

  • UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen)
  • UKlaV (Unterlassungsklageverordnung)
  • UmwG (Umwandlungsgesetz)
  • UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)  =  URHEBERRECHT
  • UrhWG (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
  • UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)  =  WETTBEWERBSRECHT

V

  • VOB/A (Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen - Teil A)
  • VOB/B (Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen - Teil B)
  • VVG (Versicherungsvertragsgesetz)
  • VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung)
  • VwZG (Verwaltungszustellungsgesetz)

W


Z


JURIS-Dienst des Bundesjustizministeriums

Das Bundesministerium der Justiz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle im Bundesamt für Justiz fortlaufend konsolidiert.

Zu den Seiten kommt man durch Aufruf einer der beiden domains:

Das Durchblättern der alphabetisch geordneten Seiten ist extrem zeitraubend. Es empfiehlt sich, die so genannte Titelsuche (nicht Volltextsuche) zu benutzen, wenn man ein bestimmtes Gesetz sucht.

Was man bei der Titelsuche wissen sollte: Geben Sie die Abkürzung ein, nicht die volle Schreibweise (z.B. EStG), dann kommen Sie sofort zum Ziel.

Wenn Sie ein bestimmtes Gesetz gefunden haben, z.B. das BGB (http://bundesrecht.juris.de/bgb/), erscheint ein Inhaltsverzeichnis mit Links zu den einzelnen Paragraphen. Diese haben keine Weiterblätternfunktion, so dass Sie immer wieder zurückhüpfen müssen.

Oben, in der Kopfleiste versteckt, findet man Links zu

"Gesamtausgabe der Norm im Format:   HTML   PDF."

Wählen Sie dort "HTML" und Sie haben den kompletten Gesetzestext auf einer Seite und können durchlesen.

Eine Auswahl, insbesondere von Steuergesetzen:

AO: http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/
ESTG: http://bundesrecht.juris.de/estg/
ESTDV: http://bundesrecht.juris.de/estdv_1955/
USTG: http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/
GewStG: http://bundesrecht.juris.de/gewstg/
GewStDV: http://bundesrecht.juris.de/gewstdv_1955/

BGB: http://bundesrecht.juris.de/bgb/
HGB: http://bundesrecht.juris.de/hgb/
GmbHG: http://bundesrecht.juris.de/gmbhg/

Grundgesetz: http://bundesrecht.juris.de/gg/

Gesetze, auch alte Fassungen, auf recht-in.de

Eine weitere Gesetzessammlung bietet www.recht-in.de
Die Besonderheit hier ist, dass man auch ältere Versionen der Gesetze finden kann. Das ist besonders interessant im Bereich der Steuern.
Wichtige Gesetze:
Strafrecht
Zivilrecht
Öffentliches Recht

Buzer - Gesetzes-Synopsen

Die Seite www.buzer.de bietet einen außerordentlich nützlichen Service: Gesetzestext in verschiedenen zeitlichen Versionen mit Hervorhebungen der Änderungen zur jeweiligen Vor-Version. Die Synopsen werden dabei programmtechnisch automatisch erstellt.

www.buzer.de