Mittwoch, 26. Mai 2010

Steuerrecht: normale Geburt gibt kein Recht zur Wiedereinsetzung in denvorigen Stand

Das nachfolgend genannte Urteil des Finanzgerichts ist ein Anwendungsbeispiel für das Institut der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Zwar erging es im Rahmen einer Klagefristversäumnis, gilt  aber genauso für die Versäumnis einer Einspruchsfrist (§§ 347, 355 AO) und die dabei anfallende Wiedereinsetzungsproblematik (§ 110 AO).  Es ist auch kein höchstrichterliches Urteil (Bundesfinanzhof), und somit nicht unbedingt zwingende Vorgabe für die Ausbildung oder Praxis, aber trotzdem ein schönes Beispiel zum Üben.


Finanzgericht Baden-Württemberg, 10.05.2010 - Urteil des Einzelrichters vom 17.3.2010, 2 K 3539/09:

Bei Erhebung einer Klage wegen Kindergelds für ihr erstes Kind hatte die Klägerin die einmonatige Klagefrist versäumt, die mit Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung beginnt (analog zur Einspruchsfrist, die mit Bekanntgabe des Bescheides beginnt). Sie beantragte Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand mit der Begründung, sie sei wegen der Geburt ihres zweiten Kindes schuldlos gehindert gewesen, die Klage rechtzeitig zu erheben.

In dem Urteil vom 17. März 2010 hat der Einzelrichter eine Wiedereinsetzung abgelehnt und die Klage wegen nicht fristgerechter Erhebung als unzulässig abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts war die Klägerin durch die am 8. August 2009 stattgefundene Geburt ihres zweiten Kindes nicht gehindert bis spätestens 13. August 2009 Klage zu erheben.


Bei normalem Verlauf sei die Geburt eines Kindes keine Krankheit. Nichtsdestotrotz könne die werdende Mutter durch die Dauer der Geburt kurzfristig ihre Pflichten nicht wahrnehmen. Sofern wie im Streitfall keine Komplikationen aufgetreten und die Geburt normal verläuft, ist es der Mutter aber regelmäßig nach einem Tag möglich Klage zu erheben oder jedenfalls eine Person hiermit zu beauftragen. Hieran ändert auch eine durch die Hebamme verordnete Bettruhe nichts.

Montag, 17. Mai 2010

Wann ist der Verkauf einer Internet-Domain steuerfrei?

Der Otto-Schmidt Verlag meldet ein Urteil des Finanzgerichts Köln (FG Köln 20.4.2010, 8 K 3038/08). Leitsatz:


Der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain unterliegt nicht der Einkommensteuer, wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der Verkäufer nicht gewerblich handelt. Es handelt sich insofern nicht um sonstige Einkünfte, die der Besteuerung unterliegen würden.

Mac OS X: Formatieren eine Festplatte, die vorher unter Windows lief.

Benutze das Festplattendienstprogramm, zu finden unter Programme (Applications) -> Ordner Dienstprogramme.

Von den auswählbaren Formatierungsmöglichkeiten wähle im Zweifel generell

Mac OS X Extendes (Journaled)  (auch "Mac OS X Journaled" genannt)

Wenn die Platte auch an Windows-PCs angeschlossen werden soll (per USB etc), dann wählt man FAT



Das Standardproblem, das User bei der Neuformatierung alter Windows-Festplatten haben, ist die scheinbare Weigerung des Dienstprogramms, diese Platte formatieren zu lassen, sei es mangels Benutzerrechte oder anderem.  Entsprechend gibt es viele Diskussionen in Foren.

Die Lösung liegt darin, dass die Festplatte neu partitioniert werden muss. Damit wird auch gleich formatiert.

Schritte:

Dienstfestplattenprogramm starten

Jede Platte wird erst als physikalische Platte aufgelistet, dann die Partition(en). In Standardfällen scheint die Platte also zweimal aufgelistet zu sein, die zweite Auflistung eingerückt.

Wähle die physikalische Festplatte!

Wähle im Auswahlfeld, wo "Aktuell" steht, den Punkt darunter, also 1 Partition (oder auf Wunsch auch mehrere).

Die Buttons am unteren Rand werden jetzt anklickbar. Die Formatierung beginnt mit dem Button unten rechts: "Anwenden".

Vorher kann man noch der Platte (Partition) einen eigenen Namen geben (Hauptplatte, Backupplatte, Daten, Programme usw.)

Diese Anleitung habe ich zusätzlich als Beitrag im www.user-archiv.de abgespeichert.

Mittwoch, 12. Mai 2010

Auch bei Verschwiegenheitsklausel: Arbeitnehmer dürfen mit Kollegen über die Höhe ihres Gehalts reden

Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach Arbeitnehmer auch gegenüber Arbeitskollegen nicht über die Höhe ihres Gehalts reden dürfen, ist unwirksam. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB, da Arbeitnehmer Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich der Lohngestaltung nur anhand eines Gesprächs mit Kollegen über deren Gehalt feststellen können.

Montag, 10. Mai 2010

BMF-Schreiben zur Befreiung von der Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Lieferungen

Mit Schreiben vom 5.5.2010 (- IV D 3 - S 7141/08/10001 - DOK 2010/0334195) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Befreiung von der Umsatzsteuer gem. § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG für innergemeinschaftliche Lieferungen Stellung genommen. Grund dafür war die Berücksichtigung der hierzu ergangenen EuGH- und BFH-Rechtsprechung.

Sonntag, 9. Mai 2010

Sonntag, 2. Mai 2010

Informationen rund um das Insolvenzverfahren

Auf den Seiten der Justiz Nordrheinwestfalen habe ich Informationen über das Insolvenzverfahren entdeckt, die ich ausnahmsweise empfehlen kann. Sie sind gut aufgebaut  und enthalten nicht die verbreiteten Fehler oder Mißverständnisse, über die ich sonst stolpere. Hier sind die Links zu den einzelnen Bereichen:



Können eine natürliche Person oder ein Unternehmen ihre Schulden nicht mehr bezahlen, versuchen Gläubiger so schnell wie möglich, ihre Forderungen beizutreiben. Der Schnellste hat den größten Erfolg, denn er findet noch Verwertbares vor, das er zum Beispiel pfänden kann.  Es kommt also zum "Wettlauf der Gläubiger", wobei die Letzten leer ausgehen.

Insolvenzverfahren verfolgen ein anderes Ziel - sie wollen eine gleichmäßige Verteilung unter staatlicher Hand erreichen. Das verwertbare Vermögen wird von einem Verwalter in Besitz genommen, verwertet und gleichmäßig an die Gläubiger verteilt. Während des Insolvenzverfahrens dürfen einzelne Gläubiger nicht gegen den Schuldner vollstrecken.


Mahnwelle von Media Inkassomanagement AG

In einer Pressemeldung vom 29.4.2010 weist die Verbraucherzentrale Niedersachsen auf eine neue, betrügerische Abmahnwelle hin. Hier im Wortlaut:


Mahnwelle von Media Inkassomanagement AG - Zahlung verweigern - Werbeanrufe der Verbraucherzentrale melden!



Vorsicht bei Werbeanrufen, denn in der Regel folgen solchen unzulässigen Telefonaten Rechnungen bzw. Inkassoforderungen, wie die zurzeit kursierenden Mahnschreiben der Media Inkassomanagement AG aus Berlin zeigen. Die Verbraucherzentrale rät, nicht zu zahlen und die Forderung per Einwurfeinschreiben zu bestreiten und zurückzuweisen.

Wer den Kampf gegen verbotene Telefonwerbung aktiv unterstützen will, kann solche Werbeanrufe dokumentieren und sich an der Online-Umfrage* der Verbraucherzentrale beteiligen unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de. Zusätzlich liegen in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Beschwerdekärtchen bereit, in denen die Eckdaten des unerlaubten Anrufs eingetragen werden können. Jede einzelne Beschwerde wird anonymisiert erfasst und ausgewertet.

Die Media Inkassomanagement AG macht aktuell Forderungen in Höhe von 107,90 Euro für angebliche telefonische Anmeldungen bei "TOP 200 Gewinnspiele und Millionenrente" und "Die Gewinnbörse" von der Firma DEM Marketing geltend.


Bei Nichtzahlung droht das Inkassobüro u. a. mit Mahnbescheid und Zwangsvollstreckung. Juristin Karin Goldbeck von der Verbraucherzentrale rät Betroffenen, sich von solchen leeren Drohungen nicht einschüchtern zu lassen und nicht aus Angst oder Unkenntnis zu zahlen. Wer keinen Vertrag geschlossen hat, muss nicht zahlen. Dass eine Forderung besteht, muss das Inkassounternehmen beweisen. Keinesfalls sollte eine Ratenzahlung vereinbart werden, weil man sich dabei vertraglich zu dieser Zahlung verpflichtet, unabhängig von deren Berechtigung.

Nach Recherchen der Verbraucherzentrale ist das Inkassobüro nicht beim zuständigen Kammergericht Berlin zugelassen, sondern laut Briefkopf beim Registergericht im schweizerischen Baar, Kanton Zug. Einige als Internetabzocker bekannte Firmen haben bzw. hatten dort ihren Sitz (z. B. probenverzeichnis.com, probenmax.net.). Die Schreiben der Media Inkassomanagement AG sind zudem fast wortgleich mit vielfach versandten Mahnschreiben der Firma PROINKASSO aus Neu-Isenburg Anfang dieses Jahres.


Ähnliche Abmahnschreiben habe ich in meiner aktiven Zeit als Anwalt öfters erlebt. Sogar der Forderungsbetrag wiederholt sich stets. Die getürkten Abmahnungen entbehren jeder Grundlage. Eine Antwort zu schreiben ist absolut sinnlos, sie wird nicht gelesen. Die "Abmahner" gehen davon aus, dass von 100 Empfängern ein paar vorsichtshalber zahlen, weil sie nicht mehr wissen, ob sie nicht tatsächlich irgendwo "draufgeklickt" haben. Die übrigen Abmahnungen werden nicht weiter verfolgt. Die Abmahnungen erfolgen automatisiert anhand von email-Adressenlisten.  Die Abmhahner wechseln ihre Namen und Adressen, wenn sich zu viel Betrugsanzeigen angehäuft haben, und beginnen das Spiel von vorn. Wer sich mehr für diese "Branche" interessiert, kann in einschlägigen Diskussionsforen stöbern.

Peter Burkes, 2. Mai 2010.