News und Beiträge für Dozenten, Schüler und Auszubildende im Bereich Steuern und Recht
Donnerstag, 5. Januar 2017
Neues im Arbeitsrecht - Kündigung eines Schwerbehinderten
Verstärkung des Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen ab dem 30.12.2016
Das ab dem 30.12.2016 veränderte SGB IX erschwert die Kündigung schwerbehinderter Menschen.
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) ausspricht, ist gemäß § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam.
Diese Sanktion ist völlig neu.Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die der Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG entspricht.
Allerdings tauchen in der Praxis andere technische Probleme als beim 102 BetrVG auf, worauf der Arbeitsrechtler Dr. Detlef Grimm in einem Blog-Beitrag hinweist: http://www.arbrb.de/blog/2016/12/22/verstaerkung-des-kuendigungsschutzes-fuer-schwerbehinderte-menschen-ab-1-1-2017/
Achtung - neue Paragraphen-Zählung ab 2018
§ 95 SGB IX wird ab dem 1.1.2018 zum § 178 SGB IX)
Rechtsprechungsänderung bei UST - Rückwirkung der Rechnungsberichtigung
Rückwirkung der Rechnungsberichtigung bezüglich der Umsatzsteuer
Urteil vom 20.10.2016 V R 26/15
Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Grundsatzurteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15 entschieden hat - entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung.
Damit der RechnungsberichtigungRückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen.
Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch nehmen. Sie hatten bislang bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Die Steuernachzahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6 % jährlich zu verzinsen. Beides entfällt nunmehr.
Schuld an der Rechtsprechungsänderung hat letztlich eine Entscheidung des EuGH:
Urteil vom 20.10.2016 V R 26/15
Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Grundsatzurteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15 entschieden hat - entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung.
Damit der RechnungsberichtigungRückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen.
Ein Dokument ist jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Die Angaben dürfen nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie fehlenden Angaben gleichstehenDie Berichtigungkann zudem bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erfolgen.
Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch nehmen. Sie hatten bislang bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Die Steuernachzahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6 % jährlich zu verzinsen. Beides entfällt nunmehr.
Schuld an der Rechtsprechungsänderung hat letztlich eine Entscheidung des EuGH:
EuGH-Urteil in der Rechtssache Senatex vom 15.9.2016 (Rs.: C-518/14).
Abonnieren
Posts (Atom)