Sonntag, 11. Dezember 2016

Kinderfreibetrag-Erhöhung ab 2017

Der Kinderfreibetrag erhöht sich zum 1. Januar 2017 um 108 Euro auf dann 4.716 Euro.

Ferner steigt das Kindergeld: das Kindergeld wird zum 1. Januar 2017 um 2 Euro angehoben.
Es beträgt dann
  • für das erste und zweite Kind 192 Euro pro Monat,
  • für das dritte Kind 198 Euro,
  • für das vierte und jedes weitere Kind 223 Euro.
 Gut - das Kindergeld wird für die Ausbildung wohl kaum prüfungsrelevant sein, aber der Kinderfreibetrag - zumindest für die Lernenden, die bis zur Abschlussprüfung mit  Rechtsstand 2017 geprüft werden. Also, Schüler und Dozenten: Skripten ergänzen, Übungsaufgaben abändern.


Mittwoch, 30. November 2016

Die Verzugszinspauschale § 288 Abs. 5 BGB jetzt auch für Altverträge

Zwei zum Verwechseln ähnliche Meldungen verwirren derzeit den Leser. Beide betreffen den § 288 Absatz 5 und die vor zwei Jahren eingeführte 40 Euro-Pauschale, die auch von vielen Juristen nicht so richtig bemerkt wurde.

Hier eine Klarstellung:
  • Ausgangspunkt:

    Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Absatz 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Diese Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

  • 1. Meldung: LAG Köln 21.11.2016

    Ob die Vorschrift auch für Arbeitsverräge, also Lohnzahlungen gilt, ist umstritten. Nach dem Wortlaut erfasst sie alle Verträge, viele Anwälte gehen ganz selbstverständlich davon aus, dass sie auch für Arbeitsverträge gilt. Aber es gibt einige Juristen, die die Anwendbarkeit ablehnen.

    Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil, und das ist die erste Meldung, von der ich sprach:

    LAG Köln vom 21.11.2016 (LAG Köln 22.11.2016, 12 Sa 524/16; Pressemeldung hier). Das LAG bejaht die Anwendbarkeit, anders als die Vorinstanz. Sie lässt die Revision beim BAG zu. Eine HÖCHSTRICHTERLICHE Bestätigung liegt also noch nicht vor. Siehe auch: http://www.arbrb.de/46130.htm
  • 2. Meldung: § 288 Abs. 5 gilt seit 1.7. 2016 auch für Altverträge

    Bisher galt die Verzugspauschale nur für Verträge ab Einführung der Pauschale, also ab für Verträge, die ab Juli 2014 abgeschlossen wurde. Dafür sorgte die Übergangsvorschrift in Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB, die eine zweijährige Übergangsfrist vorsieht. Die Schonfrist ist jetzt abgelaufen. Ab jetzt gilt die Schadenersatzpauschale auch für ALTVERTRÄGE. Und das ist interessant für alle Arten von Dauerverträgen, also auch Arbeitsverträge (sofern man akzeptiert, dass die Schadenersatzpauschale für Arbeitsverträge gilt, siehe oben). Siehe dazu Aufsatz von Grimm: http://www.arbrb.de/blog/2016/07/11/40-e-verzugspauschale-ab-1-7-2016/
Also: Wer als Arbeitgeber auf der sicheren Seite sein will, muss aufpassen, dass er mit Lohnzahlungen nicht in Verzug gerät. Es fallen sonst 40 Euro Verzugspauschalen NEBEN DEM VERZUGSZINS an. Dies gilt eigentlich  bisher schon für neuer Arbeitsverträge, die ab 2014 abgeschlossen wurde, jetzt auch für alle anderen Arbeitsverhältnisse.

 Übrigens: entgegen vieler veralteter Internetbeiträge beträgt der Verzugszinssatz derzeit (Stand Nov. 2016): 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (in Worten: neun, nicht acht). Auch hier war die Gesetzesänderung im Jahre 2014 schuld.

Sonntag, 27. November 2016

Tabelle für degressive AfA

Die degressive AfA ist zwar faktisch abgeschafft, taucht aber gelegentlich noch in Ausbildungsbüchern auf. Witzigerweise sogar in aktuellen Büchern mit eigentlich unlösbarer Fragestellung (welche Formel soll ich denn anwenden?)

In der Praxis spielen sie nur noch bei der Überprüfung von Altfällen eine Rolle.

Ich habe als Dozent 25 Jahre lang Rechnungswesen unterrichtet und den ganzen Auf-und-Ab-Zirkus der degressiven AfA mit erlebt. Wann welche Formeln für die Berechnung des degressiven AfA-Satzes galten, wusste ich auswendig.

Mittlerweile muss aber auch ich nachschlagen, in welchen Jahren welche Formeln galten. Darum habe ich mir eine kleine Tabelle zum Nachschlagen gebastelt:



- 2000 3 x linear max. 30 %
2001 - 2005 2 x linear max. 20 %
2006 - 2007 3 x linear max. 30 %
2008  -   -
2009 - 2010 2,5 x linear max. 25 %
ab 2011   -   -


Letzte gesetzliche Regelung war also:


AfA-Satz für die degressive AfA
 =
2,5 x linearer AfA-Satz, maximal 25 %

Dieser AfA-Satz wurde jeweils auf den Buchwert (Restwert) angewendet, statt auf die Anschaffungskosten (wie bei linearer AfA).

Die Multiplizierung des AfA-Satzes ist notwendig, damit sich der degressive Buchwertverlauf mit dem linearen Buchwertverlauf schneidet, und nicht (unrealistischerweise) nach oben wegwandert.


Donnerstag, 20. Oktober 2016

Fachwirte - WFW-Prüfung Oktober 2016

Am 18.10.2016 fanden die Recht-und-Steuerprüfung für Wirtschaftsfachwirte statt. Gemäß den Aussagen sowohl von "meinen" ehemaligen Schülern bzw. Kursteilnehmern als auch von anderen Schulen war die Zeit zu knapp - so gut wie niemand wurde fertig. Das wundert mich auch nicht, wenn ich die Themen ansehe, von denen berichtet wird. Da hätte auch ein Jurist ein Zeitproblem.

Wenn ich (ohne Gewähr) zusammenfasse, was die Prüflinge aus dem Gedächtnis wiedergeben, dann gilt etwa Folgendes:



Recht
(evtl. in anderer Reihenfolge)

1) Käufer kauft Haus und Möbel. Welche Vertragsarten liegen vor, welche Mängelfristen gelten für Haus und für Möbel; Geldrückgabe bei Zahlung trotz Verjährung? (angeblich 17 Punkte)

2) Käufer kauft Vase, Vase geht zu Bruch, keiner weiß bei Vertragsschluss darüber Bescheid. Wirksamer Kaufvertrag? Muss Vase und Geld übergeben werden? Anspruch auf Schadensersatz wenn Vase hätte weiter verkauft werden können? (angeblich 21 Punkte)

3) Befristeter Arbeitsvertrag - etliche Fragen (angeblich 24 Punkte)

4) Geklaute Kaffeemaschine: Definitionen Eigentümer und Besitzer; Eigentümer-Besitzer-Verhältnisse bei einem Diebstahl  (angeblich 18 Punkte)



Steuern

1) Vier verschiedene Steuerbegriffe (Steuerschuldner, Steuerträger, etc) (angeblich 8 Punke)

2) Umsatzsteuerpflichtiger Unternehmensberater kauft für sein Unternehmen Putzmittel und Putzmaschine - intensive Fragen zur Vorsteuer. (angblich 12 Punkte)



Hinweise

Hinweis zur 1. Rechtsfrage: für bewegliche Sachen gelten 2 Jahre, für Bauwerke 5 Jahre Gewährleistungsfrist. Und wer eine eigentlich verjährte Schuld erfüllt, kann nichts zurückverlangen.

(Bei den restlichen Rechtsfragen fehlen mir noch zu viele Details, um Hinweise zu geben)

Hinweis zur 2. Steuerfrage: wer ust-pflichtige Umsätze hat, darf auch Vorsteuer ziehen. Es ist egal, ob er dabei der Endverbraucher ist oder nicht. Darum ist die Formulierung, die USt solle den Endverbraucher treffen, falsch. Richtig muss es heißen, dass sie den PRIVATEN Endverbraucher treffen soll.

Samstag, 13. August 2016

Die Rügelast des 377 HGB - Fehler in den IHK-Prüfungen

Bei den Prüfungen für den Technischen Betriebswirt tauchte in den letzten Jahren wiederholt die wichtige Vorschrift des § 377 HGB auf. Leider mit einem kleinen Mangel.

Sehen wir uns das Ganze an.

Normalerweise hat der Käufer eine Verjährungsfrist von 2 Jahren, um Sachmängel beim Kauf beweglicher Sachen gerichtlich geltend zu machen.

Ob er den Mangel gleich merkt und ihn zwei Jahre lang nicht gerichtlich durchsetzt, oder ob er den Mangel erst nach zwei Jahren bemerkt und es deshalb zu spät für eine Klage ist, ist unerheblich.

Hier herrscht schon ein Missverständnis bei vielen Laien. Die meinen oft, bei einem später entdeckten Mangel beginne die Verjährungsfrist erst bei Entdeckung zu laufen - das ist natürlich falsch.
Weiterhin ist unwichtig, wann der Käufer seine Ansprüche dem Verkäufer mitteilt, also im weiteren Sinne "geltend" macht. Bei der Verjährung geht es nur darum, dass nach Ablauf der Frist eine gerichtliche Geltendmachung unmöglich wird.

Es spielt ferner keine Rolle, ob es offene Mängel oder versteckte Mängel sind.

Offene Mängel sind Mängel, die man sozusagen "beim Hinsehen" sofort erkennen kann. Ist ein Mangel zwar vorhanden, aber bei der Übergabe oder Abnahme nicht erkennbar, spricht man von einem versteckten Mangel. 
Ein offener Mangel kann bei ordnungsgemäßer Untersuchung entdeckt werden. Wie genau der Käufer die Untersuchung vorzunehmen hat, richtet sich nach Tunlichkeit und Zumutbarkeit. Bei größeren Mengen sind Stichproben ausreichend - Man muss bei  einer Palette voller Waschmittelkartons nicht alle Waschmittel auf äußere Schäden überprüfen. Ist aber ein Karton voller Waren feucht oder aufgestoßen, wird unter Händlern erwartet, dass man den Inhalt näher untersucht.

Bei einem beiderseitigen Handelskauf, wenn also Verkäufer und Käufer Kaufleute sind, gibt es eine verschärfende Regelung im Handelsgesetzbuch: § 377 HGB, die berüchtigte "Rügelast des Kaufmanns".

Hier wird vom Käufer erwartet, dass er

a) die Kaufsache SOFORT auf OFFENE Mängel untersucht, und
b) die dabei entdeckten Mängel SOFORT dem Verkäufer mitteilt ("anzeigt", "rügt").

Sonst verliert er seine Gewährleistungsansprüche sofort und in vollem Umfang!

Donnerstag, 4. August 2016

DaF Deutsch als Fremdsprache - Kostenloses Unterrichtsmaterial für Dozenten


Hier gibt es kostenlose Materialien für Lehrer/Dozenten, die Deutsch als Fremdsprache unterrichten:

Cornelsen-Verlag (nach Themen sortiert):

Schubert Verlag


Klett Verlag

Arbeitsblätter zu "Der grüne Max 2" und "Der grüne Max 3"(für Unterricht oder Hausaufgabe)
Arbeitsblätter zu Optimal A1:
 

Lorenz Derung (deutschalsfremdsprache.ch) - 400 Arbeitsblätter


Deutschunterricht von von Lorenz Derung (mittelschulvorbereitung.ch)
1200 Arbeitsblätter für den Deutsch-Unterricht, die man z.T. auch für DaF einsetzen kann


Die Angaben auf ZUM (Zentrale für Unterrichtsmedien) sind leider teilweise überholt)

Religion im Arbeitsrecht - darf Krankenhaus Chefarzt kündigen, weil er zweites Mal heiratet?

Das wird sogar bei Prüfungen in einfachen Ausbildungsberufen verlangt: die Sonderrechte der Kirche im Arbeitsrecht.

So heißt eine beliebte Prüfungsfrage:

 Darf in einem Bewerbungsgespräch (oder in einem Bewerbungsfragebogen) nach der religiösen Zugehörigkeit gefragt werden? Antwort: nein, außer bei Tendenzbetrieben, also Betrieben, die der katholischen oder evangelischen Kirche gehören (die Ausnahme muss genannt werden, sonst geht ein Punkt verloren)

Aber tiefer geht es erst bei Studenten, also Wirtschaftsjuristen oder Juristen. Da geht es dann darum, ob die Kirche einen Mitarbeiter auch kündigen kann, weil er z.B. aus der Kirche ausgetreten ist (Arzt, Sekretärin).

Noch haariger: Darf gekündigt werden, nur weil der Betreffende in Scheidung lebt oder ein zweites Mal geheiratet hat?  Der Mitarbeiter ist also weiterhin in der Kirche, verstößt aber gegen elementare Regeln der Kirche (in der Rechtsprechung werden diese Fälle "Loyalitätsverstoß" genannt)

Dass im Arbeitsrecht die Kirchen Sonderrechte haben, haben die Arbeitsgerichte wohl oder übel in den letzten Jahrzehnten einräumen müssen. Die Grenzen sind aber umstritten und werden zunehmend angegriffen und aufgeweicht. Zu Recht - was für einen Pfarrer gilt, muss das wirklich auch für eine Sekretärin, eine Krankenschwester, einen Krankenhausarzt gelten? 

Die evangelische Kirche sieht das mittlerweile ganz locker, die katholische Kirche spricht dann Kündigungen aus, wenn jemand in "leitender Stellung" wiederheiratet.


Hier gibt es eine spannende Entwicklung: Das BAG hat vor ein paar Tagen den Europäischen Gerichtshof angerufen um eine brennende Rechtsfrage zu klären - nämlich das Verhältnis Religion und Arbeitsrecht.

Das betrifft Tausende von Mitarbeitern in sozialen Einrichtungen, die von der Kirche getragen werden.


Im laufenden Prozess ging es um die Frage: darf ein Krankenhaus, dessen Träger die katholische Kirche ist, einen Chefarzt kündigen, weil er ein zweites Mal heiratet?

Der Chefarzt hat in allen drei Instanzen (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht) Recht bekommen, die Kündigung wurde als nichtig angesehen (juristischer Ansatz: Verstoß gegen § 1 KSchG, Sonderrechte der Kriche als "Tendenzbetrieb" wurden als nicht ausreichend angesehen.

Das BVerfG hat das BAG-Urteil vom 8.9.2011 aber kassiert und zurückverwiesen.

Das heißt nicht, dass es grundsätzlich falsch ist, sondern dass noch nach bestimmten Kriterien geprüft werden muss. Dazu gehört eine Auslegung des Europarechts.

Der BAG hat also das Verfahren erneut am Hals. Es setzte nun das Verfahren aus und rief den EuGH an, wie solche Konstallationen aus europarechtlicher Sicht zu sehen seien. Das ist der gegenwärtige Beschluss des BAG vom 28.7.2016. Entschieden ist dadurch noch nichts.


Samstag, 9. Juli 2016

Wettbewerbsrecht - Bait and Switch

Wettbwerbswidriges Anlocken von Kunden  Bait and  Schwitch ist das Thema dieses kurzen Beitrags. Die Regelung findet man in der "Schwarzen Liste" unlauterer Handlungen, also dem "Anhang zu § 3 UWG".

Die Handlung ist also nach "§ 3 Abs. 3 UWG iVm Anhang zu § 3" unlauter.

Das im Englischen als „Bait and Switch“ bezeichnete „Ködern und Umlenken“ ist in Deutschland noch kein großes Problem.  Jedenfalls gibt es keine wettbewerbsrechtlichen Urteile. Trotzdem fand diese Fallgruppe schon vor Jahren eine eigene Regelung im UWG, weil man damit eine EU-Richtlinie umgesetzen wollte.

Wettbewerbsrecht Schleichwerbung und UWG

Unter Schleichwerbung versteht man die von einem Unternehmer finanzierte Werbung, die vom Adressaten gar nicht als Werbung erkannt werden kann.

Wettbewerbsrechtliche Regelungen
  • § 5a Absatz 6 UWG (übergreifend )
  • Nr. 11 der Schwarzen Liste (Anhang zu § 3 UWG) - speziell zu redaktioneller Werbung
Formen der unlauteren Schleichwerbung

Formen der unlauteren Schleichwerbung im weiteren Sinne sind die getarnte Werbung und die Verschleierung des werblichen Charakters von Veranstaltungen, für die geworben wird.

Getarnte Werbung
  • redaktionelle Werbung ohne Hinweis auf Werbecharakter (Beispiel: Werbung wird als redaktioneller Textbeitrag „getarnt“, so dass der Eindruck entsteht, ein unabhängiger Journalist habe den Zeitungs- oder Zeitschriftenartikel verfasst. Tatsächlich ist es aber ein durch das in dem Artikel in der Regel besonders positiv dargestellte Unternehmen in Auftrag gegebener und bezahlter Artikel oder auch ein selbst geschriebener Beitrag.)
  • unveränderte Übernahme von werblichen Beiträgen als vermeintlich neutrale Berichterstattung (Beispiel: in einem Magazin wird ein Artikel über ein bestimmtes Automodell veröffentlicht, der in weiten Teilen wortgleich mit der Internet-Werbung des Herstellers war, verbunden mit einer Preisangabe und drucktechnisch hervorgehobenen Kontaktdaten eines Vertriebshändlers.)
Verschleierung des werblichen Charakters:
  • Werbung für getarnte Verkaufsveranstaltung (erst beim Besuch der Veranstaltung stellt sich heraus, dass es eine Verkaufsveranstaltung ist)
  • als Meinungsumfrage getarnter Werbeanruf oder Hausbesuch
  • Vorspiegelung von Verdienstmöglichkeiten, um als „Einstiegsvoraussetzung“ Ware zu verkaufen.

Donnerstag, 7. Juli 2016

UWG - Aufbau der Vorschriften

Aufbau der Paragraphen im UWG ab 2016:

§ 3 Abs. 1 - Generalklausel für B2B-Bereich (Auffangtatbestand)
§ 3 Abs. 2 - Generalklausel für B2C-Bereich (Auffangtatbestand)

Spezialtatbestände, die vorrangig zu prüfen sind


§ 3 Abs. 3 iVm der Anlage zu § 3  (B2C)
§ 3a Rechtsbruch (B2C und B2B)
§ 4 Mitbewerberschutz (B2B)
§ 4a Aggressive geschäftliche Handlung (B2C und  B2B)
§ 5 Irreführende geschäfltliche Handlungen (gilt auch für B2B)
§ 5a Irreführung durch Unterlassen
§ 6 Vergleichende Werbung
§ 7 Unzumutbare Belästigung


Erläuterungen

Ein "Auffangtatbestand" ist eine Regelung, die man ersatzweise prüft, wenn man erfolglos die Spezialregeln (Spezialtatbestände) geprüft hat.

In der STVO wäre das z.B. der § 1 StVO. Es gibt zahlreiche Spezialregeln, z.B. für Linksabbiegen, Überholen und so weiter. Passen diese nicht, dann prüft man den § 1.

B2C bedeutet hier Verbraucherschutz - business to consumer. Die betreffende Regelung will also nur das unlautere Verhalten gegenüber "Verbrauchern" unterbinden.

B2B bedeutet hier  Schutz der Mitbewerber, also anderer Unternehmer - business to business.

iVm heißt "in Verbindung mit"

Dienstag, 5. Juli 2016

Synopsis - UWG-Reform 2015

Hier meine eigene Synopsis zur UWG-Reform als Hilfestellung für Dozenten und Autoren.



Alte Fassung Neue Fassung
§ 1
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.


§ 1 (fast unverändert)
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
§ 2 Definitionen


§ 2 Definitionen


bei Nr. 7 wurde "fachliche Sorgfalt" durch "unternehmerische Sorgfalt" ersetzt; Nach wie vor versteht man darunter, dass der Unternehmer sich "anständig" verhält


neu hinzugefügt:


8. „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers" die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;

9. „geschäftliche Entscheidung" jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden.




§ 3 Absatz 1


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
§ 3 Absatz 1

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(§ 3 Absatz 1 ist faktisch nur noch für B2C-Bereich als Auffangtatbestand anwendbar, da § 3 Abs. 2 sowie §§ 3a ff als völlig eigenständige Verbote ausformuliert wurden
§ 3 Absatz 2


Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.


Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft
§ 3 Absatz 2 und Absatz 4

Inhaltlich kaum geändert, Text wurde auf Absatz 2 und Absatz 4 aufgeteilt. Jetzt eigenständig und unabhängig von § 3 Abs. 1. § 3 ABsatz 2 gilt nach wie vor als kleine Generalklausel für den Verbraucherschutz, B2C, neben den speziellen Tatbeständen in §§ 3a ff und in § 3 Abs. 3 iVm der Anlage)

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
§ 3 Absatz 3 (Schwarze Liste)


Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
§ 3 Absatz 3 (blieb unverändert)

Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.


Anmerkung: Die "Schwarze Liste" im "Anhang" wurde nur an 3 Stellen unwesentlich umformuliert, blieb also im wesentlichen unverändert.
§ 4 Nr. 1
(Unlauter handelt insbesondere, wer ...) geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
Jetzt enthalten in
§ 4a Aggressive geschäftliche Handlungen


Abs. 1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte.
Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch
1. Belästigung,
2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
3. unzulässige Beeinflussung.
....
§ 4 Nr. 2. (Unlauter handelt insbesondere, wer ...) geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen; Jetzt enthalten in
§ 4a "Aggressive geschäftliche Handlungen"
(siehe oben)
§ 4 Nr. 3. (Unlauter handelt insbesondere, wer ...) den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert; Jetzt enthalten in § 5a Absatz 6

§ 5a "Irreführung durch Unterlassen"


dort Absatz 6
Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
§ 4 Nr. 4
(Unlauter handelt insbesondere, wer ...) bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
jetzt enthalten in
§ 5a Abs. 2


Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,
1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.



Satz 2: Als Vorenthalten gilt auch
1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,

3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.




§ 4 Nr. 5
(wer ) bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
jetzt enthalten in
§ 5a Abs. 2 (siehe oben)
§ 4 Nr. 6
(wer) die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;
ersatzlos aufgehoben (vorher schon von der Rechtsprechung in 2010 gekippt, BGH I ZR 4/06);


allerdings ist bei Gewinnspielen immer noch zu prüfen: Irreführung bzw. Verstoß gegen Transparenzgebot durch unklare Teilnahmebedingungen, jetzt in § 5a Abs. 2) und übertriebenes Anlocken (jetzt § 4a) zu prüfen
§ 4 Nr. 7
(unlauter handelt, wer) die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
§ 4 Nr. 1 (unverändert hochgerückt)
(unlauter handelt, wer) die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
§ 4 Nr. 8
(unlauter handelt, wer) über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
§ 4 Nr. 2 (unverändert hochgerückt)
(unlauter handelt, wer) über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
§ 4 Nr. 9
(unlauter handelt, wer)
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
§ 4 Nr. 3 (unverändert hochgerückt)
unlauter handelt, wer)
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
§ 4 Nr. 10
(unlauter handelt, wer) Mitbewerber gezielt behindert.
§ 4 Nr. 4 (unverändert hochgerückt)
(unlauter handelt, wer) Mitbewerber gezielt behindert.
§ 4 Nr. 11
(unlauter handelt, wer)
einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
§ 3a "Rechtsbruch"
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.





UWG-Reform - wieder ein Meisterstück des Wahnsinns der Gesetzgebertechnik



Chapeau-Claque für den Gesetzgeber zur UWG-Reform 2015. Jedenfalls, wenn er uns in den Wahnsinn treiben wollte.

Wenn man von dieser Prämisse ausgeht, dann hat er außerdem meisterlich fortgesetzt, was er schon bei der UWG-Reformen 2004 und 2008,  oder später im Steuerrecht bei der Bürgerentlastungsreform mit dem Sonderausgaben-Paragraphen § 10 Nr. 3 a.F. gemacht hat (der in § 10 Nr. 3 und Nr.3a aufgesplittet wurde). Und die Liste ließe sich fortsetzen.

Es sollten für die Praxis keine inhaltlichen Änderungen sein, hieß es. Und theoretisch gäbe  es auch nur ein paar Änderungen, aber nur für den tiefer forschenden Fachmann (Neukonstruktion der Generalklausel in § 3,  fachliche Sorgfalt als neuer Begriff etc.).

Für die Ausbildung dürfte sich also nichts ändern, es sollen die bisherigen Fallgruppen weitergelten. Insgesamt wollte man sich einer EU-Richtlinie anpassen und gleich die neueste Rechtsprechung berücksichtigen (z.B. durch Wegfall des § 4 Nr. 6 UWG). Soweit so gut.


Was bewirken Umnummerierungen in der Fachwelt?


Montag, 4. Juli 2016

UWG-Reform Materialien für Interessierte



Aktuelle Gesetzestexte
Gesetzestext des deutschen UWG
(das österreichische UWG wurde zeitgleich reformiert, bitte nicht verwechseln)

UWG-Novelle 2015 in Deutschland
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Materialien zum Gesetzgebungsverfahren
Regierungsentwurf (BT-Drucksache 18/4535)
Beschlussempfehlung und Bericht (BT-Drucksache 18/6571)
Verkündung im BGBl. 2015 Teil I, Nr. 49 vom 09.12.2015, S. 2158


Der Informationstext der Industrie und Handelskammern (Beispiel Frankfurt) ist ein guter und tauglicher Ansatz, um sich mit dem Thema auseinander zu setzen (siehe am Ende des Artikels)

Etwas tiefer (aber doch noch verständlich) ist dann der Aufsatz von Dr. Anna Müller (https://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/Betrifft-Unternehmen/Arbeitshilfen/Fachbeitraege/UWG-Reform2015.pdf) und die Ausführungen von Dr. Omsels (Online-Kommentar UWG, Kapitel Reform 2015): http://www.omsels.info/uwg-reform-2015 (wobei ich hier mit einzelnen Stellen in der Synopsis nicht klarkomme - aber das kann an mir liegen)






Hier der Text der IHK:


Sonntag, 3. Juli 2016

Einfache Synopse § 4 UWG

Wer sich für die Auswirkung der UWG-Reform 2015 interessiert stößt auf das Problem, dass er im Internet nur den neu gültigen Gesetzestext findet (natürlich hat man als Dozent oder Fachmann gedruckte Gesetzestexte zur Hand, wer aber digitalisierte Texte sucht, hat das genannte Problem).

Auch die Synopsis bei buzer.de ist etwas verwirrend.

Hier ist eine einfache Gegenüberstellung der Wortlaute § 4 UWG vor der Reform (bis 2015) und nach der Reform (so wie aktuell gültig, also ab 2016)

 

(Text alte Fassung)


Unlauter handelt insbesondere, wer


1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;

2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;

3. den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert;

4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;

5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;

6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;

7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;

9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;



10. Mitbewerber gezielt behindert;

11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.



(Text neue Fassung)


Unlauter handelt, wer


1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;

3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;


4. Mitbewerber gezielt behindert.


Montag, 27. Juni 2016

Rechnungswesen: Inzahlungnahme beim Kauf von Anlagevermögen

Die Inzahlungnahme/Inzahlunggabe beim Kauf macht vielen Schülern Angst. Man kapiert zwar halbwegs die Buchungssätze, aber... kann man sie sich auch merken?
Nun, merken kann man sich folgende Vorgehensweise:
  1. Ich notiere mir die Buchungssätze für den Verkauf des Inzahlung gegebenen Anlagevermögens, so als wenn ich ihn auf Ziel verkauft hätte
  2. Ich notiere mir den Buchungssatz für den Zielkauf des neuen Gegenstandes, so als wenn ich nichts in Zahlung gegeben hätte
  3. Ich verschmelze den dritten Buchungssatz aus dem Verkauf mit dem Zielkauf des neuen Gegenstandes
Die Buchungssätze für den Verkauf eines Gegenstandes sind: Teil-AfA, Anlagenabgang (Restbuchwert), Erlös aus Anlagenabgang (Verkaufserlös). Diese muss man unbedingt beherrschen.
Erster und zweiter Schritt kann natürlich wegfallen, wenn der Gegenstand schon auf 1,- Euro oder ganz abgeschrieben ist.

Typische Buchungssätze beim Verkauf von AV - Kontenrahmen SKR 04

Soll
EUR

Haben
EUR
6220 AfA


0440 Masch.


Soll
EUR

Haben
EUR
4855/6895 AA


0440 Masch.


Soll
EUR

Haben
EUR
1210 Ford


4845/6885 Erl. AA


3800 USt


 Der Kauf für eine neue Maschine (ohne Inzahlungnahme) wäre


Soll
EUR

Haben
EUR
0440 Masch.


3310 VLL

1400 VSt





Die letzten Buchungssätze sind zu verschmelzen. Denn wir haben tatsächlich eine Kombination von zwei Rechtsgeschäften,  einen Verkauf unserer alten Maschine und einen Neukauf einer neuen Maschine. Die Forderung für den verkauften Gegenstand ist immer geringer als die Verbindlichkeit aus dem neu gekauften Gegenstand, fällt also bei der Verrechnung weg. Somit bleibt



Soll
EUR

Haben
EUR
0440 Masch.


3310 VLL

1400 VSt


4845 Erl. AA




3800 USt





Hier nun ein komplettes Beispiel für Inzahlungnahme:
Zielkauf einer neuen Maschine (75.000,00 € + USt) unter Inzahlunggabe der alten Maschine (15.000,00 € + USt). Verkauf am 12.06., letzter Bilanzwert 16.200,00 €, jährl. AfA 8.100,00 €

ER Rechnung 75.000,00 €
+ USt            
14.250,00 €                       89.250,00 €
- Altgerät, 
inkl. USt             17.850,00 €
                           71.400,00 €

a) 
Teil AfA: 8.100,00 € 6/12 = 4.050,00 €

Soll
EUR

Haben
EUR
6220 AfA
4.050,00

0440 Masch.
4.050,00

Neuer Buchwert 16.200,00 € - 4.050,00 € = 12.150,00 €
Netto VKP = höher
Buchgewinn, wir müssen die 4er-Konten benutzen (4855 und 4845)
 
b)
Soll
EUR

Haben
EUR
4855 AA
12.150,00

0440 Masch.
12.150,00

c)
Soll
EUR

Haben
EUR
0440 Masch.
75.000,00

3310 VLL
71.400,00
1400 VSt
14.250,00

4845 Erl. AA
15.000,00



3800 USt
2.850,00

Angewandte Vorschriften: § 255 (1) HGB, § 275 (2) Nr. 4 HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG

Sonntag, 26. Juni 2016

Gallettiana - der komplette Text. Hier. Jetzt.

"Marat wurde zwar ermordet, aber er starb vorher an einer Krankheit, die ihm sogar das Leben raubte. ."

Er war "der zerstreute Professor aus Gotha": Johann  Galletti (1750 - 1828), Gymnasialprofessor  und Historiker

 Bekannt wurde er durch seine zerstreuten Unterrichts-Versprecher, so genannte„Kathederblüten“. Die wurden von seinen Schülern gesammelt und 50 Jahre später  als Gallettiana veröffentlicht wurden. Das war dann im Jahre 1867:


 „Gallettiana. 1750 bis 1828. Ergötzlich und nachdenklich zu lesen" 



Ich fand bisher keinen kostenlosen Scan auf google-books. Aber es gibt eine digitalisierte Version auf wikisource, und ich habe den kompletten Text hierher übertragen.

Gallettiana

aus Wikisource, der freien Quellensammlung

[I]
Gallettiana.

Ergötzlich und nachdenklich zu lesen.

Motto.
Gotha ist nicht nur die schönste Stadt in ganz Italien, sondern sie hat auch viele Gelehrte gestiftet.


Mit dem Bildnisse Galletti’s.

Zweite Auflage.

Berlin.
Nicolaische Verlags-Buchhandlung.
(Stricker.)
1876.

[III]
Vorwort.

Samstag, 25. Juni 2016

Berechnungsbeispiel IAB § 7g EStG - Buchführung Steuerfachangestellte

Ein  Beispiel zum Investitionsabzugsbetrag und zur Sonderabschreibung, das ich in einem IHK-Merkblatt fand, das ich aber leicht korrigiert und umformuliert habe.

Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer erfüllt die Voraussetzungen nach § 7g EStG. Er hat im Jahr 2013 die Anschaffung einer Schleifmaschine zu voraussichtlichen Kosten von 5.000 Euro (netto) geplant. Die Maschine wird im drauffolgenden Jahr 2014 angeschafft,  kostet aber tatsächlich 6.000 Euro. 

Die Nutzungsdauer nach den amtlichen Abschreibungstabellen beträgt 8 Jahre.

Die Anschaffung erfolgte im Januar 2014 (so dass die zeitanteilige AfA genauso hoch ist wie die Jahres-AfA. Das IHK-Blatt hat dieses Problem übersehen)

Jahr 2013 = Jahr der Planung

Investitionsabzugsbetrag:

außerbilanzielle Gewinnminderung in Höhe von 40 % der geplanten Anschaffungskosten vom 5.000 Euro (dieser vorgezogene "Aufwand" ist der IAB) ; der IAB wirkt sich steuermindernd bei der ESt  aus, ohne dass der offizielle Unternehmensgewinn gemindert wird
  • - 2.000 Euro (außerbilanziell, keine Aufwandsbuchung)
1. Jahr: Jahr 2014 = Jahr der Anschaffung

1) Investitionsabzugsbetrag, außerbilanzielle Gewinnerhöhung in Höhe des Investitionsabzugsbetrages
  • +2.000 Euro (außerbilanziell, keine Aufwandsbuchung)
2) Herabsetzungsbetrag im Jahr der Anschaffung (als echter Aufwand)

bis 40 % der Anschaffungskosten, aber maximal in Höhe des (im Vorjahr tatsächlich gebildeten)  Investitionsab-zugsbetrages. Hier wegen der zu geringen Einschätzung im Vorjahr etwas gekappt. In einer Prüfungsaufgabe müssen Sie aber wie im Gesetzeswortlaut mit den 40% beginnen:

40 % von 6.000 Euro = 2.400 Euro, aber max. IAB Vorjahr = 2000:
  • - 2.000 Euro (echter Aufwand, Konto 6240 oder 6243)
Zwischenschritt

Neuberechnung der  "Anschaffungskosten" und somit der BMG für die Sonder-AfA und laufende AfA:  Die eigentlich schon gebuchten 6.000 Euro Anschaffungskosten sind zu mindern um den  Herabsetzungsbetrag (also die  IAB) von 2.000 Euro; das ergibt  reduzierte Anschaffungskosten von 4.000 Euro. Das ist die BMG für Sonder-AfA und reguläre AfA der nächsten Jahre. Bei den nächsten beiden Schritten (Sonder-AfA und reguläre AfA) ist die Reihenfolge eigentlich unwichtig, viele pflegen die Sonder-AfA zuerst zu nennen.

3) Sonderabschreibung, in max. möglicher Höhe im Erstjahr: 20 % v. 4.000 Euro (von den geminderten AK also)
  • - 800 Euro (Aufwand, Konto 6240 oder 6241)

4) laufende lineare Abschreibung,

12,5 % v. 4.000 Euro x 12/12 (da im Januar gekauft)

  • - 500 Euro (Aufwand, Konto 6220)

In den folgenden 4 Jahren

In den folgenden 4 Jahren fällt die reguläre AfA (12,5 % aus den verminderten AK von 4000,-) an.
Ferner könnte man die 20% Sonder-AfA aus 2014 auch auf die ersten fünf Jahre verteilen. Hätte man also 2014 nicht 800 Euro gebucht, sondern einen geringeren Betrag, so würden hier noch Aufwandsbuchungen anfallen. Die Verteilung ist beliebig.

Achtung! Neuberechnung der BMG nach 5 Jahren


Nach Ende des Begünstigungszeitraums muss die lineare AfA neu berechnet werden. Das steht nicht in § 7g, sondern in § 7a Abs. 9, der allgemeine Regeln für Sonder-Abschreibungen vorgibt.

Es gilt die Formel: Restbuchwert durch Restnutzungsdauer 

Der Restbuchwert bildet die neue BMG für die restliche AfA. Sie müssen also die AfA-BMG neu berechnen.


 6.000,00   ursprüngliche AK 
-2.000,00  Herabsetzungsbetrag (IAB)
-   800,00  Sonder-AfA (alles addieren, was in den 5 Jahren als Sonder-AfA angesetzt wurde)
-2.500,00  reguläre AfA der letzten Jahre, zusammengezählt (5 x 500 Euro)
________
    700,00  Restwert

700 Euro : 3 Jahre Restnutzungsdauer = 234 Euro jährliche AfA (im letzten Jahr natürlich auf 232,- Euro zu kappen, damit Null erreicht wird)



Das Bundesfinanzministerium hat am 20. November 2013 ein Schreiben zu § 7g EStG veröffentlicht, in dem weitere Details zur Anwendung von § 7g EStG beschrieben werden.

Rechnungswesen, Buchführung, Investitionsabzugsbetrag

Freitag, 24. Juni 2016

Meister Lämpel gab es wirklich


"... ein führwahr frivoles Werk mit jugendgefährdender Wirkung"
 

Meister Lämpel, der strenge Lehrer und Organist, den Wilhelm Busch in seinen Max-und-Moritz-Geschichten karikiert. Es gab ihn wirklich; er hieß allerdings Hase. Auch die Figuren aus anderen Streichen gabe es, die Witwe Bolte z.B., die gegenüber den Elternhaus von Wilhelm Busch wohnte

Im Jahre 1862, etwa 20 Jahre nach Erscheinen des moralisch-korrekten "Struwwelpeter", wo jeder Jungenstreich gleich bestraft wird, erschien dieses anarchistische Werk von Busch und irgendeine Moral kann man in den Geschichten der sinnlos bösartigen Kinder nicht erkennen. Daher wurde sie auch ab den 70er Jahren als jugendgefährdend kritisiert. Trotzdem wurde das Buch ein Bestseller.

Max und Moritz

Eine Bubengeschichte in Sieben Streichen
von Wilhelm Busch

Vierter Streich


Also lautet ein Beschluß:
Daß der Mensch was lernen muß.
Nicht allein das Abc
Bringt den Menschen in die Höh';
Nicht allein in Schreiben, Lesen
Übt sich ein vernünftig Wesen;
Nicht allein in Rechnungssachen
Soll der Mensch sich Mühe machen;
Sondern auch der Weisheit Lehren
Muß man mit Vergnügen hören.

Mittwoch, 22. Juni 2016

EÜR für Steuerfachangestellte - nicht abziehbare VSt beim Einkauf

Spezialfall nicht abziehbare VSt

Was ist, wenn ein in der Ausgabe enthaltener USt-Betrag (in der Ausbildung üblicherweise/schlampigerweise  als VSt bezeichnet) ausnahmsweise NICHT als Vorsteuer "gezogen" werden kann, § 15 UStG also nicht greift.


Beispiele:
  • Ein USt-befreiter Kleinunternehmer kauft Ware für 476 Euro ein
  • Ein Arzt, der nur USt-freie Umsätze aus Heilbehandlung erzielt, kauft einen Kopierer für 476 Euro
Die nichtabziehbare USt-Betrag wird in diesem Fall zu den Anschaffungskosten gerechnet und teilt deren Schicksal.

Hier ist sinnvoll:
  • Netto und VSt  trennen (was man sich sowieso angewöhnen sollte)
  • Zuerst die VSt  besprechen!
Die Bezeichnung der enthaltenen USt in der Ausgabe als "Vorsteuer" ist hier völlig daneben, aber leider in Musterlösungen üblich. Daher benutze ich sie auch in folgenden Beispielen.


Dienstag, 21. Juni 2016

EÜR für Steuerfachangestellte - Nettobetrag und VSt

EÜR: Nettobetrag und VSt, ein Tafelbild anlässlich einer Wiederholungsstunde

Der Schüler lernt in EÜR anfangs einfache Fälle des Wareneinkaufs. Dabei lernt er auch, dass traditionellerweise Nettobetrag und MWSt getrennt angegeben werden - obwohl eigentlich immer das selbe Ergebnis herauskommt - also diesselbe zeitliche Zurdnung zum laufenden oder nächsten Jahr und diesselbe Begründung.

Nur selten wird in Musterlösungen von Abschlussprüfungen der Betrag brutto genommen und die Lösung einheitlich notiert.

Beispiel: Zielkauf von Waren für 595 Euro inkl. 19 % USt am 15.12.01, Überweisung der Rechnung am 20.12.01

Lösung für 01:

  • Vorsteuer: BA mit Zahlungsabfluss am 20.12.01, § 11(2)1, (Spalte BA+: 95,00)
  • Nettobetrag: BA mit Zahlungsabfluss am 20.12.01, § 11(2)1, (Spalte BA+: 500,00)


(Dass die in der Zahlung enthaltene USt fälschlicherweise Vorsteuer genannt wird, obwohl es nicht um den daraus entstehenden VSt-Anspruch geht sondern eben um die Kaufpreiszahlung, bei der USt einkalkuliert ist, ist eine der anderen Mysterien, an die man sich aber hält)

Man könnte eigentlich auch notieren:

  • Gesamter Betrag (Netto und VSt): BA mit Zahlungsabfluss am 20.12.01, § 11(2)1, (Spalte BA+: 95,00)
Ich empfehle es nicht, da man nicht weiß, wie sklavisch sich der Prüfer bei der Punkteverteilung an die Musterlösung (offiziell "Lösungshinweise") hält, auch wenn er nicht daran gebunden ist.

Diese prinzipielle Trennung von VSt und Nettobetrag hat aber ihren guten Sinn. Denn es gibt andere Fälle, in denen es überraschenderweise abweichende Ergebnisse gibt. Zum Beispiel bei nichtabziehbarer Vorsteuer oder beim Kauf von Anlagevermögen oder GWG. Dann ist es für sauberes Arbeiten wichtig, dass man trennt.

Sehen wir uns das mal beim Kauf von Anlagevermögen an:

Barkauf eines Kopierers mit 5 Jahren Nutzungsdauer am 10.12.01 für 1.200 Euro zzgl. 19 % USt (228 Euro)

  • Lösung für 01:
  • Vorsteuer: BA im Jahr der Zahlung, hier in 01 (Spalte BA+ 228 Euro)
  • Nettobetrag/Anschaffungskosten: niemals BA (Spalten leer)
  • AfA = BA (hier zeitanteilig: 1.200 : 5 x 1/12 = 20,00 Euro (Spalte BA+ 20,00)

Variante: Kopierer wird im Dezember auf Rechnung gekauft und angeliefert, aber erst im Januar bezahlt

Jetzt haben wir eine zeitliche Trennung. Denn AfA gibt es ab Nutzungsmöglichkeit, also ab Lieferung, Zahlung ist irrelevant. Bei dem MWSt-Betrag dagegen zählt wie üblich die Zahlung.

  • Lösung für 01:
  • Vorsteuer: BA im Jahr der Zahlung, hier erst  in 02 (Spalte BA+ 0,00 Euro)
  • Nettobetrag/Anschaffungskosten: niemals BA (Spalten leer)
  • AfA = BA (hier zeitanteilig: 1.200 : 5 x 1/12 = 20,00 Euro (Spalte BA+ 20,00)
Und jezt gehen wir zu einem GWG-Fall (410,- Euro Regelung § 7 Abs. 2)

Die GWG-Fälle im Sinne von § 7 (2) EStG ähneln sehr dem Warenkauf. Denn wir können die Nettoanschaffungskosten quasi sofort zur BA machen - über die Vollabschreibung, § 7 (2) EStG.


Barkauf eines Kopierers  am 10.12.01 für 476 Euro inkl. 19 % USt

  • Lösung für 01:
  • Vorsteuer: BA im Jahr der Zahlung, hier in 01 (Spalte BA+ 76 Euro)
  • Nettobetrag bzw. Vollabschreibung § 7 (2) EStG = BA mit Lieferung (Spalte BA+ 400 Euro)
Das ähnelt jetzt einem Wareneinkauf. Aber auch bei einem GWG-Fall können Lieferung und Zahlung auseinanderfallen. Was beim Warenkauf unwichtig wäre, ist hier entscheidend. Denn die Vollabschreibung orientiert sich wieder am Lieferdatum (bzw. ab Nutzungsmöglichkeit), die VSt an der Zahlung

Variante: Zielkauf eines Kopierers  am 10.12.01 für 476 Euro inkl. 19 % USt, Zahlung am 12.01.02
  • Lösung für 01:
  • Vorsteuer: BA im Jahr der Zahlung, hier erst in 02 (Spalte BA+ 0 Euro)
  • Nettobetrag bzw. Vollabschreibung § 7 (2) EStG = BA bei Lieferung (Spalte BA+ 400 Euro)
Vielleicht haben Sie etwas bemerkt: ich notiere hier stets: "Vollabschreibung nach § 7(2) = BA bei Lieferung" (verkürzt für: im Jahr der Lieferung).

Diesen kleinen Zusatz findet man nicht in den üblichen Musterlösungen und Sie müssen es deshalb auch nicht so formlieren - aber sie müssen so denken und danach entscheiden! Es schadet deshalb nicht, sich diese Formulierung anzugewöhnen.


Somit ergab sich die Synopse auf dem Tafelbild:
EÜR: Nettobetrag und VSt, ein Tafelbild anlässlich einer Wiederholungsstunde


 
Summen im Kopf? Abwarten!




Spezialfall nicht abziehbare VSt

Was ist, wenn ein in der Ausgabe enthaltener USt-Betrag ausnahmsweise NICHT als Vorsteuer "gezogen" werden kann, § 15 UStG also nicht greift. Auch hier zeigt sich, wie wichtig die Trennung von Netto und MWSt sein kann. Aber das behandle ich im nächsten Beitrag: 

http://blog.burkes.de/2016/06/eur-fur-steuerfachangestellte-nicht.html







Montag, 20. Juni 2016

Ist der Unterrichtsschlaf gefährdet?







Es erreicht uns eine besorgniserregende Meldung vom Postillon (www.der-postillon.com):


Wiesbaden (Archiv) - Schlaflosigkeit in der Schule ist nach wie vor eines der häufigsten chronischen Schülerleiden. Zu diesem Ergebnis kamen Wissenschaftler des Ferris-Bueller-Instituts für Optimierte Schulleistung in einer groß angelegten Studie. Es gelang ihnen, in mehreren Langzeitversuchen zu zeigen, dass ein Großteil aller Schüler im Unterricht nur wenig oder oder gar keinen Schlaf findet.

Ein besorgniserregender Fund, wie der Leiter des Instituts, Leonhard Möller, feststellt: "Gerade Schüler befinden sich in einer kritischen Phase ihrer Entwicklung, in der sie jede Minute Schlaf gebrauchen können," erklärt er. "Schließlich müssen sie neben dem Unterricht auch noch einem ehrgeizigen Zeitplan nachkommen, der neben intensiven Beschäftigungen wie nächtlichem Computerspiel, dem sogenannten Abhängen mit Freunden oder dem Selbststudium der Pornographie kaum Zeit zur Erholung lässt."



Optimales Schlafmuster für Schüler


Trotzdem gelänge es 87 Prozent aller Schüler nicht, in der Schule zum ersehnten Schlaf zu finden – ob durch Anspannung, Notendruck oder zu laute und rücksichtslose Lehrer.
An sie appelliert Möller daher besonders, ihre Schützlinge nicht mehr mit schlechten Benotungen zu traktieren und Fächer wie Erdkunde, Deutsch oder Geschichte endlich wieder ihrer ursprünglichen Bestimmung zuzuführen: einem gesunden Unterrichtsschlaf, bei dem mindestens einmal die wichtige Tiefschlaf- oder REM-Phase erreicht werden sollte.
Möller: "Es sind meist ganz einfache Tricks: Referieren Sie zum Beispiel eine Stunde lang über Plattentektonik oder lassen Sie mal wieder eine längere Passage (etwa einen Satz) aus "Michael Kohlhaas" vorlesen. Die Schüler werden es Ihnen danken."

Alle Texte auf Der Postillon stehen unter
CC BY-NC-SA 3.0 DE (nicht-kommerziell)



Kommentar: ich würde noch vorschlagen, ein paar Abschnitte aus dem Umsatzsteuergesetz vorzulesen. Wirkt schnell und dauerhaft.

Sonntag, 19. Juni 2016

Wolkige Darstellungsidee für Dozenten

 

Wolken statt der üblichen Blasen.

Die Idee kam dem Kollegen ganz spontan, und er zog es den Rest der Stunde so durch. Gefiel uns allen sehr.

Nachtrag:

Siehe
https://de.wikipedia.org/wiki/Rudolph_Dirks
(Rudolf Dirks, Erfinder des modernen Comics - "Katzenjammer Kids"und Erfinder der Sprechblase)
und
https://de.wikipedia.org/wiki/Sprechblase

Freitag, 17. Juni 2016

Schema horizontaler und vertikaler Verlustausgleich

Beiliegendes Schema habe ich soeben für den Steuerfachangestellten-Unterricht erstellt und ist auch für Wirtschaftsfachwirte interessant.

Es soll die Bedeutung von "horizontalem" und "vertikalem" Verlustausgleich verdeutlichen.



Der Verlustausgleich innerhalb eines Jahres erfolgt ganz automatisch, wenn man bei jeder Einkunftsart die einzelnen Einkunftsquellen addiert und man dann schließlich die Summe der Einkünfte ermittelt. Eventuelle Negativposten werden damit verrechnet. Somit ergibt sich DIESER Verlustausgleich (es gibt noch den Verlustvortrag und -rücktrag) einfach aus § 2 EStG, ohne dass dort der "Verlustausgleich" explizit angesprochen wird.

Beschränkung des vertikalenVerlustausgleichs

Eine überschießend negative Summe der Einkünfte gibt es allerdings nicht, sondern minimal Null als Summe. Somit ist der Vertikale Verlustausgleich beschränkt.

Meist spricht man schlampigerweise dann doch von "negativer Summe der Einkünfte", der dann über § 10d EStG in ein anderes Jahr übertragen werden könne. Richtigerweise muss man aber formulieren: der (wegen der Beschränkung) nicht verrechenbare Verlust wird über § 10d EStG in eine anderes Jahr übertragen. (Wortlaut § 10d EStG: "Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden ...")



Sonntag, 12. Juni 2016

Gesetzeskommentierungen und Hilfsmittel für Fachwirt-Prüfungen IHK

(Nachtrag August 2020: Dieser Blogartikel stammt aus 2016.  Der neueste Artikel zu diesem Thema ist hier:
https://blog.burkes.de/2019/09/ihk-hilfsmittellisten-2019.html)



Die Frage nach den zulässigen Gesetzeskommentierungen ist Dauerthema. Und man muss die Antwort schon während der Ausbildung kennen.

Antwort gibt die im Internet für jedes Jahr abrufbare Hilfsmittelliste für bundeseinheitliche Prüfungen der IHK. Aktuell also:

Hilfsmittelliste für die bundeseinheitliche Prüfung, Jahr 2016:
https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/download/frei/gesamtlisten/Hilfsmittellisten_2016.pdf


Für die Prüfung Recht-und-Steuern für Wirtschaftsfachwirte gilt danach:

  • dokumentenechtes Schreibmaterial
  • Lineal
  • netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner
  • Gesetzestexte, insbesondere Bürgerliches Gesetzbuch Handelsgesetzbuch Arbeitsgesetze Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Steuergesetze jeweils mit Durchführungsverordnung bzw. Gesetzessammlungen, in denen diese Gesetze Bestandteil sind
Dürfen Gesetze kommentiert werden?

Hier ist die Originalantwort:
"Es dürfen nur unkommentierte Fassungen verwendet werden;
Klebezettel, Unterstreichungen und Anmerkungen, soweit es sich ausschließlich um Querverweise auf andere Paragrafen handelt, sind zulässig."
Also reine Querverweise sind möglich. Das bedeutet:
Sie können neben dem § 119 BGB notieren "142 BGB"

Sie dürfen das aber nicht durch zusätzlichen Text in eine Kommentierung ausweiten. Nicht zulässig wäre "Wirkung -> 142 BGB"
 Welcher Rechtsstand für die Gesetze?

"Für die zugelassenen Gesetzestexte gilt für die Frühjahrsprüfung jeweils der Rechtsstand vom 31. Dezember des Vorjahres, für die Herbstprüfung jeweils der Rechtsstand vom 1. Januar des laufenden Jahres."
Besonderheit: "Für die Steuergesetze jeweils mit Durchführungsverordnung gilt für die Frühjahrsprüfung und Herbstprüfung der Rechtsstand vom 31. Dezember des Vorjahres."

Weitere Infos

Sonntag, 29. Mai 2016

Mr. Bean in der Prüfung

Als Dozent muss man nicht nur Prüfungen entwerfen und korrigieren, sondern sie auch abhalten. Meistens hilft auch strenge Aufsicht nicht - später erfährt man von Schülern, dass fleißig gespickt wurde. Dann wieder gibt es Fälle, wo einige Leute so plump und offensichtlich vorgehen, dass es fast schon wieder lustig ist. Offenbar haben die den Sketch von Mr. Bean zu ernst genommen.


https://www.youtube.com/watch?v=9LhLjpsstPY



Freitag, 20. Mai 2016

Die alte Logikfalle bei den Altersangaben

Frage: was ist daran falsch?


leider falsch - Altersstufen und Geschäftsfähigkeit

Geschäftsunfähig von 0-7, beschränkt geschäftsfähig von 7-18, geschäftsfähig ab 18. Das ist eine typische Antwort, die ich vielleicht früher selbst so abgegeben hätte. Auch nach dem Studium. Gemeint ist schon das Richtige, aber es ist völlig falsch formuliert. Richtig wäre:

  • Geschäftsunfähig 0-6
  • beschränkt geschäftsfähig von 7-17
  • geschäftsfähig ab 18.

Alles andere zwickt sich. Man kann nicht sagen "beschränkt geschäftsfähig von 7-18" und gleichzeitig behaupten "ab 18 voll geschäftsfähig". Dann würde für das Alter 18 beides gelten.


Das Problem sind die gesetzlichen Formulierungen. Da heißt es immer ab  Vollendung eines Lebensjahres (was problemlos ist) oder aber "bis zur Vollendung" irgendeines Lebensjahres (was tückisch ist. Im BGB steht es noch altmodisch formuliert "wer das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat"

Und damit sollte man sich auseinandersetzen.

Donnerstag, 19. Mai 2016

GWG im Rechnungswesen-Unterricht für Steuerfachangestellte


Es gibt viele Arten, wie man das leidige Thema GWG darstellen kann. Hier ein Schema, das den Buchführungsunterricht für Steuerfachangestellte betrifft, und gemeinsam in der Schule erarbeitet wurde.


Mittwoch, 18. Mai 2016

Schema Verzug und Verzögerung - ganz schön verzwickt.

Seit der Schuldrechtsreform 2002 ist das Thema "Verzug" ganz schön verzwickt, jedenfalls wenn man es lehren will.


In meinem Skript befindet sich ein Schema - eines von vielen, das ich seit der Reform in Vorträgen verwendet habe. Ein Schüler fragte an, ob da nicht ein Fehler sei, und das Kästchen mit dem Vertretenmüssen nicht nach rechts müsse.





Aber das Schema stimmt schon.

Links muss eine Voraussetzung das  Vertretenmüssen stehen (hier an erster Stelle, aber das ist nicht notwendig). Denn für "Schadenersatz" ist das immer eine Grundvoraussetzung (auch bei anderen Fällen als Verzögerung, z.B. bei Mängel, oder bei § 280)

Rechts dagegen nicht unbedingt. Das war eine Neuerung bei der Schuldrechtsreform 2002. Man hat sich gesagt: auch wenn der Lieferer NICHTS für die Verzögerung kann, ist es dem Kunden nicht zumutbar, ewig zu warten. Er muss durch Rücktritt vom Vertrag ausbrechen können, damit er sich die Ware wo anders besorgen kann.

Darum ist der Rücktritt nicht mehr an die Verzugsregelung angehängt, wie früher, sondern eine eigenständige Paragraphen-Schiene.

Andererseits hat natürlich der "Ausbruch" strengere Voraussetzungen  als der Verzug. Darum reicht nicht eine einfache "Mahnung" sondern es erfordert eine klare "Fristsetzung" (übrigens nicht mehr mit Rücktrittsandrohung, wie vor 2002, einfache Fristsetzung reicht). Auch die Ausnahmen, also wann die Fristsetzungsnotwendigkeit entfällt, sind z.T. strenger als beim Verzug, z.B. bei : Fixgeschäft statt Termingeschäft

Man kann also sagen: der Ausbruch aus den Vertrag durch RÜCKTRITT  ist strenger als die Regelung, wann VERZUG eintritt - aber in einem Punkt leichter: es ist  kein Vertretenmüssen notwendig.



Mein Problem bei dieser schematischen Darstellung war natürlich: ich musste schon auch darauf hinweisen, dass auch beim Ausbruch aus dem Vertrag (rechte Spalte) die Alternative "Schadenersatz statt Leistung" neben einfachem "Rücktritt" möglich ist (so sieht es auch die Gesetzessystematik vor), aber nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass (auch) hier ein Vertretenmüssen vorliegt (steht in Klammern am Ende).

Leider gibt es nicht DAS Schema. Jeder Autor schreibt was anderes. Man kann das Thema von verschiedenen Blickwinkeln sehen und daher verschieden darstellen. Ich habe seit meinen Vorträgen bei der Schuldrechtsreform auch verschiedene Schemata verwendet, aber alle haben ihre Tücken, was die Verständlichkeit betrifft. Das Thema ist seit 2002 unangenehm  kompliziert geworden, obwohl man es vereinfachen wollte.

Eine mögliche Darstellungsweise wäre noch ein Schema, wo das Vertretenmüssen jeweils am Ende (also unten) steht. Oder man macht drei Stränge, verzweigt also den rechten Strang nochmals.

Dienstag, 17. Mai 2016

Mündliche Ergänzungsprüfung Fachwirte - hier Wirtschaftsfachwirt

Vor kurzem kam eine Anfrage eines Fernlehr-Kursteilnehmers über die mündliche Nachprüfung zum Wirtschaftsfachwirt IHK.

Die Frage betrifft eine Ergänzungsprüfung zur WQ-Prüfung, nicht die normale mündliche Prüfung zum HQ-Abschluss, die auch Fachgespräch genannt wird


Können Sie mir vielleicht bei folgenden Fragen weiterhelfen:
  • Auf was muss man sich vorbereiten bzw. wie bereitet man sich auf so eine mündliche Ergänzungsprüfung vor?
  • Wie lang dauert die Ergänzungsprüfung?
  • Darf man Gesetze mitnehmen?
  • Wie viel Punkte muss man erreichen, wenn man 46 Punkte in der schriftlichen Prüfung erreicht hat?
  • Welche Themen sollte man sich genauer anschauen?
  • Ist die mündliche Prüfung in Recht und Steuern zu schaffen?
 
Nach vorsorglicher Rücksprache mit der Kammer haben wir dann eine Antwort verfasst.

Ich habe mir überlegt, dass das Thema immer wieder auftaucht, und möchte hier nochmals vertieft auf die Fragen eingehen:


Montag, 16. Mai 2016

Anzahlungen bei Umlaufvermögen - Einkauf und Verkauf

Buchungssystematik für Steuerfachangestellte - Rechnungswesen
Anzahlungen - Buchungen für Steuerfachangestellte
Achtung - das gilt nur für Umlaufvermögen. Beim Einkauf von Anlagevermögen gelten für Vorauszahlungen besondere Regeln. Hier wird die Vorauszahlung nicht als Guthaben (auf einem Forderungskonto) gesehen und gebucht, sondern sozusagen als halbfertiges Anlagegut auf dem Anlagekonto 0700 gebucht. Es wandert somit in die Bilanz, und zwar im Bereich Anlagevermögen.

Samstag, 14. Mai 2016

Statistik - welche Themen bei der EÜR für Steuerfachangestellte

 

Während einer Unterrichtsstunde haben wir spontant eine kleine Statistik über die Themenverteilung bei der Einnahmenüberschussrechnung erstellt. Die Schüler hatten zu diesem Zeitpunkt (4. Semester) bereits die Prüfungsaufgaben der letzten Jahre.

Eine ähnliche (aber umfassendere) Statistik hatte ich schon davor erstellt, als ich mich erstmals auf den EÜR-Unterricht vorbereiten musste. Ein quasi Nebenprodukt war dann mein später erschienenes Buch Einnahme-Überschuss-Rechnung, da es keine Skripten oder Bücher für die Steuerfachangestellten gab.

Mittwoch, 27. April 2016

Steuerfachangestellte - wo finde ich Prüfungen der letzten Jahre?



Antwort - immer zuerst mal bei den Steuerberaterkammern nachsehen. Beispiel Steuerberaterkammer Nürnberg - auf einer speziellen Seite werden die Abschlussprüfungen gesammelt und zum Download bzw. zum Ansehen dargeboten. Allerdings natürlich ohne Lösungen.

Die Prüfungen gelten über den Bereich Nürnberg hinaus, da die Kammer seit 2012 in einem Prüfungsverbund mehrerer Kammern integriert ist.

http://www.stbk-nuernberg.de/WIE-WERDE-ICH/Steuerfachangestellte/r/Pruefung

Abschlussprüfung 2015:

Teil 1: Steuerwesen
Teil 2: Rechnungswesen
Teil 3: Wirtschafts- und Sozialkunde


Zwischenprüfung 2015:

Teil 1: Steuerwesen
Teil 2: Rechnungswesen
Teil 3: Wirtschafts- und Sozialkunde


Winterprüfung 2014/2015:

Teil 1: Steuerwesen
Teil 2: Rechnungswesen
Teil 3: Wirtschafts- und Sozialkunde