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Montag, 25. April 2022

Vierte Auflage von "Einnahmenüberschussrechnung für Steuerfachangestellte" jetzt erhältlich - Rechtsstand 2022

Es waren nur wenige Änderungen notwendig, um das EÜR-Lernbuch auf den aktuellen Rechtstand (2022) anzupassen. Bei der Gelegenheit wurde noch ein kleiner Textfehler bereinigt.

Die vierte Auflage ist ab sofort bei bod.de, amazon oder im sonstigen Buchhandel erhältlich.


https://www.bod.de/buchshop/43-rechnung-fuer-steuerfachangestellte-in-ausbildung-peter-burkes-9783732247929

Wenn auf  bod.de noch das alte Cover der dritten Auflage angezeigt wird, hat das nichts zu bedeuten. Hier hinkt der Verlag leider immer etwas hinter her, aber trotzdem ist die richtige (aktuelle) Auflage gemeint.

Wer das Buch noch nicht kennt: Das Buch ist ganz speziell für die Ausbildung zum Steuerfachangestellten geschrieben und auf die entsprechende Abschlussprüfung ausgerichtet. Das Buch entstand aus meinen Unterrichtsunterlagen, die ich im täglichen Unterricht für die Ausbildung von Steuerfachangestellten verwendete.

Andere Bücher über die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG entsprechen nicht meinen Bedürfnissen für den Unterricht und für die Prüfungsvorbereitung. Das war der Anlass, dieses Buch zu schreiben.

Für Unternehmer, die sich über die Einnahmenüberschussrechnung informieren wollen, ist das Buch weniger geeignet.


Direkt beim Verlag bestellen:

https://www.bod.de/buchshop/43-rechnung-fuer-steuerfachangestellte-in-ausbildung-peter-burkes-9783732247929

Dienstag, 14. Januar 2020

Skontozahlung in der EÜR

Die Skonto-Verbuchung in der doppelten Buchführung ist bekannt. Sie führt zu einer Korrektur der Warenaufwendungen (oder bei Anlagevermögen zu einer Korrektur der Anschaffungskosten) und einer Korrektur der VSt.

Dieser Beitrag befasst sich nur mit dem Skonto bei Einnahmenüberschussrechnung - ein Thema, das in Steuerfachangestellten-Prüfungen nur gelegentlich gestreift wird, und über das ich nirgends eine Darstellung finden konnte.

1. Beim Warenkauf

Nettobetrag und USt sind BA, aber erst bei Zahlung. Die Rechnung buchen wir nicht. Also müssen wir auch keine Skontokorrektur bei der Zahlung buchen. Bei der Zahlung buchen wir gleich den verminderten Betrag.

a) Zieleinkauf Waren am 15.12.01, 23.800 inkl. USt

keine BA mangels Abfluss, § 11 (2) 1 EStG

b) Zahlung der Rechnung am 10.1.02 unter Abzug von 2 % Skonto (476,-) = 23.324,-

Wir haben gem. § 11(2)1 EStG eine BA in Höhe des Zahlungsbetrags (der aus USt-Sicht die Bruttoeinnahme ist), also 23.324,- Euro. Das ließe sich auch zerlegen in netto 19.600 + USt, beides ist BA bei Zahlung.

2. Beim Kauf von Anlagevermögen

Vorüberlegung: Beim AV-Kauf (abnutzbares AV) müssen wir VSt und Nettobetrag (=Anschaffungskosten) trennen. Für VSt gilt das übliche Zahlungsprinzip von § 11, für den Nettobetrag (die AK) wird § 11 durch die AfA-Regelung verdrängt, siehe § 4 (3) 3 EStG. Bei der VSt als BA gilt das Zahlungsdatum, bei der Berechnung der AfA gilt der Zeitpunkt der Lieferung als Startpunkt.

Beispiel: Zielkauf Maschine mit ND 10 Jahre, 20.000 + USt, Lieferung 10.12.01, Zahlung am 10.01.02 unter Abzug von 2 % Skonto, also 23.324,-

a) Jahr der Lieferung, also  01:

Bezüglich der VSt noch keine BA, (BA: 0)
AK (20.000,-) selbst keine BA wg. 4(3)3 EStG (BA: 0)
Lfd AfA = BA, 4(3)3 iVm 7(1)4 EStG. Höhe 20000 : 10 Jr. x 1/12 = 166,67 Euro

Achtung! Die AfA wird vom vollen Rechnungsbetrag berechnet, auch wenn wir wissen, dass wir nächste Jahr  mit Skonto bezahlen und sich dadurch nachträglich die AK mindern (deutlich erkennbar bei doppelter Buchführung). Der Skontoabzug wird also in 01 noch nicht berücksichtigt!


Mittwoch, 22. Mai 2019

Einnahmenüberschussrechnung für Steuerfachangestellte - 3. Auflage erschienen

Die dritte Auflage des Lehrbuchs zur Einnahmenüberschussrechnung ist endlich da.


Mit dem Verlag,  bod.de, bin ich wieder sehr zufrieden. Ende April habe ich das Buch in Auftrag gegeben und seit dem 3. Mai ist es bei bod erhältlich. Ein paar Tage später tauchte die Neuauflage auch bei amazon auf.

Nur die Kindle-Version dauert noch ein wenig, aber das ist normal.

Der Inhalt habe ich  aufgrund meiner  laufenden Erfahrungen im Unterricht verbessert und außerdem auf den neuesten Stand gebracht. Die Aufgaben sind an die Rechtslage 2019 angepasst und gelten auch für Rechtslage 2018.

Auch für diese dritte Auflage habe ich eine neue  ISBN beauftragt, auch wenn dies zusätzliche Kosten verursachte.


Das Buch verwende ich in abgewandelter DIN-A-4-Skriptversion im täglichen Unterricht für die Ausbildung von Steuerfachangestellten beim Berufsförderwerk ECKERT. Andere Bücher über die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG entsprechen nicht meinen Bedürfnissen für den Unterricht und für die Prüfungsvorbereitung. Das war der Anlass, dieses Buch zu schreiben.





Nachtrag (April 2022): Mittlerweile ist die vierte Auflage erschienen:

Mittwoch, 14. November 2018

10-Tageregel § 11 EStG gilt auch für Wirtschaftsjahr

Gilt eigentlich der § 11 insgesamt (und die 10-Tagereglung im Speziellen) auch sinngemäß für ein abweichendes Wirtschaftsjahr? Wie ist das, wenn der Landwirt, dessen Wirtschaftsjahr am 30.6.2018 endet, die Pacht für das letzte Quartal erst am 5.7. überweist?

Ja, die Zehntageregelung gilt auch hier. Die Überweisung wird dem Wirtschaftsjahr bis zum 30.6.2018 zugeordnet.

Das findet man im Handbuch, und es gibt ein Urteil:

BFH-Urteil vom 23.9.1999 (IV R 1/99) BStBl. 2000 II S. 121

Ermittelt ein Land- und Forstwirt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, so hat er laufende Pachtzahlungen in dem Wirtschaftsjahr zu erfassen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende dieses Wirtschaftsjahres zufließen.

Dienstag, 4. April 2017

Das Darlehen in der Einnahmenüberschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG


Die folgenden Ausführungen sind für Steuerfachleute in Ausbildung gedacht. Grundwissen über § 4 Absatz 3  und § 11 EStG werden vorausgesetzt.


Zusammengefasst gelten für Darlehen in der EÜR folgende Regeln:

  • Die Darlehensaufnahme ist keine BE und die Tilgung ist keine BA
  • Zins ist BA (Zeitpunkt: tatsächliche Zahlung, evtl. 10 Tage-Regelung).
  • Disagio (als quasi vorgezogener Zins) ist BA, dabei gilt:
  1. sofern es marktüblich ist: in voller Höhe im Aufnahmejahr
  2. ansonsten ist gem. § 11(2)3 EStG zu prüfen und zu entscheiden, ob es in voller Höhe angesetzt wird oder auf die Jahre zu verteilen ist
  • Als Zahlungszeitpunkt ("Abfluss") gilt beim Disagio: wenn Darlehen unter Abzug des Disagios ausgezahlt wurde

Beispiel:

Der Mandant nimmt am 30.09.01 ein Darlehen über 60.000,00 Euro auf. Laufzeit: acht Jahre, Auszahlung 98 %, Zinssatz 6 %, Tilgung komplett nach 8 Jahren. Die Zinsen werden vierteljährlich nachträglich vom Bankkonto abgebucht. Die Zinsen für das vierte Quartal 01 werden dem Bankkonto des Mandanten am 04.01.02 belastet.

Begründung, §§, Text
BE
BA
Darlehensaufnahme: keine BE (Finanzierungsvorgang)
0,00

Disagio: 2 % = 1.200 Euro, in voller Höhe in 01 abziehbar, keine Verteilung auf die Jahre, da marktüblich; § 11(2) S. 3 und 4 EStG; Abfluss bei Darlehensauszahlung in 01, § 11 (2) 1 EStG

1.200,00
Zinsen 4. Quartal 01: BA in 01 gem. § 11(2)2 EStG; regelmäßig wiederkehrende Ausgabe + Zahlung innerhalb kurzer Zeit (10 Tage) nach Beendigung des Jahres 01

900,00

Einzelheiten:

Darlehensauszahlungen und Darlehenstilgungen sind keine BE oder BA. Für BA ergibt sich das letztlich aus der BA-Definition in § 4 (4) EStG, denn die Tilgung kann nicht als betrieblich veranlasste "Aufwendung" gesehen werden. Dementsprechend kann der Darlehenszufluss nicht als "Einnahme" gesehen werden, sondern ist nur Vermögenstausch. In Aufgabenlösungen reicht die lapidare Aussage, dass Auszahlungen und Tilgungen keine BE oder BA sind.

Freitag, 24. Februar 2017

Endlich da - Zweitauflage Einnahmenüberschussrechnung

Im Januar 2016 brachte ich die erste Auflage des Lehr- und Lernbuchs "Einnahmeüberschussrechnung für Steuerfachangestellte" heraus.

Seit ein paar Tagen gibt es die zweite, verbesserte Auflage. Das Buch ist auf bod.de oder bei amazon erhältlich. Die Freischaltung ging überraschend schnell, viel rascher, als die Freigabe der Erstauflage.





Allerdings dauert es noch ein paar Tage oder Wochen, bis der Verlag die ebook-Version für die Zweitauflage erstellt hat.


Das Buch entstand aus meinem Unterrichtsskript. Das wiederum musste ich entwickeln, da es kein brauchbares EÜR-Buch gab, das für Steuerfachangestellte zugeschnitten war.

Das gesamte Skript basiert auf weit über 100 gesammelten  Prüfungsaufgaben aus Abschlussprüfungen. Diese habe ich für den Unterricht aufbereitet und systematisch nach Themen geordnet.

Die so entstandenen Kapitel habe ich mit erklärenden Texten versehen. Dabei gibt es zuerst einen paar Merksätze für denjenigen, der das Buch nur zum Wiederholen benutzt, dann zusätzliche Erläuterungen zum jeweiligen Thema, die dem Verständnis dienen.


Struktur des 4/3-Buchs am Beispiel des relativ kurzen Kapitels 13 - Geldanlagen und Beteiligungen.


Das Buch ist speziell für die Ausbildung von Steuerfachangestellten entwickelt und orientiert sich an den Anforderungen bei den Abschlussprüfungen.

Das Buch ist so aufgebaut, dass es sowohl zum systematischen Lernen im Unterricht verwendet werden kann, als auch für einen schnellen, kompakten Überblick zur Prüfungsvorbereitung. Es richtet sich somit sowohl an Schüler als auch an Lehrer.


Zur Zweitauflage: Ich habe den Einleitungsteil neu gestaltet, in manchen Kapiteln die Erklärungen verbessert, und vor allem: ich habe alle Prüfungsfälle  in Tabellenform gebracht, wozu ich bei der Erstauflage keine Zeit mehr hatte.




Samstag, 14. Mai 2016

Statistik - welche Themen bei der EÜR für Steuerfachangestellte

 

Während einer Unterrichtsstunde haben wir spontant eine kleine Statistik über die Themenverteilung bei der Einnahmenüberschussrechnung erstellt. Die Schüler hatten zu diesem Zeitpunkt (4. Semester) bereits die Prüfungsaufgaben der letzten Jahre.

Eine ähnliche (aber umfassendere) Statistik hatte ich schon davor erstellt, als ich mich erstmals auf den EÜR-Unterricht vorbereiten musste. Ein quasi Nebenprodukt war dann mein später erschienenes Buch Einnahme-Überschuss-Rechnung, da es keine Skripten oder Bücher für die Steuerfachangestellten gab.

Mittwoch, 16. September 2015

BFH zur 10-Tage-Regelung des § 11 EStG

Ausgangspunkt für diesen Streit ist die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, nach der Ausgaben in der Gewinnermittlung des Veranlagungszeitraums abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Allerdings gilt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG eine Ausnahme für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, angefallen sind: Solche Ausgaben werden noch dem gerade abgelaufenen Kalenderjahr zugerechnet.
Der BFH hat nun klargestellt, dass die „kurze Zeit“ um den Jahreswechsel zum einen maximal zehn Tage umfasst - insofern nur eine Bekräftigung der bisherigen Rechtsprechung - und zum anderen keine Frist, sondern eine gesetzliche Fiktion darstellt und damit fix ist. Damit kann die Sonntagsregelung des § 108 (3) AO nicht angewendet werden.
Das Urteil: