Die gängigen Aufsätze und Darstellungen fand ich für meine Schüler zu verwirrend und unzureichend. Hier ist der Versuch, das Thema systematisch aufzubereiten.
Der Verspätungszuschlag
Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann oder muss ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Das gilt auch für
verspätete Abgabe von Steueranmeldungen (USt-Voranmeldung,
Lohnsteueranmeldung), denn auch das sind Steuererklärungen (vgl. §
150 Abs. 1 S. 3 AO)
Der VZ soll zusammen mit der Steuer
selbst festgesetzt werden (§ 152 Abs. 11). Er gehört zu den
"steuerlichen Nebenleistungen" im Sinne von § 3 Abs. 4 AO.
Der VZ ist 2017 neu geregelt worden,
wobei sich die Änderungen faktisch erst ab 2019 auswirken (zur
Übergangsregelung siehe unten).
Die bisherige Fassung des § 152 AO
(gültig für Steuererklärungen, die vor dem 1.1.2019 einzureichen waren) sah so aus:
Der VZ stand in
einem doppelten Ermessen der Behörde. Sie konnte entscheiden, ob sie
einen VZ erlässt und auch in der Höhe war sie frei - von einer
Maximalregelung abgesehen. Der VZ durfte nämlich 10 % der zu
zahlenden Steuer (oder des festgesetzten Messbetrages) nicht
übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen (152 II AO a.F.).
Innerhalb des jeweiligen Rahmens konnte die Behörde einen beliebigen
Betrag wählen.
Da eine der zwei Grenzen ein Prozentsatz der
nachzuzahlenden Steuer war, konnte es auch nicht passieren, dass man
bei Steuerbescheiden mit Null Steuer oder mit Steuerererstattung
einen VZ bekam. Denn Null x 10% ergibt Null als Höchstbetrag.
Die Neuregelung ist sehr komplex. Man
kommt mit ihr klar, wenn man sie in drei Komplexe zerlegt:
§ 152 Abs. 1 bis 3: Besteht ein Ermessen dem
Grunde nach?
§ 152 Abs. 5 bis 10:
Regelungen zur Höhe
§ 152 Abs. 11 und 12: formale Regeln.
Streng genommen gibt noch einen Absatz 13, der zur Regelung der Höhe gehört, aber kaum prüfungsrelevant ist.
1. Zuerst zu klären: Ermessen oder
Pflicht?