Die geschlechtsneutrale Ausschreibung, notwendig zur Meidung von Diskriminierungen, ist auch Bestandteil von Ausbildungen und Fortbildungen, bei denen Arbeitsrecht im Spiel ist.
Hier herrscht ein wenig Verwirrung, weil man in vielen älteren Internet-Aufsätzen (vor 2006) udn älteren Büchern Hinweise auf zwei Paragraphen findet, die es nicht mehr gibt: § 611a und § 611b BGB.
Und im 611a BGB steht ganz was anderes!? Wer weiß denn schon, dass der 611a BGB im Jahre 2006 entfallen ist, die Regelung in das AGG übernommen wurde, der 611a bis 2016 "leer" war und seit Mitte 2017 ganz was Neues im 611a BGB steht!
Also hier die Erklärung:
Mit Inkrafttreten des AGG im Jahre 2006 sind die bis dahin geltenden
gesetzlichen Vorschriften zum Schutz gegen
geschlechtsbezogene Diskriminierungen in §§ 611a und 611b BGB außer Kraft gesetzt
worden, da das AGG auch solche Diskriminierungen regelt bzw.
verbietet.
Das Verbot der geschlechtsbezogenen Benachteiligung bei der Begründung
des Arbeitsverhältnisses war schon in der Vergangenheit in § 611 a BGB,
das Gebot der geschlechtsneutralen Arbeitsplatzausschreibung in
§ 611 b BGB geregelt.
Der Kern dieser Vorschriften ist vom AGG im
Wesentlichen übernommen worden.
611a, 611b sind jetzt in der Paragraphenkette § 11 iVm 7 ivm 1 AGG
Zu prüfen sind die Ausnahmen in 8-10 AGG, dann liegt nämlich kein Verstoß vor.
Die außer Kraft getretenen Vorschriften sind die §§
611a, 611b und 612 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie das
Beschäftigtenschutzgesetz, das sich gegen sexuelle
Belästigungen richtete. Diese Vorschriften gelten nur noch für
Altfälle, d.h. für Fälle, die sich vor dem 18.08.2006 ereignet haben (
§ 33 Abs.1 AGG).
Übrigens:
Von 2006 bis 2017 war der 611a "entfallen", also leer. Ab Mitte 2017
gibt es einen neuen 611a BGB, der den Arbeitsvertrag als Unterfall des
Dienstvertrags regelt.