Freitag, 22. Dezember 2017

Neues im Arbeitsrecht für die Ausbildung

Welche Gesetzesänderungen ab 1. Januar 2018 im Bereich Arbeitsrecht könnten für die Ausbildung relevant sein?

Das hängt natürlich davon ab, ob man den Fachwirt macht, oder einen Steuerfachangestellten oder eine Meisterausbildung wie z.B. zum Maschinenbautechniker, wo das Arbeitsrecht besonders intensiv abgefragt wird.

Viel hat sich nicht getan. Hier eine komprimierte Zusammenfassung. Jeder Dozent oder Schüler muss selbst entscheiden, ob das noch in seine Lerngebiete fällt. 
Beachte, dass in nächster Zeit die Schüler wahrscheinlich noch nach Rechtslage 2016 oder 2017 auszubilden sind, denn entscheidend ist die Rechtslage, die in der Prüfung angewandt wird. Wer Skripten erstellt, sollte hier Varianten angeben.

Entgeltttransparenzgesetz (Abkürzung: EntgTranspG)

Dieses neue Gesetz betrifft die Gleichbehandlung bei der Entlohnunf von Männern und Frauen. Das eigenständige Gesetz tritt neben das AGG, wo sowieso schon die Gleichbehandlung geboten ist. Das EntgTranspG enthält im wesentlichen folgende Regelungen:

Mittwoch, 20. Dezember 2017

Arbeitsrecht - Änderungen MuSchG ab 2018

Pressemitteilung des BMFSFJ Nr. 36 vom 3.4.2017

Der Bundestag hat nun in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts beschlossen. Mit diesem Gesetz soll der bestmögliche Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleistet werden. Die Neuregelungen sollen im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2018 gelten.

Mehr Frauen sollen vom gesetzlichen Mutterschutz profitieren

Die bisherigen Regelungen zum Mutterschutz stammen hauptsächlich aus dem Jahr 1952.   Mit dem neuen Gesetz wird der Mutterschutz zeitgemäßer und den modernen Anforderungen angepasst. Bestehende Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen werden berücksichtigt und die besondere Situation schwangerer oder stillender Frauen ins Zentrum gerückt.

Folgende Regeln traten sofort in Kraft, also ab April 2017:

  • Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird von acht auf zwölf Wochen verlängert, weil die Geburt in vielen dieser Fälle für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist.
  • Es wird ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt neu eingeführt.

Inkrafttreten der Änderungen zum 1. Januar 2018:

Schülerinnen und Studentinnen werden in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, wenn:
  • die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder
  • sie im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
Auch die nach geltendem Eu- Recht arbeitnehmerähnlichn Personen fallen in den Anwendungsbereich. Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt das gleiche Mutterschutzniveau, wie es auch für andere Beschäftigte nach dem MuSchG gilt. Der Mutterschutz wird für diese Sonderstatusgruppen jedoch wie bisher in gesonderten Verordnungen geregelt. Entsprechend unionsrechtlichen Vorgaben ist auch für diese Personengruppe eine angemessene Kontrolle und Überwachung durch besondere Behörden sicherzustellen und eine „Eigenüberwachung“ durch die dienstvorgesetzte Stelle ist nicht ausreichend.

Weitere Regelungen:

Dienstag, 19. Dezember 2017

Der neue Bauvertrag u.a. Änderungen im Werkvertrag

Ab 1.1.2018 kommt er, der neue BGB-Vertragstypus "Bauvertrag".

Dann enthält das BGB einen eigenen Abschnitt über  den Bauvertrag in §§ 650a ff, gleichzeitig wurden zahlreiche Regelungen im Werkvertrag oder im allgemeinen Schuldrecht gestrichen/geändert und z.T. in die 650a transportiert. Sogar die Verbrauchervariante wurde eingeführt, der "Verbraucherbauvertrag, § 650i BGB". Die Neuregelung wurde schon im April 2017 beschlossen, sie tritt aber erst ab 1.1.2018 in Kraft

Die neuen Vorschriften gelten für Verträge, die ab dem 1.1.2018 abgeschlossen werden. Für vorher abgeschlossene Verträge gilt das bisherige Recht.

Ärgerlich ist, dass viele Paragraphen verrutschen, z.B. 649 wird 648 BGB. Manche Vorschriften wie die der bisher schon existierenden "Bauhandwerkersicherung" sind verlagert worden.

Damit werden alle bisherigen Aufsätze, Bücher, Kommentare, Urteile und Web-Artikel, die auf solche Paragraphen verweisen (und vor 2018 erschienen sind) verwirrend und im Wert gemindert.

Für die kfm. Ausbildung oder Fortbildung, also z.B. für Wirtschaftsfachwirte, sind weniger die Einzelheiten interessant als die Tatsache, dass der Bauvertrag (bisher einfach nur eine ungeregelte Fallgruppe des Werkvertrags) jetzt offiziell als eigener Vertragstyp existiert und auch ein Verbraucherbauvertrag eingeführt wurde.

Wer sich dagegen für Einzelheiten interessiert:


Montag, 18. Dezember 2017

Verwirrung um 611a BGB und 11, 7 ,1 AGG




Die geschlechtsneutrale Ausschreibung, notwendig zur Meidung von Diskriminierungen, ist auch Bestandteil von Ausbildungen und Fortbildungen, bei denen Arbeitsrecht im Spiel ist.

Hier herrscht ein wenig Verwirrung, weil man in vielen älteren Internet-Aufsätzen (vor 2006) udn älteren Büchern Hinweise auf zwei Paragraphen findet, die es nicht mehr gibt: § 611a und § 611b BGB.

Und im 611a BGB steht ganz was anderes!? Wer weiß denn schon, dass der 611a BGB im Jahre 2006 entfallen ist, die Regelung in das AGG übernommen wurde, der 611a bis 2016 "leer" war und seit Mitte 2017 ganz was Neues im 611a BGB steht!



Also hier die Erklärung:

Mit In­kraft­tre­ten des AGG im Jahre 2006 sind die bis da­hin gel­ten­den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten zum Schutz ge­gen ge­schlechts­be­zo­ge­ne Dis­kri­mi­nie­run­gen in §§ 611a und 611b BGB außer Kraft ge­setzt wor­den, da das AGG auch sol­che Dis­kri­mi­nie­run­gen re­gelt bzw. ver­bie­tet.

Das Verbot der geschlechtsbezogenen Benachteiligung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses war schon in der Vergangenheit in § 611 a BGB, das Gebot der geschlechtsneutralen Arbeitsplatzausschreibung in § 611 b BGB geregelt.

Der Kern dieser Vorschriften ist vom AGG im Wesentlichen übernommen worden.



611a, 611b sind jetzt in der Paragraphenkette § 11 iVm 7 ivm  1 AGG
Zu prüfen sind die Ausnahmen in 8-10 AGG, dann liegt nämlich kein Verstoß vor.

Die außer Kraft ge­tre­te­nen Vor­schrif­ten sind die §§ 611a, 611b und 612 Abs.3 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) so­wie das Beschäftig­ten­schutz­ge­setz, das sich ge­gen se­xu­el­le Belästi­gun­gen rich­te­te. Die­se Vor­schrif­ten gel­ten nur noch für Altfälle, d.h. für Fälle, die sich vor dem 18.08.2006 er­eig­net ha­ben (§ 33 Abs.1 AGG).




Übrigens:

Von 2006 bis 2017 war der 611a "entfallen", also leer.  Ab Mitte 2017 gibt es einen neuen 611a BGB, der den Arbeitsvertrag als Unterfall des Dienstvertrags regelt.

Sonntag, 17. Dezember 2017

Spenden an Wählervereinigungen

Dieser Aufsatz richtet sich an Steuerfachangestellte oder andere Steuerfachleute in Ausbildung und betrifft politische Spenden bei der Einkommensteuer

Anlass ist ein aktuelles BFH-Urteil, das aber nur die bestehende Rechtslage klarstellt - also das, was ein Auszubildender eigentlich sowieso wissen müsste:
Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2  EStG begünstigt (Urteil vom 20.3.2017; siehe Links am Ende des Artikels)
Das Thema Wählervereinigung könnte schon mal in einer Prüfung auftauchen - auch bei Steuerfachangestellten. Was sehr gemein wäre, denn die Spenden bringen den Schüler auch so zu Verzweiflung - egal ob es um Spenden im ESt-Recht oder im GewSt-Recht handelt. Und die "Wählervereinigung" wäre ein gepfeffertes Sahnehäubchen auf eine solche Prüfungsaufgabe.

Also der Reihe nach. Zuerst die Basics:

Mittwoch, 6. Dezember 2017

Der Steuereintreiber - historische Darstellungen

Es gibt ein in der Kunstgeschichte einige bekannte Gemälde, bei denen es um Steuereintreiber geht.

Die Steuereintreiber von Quentin Massys (ca 1520):

Quentin Massys (ca. 1486 -.1530), Die Steuereintreiber, Ende 1. Viertel 16. Jh

„Die Steuereintreiber“ des flämischen Malers Quentin Massys (gemalt ca 1520) zählen zu den unsympathischsten Typen der Kunstgeschichte. Früher mal wurde das Gemälde fälschlicherweise als Bild des Malers Reymersmael versteigert, damals noch unter dem Namen "Die Geizigen". Später stellte sich heraus, dass es ein noch größeres Meisterwerk von Massys ist. Es hängt im Wiener Lichtensteinmuseum.

Steuereintreiber waren schon um 1500 unbeliebt. Diese Steuereintreiber sind hässlich. Lange Nasen, tiefe Falten, dazu geschürzte Lippen und stechender Blick beim einen, griesgrämiges Gesicht und gerunzelte Stirn beim anderen. Ein Diamantengehänge an der Mütze, ein dicker Ring am Finger – das Rechnen mit spitzer Feder macht sich anscheinend schon im Jahr 1500 bezahlt, so will es der Maler mit der modischen Kleidung andeuten. Größe des Originals: ca 87 x 71 cm.

Die Steuereintreiber von Reymerswaele

Das Gemälde „Der Steuereintreiber und sein Gehilfe“ von Marinus van Reymerswaele greift im Bildaufbau auf eine berühmte Bildfindung des Quinten Massys zurück. Reymerswaele (1490/95 - um 1567) gehört  zum Kreis der Quinten-Massys-Nachfolge. Seine bevorzugten Themen sind Geldwechsler und Steuereinnehmer.