Sonntag, 30. Januar 2022

Allgemeine Verzinsung nach § 233a AO für Steuerfachangestellte

Nachdem Mitte 2021 das Bundesverfassungsgericht die Höhe des Zinssatzes nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Zeiträume ab 2014 beanstandet hat und dem Gesetzgeber aufgegeben hat, den Zinssatz neu zu regeln, erlässt die Finanzverwaltung aktuell keine Zinsfestsetzungen nach § 233a AO. 

Für die Ausbildung zum Steuerfachangestellten stellt sich die Frage, welche Auswirkung das auf den Lernstoff oder Prüfungsvorbereitung hat.

Hintergrund: Das BVerfG hat mit seinem Beschluss v. 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zwar die sog. Vollverzinsung nach § 233a AO dem Grunde nach bestätigt. Es hat allerdings die vom Gesetzgeber festgelegte Höhe des Zinssatzes beanstandet. § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist mit Art. 3 GG unvereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Der Zinssatz ist zu hoch, er hat sich ab 2014 zu weit vom banküblichen Zinssatz entfernt. Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 ist das bisherige Recht aber weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung).

Der § 233a AO war in der Vergangenheit schon Gegenstand von schriftlichen Prüfungen. Es ist unwahrscheinlich, dass aktuell eine solche Aufgabe in eine Abschlussprüfung eingebunden wird. Theoretisch ließe sich allerdings immer noch der Verzinsungszeitraum als solcher berechnen, denn am § 233a AO selbst hat sich nichts geändert. Aber die Zinsen selbst können nicht berechnet werden, da der § 238 AO (der den Zinssatz enthält) speziell für Zinsen nach § 233a AO nicht anwendbar ist. 

Aber wahrscheinlicher ist, dass eventuell vorgesehene (und schon früher eingereichte) Aufgaben gestrichen werden.

Dienstag, 18. Januar 2022

Prüfungsstatistik Fachwirte Gebiet Recht und Steuern - Stand Herbst 2021

Die laufend gepflegte Prüfungsstatistik für Fachwirte habe ich um die Themen in der Herbstprüfung erweitert.


Prüfungen Wirtschaftsfachwirt - Recht und Steuern

Jahr

Themen

2021/II

Zustandekommen Vertrag, Willenserklärung-Zugang, Leistungsort, Sachenrecht: Eigentum/Besitz und Eigentumsübergang § 94; Mutterschutzgesetz, Steuern bei KG, Bewirtungsaufwendungen, UST: Kleinunternehmer, Rechnungsbestandteile

2021/I

Vertragsarten, Vorvertragliches Schuldverhältnis, Eigentum/Besitz, Gewährleistung, Arbeitsrecht (TzBfG), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag), USt-Voranmeldung, Gewerbesteuer

2020/II

Formvorschriften, Gewährleistung, Handelsrecht (Handelsvertreter), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verwaltungsakt und Bekanntgabe), KSt und ESt (Abziehbarkeit Geschenke)

2020/I

Anfechtung, Gewährleistung (Sachmangel), Handelsrecht (Prokura), Abschluss Arbeitsvertrag, ArbZG, EStG (Wesen) und unbeschr./beschr. Steuerpflicht, Umsatzsteuer (Verfahrensablauf, Steuerfreiheit)

2019/II

Begriffe (Personen, Sachen, Tiere), Verzug, Handelsregister, Arbeitsrecht (Urlaub, o.Arbeit kein Lohn), Rechtsmittel (Einspruchsverfahren 347ff AO), Vorsteuer

2019/I

Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung und Verjährungen, Insolvenz, fristlose Kündigung, Umsatzsteuer (Rechnungen), Steuerarten im Betrieb

2018/II

Anfechtung, Kaufvertrag, Gefahrenübergang, Gerichtsstand, Begründung Arbeitsverhältnis und Formvorschriften, Urlaub, Nachweisgesetz; Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Pfand etc); Gewerbesteuer, Umsatzsteuer

2018 /I

Anfechtung, Verzug, Handelsrecht (Handelsregister), Arbeitszeugnis, ; Steuerdefinition AO, direkte und indirekte Steuern, Grunderwerbsteuer,

2017/II

beschränkte Geschäftsfähigkeit, Gewährleistung Kaufvertrag, Sachenrecht (Eigentum - Besitz), Kaufmannseigenschaft und Firma, Abgabenordnung (Fristen und Dreitagesfiktion bei Bekanntgabe), USt-Kleinunternehmer

2017/I

Zustandekommen Vertrag - Antrag und Annahme

Sachmängel; Verbrauchsgüterkauf und 6-Monate Beweislastumkehr

Insolvenzverfahren (Eröffnungsgründe, Verfahren, Quote)

Eigentumsübertragung und gutgläubiger Erwerb

kfm. Auswirkung von Steuern (USt, LSt, GewSt, GrSt)

Berechnungsschema Gewerbesteuer

2016/II

Vertragsarten; Verjährungen, Unmöglichkeit, Befristeter Arbeitsvertrag, Eigentum und Besitz; gutgläubiger Erwerb, steuerrechtliche Grundbegriffe, USt und Vorsteuer,

2016/I

Sachmangel/Gewährleistung beim Kauf; Wettbewerbsrecht (Rechtsfolgen); Prokura im Handelsrecht, Scheinvertrag und Vertragsschluss bei Grundstückskauf (für Nichtjuristen kaum lösbar); Definition Steuerverwaltungsakt; Berechnungsschema ESt

2015/II

AGB, Mietvertrag i.V.m. Sachenrecht, Gewährleistung iVm 377 HGB, Insolvenzrecht, Verwaltungsakt Bekanntgabe, KSt-Berechnung in Abhängigkeit vom EStG, Steuern im GmbH-Alltag

2015/I

Hauptpflichten verschiedner Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht; Unfall und Schadenersatz (Unerlaubte Handlung und Pflichtverletzung); Finanzierungssicherheiten, Kündigungsschutzgesetz, Vorsteuer bzw. USt-Rechnung, Definition Legislative etc.

2014/II

Definitionen Personen/Sachen, Gewährleistung/ Sachmängel beim Kauf, Eigentumsvorbehalt, Prokura, typische Steuern im Betrieb

2014/I

Minderjähriger, Zahlungsverzug, Tarifvertragsrecht, HGB: Kaufmannseigenschaft, Handelsregister; Grundbegriffe Steuern (Steuern Gebühren Beiträge) Umsatzsteuerabführung kombiniert mit Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag;

2013/II

AGB, Anfechtung Mietvertrag (Lösung im juristischen Prüfungsstil, für Nichtjuristen kaum machbar); Definition Gewerbe, Definition Kaufmannseigenschaft, Insolvenzrecht, Berechnungsschema ESt

2013/I

Juristische Personen, Eigentum, Besitz, § 985, Gutgläubiger Erwerb, Grundpflichten Arbeitsvertrag, Nebenpflichten Arbeitsvertrag, Urlaub, Gewährleistung und Garantie, ???

2012/II

mehrseitige Rechtsgeschäfte, Insolvenzrecht, Arbeitszeitordnung, Vertragsschluss, Steuertarif im EStG, Gewerbesteuerpflicht

2012/I

Geschäftsfähigkeit; Formvorschriften, Verzug, Fristlose Kündigung, Abmahnung, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Bürgschaft, ???

2011/II

Verbraucherbegriff, Sachmängel/Gewährleistung, Betriebsrat/BetrVerfG, Sicherungsübereignung und Pfandrecht, Steuerarten (Verkehrssteuer/Besitzsteuer)

2011/I

Hauptpflichten diverser Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht, Prokura, Insolvenzrecht, Befristete Arbeitsverträge/TzBfrG, KSt und Steuern im GmbH-Alltag, USt-Systematik

2010/II

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, Grundpflichten Kaufvertrag, beschr. Geschäftsfähigkeit, Vorgesellschaft zur GmbH, Formvorschriften, Wesen der AO, Steuerliche Nebenleistungen, Lohnsteuerklassen

2010/I

Grundbegriffe Sachen/Personen, Gewährleistung/Sachmängel, Handelsvertreter, Annahme der Willenserklärung eines Verstorbenen (Spezialfall); UWG, Steuerdefinition, ESt-Natur, unbeschränkte Steuerpflicht


Ab 2010 wurde nach dem neuen (2008 gründlich reformierten und bis heute gültigen) Stoffplan geprüft. Frühere Prüfungen sind deshalb uninteressant.


Samstag, 15. Januar 2022

Mündliche Ergänzungsprüfung RBH für Industriemeister

In der mündlichen Ergänzungsprüfung kann alles gefragt werden, was im Lehrplan steht. Also neben Arbeitsrecht auch Umweltrecht und Datenschutz. 

Es kann durchaus sein, dass der Prüfer zunächst intensiv den Umweltschutz abfragt, und dann  Fragen zum kollektiven Arbeitsrecht stellt.

In mündlichen Prüfungen ist es - bei allen Ausbildungsrichtungen - üblich, dass man keine Fragen stellt, die man erst nach Studium der Gesetze genau beantworten kann. Man erwartet also nur grundlegendes Wissen, das man ohne Nachschlagen im Gesetz wissen sollte.  Details bei der Urlaubsberechnung wird ein Prüfer wohl nicht fragen, ebenso wäre es unfair, Zahlen abzufragen, ab wann ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen ist, wie groß der Betriebsrat sein muss, etcetera.

Die reine Prüfungszeit ist ca 15-20 Minuten. 3 Prüfer können alle Themen des Rahmenlehrplans abfragen. 


Zum Sprachlichen:
Aus der Sicht eines Prüfers ist es unglaublich angenehm, wenn jemand einen flüssigen Satz über die Lippen bringt, statt herum zu stottern oder Stichpunkte hin zu werfen. Das kann man üben. Das bedeutet: nachfolgende Antworten nicht nur lesen, sondern sich vorstellen und üben, wie man das in eigenen Worten sagen will.

ACHTUNG

  • Der folgende Beispielskatalog mit Fragen  ist eine grobe Orientierung ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
     
  • Die hier notierten Antworten sind im Telegrammstil. Geben Sie die Antwort in eigenen Worten wieder und reichern Sie sie eventuell um Details an. 
     
  • Die jeweils angegebenen Paragraphen müssen Sie NICHT auswendig wissen. Sie sollen Ihnen nur helfen, wenn Sie die Normen nachschlagen wollen. Man sollte aber wissen, in welchen Gesetzen man die entsprechenden Regelungen findet.

Beispiele für Themen

Welche Vorschriften gelten für Arbeitsverhältnisse: Gesetz, TV, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag und Betriebliche Übung; Zu beachten sind Rangprinzip und Günstigkeitsprinzip

Was bedeuten die Begriffe Rangprinzip, Günstigkeitsprinzip? Rangprinzip bedeutet, dass rangniedrigere Normen (z.B. im Arbeitsvertrag) nicht gegen höherrangige Normen verstoßen dürfen, (z.B. im TVG, oder noch höhe im Gesetz). Dabei gilt folgende Rangpyramide: Gesetz, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag. Günstigkeitsprinzip: Die Vereinbarungen in einem Arbeitsvertrag dürfen dann von einer höherwertigen Rechtsnorm abweichen, wenn sie eine günstigere Regelung für den Arbeitnehmer darstellen (eine Durchbrechung des Rangprinzips).

Betriebliche Übung: 3 x vorbehaltlose freiwillige Leistung ohne Hinweis auf Freiwilligkeit

Formvorschrift Abschluss Arb-Vertrag: formlos wirksam, auch bei Befristung (allerdings dann unbefristetes Arbeitsverhältnis, § 16 TzBfG) und bei AzuBi (allerdings Pflicht zur schriftlichen Protokollierung). Bei formlos abgeschlossenen Verträgen ist Nachweisgesetz zu beachten (wichtigste Eckdaten niederlegen und dem AN aushändigen)