Sehen wir uns das Ganze an.
Normalerweise hat der Käufer eine Verjährungsfrist von 2 Jahren, um Sachmängel beim Kauf beweglicher Sachen gerichtlich geltend zu machen.
Ob er den Mangel gleich merkt und ihn zwei Jahre lang nicht gerichtlich durchsetzt, oder ob er den Mangel erst nach zwei Jahren bemerkt und es deshalb zu spät für eine Klage ist, ist unerheblich.
Hier herrscht schon ein Missverständnis bei vielen Laien. Die meinen oft, bei einem später entdeckten Mangel beginne die Verjährungsfrist erst bei Entdeckung zu laufen - das ist natürlich falsch.Weiterhin ist unwichtig, wann der Käufer seine Ansprüche dem Verkäufer mitteilt, also im weiteren Sinne "geltend" macht. Bei der Verjährung geht es nur darum, dass nach Ablauf der Frist eine gerichtliche Geltendmachung unmöglich wird.
Es spielt ferner keine Rolle, ob es offene Mängel oder versteckte Mängel sind.
Offene Mängel sind Mängel, die man sozusagen "beim Hinsehen" sofort erkennen kann. Ist ein Mangel zwar vorhanden, aber bei der Übergabe oder Abnahme nicht erkennbar, spricht man von einem versteckten Mangel.
Ein offener Mangel kann bei ordnungsgemäßer Untersuchung entdeckt werden. Wie genau der Käufer die Untersuchung vorzunehmen hat, richtet sich nach Tunlichkeit und Zumutbarkeit. Bei größeren Mengen sind Stichproben ausreichend - Man muss bei einer Palette voller Waschmittelkartons nicht alle Waschmittel auf äußere Schäden überprüfen. Ist aber ein Karton voller Waren feucht oder aufgestoßen, wird unter Händlern erwartet, dass man den Inhalt näher untersucht.
Bei einem beiderseitigen Handelskauf, wenn also Verkäufer und Käufer Kaufleute sind, gibt es eine verschärfende Regelung im Handelsgesetzbuch: § 377 HGB, die berüchtigte "Rügelast des Kaufmanns".
Hier wird vom Käufer erwartet, dass er
a) die Kaufsache SOFORT auf OFFENE Mängel untersucht, und
b) die dabei entdeckten Mängel SOFORT dem Verkäufer mitteilt ("anzeigt", "rügt").
Sonst verliert er seine Gewährleistungsansprüche sofort und in vollem Umfang!