Als Privatverkäufer übernehme ich nach den neuen EU-Richtlinien keine Garantie und Gewährleistung. Ein Umtausch ist somit ausgeschlossen. Viel Spaß beim Bieten. (April 2010)
News und Beiträge für Dozenten, Schüler und Auszubildende im Bereich Steuern und Recht
Mittwoch, 30. Juni 2010
Donnerstag, 17. Juni 2010
BMF-Schreiben zur Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG
Zur Besteuerung von Zinseinkünften einer gewerblich geprägten US-amerikanischen Personengesellschaft
Dienstag, 8. Juni 2010
Achtung! Neue Informationspflichten für Dienstleister - die DL-InfoV (Teil 1)
Dieser Artikel wendet sich speziell an Anbieter von Dienstleistungen.
Seit dem 17. Mai 2010 müssen die meisten Dienstleister ihren Vertragspartnern bestimmte Daten über sich und ihr Geschäft liefern. Das schreibt die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) vor. Den Wortlaut finden Sie in http://www.gesetze-im-internet.de/dlinfov/index.html
Was Sie als Anbieter von Dienstleistungen wissen sollten:
- der Anwendungsbereich, also die Frage, ob Sie zu den Verpflichteten gehören,
- der Inhalt der Pflichten, insbesondere die Original-Fundstelle im Internet; Besonderheiten bei der Leseweise der Verordnung
- die drohenden Folgen bei Verstößen
a) Grundsätzlich sind alle Dienstleister von der Verordnung erfasst, auch Freiberufler, also z.B. auch Rechtsanwälte, Steuerberater. Wenn Sie nicht wissen, ob Sie unter den Begriff der Freiberufler fallen, suchen Sie bitte nicht lange in Aufsätzen im Internet, sondern schlagen Sie die definierende Regelung in §18 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz.
b) Es gibt Ausnahmen für einzelne Branchen. Diese finden Sie aber NICHT in der Verordnung, jedenfalls nicht direkt. § 1 DL-InvoV bezieht sich hier auf die EU-Richtlinie, auf die sich die DL-InfoV stützt. Dort sind in Artikel 2 die Ausnahmen aufgezählt, also diejenigen Gruppen, die nicht erfasst sein sollen. Wer hierzu zählt, muss demnach nicht den Vorgaben der DL-InfoV folgen. Auch hier empfehle ich: suchen Sie nicht in Aufsätzen nach den Ausnahmen, sondern halten Sie sich an den Wortlaut des Artikel 2 der Richtlinie, die ich nachfolgend wiedergebe
Die Dienstleistungsrichtlinie findet gem. Artikel 2 der Richtlinie auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:
- nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
- Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen;
- Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;
- Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;
- Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
- Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es
- audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;
- Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
- Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
- soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
- private Sicherheitsdienste;
- Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.
2. Zum Inhalt der Pflichten
Die DL-InfoV unterscheidet primär zwischen Informationen, die stets bereit gehalten werden müssen (§ 2), und Informationen, die auf Anfrage geboten werden müssen (§ 3). ie Paragraphen sind, was nicht gerade üblich ist, relativ klar formuliert und können wie eine Checkliste gelesen werden.
Die beste Fundstelle zum Nachschlagen der Verordnung - in jeweils aktueller Fassung - ist die "offizielle" Gesetzessammlung "gesetze-im-internet.de", und zwar: http://www.gesetze-im-internet.de/dlinfov/index.html. Die URL für die PDF-Fassung lautet: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/dlinfov/gesamt.pdf
Der Einfachheit halber gebe ich den Wortlaut der §§ 2 bis 4 im Original wieder. Den Wortlaut werde ich nicht aktualisieren, er steht auf dem Stand 7. Juni 2010. Wenn Sie sicher sein wollen, dann benutzen Sie obige Fundstelle. Beachten Sie ganz generell, dass Sie beim Lesen von Gesetzesvorschriften in irgendwelchen Aufsätzen im Internet stets auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung achten müssen.
§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
- 1.
- seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
- 2.
- die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
- 3.
- falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
- 4.
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
- 5.
- falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
- 6.
- falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
- 7.
- die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- 8.
- von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
- 9.
- gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
- 10.
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
- falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
- 11.
(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise
- 1.
- dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
- 2.
- am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
- 3.
- dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
- in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.
- 4.
§ 3 Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger auf Anfrage folgende Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
- 1.
- falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- 2.
- Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
- 3.
- die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
- falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.
- 4.
(2) Der Dienstleistungserbringer stellt sicher, dass die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.
§ 4 Erforderliche Preisangaben
(1) Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
- 1.
- sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen Preis in der in § 2 Absatz 2 festgelegten Form,
- sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.
- 2.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Letztverbraucher sind im Sinne der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Samstag, 5. Juni 2010
PDF-Dateien mit OpenOffice öffnen: Sun PDF Import Extension
The PDF Import Extension allows you to import and modify PDF documents. Best results with 100% layout accuracy can be achieved with the "PDF/ODF hybrid file" format, which this extension also enables. A hybrid PDF/ODF file is a PDF file that contains an embedded ODF source file. Hybrid PDF/ODF files will be opened in OpenOffice.org as an ODF file without any layout changes. Users without this extension can open the PDF part of the hybrid file with their PDF viewer.
The PDF Import Extension also allows you to import and modify PDF documents for non hybrid PDF/ODF files. PDF documents are imported in Draw to preserve the layout and to allow basic editing. This is the perfect solution for changing dates, numbers or small portions of text with a minimum loss of formatting information for simple formatted documents.
Link zur freigegebenen Version:
http://extensions.services.openoffice.org/project/pdfimport
Natürlich können Sie auch den OpenOffice-Extensionmanager benutzen (unter "Extras"). Wenn OpenOffice gerade läuft, während Sie die Extension konventionell herunterladen, klinkt sich ebenfalls OO ein und fragt nach, ob Sie die Extension installieren wollen.
Freitag, 4. Juni 2010
Flickr und Creative-Commons-Lizenzen
Vorweg: License=7 bedeutet total freie Verwendbarkeit des Bildes (faktisch "public domain"), auch für kommerzielle Zwecke.
Die Nummern
- <license id="4" name="Attribution License"
url="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/" /> - <license id="6" name="Attribution-NoDerivs License"
url="http://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/" /> - <license id="3" name="Attribution-NonCommercial-NoDerivs License"
url="http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/" /> - <license id="2" name="Attribution-NonCommercial License"
url="http://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/" /> - <license id="1" name="Attribution-NonCommercial-ShareAlike License"
url="http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/" /> - <license id="5" name="Attribution-ShareAlike License"
url="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/" /> - <license id="7" name="No known copyright restrictions"
url="http://flickr.com/commons/usage/" />
Quelle: http://www.flickr.com/services/api/flickr.photos.licenses.getInfo.html
Die Buchstaben-Kürzel repräsentieren folgende Komponenten:
by = Nur gegen Namensnennung/Quellenangabe
sa = share alike = Werk oder Derivate dürfen nicht unter einer strengeren Lizenz weitergegeben werden
nc = non commercial = keine Verwendung (auch nicht von Derivaten) für kommerzielle Zwecke
nd = no derivative works = Werk (software, Bild, Musik) darf nicht in veränderter Form weiter gegeben werden
by
You let others copy, distribute, display, and perform your copyrighted work — and derivative works based upon it — but only if they give credit the way you request.
sa
You allow others to distribute derivative works only under a license identical to the license that governs your work.
nc
You let others copy, distribute, display, and perform your work — and derivative works based upon it — but for non-commercial purposes only.
nd
You let others copy, distribute, display, and perform only verbatim copies of your work, not derivative works based upon it.
Somit ergeben sich folgende Kombinationen
- by (flickr-Lizenznummer 4)
= freie Verwendbarkeit und Bearbeitbarkeit, einzige Bedingung ist Quellenangabe
- by-nd (flickr-Lizenznummer 6)
= freie Verwendbarkeit und Bearbeitbarkeit, zwei Bedingungen sind Quellenangabe und keine Veränderung des Werks - by-nc-nd (flickr-Lizenznummer 3)
= freie Verwendbarkeit unter drei Bedingungen: nur für private Zwecke, Quellenangabe notwendig, keine Veränderungen, sonst keine Einschränkung, - by-nc (flickr Lizenznummer 2)
= freie Verwendbarkeit, aber nur für private Zwecke (sonst keine Einschränkung, also Quellenangabe nicht nötig, Veränderungen möglich, Lizenzeinschränkung bei Weitergabe von Derivaten möglich) - by-nc-sa (flickr Lizenznummer 1)
= freie Verwendbarkeit, aber nur für private Zwecke, und keine strengeren Lizenzen für Derivate - by-sa (flickr Lizneznummer 5)
= freie Verwendbarkeit für private und kommerzielle Zwecke, aber keine strengeren Lizenzen für Derivate
Wenn überhaupt keine Einschränkung bestehen, also nicht mal eine Quellenangabe notwendig ist, dann würden alle drei Merkmale fehlen. Das drückt man auch durch das Kürzel "pd" aus. PD steht für public domain. Hier müssen Sie sich nicht die geringsten Gedanken machen, wenn Sie das Werk verwenden.
- pd = Dedicated to or certified to be in the public domain via one of our public domain tools or other public domain work
Wenn ich nun diese Erkenntnisse auf die Fälle übertrage, bei denen es um ein Bild oder Video geht, die unverändert auf einer Webseite eingebunden werden sollen - und das ist der häufigste Fall - dann ergibt sich für den Webseitenbetreiber folgende Sichtweise:
1) Für die Verwendung von VIDEOS UND FOTOS in UNVERÄNDERTER FORM auf einer allgemein zugänglichen Webseite, die (auch) KOMMERZIELL genutzt wird
Lizenznummer 7 = ideal, völlig frei verwendbar, ohne Namensnennung
Lizenznummer 5 und 6 (erfordern aber Namensnennung)
2) Für die Verwendung von VIDEOS UND FOTOS in UNVERÄNDERTER FORM auf einer rein PRIVATEN Seite
Lizenznummer 7 = ideal, völlig frei verwendbar, ohne Namensnennung
Lizenznummer 2 bis 6 (erfordern aber Namensnennung)
Immer Voraussetzung ist aber, dass das Bild überhaupt unter CC, also creative common-Lizenz steht. Die oben genannten Zusätze sind nur Einschränkungen.
Eine allgemeine Lizenz-FAQ, hier in englisch, findet Ihr auf:
http://wiki.creativecommons.org/FAQ
Mittwoch, 2. Juni 2010
Für Webautoren: der finale Aufsatz zur MysQL-Umlautproblematik
Der Entwickler des Backup- und Synchronisationstools MySQLDumper hat sich zwangsläufig mit dieser Problematik beschäftigen müssen und hat nun einen Aufsatz veröffentlicht, der endlich Klarheit in die Angelegenheit bringt.
MySQLDumper-Board :: View topic - Die Umlautproblematik - was, wieso, was tun?.
Für Autoren: Must have- die besten PDF-Freeware-Tools
In einem Aufsatz empfiehlt die Zeitschrift CHIP die 20 besten PDF-Tools als Grundausstattung.
Zum Aufsatz: http://www.chip.de/artikel/PDF-Freeware-Reader-Converter-Bearbeiter_40622511.html
Zur Fotostrecke: Top 20 - Die besten PDF-Tools
Headlline-Tipps für Autoren
http://www.copyblogger.com/10-sure-fire-headline-formulas-that-work/
http://www.copyblogger.com/headline-swipe-file/
http://www.copyblogger.com/headline-swipe-file-3/