Montag, 17. August 2020

Fachwirtprüfung - Welche Steuern zahlt welche Rechtsform?

Dieser Beitrag betrifft die Fachwirt-Fortbildung.

Beim Thema Steuerrecht gibt es konkrete Prüfungsfragen zu einzelnen Steuern, manchmal aber auch übergreifende Fragen; z.B.: welche Steuern zahlt eine GmbH? Welche Steuererklärungen muss sie abgeben?

Solche übergreifenden Fragen kommen vor allem in mündlichen Ergänzungsprüfungen vor, können aber auch in schriftlichen Prüfungen auftauchen.

Sofern man sich nur auf einzelne Steuerarten vorbereitet hat, fehlt solch eine übergreifende Betrachtung. Diese muss jeder für sich nachholen und durchspielen. Die üblichen Bücher und Skripte enthalten eine solche Gesamtschau nicht.

Hier eine Hilfestellung für das Eigenstudium:


GmbH

  • Gewinn unterliegt der KSt, nicht der ESt (weil GmbH = juristische Person), 15% Steuersatz;
  • Ausschüttung der Gewinne an Gesellschafter: KapErtrSt zu beachten, wird aber durchgereicht und belastet nicht die GmbH
  • USt für Umsätze
  • GewSt für Gewinn (Besonderheit bei der Berechnung: esg gibt keinen GewSt-Freibetrag, da GmbH eine juristische Person ist, § 11 GewStG)

Natürlich sind noch andere Steuern denkbar: 
  • Kfz-St für Betriebsfahrzeuge, 
  • Grundsteuer für Betriebsgrundstück, 
  • GrErwSt bei Kauf von Betriebsgrundstück, 
dann Verbrauchssteuern, wenn die GmbH als Hersteller Produkte in Umlauf bringt,  z.B. 
  • Kaffeesteuer bei Rösterei, 
  • Biersteuer bei einer Brauerei,
  • Branntweinsteuer bei Herstellung von schärferen Sachen,
  • Energiesteuer bei Mineralölgesellschaften, 
  • Tabaksteuer, wenn Tabakwaren hergestellt und in Umlauf gebracht werden

Einzelheiten zu KST: 
  • Steuersatz 15%
  • Verlustvortrag möglich 
  • jährliche KSt-Erklärung, 
  • vierteljährliche Vorauszahlungen,

Formal muss die GmbH: 
  • jährlich KSt-Erklärung und GewSt-Erklärung abgeben
  • ferner neben den monatlichen/vierteljährlichen USt-Voranmeldungen auch eine USt-Jahreserklärung abgeben

Bezüglich KSt und GewSt: Finanzamt bzw. Gemeinde verlangt vierteljährliche Vorauszahlungen


GmbH-Gesellschafter (wenn diese eine natürlich Person ist):
(also: wie wird Gewinnausschüttung beim Gesellschafter versteuert?)

GmbH-Gewinnausschüttung unterliegt der ESt (Einkünfte aus Kapitalvermögen) muss aber nicht angegeben werden, da mit der KapErtrSt abgegolten (von Ausnahmefällen abgesehen).

Sofern er zusätzlich als Geschäftsführer oder als Angestellter Gehalt bezieht, unterliegt dies ebenfalls der ESt (Eink. aus nichtselbständiger Arbeit); das Gehalt ist lohnsteuerpflichtig und die LSt wird entweder mit der ESt verrechnet oder hat Abgeltungswirkung, wenn keine ESt-Erklärung abzugeben ist.


Einzelunternehmer:

Sonntag, 16. August 2020

Neueste Prüfungsstatistik für Fachwirte

Seit 1990 unterrichte ich Fachwirte (Wirtschaftsfachwirte, Gesundheitsfachwirte, Technische Fachwirte usw.) beim Fernlehrinstitut Eckert sowie mittlerweile auch bei einzelnen Regionalen Bildungszentren. Ich unterrichte dabei die Themen Recht und Steuern. Auf diesem Gebiet bin ich auch für die Lehrgangsbücher verantwortlich.
Natürlich machte ich mir über die Jahre hinweg eine eigene Statistik über die Prüfungsschwerpunkte. Hier veröffentliche ich die aktualisierte Tabelle.

Die Stoffplanreform 2008 führte dazu, dass sich alle Prüfungen ab 2010 am  neuen Stoffplan orientieren. Daher beginnt die Stastik bei 2010. Die Themen aus der Frühjahrsprüfung 2020 sind über die Diskussionsforen mittlerweile kein Geheimnis mehr. Deshalb  habe ich sie in die Statistik mit eingearbeitet.


Die Tabelle soll nicht dazu verführen, einzelne Gebiete beim Lernen auszuklammern. Das Motto "Mut zur Lücke" funktioniert hier einfach nicht. Die Tabelle soll vielmehr helfen, zu einem bestimmten Thema einschlägige Prüfungen zu finden.


Jahr
Themen
2020/I
Anfechtung, Gewährleistung (Sachmangel), Handelsrecht (Prokura), Abschluss Arbeitsvertrag, ArbZG, EStG (Wesen) und unbeschr./beschr. Steuerpflicht, Umsatzsteuer (Verfahrensablauf, Steuerfreiheit)
2019/II
Begriffe (Personen, Sachen, Tiere), Verzug, Handelsregister, Arbeitsrecht (Urlaub, o.Arbeit kein Lohn), Rechtsmittel (Einspruchsverfahren 347ff AO), Vorsteuer
2019/I
Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung und Verjährungen, Insolvenz, fristlose Kündigung, Umsatzsteuer (Rechnungen), Steuerarten im Betrieb
2018/II
Anfechtung, Kaufvertrag, Gefahrenübergang, Gerichtsstand, Begründung Arbeitsverhältnis und Formvorschriften, Urlaub, Nachweisgesetz; Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Pfand etc); Gewerbesteuer, Umsatzsteuer
2018 /I
Anfechtung, Verzug, Handelsrecht (Handelsregister), Arbeitszeugnis, ; Steuerdefinition AO, direkte und indirekte Steuern, Grunderwerbsteuer,
2017/II
beschränkte Geschäftsfähigkeit, Gewährleistung Kaufvertrag, Sachenrecht (Eigentum - Besitz), Kaufmannseigenschaft und Firma, Abgabenordnung (Fristen und Dreitagesfiktion bei Bekanntgabe), USt-Kleinunternehmer
2017/I
Zustandekommen Vertrag - Antrag und Annahme
Sachmängel; Verbrauchsgüterkauf und 6-Monate Beweislastumkehr
Insolvenzverfahren (Eröffnungsgründe, Verfahren, Quote)
Eigentumsübertragung und gutgläubiger Erwerb
kfm. Auswirkung von Steuern (USt, LSt, GewSt, GrSt)
Berechnungsschema Gewerbesteuer
2016/II
Vertragsarten; Verjährungen, Unmöglichkeit, Befristeter Arbeitsvertrag, Eigentum und Besitz; gutgläubiger Erwerb, steuerrechtliche Grundbegriffe, USt und Vorsteuer,
2016/I
Sachmangel/Gewährleistung beim Kauf; Wettbewerbsrecht (Rechtsfolgen); Prokura im Handelsrecht, Scheinvertrag und Vertragsschluss bei Grundstückskauf (für Nichtjuristen kaum lösbar); Definition Steuerverwaltungsakt; Berechnungsschema ESt
2015/II
AGB, Mietvertrag i.V.m. Sachenrecht, Gewährleistung iVm 377 HGB, Insolvenzrecht, Verwaltungsakt Bekanntgabe, KSt-Berechnung in Abhängigkeit vom EStG, Steuern im GmbH-Alltag
2015/I
Hauptpflichten verschiedner Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht; Unfall und Schadenersatz (Unerlaubte Handlung und Pflichtverletzung); Finanzierungssicherheiten, Kündigungsschutzgesetz, Vorsteuer bzw. USt-Rechnung, Definition Legislative etc.
2014/II
Definitionen Personen/Sachen, Gewährleistung/ Sachmängel beim Kauf, Eigentumsvorbehalt, Prokura, typische Steuern im Betrieb
2014/I
Minderjähriger, Zahlungsverzug, Tarifvertragsrecht, HGB: Kaufmannseigenschaft, Handelsregister; Grundbegriffe Steuern (Steuern Gebühren Beiträge) Umsatzsteuerabführung kombiniert mit Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag;
2013/II
AGB, Anfechtung Mietvertrag (Lösung im juristischen Prüfungsstil, für Nichtjuristen kaum machbar); Definition Gewerbe, Definition Kaufmannseigenschaft, Insolvenzrecht, Berechnungsschema ESt
2013/I
Juristische Personen, Eigentum, Besitz, § 985, Gutgläubiger Erwerb, Grundpflichten Arbeitsvertrag, Nebenpflichten Arbeitsvertrag, Urlaub, Gewährleistung und Garantie,
2012/II
mehrseitige Rechtsgeschäfte, Insolvenzrecht, Arbeitszeitordnung, Vertragsschluss, Steuertarif im EStG, Gewerbesteuerpflicht
2012/I
Geschäftsfähigkeit; Formvorschriften, Verzug, Fristlose Kündigung, Abmahnung, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Bürgschaft,
2011/II
Verbraucherbegriff, Sachmängel/Gewährleistung, Betriebsrat/BetrVerfG, Sicherungsübereignung und Pfandrecht, Steuerarten (Verkehrssteuer/Besitzsteuer)
2011/I
Hauptpflichten diverser Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht, Prokura, Insolvenzrecht, Befristete Arbeitsverträge/TzBfrG, KSt und Steuern im GmbH-Alltag, USt-Systematik
2010/II
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, Grundpflichten Kaufvertrag, beschr. Geschäftsfähigkeit, Vorgesellschaft zur GmbH, Formvorschriften, Wesen der AO, Steuerliche Nebenleistungen, Lohnsteuerklassen
2010/I
Grundbegriffe Sachen/Personen, Gewährleistung/Sachmängel, Handelsvertreter, Annahme der Willenserklärung eines Verstorbenen (Spezialfall); UWG, Steuerdefinition, ESt-Natur, unbeschränkte Steuerpflicht


Fachwirt-Fortbildung: Gesetzestexte im Internet


Für das Nachschlagen im Internet empfehle ich das offizielle Portal "www.gesetze-im-internet.de". Mittlerweile hat auch das Portal dejure.org eine gute Navigation. In beiden Fällen erhalten Sie tagesaktuelle Versionen.

Vorrangig aber sind die angeschafften Gesetzestexte.

Wichtig ist zu wissen, zu welcher Rechtslage die angestrebte Prüfung geschrieben wird. Insofern hat das Nachschlagen im Internet auch einen Nachteil bzw. eine Gefahr: die Internet-Version ist immer tagesaktuell und kann unter Umständen von der für Sie relevanten Fassung abweichen.

Beispiel: Sie wollen im Frühjahr 2021 in die Prüfung und deshalb zur Rechtslage 2020 (denn für die Frühjahrsprüfungen gilt Rechtslage vom Vorjahr). Sie schlagen im Januar 2021 im Internet einen Paragraphen nach. Durch eine Gesetzesänderung wurde der Paragraph aber zum 1.1.2021 geändert. Der angezeigte Gesetzestext ist also für Ihre Zwecke „falsch“. Dass die Vorschrift vor kurzem geändert wurde, ist dabei nie ersichtlich, denn darauf erfolgt kein Hinweis. Sie merken die Abweichung gar nicht.

Fachwirtprüfung Frühjahr 2020 - die neue Gewichtung

Die Frühjahrsprüfung 2020 für Fachwirte  hat viele Prüflinge erschreckt: der Gewichtungsanteil der Steuerrechtsfragen wurde von bisher 20-24 Prozent auf 35 Prozent angehoben.

Es waren zwar nach wie vor nur 4 Recht und 2 Steueraufgaben, aber bei Umfang und Bewertung der Teilfragen ergab sich ein deutliche Verschiebung. 65:35 bei "Recht zu Steuern" ist etwas, was Dozenten und Schüler künftig bei der Einteilung der Stunden und der Schwerpunkte beachten muss, sofern sich das wiederholen sollte.

Eigentlich wäre die Verschiebung sogar vorteilhaft gewesen, denn die zwei Steueraufgaben behandelten meist absolutes Basiswissen. Wenn hier natürlich Prüflinge leere Seiten abgeben, oder irgend etwas zusammenraten, ist das natürlich fatal für die Gesamtnote.

Denn es ist nicht so, dass man auf Recht-Fragen, von denen man die Antwort zu wissen glaubt, 90-100% der Punkte bekommt, so dass man 35% Steuerfragen verschmerzen könnte. Es ist erfahrungsgemäß bei den meisten Prüflingen eher so, dass sie (trotz intensivem Lernens) mit den (in die richtige Richtung gehenden) Antworten durchschnittlich nur 60-80 Prozent erreichen. Und damit kann man sich Lücken durch freigelassene Aufgaben nicht leisten.

Insgesamt gilt: Für Steuern müssen sich wir Dozenten und die Teilnehmer künftig Aufmerksamkeit widmen, als bisher.

Die Verwirrung um die Restschuldbefreiungsfrist


Im Jahre 1999 wurde das Insolvenzrecht völlig reformiert. Die bis dahin geltende "Konkursordnung" wurde durch die "Insolvenzordnung" abgelöst, was aber nicht nur Namensänderungen, sondern auch deutliche inhaltliche Änderungen mit sich brachte.

Eine der zentralen Neuerungen bei der Einführung der Insolvenzordnung am 01.01.1999 war die neu eingeführte Möglichkeit der Restschuldbefreiung.

Grundsätzlich galt und gilt noch heute, dass nach Abschluss eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens die Gläubiger ihre nicht befriedigten Restforderungen weiter verfolgen können. Das konnte früher allenfalls durch einen Zwangsvergleich gemäß Konkursordnung oder Vergleichsordnung vermieden werden. Dazu waren unter anderem eine Gläubigermehrheit und eine hohe Erledigungsquote notwendig, was in der Praxis selten der Fall war.

Deshalb wurde, gemäß dem Vorbild einiger ausländischer Rechtsordnungen, die Möglichkeit eines Erlasses der Restschulden diskutiert. Die Reform hat diesen Gedanken mit der Möglichkeit der "Restschuldbefreiung" einfließen lassen. Grob skizziert sieht die gesetzliche Lösung wie folgt aus.

Der Insolvenzschuldner stellt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Restschuldbefreiung und tritt gleichzeitig für eine Abtretungsfrist von sechs Jahren (ab 1.10.2020 drei Jahre) den pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens einem Treuhänder ab

Dieser verteilt die Beträge an die Gläubiger. Der Schuldner muss ferner in diesem Zeitraum bestimmte Pflichten erfüllen, beispielsweise sich stets um eine zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen.

Nach Ablauf der Frist prüft das Gericht die "Redlichkeit" des Schuldners und beschließt die Restschuldbefreiung. Ab 2014 kann dies auch schon nach fünf Jahren erfolgen, ab 1.10.2020 schon nach drei Jahren.

Das Ziel ist, den redlichen und bemühten Schuldner von den durch das Insolvenzverfahren nicht erledigten Restschulden zu befreien. Damit eröffnet man den Betroffenen eine Chance und einen Anreiz für einen wirtschaftlichen Neubeginn.

Zu beachten ist:

· Restschuldbefreiung gibt es nur für natürliche Personen!

· Der Schuldner selbst muss den Insolvenzantrag gestellt haben (Eigenantrag).

· Das Insolvenzverfahren (gleichgültig ob Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz) muss abgeschlossen sein. Eventuelle Vermögenserlöse sind also verteilt, reichten aber nicht zur Erledigung aller Schulden.

Das Gericht befreit den Schuldner von den Restschulden, sofern dieser das beantragt und alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ausgenommen sind aber bestimmte Forderungen, vor allem aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sowie Geldstrafen. Die Gläubiger werden vor dem Gerichtsbeschluss gehört, um Einwendungen gegen die Restschuldbefreiung vorbringen zu können.

Die Restschuldbefreiungsfrist
Problematisch ist es, die korrekte Frist zu benennen. Bei Einführung der Restschuldbefreiung waren es sieben Jahre, später wurde das auf sechs Jahre verkürzt.
Ab 2014 wurden zwei Fälle der vorzeitigen Beendigung eingeführt, so dass trotz der Abtretungsfrist fon sechs Jahren eine Befreiung schon nach fünf Jahren, eventuell sogar schon nach drei Jahren möglich war.
Faktisch konnte man also ab 2014  schon nach fünf Jahren einen Befreiungsantrag stellen. An der Abtretungsfrist von sechs Jahren hatte sich aber nichts geändert (man musste seltsamerweise auch weiterhin für sechs Jahre die Einkünfte abtreten).  Das alles ergibt sich aus § 300 Abs. 1 Nr. 3 InsO (in der Fassung bis zum 30.9.2020). Für diese Verkürzung auf fünf Jahre waren keine besonderen Voraussetzungen notwendig.
Unter den in § 300 Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen konnte man den Antrag schon  nach 3 Jahren stellen.
Ab 1.10.2020 wurde die Frist bei Privatinsolvenzen generell auf drei Jahre festgelegt. Diese für 2022 vorgesehene Reform wurde anlässlich der Pandemie vorgezogen. Auch für 2020 haben wir keine klare Rechtslage.
Es ist also für einen Prüfling schwer, eine korrekte Fristangabe zu machen, und die Angaben in Internetbeiträgen sind ebenfalls verwirrend und scheinbar widersprüchlich. Der § 300 InsO, aus dem sich die Fristen ergeben, ist ebenfalls nur schwer verständlich. Man kann sich damit behelfen, dass man allgemein vom Ablauf der Restschuldbefreiungsfrist spricht. Es ist aber unwahrscheinlich, dass in nächster Zeit eine Prüfungsfrage auf diese Frist eingeht oder sie erwartet.