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Donnerstag, 24. April 2025

Paragraphenangaben in Fachwirt- und Industriemeisterprüfungen

Auf den Deckblättern der IHK-Prüfungen finden sich zwei ausdrückliche Hinweise, die man beachten soll. Das gilt sowohl für Fachwirtprüfungen als auch für Industriemeisterprüfungen.



Beispiel zur ersten Regel:

Die Frage soll lauten "welche Frist hat der Anfechtende für eine Anfechtung wegen Irrtums?".  Schreibt hier jemand nur "§ 121 BGB" oder "siehe § 121 BGB", gibt das keinen einzigen Punkt. 


Zur zweiten Regel wird das Beispiel gleich mitgeliefert. 



Sonntag, 1. Dezember 2024

Allgemeines Gleichbehandlungsgeetz (AGG) bei Stellenausschreibung

Für Industriemeister (aber auch für Fachwirte oder Technische Betriebswirte) habe ich - zusätzlich zu meinem Unterrichtsmaterial und den bisherigen Prüfungsaufgaben -  ein paar prüfungsgeeignete Fälle zum Thema AGG bei Stellenausschreibung herausgesucht.

Gerade bei Industriemeistern ist das Thema AGG beliebt. Zur Erinnerung: die einschlägige Paragrafenkette ist §§ 11, 7, 1 AGG; der Ansatz liegt bei § 11 AGG.

https://www.ihk.de/wiesbaden/recht/arbeitsrecht-online/mitarbeiter-einstellen/auswirkungen-des-gleichbehandlungsgesetzes-agg-auf-stellenaussc-1255690

https://www.exali.de/Info-Base/agg-verstoss-stellenanzeige

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/allgemeines-gleichbehandlungsgesetz-und-arbeitsrecht-41-stellenausschreibung_idesk_PI42323_HI2197309.html

https://studyflix.de/jobs/karriere-tipps/m-w-d-5633 (sieht keine Verpflichtung zu m/w/d)

https://aixlaw.de/fallstricke-bei-stellenanzeigen/  mit viele Beispielen. Zum Thema "divers" (m/w/d) spricht der Autor von einer "Emfpehlung", sieht es also auch nicht als gesichert an, dass das Pflicht sei.

Freitag, 24. Mai 2024

Gesetzestexte und Hilfsmittel für Fachwirte, Industriemeister und technische Betriebswirte (Stand 2024)

Hier sind die gültigen Hilfsmittellisten für alle Ausbildungsrichtungen, darunter Fachwirte, Industriemeister und Technische Betriebswirte (aktualisiert für 2024 - frühere Blogbeiträge habe ich deaktiviert):

https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/resource/blob/39802/c8383c92ce0dcac54c28c4db88840353/zugelassene-hilfsmittel-data.pdf

Diese Datei ist auf dem Stand Frühjahr 2024, auch wenn auf vielen PDF-Seiten rechts unten steht "gültig ab 1. Januar 2019". Lassen Sie sich davon nicht täuschen. Wer weiter blättert, findet bei einzelnen Ausbildungsrichtungen auch andere Jahreszahlen, z.B. 2023.


Dauerthema ist natürlich die Frage, wie weit man die Gesetzestexte "aufbereiten" darf.

Hier gibt es einheitliche Vorgaben für Fachwirte, Industriemeister und Technische Betriebswirte. Hier  als Beispiel ein Screenshot für Wirtschaftsfachwirte, der bei Industriemeister genauso aussehen würde:



Das möchte ich näher erläutern:

Welcher Rechtsstand

Recht (außer Steuerrecht):

bei Frühjahrsprüfungen gilt Rechtsstand 31.12. des Vorjahres
bei Herbstprüfungen gilt Rechtsstand 1.Januar. des Prüfungsjahrs

für Steuerrecht gilt immer Rechtsstand 31.12. des Vorjahres (sowohl für Frühjahrs- als auch für Herbstprüfung) 

Erlaubte Aufbereitung (Kommentierung)

Hier heißt es in den Hilfsmittellisten stets lakonisch:

"Es dürfen nur unkommentierte Fassungen verwendet werden; Klebezettel, Unterstreichungen und Normenverweise sind zulässig."

Das lässt noch viele Fragen offen. Hilfreich hierzu war eine offizielle FAQ der IHK, die unter ständig wechselnden Webadressen im Internet zu finden ist

Darin heißt es:

Was ist unter Gesetzestexten „in unkommentierter Fassung“ zu verstehen? 
„Unkommentiert“ heißt, dass das Werk den bloßen Gesetzestext ohne weitere Erläuterungen seitens des Verlages enthält. Es bedeutet aber auch, dass Sie den gedruckten Text nicht mit eigenen Erläuterungen bzw. wörtlichen Ergänzungen versehen dürfen. 
Wie darf ich einen Gesetzestext bearbeiten?
Zulässig sind ausschließlich:
- Klebezettel oder Klebereiter an den Seitenrändern mit Überschriften von Paragrafen (z. B. „§ 433 Kaufvertrag“) oder Gesetzestiteln (z. B. „HGB“)
- Farbliche Markierungen mit Textmarkern o. ä.
- Unterstreichungen
- Verweise auf andere Stellen im Text (z. B. „§ 119 BGB“) 
Was darf ich nicht in einen Gesetzestext hineinschreiben oder diesem hinzufügen? 
Nicht zulässig sind:
- von Ihnen hinzugefügte Erläuterungen, Lösungsschemata und sonstige inhaltliche
Ergänzungen
- eingelegte, eingeklebte oder in sonstiger Weise hinzugefügte Blätter



Auch das lässt noch Fragen offen. Daher folgen weitere Erläuterungen von mir.


Ergänzende Anmerkungen:

Gemäß dem bisher Gelesenen ist klar: als Kommentierung von Gesetzestexte sind lediglich Unterstreichungen mit einem Stift und/oder Markierungen mit einem Textmarker und ansonsten nur noch reine Paragrafenverweise zulässig. 

a) Textmarker

Als Textmarker empfehle ich gelb, andere Farben leuchten zu stark auf die andere Seite durch. Ein System (z.B. gelb für wichtig, blau für Ausnahmefälle, rot für Definitionen) finde ich übertrieben und in der Prüfungssituation nicht hilfreich.


b) Notizen:

Es ist nicht zulässig, den Gesetzestext durch eigene Erläuterungen (auch wenn sie noch so kurz sind) verständlicher zu machen. Als  verbotene eigene Erläuterungen gelten auch Ziffern und Zeichen, Geheimcodes, Markierung von Anfangsbuchstaben (um eine Botschaft zu verstecken) etc.

Nur andere Paragraphen dürfen daneben geschrieben werden, sofern die in sachlichen Zusammenhang stehen, und hier nur die Nummer. Man spricht von reinen "Paragrafen-Verweisen". 

Erstes Beispiel: 
Neben oder hinter den § 626 BGB schreibt sich jemand " 623 BGB, 102 BetrVG"

(in § 623 BGB steht die Schriftform, in §102 BetrVG die Anhörung des Betriebsrats, die bei allen Kündigungen notwendig ist).
Zweites Beispiel:

Neben oder unter den § 123 BGB (Anfechtung wg. argl. T.) schreibt sich jemand "124, 142, 143 BGB",
(in § 124 steht die speziell für Arglistanfechtung geltende Frist, in § 142 die Rückwirkung und in § 143 die Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner)


b) Post-It (Klebezettel)

Folgendes Beispiel stammt aus dem Jahr 2023 und zeigt die Arbeitsgesetzesammlung eines Kursteilnehmers (Industriemeister). 





Beschriftung der Klebezettel: 

Viele Lernende benutzen den oberen Rand, um sich nur die Gesetze anzuzeigen, und den Seitenrand, um sich einzelne Paragrafen anzumerken. Das ist aber so nicht vorgeschrieben.

Nur Gesetze anzeigen: 

Das ist vor allem bei der Arbeitsgesetze-Sammlung interessant. Dann steht da z.B. "KSchG" um zu zeigen: hier beginnt das Kündigungsschutzgesetz.

Bestimmte Pargrafen : 

Hier ist streng genommen nur erlaubt:  die Paragrafennummer, der Paragrafentitel oder Teile daraus

  • Beispiel § 437 BGB: der Paragrafentitel lautet "437 Rechte des Käufers bei Mängeln"

    Sie können also auf den Klebezettel schreiben "§ 437 BGB" oder "Rechte Mängel" oder "Mängel" aber nicht "Gewährleistungsrechte". Denn Letzteres taucht in der Paragrafenüberschrift nicht auf..



Hinweis: ältere Blogartikel zu diesem Thema habe ich gelöscht.

Samstag, 15. Januar 2022

Mündliche Ergänzungsprüfung RBH für Industriemeister

In der mündlichen Ergänzungsprüfung kann alles gefragt werden, was im Lehrplan steht. Also neben Arbeitsrecht auch Umweltrecht und Datenschutz. 

Es kann durchaus sein, dass der Prüfer zunächst intensiv den Umweltschutz abfragt, und dann  Fragen zum kollektiven Arbeitsrecht stellt.

In mündlichen Prüfungen ist es - bei allen Ausbildungsrichtungen - üblich, dass man keine Fragen stellt, die man erst nach Studium der Gesetze genau beantworten kann. Man erwartet also nur grundlegendes Wissen, das man ohne Nachschlagen im Gesetz wissen sollte.  Details bei der Urlaubsberechnung wird ein Prüfer wohl nicht fragen, ebenso wäre es unfair, Zahlen abzufragen, ab wann ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen ist, wie groß der Betriebsrat sein muss, etcetera.

Die reine Prüfungszeit ist ca 15-20 Minuten. 3 Prüfer können alle Themen des Rahmenlehrplans abfragen. 


Zum Sprachlichen:
Aus der Sicht eines Prüfers ist es unglaublich angenehm, wenn jemand einen flüssigen Satz über die Lippen bringt, statt herum zu stottern oder Stichpunkte hin zu werfen. Das kann man üben. Das bedeutet: nachfolgende Antworten nicht nur lesen, sondern sich vorstellen und üben, wie man das in eigenen Worten sagen will.

ACHTUNG

  • Der folgende Beispielskatalog mit Fragen  ist eine grobe Orientierung ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
     
  • Die hier notierten Antworten sind im Telegrammstil. Geben Sie die Antwort in eigenen Worten wieder und reichern Sie sie eventuell um Details an. 
     
  • Die jeweils angegebenen Paragraphen müssen Sie NICHT auswendig wissen. Sie sollen Ihnen nur helfen, wenn Sie die Normen nachschlagen wollen. Man sollte aber wissen, in welchen Gesetzen man die entsprechenden Regelungen findet.

Beispiele für Themen

Welche Vorschriften gelten für Arbeitsverhältnisse: Gesetz, TV, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag und Betriebliche Übung; Zu beachten sind Rangprinzip und Günstigkeitsprinzip

Was bedeuten die Begriffe Rangprinzip, Günstigkeitsprinzip? Rangprinzip bedeutet, dass rangniedrigere Normen (z.B. im Arbeitsvertrag) nicht gegen höherrangige Normen verstoßen dürfen, (z.B. im TVG, oder noch höhe im Gesetz). Dabei gilt folgende Rangpyramide: Gesetz, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag. Günstigkeitsprinzip: Die Vereinbarungen in einem Arbeitsvertrag dürfen dann von einer höherwertigen Rechtsnorm abweichen, wenn sie eine günstigere Regelung für den Arbeitnehmer darstellen (eine Durchbrechung des Rangprinzips).

Betriebliche Übung: 3 x vorbehaltlose freiwillige Leistung ohne Hinweis auf Freiwilligkeit

Formvorschrift Abschluss Arb-Vertrag: formlos wirksam, auch bei Befristung (allerdings dann unbefristetes Arbeitsverhältnis, § 16 TzBfG) und bei AzuBi (allerdings Pflicht zur schriftlichen Protokollierung). Bei formlos abgeschlossenen Verträgen ist Nachweisgesetz zu beachten (wichtigste Eckdaten niederlegen und dem AN aushändigen)

Sonntag, 12. September 2021

BDSG und DS-GVO

Gerade stolpere ich wieder über eine Prüfungsaufgabe für Industriemeister aus den letzten Jahren. Dort hieß es:

Am 25. Mai 2018 wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch die Europäische Datenschutzgrundverordnung abgelöst. (Es folgen dann drei Fragen zur DSGVO)

Diese Aussage ist eindeutig falsch. Ich will das hier nur klarstellen, damit der Prüfling nicht glaubt, seine Bücher seien überholt

Glücklicherweise spielte das für die anschließenden Fragen keine Rolle, aber es verwirrt alle Lernenden, die sich die Prüfungen der letzten Jahre besorgt haben.

Mit Wirkung der DSGVO ab 25.Mai 2018 wurde auch das BDSG (= Bundesdatenschutzgesetz, also das deutsche Gesetz zum Datenschutz) neu gefasst. Es enthält zum Teil ergänzende, z.T. modifizierende Regelungen. Die wichtigsten Regelungen des alten BDSG (wie auch der Datenschutzgesetze der übrigen EU-Länder) wurden durch die EU-DSGVO gewissermaßen abgelöst; die Verordnung sollte einheitlich und meist strenger als die (als oft zu lasch empfundenen) Ländergesetze sein.

Sonntag, 28. Oktober 2018

Datenschutz in Industriemeister-Prüfungen

Auf die Problematik der Gesetzesänderungen im  Datenschutzrecht seit Mai 2018 habe ich bereits im letzten Artikel hingewiesen. Die Industriemeister, die sich mit bisherigen Prüfungsfragen und -antworten (die man kostenpflichtig kaufen kann) auf die Prüfung vorbereiten, haben das Problem dass bei den Antworten noch das alte Recht zitiert wird, also die Paragraphen aus dem "alten" BDSG (das im Mai 2018 geändert wurde).

Dem Prüfling bleibt die Arbeit, die neuen Vorschriften zu suchen; die im letzten Artikel genannte Synopse (Gegenüberstellung) mag ihm vielleicht helfen. Ich versuche hier, die Standardfragen vereinfacht aufzubereiten.

Gängige Fragen sind:

1.) Der Arbeitgeber speichert Name, Anschrift, Familienstand .... Ist eine solche Speicherung und Verwendung zulässig und aufgrund welcher Vorschrift?

2.)  Nennen Sie zwei Rechte, die der Arbeitnehmer bzgl. der personenbezogenen Daten gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann


Zur 1. Frage

Speziell für Arbeitgeber gibt es zwei Ansätze zur Rechtfertigung für die Datenspeicherung und -verarbeitung:

  • die Einwilligung  - Art 6 (1) a DSGVO
  • zum Zweck der Eingehung und Durchführung eines Vertragsverhältnisses- Art 6 (1) b und d DSGVO und, speziell für das Arbeitsrecht, der § 26 BDSG-neu (also aktuelle Fassung)

Synopse altes BDSG und DS-GVO

Am 25. Mai 2018 wurde das alte Bundesdatenschutzgesetz umgearbeitet in eine neue Fassung.

Das was bis dahin im BDSG stand, steht jetzt im Wesentlich  in der DSGVO (DS-GVO, Datenschutzgrundverordnung), die europaweit für alle Mitgliedsstaaten deren Datenschutzgesetze quasi ersetzen will. Zumindest in dem Sinnej "ersetzen", dass dort jetzt die entscheidenden Regelungen zu finden sind.

Das BDSG existiert weiterhin, aber in stark veränderter Form. Denn es enthält jetzt nur noch zusätzliche oder teilweise abweichende Sonderbestimmungen für Deutschland. Denn die DSGVO erlaubt an vielen Stellen, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten abweichende Regelungen schaffen. Daher wurde das BDSG neu gefasst und enthält eben diese Sonderregelungen und Ergänzungen. Diese Neufassung wird BDSG-neu genannt, um es von derjenigen Fassung zu unterscheiden, die bis zum 25.5.2018 galt.

Was ist aber mit den vielen alten Prüfungen (bzw. deren Musterlösungen) der letzten Jahre? 


Mittwoch, 3. Oktober 2018

Matrix - Aufgabenbereiche und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach BetrVG


Für einen Industriemeister-Kurs musste ich meine Unterlagen zum Thema Mitwirkungsrechte des Betriebsrats neu aufbereiten. Das Hauptergebnis ist eine Tabelle, aus der sich die Verteilung der Rechte auf die Aufgabengebiete ergibt.

Das Verständnis dieser Matrix ist wichtig für viele Prüfungsfragen.


Zunächst muss sich der Lernende über die Aufgabenbereiche klar werden, und wo sie im BetrVG zu finden sind:
  • § 80 (und § 75): Allgemeine Aufgaben
  • §§ 87 ff Soziale Angelegenheiten
  • §§ 90 f Arbeitsplatzgestaltung
  • §§ 92 ff Personelle Angelegenheiten
  • §§ 106 ff Wirtschaftliche Angelegenheiten

Verteilt über diese Aufgabenbereiche sieht das Gesetz Mitwirkungsrechte vor - diese unterscheidet man in  einfache Mitwirkungsrechte einerseits und "echte" Mitbestimmungsrechte andererseits:


Recht auf (einfache) Mitwirkung
Z. B. Informationsanspruch, Auskunftsrecht, Unterlageneinsicht, Beratungsgespräche. Beispiel: § 90 BetrVG oder § 80 Abs. 2 BetrVG
Recht auf Mitbestimmung
Betriebsrat muss Maßnahmen zustimmen, kann also den Arbeitgeber blockieren. Beispiel: § 91 BetrVG

Mitbestimmungsrechte sind entweder daran erkennbar, dass entweder der Begriff "Mitbestimmung" verwendet wird oder sonst aus der Regelung hervorgeht, dass der Betriebsrat zustimmungsberechtigt ist. 
Manche Bücher oder Aufsätze unterscheiden gelegentlich auch drei oder mehr Stufen der Mitwirkung (vgl. auch "Wikipedia" zum "BetrVG"). Gängig (und für  die IM-Prüfung relevant) ist aber eine Zweiteilung in Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte. Auch das Gesetz benutzt diese Begrifflichkeiten, z.B. in der Abschnittsüberschrift vor § 74 BetrVG: "Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer"


In folgender Tabelle zeige ich die unterschiedlichen Mitwirkungsrechte der unterschiedlichen Aufgabenbereiche auf.


Recht auf einfache Mitwirkung
Recht auf Mitbestimmung / Zustimmung
Allgemeine Aufgaben
(§§ 80, 75 BetrVG)
§ 80 Abs. 2

Soziale Angelegenheiten
(§§ 87 ff)
§ 80 Abs. 2 (Allgemeine Informationen)
§ 89 Abs. 2
§ 87 Abs. 1 Nr. 1-13
Arbeitsplatzgestaltung
(§§ 90 f)
§ 80 Abs. 2 (Allgemeine Informationen)
§ 90 (Arbeitsplatzgestaltung)
§ 91 (Arbeitsplatzgestaltung mit negativer Auswirkung)
Personelle Angelegenheiten
(§§ 92 ff)
§ 80 Abs. 2 (Allgemeine Informationen)
§§ 92und 92a (Personalplanung
§§ 97 (Einführung von Berufsbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen oder Einrichtungen)
§ 102 Abs. 1 (Anhörung bei Kündigung)
§ 105 (Einstellung und Kündigung leitender Angestellter)
§ 85 (Beschwerde AN)
§ 93 (Ausschreibung via BR)
§ 94 (Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze)
§ 95 (Auswahlrichtlinie)
§ 98 (Durchführung von Bildungsmaßnahmen)
§ 99  (Versetzung, Einstellung)
§ 102 Abs. 3, 5 ( qualifizierte Mitwirkung wegen Weiterbeschäftigung bei Widerspruch)
§ 102 Abs 6 (echte Mitbest. bei Kündigung, sofern vereinbart)
§ 103 (fristl. Kündigung Betriebsrat)  
Wirtschaftliche Angelegenh. (§§ 106 ff)
§ 80 Abs. 2 (Allgemeine Informationen)
§ 110 f (Betriebsänderung)
§ 106 (Wirtschaftsausschuss)
§ 112 Abs. 1 (Interessenausgleich),
§ 113 (Nachteilsausgleich)
§§ 112, 112a  (Sozialplan)


Bei manchen Punkten ist man sich uneinig, ob man von Miwirkung, qualifizierter Mitwirkung oder Mitbestimmung sprechen kann, z.B. bei der Kündigungsanhhörung gem § 102 BetrVG.

Ich habe hier sauber getrennt: die bloße Anhörung (mit der die Kündigung selbst nicht verhindert werden kann) als Mitwirkungsrecht, der Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung, mit der ein Weiterbeschäftigungsanspruch erzwungen werden kann, als Mitbestimmungsrecht (§ 102 Abs. 3 und 5 BetrVG).

Bei Mitbestimmungen regelt das Gesetz auch immer, was im Konfliktfall gilt. Meistens heißt es, dass die Einigungsstelle entscheidet (z.B. § 97 Abs. 2) manchmal ist aber auch die Entscheidung des Arbeitsgerichts vorgesehen (z.B. § 99 Abs. 4).

Für den Lernenden ist empfehlenswert, die Vorschriften durchzulesen und sich Stichworte zu markieren. Stichworte sind einmal das jeweilige Sachgebiet, zum anderen die Worte, mit denen der Grad der Mitbestimmung bezeichnet wird: "mitbestimmen", "zustimmen", "informieren", "beraten" etc. Auch die Entscheidungsstelle im Konfliktfall kann man sich unterstreichen (Einigungsstelle oder Arbeitsgericht). Sofern die Einigungsstelle vorgesehen ist, kann man sich am Rande den § 76 notieren (gilt nicht für Fachwirte, die dürfen nur anstreichen, nicht kommentieren)


Mittwoch, 13. Juni 2018

Neue Rechtsprechung zum § 14 TzBfrG

Das war doch eine ziemlich überraschende Entscheidung, die das BVerfG am 2. Juni 2018 erlassen hat. Sie betrifft die Befristung von Arbeitsverträgen gemäß § 14 TzBfrG (Teilzeit- und Befristungsgesetz)

Der Inhalt der Entscheidung wird selbst in der Fachpresse etwas unglücklich wiedergegeben.

Nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt; damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten.

Was hat das BVerfG dazu gesagt?

  • Dass diese Regelung verfassungsgemäß ist, hat das BVerfG zunächstmal klargestellt (insofern nichts Neues für den Lernenden)
     
  • Es hat aber auch klargestellt, dass die Gerichte im Einzelfall Ausnahmen machen dürfen! Allgemein gesprochen immer dann, wenn die Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich erscheint, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten
     
  • Das BVerfG ist aber nicht einverstanden mit der Rechtsprechung des BAG, wonach automatisch nach 3 Jahren eine erneute Befristung möglich sei. Das war sozusagen einem vom BAG standardisierte "Ausnahme". Und diese Rechtsprechung wurde vom BVerfG gekippt.

Was sind dann denkbare Ausnahmen? Hier gibt das Gericht Hinweise:

Montag, 8. Januar 2018

Aus § 476 wurde § 477 BGB - 6-monatige Beweislastumkehr beim Sachmangel


Am 1.1.2018 trat das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen
Mängelhaftung
in Kraft

Dabei ist der Beweislastumkehr-Paragraph verrutscht, der für Kaufverträge aller Art gilt - also nicht nur für Bauverträge!

Die Beweislastumkehr findet sich dann in § 477 BGB n.F. (bisher: § 476 BGB).

Fast alle bisher geschriebenen Aufsätze, Bücher, Urteil zitieren aber noch den § 476 BGB

Inhaltliche Änderung gab es zwar auch, hier sind die Hinweise im internet etwas missverständlich.

Mittwoch, 3. Januar 2018

Änderungen 2018 für Schwerbehinderte im Arbeitsrecht

Diese Meldung betrifft Lehrer und Dozenten, die Arbeitsrecht unterrichten. In manchen Ausbildungen wird auch das Schwerbehindertenrecht einbezogen, z.B. beim Industriemeister.

Dummerweise hat der Gesetzgeber ab 1.1.2018 die Paragraphen des SGB IX neu nummeriert.   Alle gängigen Bücher und Skripten haben noch die Paragraphen-Nummerierung bis maximal 2017.

Das betrifft natürlich vor allem diejenigen Unterrichtsjahrgänge, die mit Rechtslage  2018 geprüft werden.

Andererseits sollten auch andere Schüler wie Dozenten schon jetzt die Umnummierung kennen, denn zunehmend schlägt man schnell mal im Internet nach, statt in ein gedrucktes Gesetzbuch zu blicken. Und da sind seit ein paar Tagen nun mal die aktuellen Gesetze abgedruckt, die Paragraphen, die man sucht, sind jetzt an völlig anderer Stelle. Verwirrung wäre hier vorprogrammiert.

Wobei interessanterweise festzustellen ist, dass www.gesetze-im-internet.de ganz aktuell ist, während dejure.org (jedenfalls heute, am 3.1.2018) noch so tut, als wäre 2017, aber immerhin auf die Gesetzesänderung hinweist ("künftiges Recht").


Hier ist eine interessante Synopse derjenigen Paragraphen, die arbeitsrechtlich wichtig sind:

http://www.arbrb.de/blog/2017/11/30/eine-synopse-zum-sgb-ix-i-d-f-ab-1-1-2018/

Die Paragraphen im SGB IX sind ganz schön gewandert. Hier ein paar Beispiele, den Kündigungsschutz von Schwerbehinderten betreffend:



§ 85 Erfordernis der Zustimmungjetzt § 168
§ 86 Kündigungsfrist jetzt § 169
§ 87 Antragsverfahren jetzt § 170
§ 88 Entscheidung des Integrationsamtes jetzt § 171
§ 89 Einschränkungen der Ermessensentscheidung jetzt § 172
§ 90 Ausnahmen jetzt § 173
§ 91 Außerordentliche Kündigung jetzt § 174
§ 92 Erweiterter Beendigungsschutz jetzt § 175


Weitere Änderungen: http://www.arbrb.de/blog/2017/11/30/eine-synopse-zum-sgb-ix-i-d-f-ab-1-1-2018/